Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
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PB.2010.00013
Entscheid
der 4. Kammer
vom 22. September 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin
Maja Schüpbach Schmid, Gerichtssekretär Philip Conradin.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Universitätsspital Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Freistellung,
hat
sich ergeben:
I.
A. A war
seit 1997 am Universitätsspital Zürich und zuletzt als Oberarzt angestellt, als
am 13. Januar 2009 seine Einstellung im Amt verfügt wurde, und zwar
befristet bis zum 31. Januar 2009 beziehungsweise bis zum Ende einer
Administrativuntersuchung hinsichtlich Mobbings, welche in Gang gesetzt worden
war, nachdem er seinem Vorgesetzten Entsprechendes vorgeworfen hatte. Hiergegen
liess A am 10. Februar 2009 rekurrieren.
B. Am 6.
Mai 2009 kündigte A per Ende November 2009. Am 25. Mai 2009 erfolgte der
Schlussbericht der Mobbing-Untersuchung, woraufhin das Universitätsspital A mit
Verfügung vom 30. Juni 2009 freistellte.
II.
A. Hiergegen
liess A am 14. Juli 2009 beim Spitalrat ebenfalls rekurrieren mit den Anträgen,
es sei erstens festzustellen, dass die angefochtene Verfügung widerrechtlich
und ihm eine Entschädigung in der Höhe von vier Monatsgehältern auszurichten
sei; zweitens sei bei der Akademie der Wissenschaften ein Gutachten über den
freien Datenzugang einzuholen, unter Entschädigungsfolgen zuzüglich 7.6 % Mehrwertsteuer
zu Lasten des Universitätsspitals.
B. Am 25.
November 2009 hiess der Spitalrat den Rekurs gegen die Einstellung im Amt
teilweise gut und stellte fest, dass A zu Unrecht im Amt eingestellt worden war;
im Übrigen wies er den Rekurs ab, soweit er darauf eintrat
(Dispositiv-Ziffer 1 Satz 2). A liess diesbezüglich am 25. Januar
2010 Beschwerde ans Verwaltungsgericht erheben. Es folgten am 1. März 2010 die
Beschwerdeantwort sowie am 16. April eine Replik.
C. Am 14.
April 2010 wies der Spitalrat den Rekurs vom 14. Juli 2009 betreffend die
Freistellung ab, soweit er darauf eintrat.
III.
Dagegen liess A am 19. Mai 2010 Beschwerde ans
Verwaltungsgericht erheben und beantragen, erstens sei das Verfahren mit jenem als
Geschäft PB.2010.00006 bereits hängigen bezüglich der Einstellung im Amt zu
vereinigen; zweitens sei der Rekursentscheid des Spitalrats des
Universitätsspitals Zürich vom 14. April 2010 aufzuheben; drittens sei ihm
eine Entschädigung in der Höhe von vier Monatslöhnen zuzusprechen, alles unter
Entschädigungsfolgen zu Lasten des Universitätsspitals.
Der Spitalrat liess sich am 27./28. Mai 2010 dahingehend
vernehmen, die Beschwerde sei abzuweisen, verwies als Begründung integrierend
auf die Erwägungen seines Entscheids und wies darauf hin, eine Vereinigung mit
dem Verfahren PB.2010.00006 sei abzulehnen, da die beiden Verfahren sowohl
verschiedene Rechtsfragen als auch verschiedene Sachverhalte beträfen. Weil
beide Beschwerden unabhängig voneinander bearbeitet und geprüft werden müssten,
lägen auch aus prozessökonomischer Sicht in einer Vereinigung keinerlei
Vorteile.
Am 22. Juni 2010 liess A bezüglich beider seiner
Ansicht nach zu vereinigenden Verfahren einen Untersuchungsbericht des
Schweizerischen Nationalfonds (SNF) einreichen zur Frage, ob sich das Universitätsspital
wissenschaftlich fehlverhalten habe.
Mit Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2010 beantragte
das Universitätsspital die entschädigungspflichtige Abweisung der Beschwerde,
soweit darauf einzutreten sei.
A liess hierauf am 7. Juli 2010 unaufgefordert
replizieren bzw. – wohl bezüglich des Verfahrens PB.2010.00006 – Stellung
nehmen.
Am 9. Juli 2010 reagierte das Universitätsspital
ebenfalls hinsichtlich beider Verfahren auf die Eingabe vom 22. Juni 2010
und wies unter anderem darauf hin, der Untersuchungsbericht des SNF sei nicht
für das Gericht bestimmt, woraufhin A am 15. Juli 2010 darauf hinweisen
liess, der Bericht sei unter Rücksprache mit dem SNF dem Gericht eingereicht
worden.
Am 6./9. August 2010 reichte das Universitätsspital
eine Beschwerdeduplik ein, woraufhin A mit Schreiben vom 12. August 2010
kundtat, auf eine weitere Stellungnahme zu verzichten, und darum bat, möglichst
rasch die Endentscheide zu treffen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1. Änderung
des Verfahrensrechts
Am 1. Juli 2010 trat das Gesetz über die Anpassung des
kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts in Kraft; es revidierte insbesondere das
Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) stark
(OS 65, 390 ff., 394–405 und 437). Nach der intertemporalen Regel findet neues
Prozessrecht grundsätzlich sofort Anwendung. Hingegen richtet sich die
Zuständigkeit für wie hier schon hängige Verfahren nach altem Recht
(vgl. RB 2004 Nr. 8).
2. Zuständigkeit
Das Verwaltungsgericht prüft nach (a§ 80c in
Verbindung mit) § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG seine
Zuständigkeit von Amtes wegen. Gemäss a§ 74 Abs. 1 beziehungsweise
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG
ist diese bei Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide über
(personalrechtliche) Anordnungen gegeben. Dasselbe ergibt sich aus § 30
des Gesetzes über das Universitätsspital Zürich vom 19. September 2005 (LS
813.15), wonach Anordnungen des Spitalrats mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht
angefochten werden können.
Aufgrund des Streitwerts ist die Beschwerde durch die Kammer
zu behandeln (a§ 38 Abs. 1 und 2 bzw. § 38 Abs. 1 in Verbindung
mit § 38b Abs. 1 lit. c VRG).
3. Eintreten
Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden gegen
Freistellungen oder vorläufige Dienstenthebungen unter Lohnfortzahlung nicht
ein: Solche Massnahmen hätten für den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin
keine Nachteile zur Folge, weil kein Anspruch auf effektive Beschäftigung
bestehe (BGE 99 Ib 129 E. 1c; vgl. auch BGr, 27. Mai 2003,
2A.64/2003, E. 2.2, www.bger.ch; Eidgenössische Personalrekurskommission,
25. August 2000, VPB 65/2001 Nr. 13 E. 3b). Das
Verwaltungsgericht geht demgegenüber davon aus, dass eine Einstellung im Amt
oder Freistellung jedenfalls unter bestimmten Umständen auch bei
Lohnfortzahlung in die Rechte des Betroffenen eingreifen kann (VGr,
25. Februar 2004, PB.2003.00040, E. 3.3, www.vgrzh.ch, mit
Hinweisen). Dies trifft jedenfalls insofern zu, als eine Freistellung oder
Einstellung im Amt eine Persönlichkeitsverletzung darstellen kann. In diesem
Fall muss ein schutzwürdiges Interesse der betroffenen Person an der Klärung
der Frage, ob die Freistellung oder Einstellung im Amt rechtmässig war oder
nicht, bejaht werden (VGr, 25. Februar 2004, PB.2003.00040, E. 3.3,
sowie 23. August 2006, VB.2005.00066, E. 6.3.1, beides unter www.vgrzh.ch).
Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei durch die
Freistellung vielfach in seiner Persönlichkeit verletzt worden; auch fordert er
gestützt hierauf die Zusprechung einer Entschädigung. Entsprechend gilt es
sowohl auf das Entschädigungsbegehren wie auch auf den impliziten Antrag auf
Feststellung der Widerrechtlichkeit der Freistellung einzutreten. Zwar spricht
der Beschwerdeführer auch von einer Genugtuung, scheint diese allerdings für
dasselbe wie eine Entschädigung zu halten.
Mit dem Rekurs liess der Beschwerdeführer ebenfalls
beantragen, es sei ein Gutachten bei der Akademie der Wissenschaften über den
freien Datenzugang einzuholen. Dieses Begehren wiederholt er vor
Verwaltungsgericht nicht; da er andere Anträge explizit vorbringt, lässt sich
davon ausgehen, dass diesbezüglich der Entscheid der Vorinstanz nicht angefochten
sein soll.
Nach dem Ausgeführten ist auf die Beschwerde vollumfänglich
einzutreten.
4. Verfahrenszusammenlegung
4.1 Der
Beschwerdeführer beantragte, das Verfahren PB.2010.00006 sei mit dem vorliegenden
zu vereinigen. Der Beschwerdegegner überliess es in seiner Antwort vom 24. Juni
2010, auch wenn seiner Auffassung nach eigentlich nichts für eine Vereinigung
spreche, dem Verwaltungsgericht, ob die Verfahren zu vereinigen seien. Die Vorinstanz
beantragte in ihrer Vernehmlassung, die Beschwerden nicht zu vereinigen.
Schliesslich zog der Beschwerdeführer in seiner Replik den Antrag auf
Vereinigung implizit zurück und überliess die Beurteilung der Zweckmässigkeit
einer Vereinigung ebenfalls dem Gericht.
4.2 Eine
Vereinigung von Verfahren ist in jedem Verfahrensstadium möglich. Sie ist zulässig,
wenn mehrere Begehren den gleichen Sachverhalt betreffen und dieselben Rechtsfragen
aufwerfen. Allerdings dürfen den Beteiligten keine bedeutenden Nachteile erwachsen.
Angebracht ist eine Vereinigung etwa dann, wenn sich mehrere Begehren gegen dieselbe
Verfügung richten. Zudem können Verfahren, die einen sachlichen Zusammenhang
aufweisen, mit Einwilligung aller Rechtsmittelkläger bzw. -beklagten stets
vereinigt werden (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem.
zu §§ 4–31 N. 33 ff.). Die beiden Verfahren mögen zwar in sachlichem
Zusammenhang stehen, jedoch betreffen sie nicht umfassend den gleichen
Sachverhalt und werfen sie – wenn auch zu einem guten Teil – nicht
durchgehend dieselben Rechtsfragen auf. Eine Vereinigung der Verfahren erscheint
daher nicht angezeigt.
5. Zulässigkeit
der Beweismittel und Fristen
Am 22. Juni 2010 liess der Beschwerdeführer in einer Eingabe,
jedoch bezüglich beider seiner Ansicht nach zu vereinigenden Verfahren, einen
Untersuchungsbericht des SNF einreichen. Die Bezeichnung und Einreichung neuer
Beweismittel ist stets zulässig (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 52
N. 14). Zudem stellt der Untersuchungsbericht des SNF kein durch den
Beschwerdeführer rechtswidrig erlangtes Beweismittel dar (vgl. dazu
Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 52), denn er stand auf der entsprechenden
Verteilerliste. Sodann bindet es das Verwaltungsgericht nicht, dass gemäss
Art. 7 Abs. 2 des Reglements des Forschungsrats über den Umgang mit
wissenschaftlichem Fehlverhalten von Gesuchstellenden sowie
Beitragsempfängerinnen und -empfängern vom 4. Februar 2009 das Verfahren des
SNF bezüglich wissenschaftlichem Fehlverhalten vertraulich ist, zumal den SNF gegenüber
dem Gericht eine entsprechende Editionspflicht getroffen hätte. Da der
Beschwerdegegner ausserdem keine schützenswerten Personendaten oder Interessen
Dritter geltend machte, das rechtliche Gehör zudem gewahrt und davon Gebrauch
gemacht wurde, stellt der Untersuchungsbericht des SNF entgegen der Ansicht des
Beschwerdegegners ein zulässiges Beweismittel dar.
Am 7. Juli 2010 liess fristgerecht der Beschwerdeführer
unaufgefordert replizieren und am 6./9. August 2010 der Beschwerdegegner
duplizieren. Am 12. August 2010 tat der Beschwerdeführer kund, auf eine
weitere Stellungnahme zu verzichten. Diese Eingaben sind ebenso zu
berücksichtigen wie jene des Beschwerdegegners vom 9. Juli 2010 betreffend
den Bericht vom 22. Juni 2010 und die diesbezügliche Reaktion des Beschwerdeführers
vom 15. Juli 2010.
6. Rechtswidrigkeit
der Freistellung
6.1 Der
Beschwerdeführer beantragt, es sei die Rechtswidrigkeit der Freistellung festzustellen.
Gemäss § 15 Abs. 2 Satz 1 der Vollzugsverordnung zum
Personalgesetz vom 19. Mai 1999 (VVPG, LS 177.111) kann die zur
Kündigung zuständige Instanz Angestellte in begründeten Fällen während der
Kündigungsfrist ohne Einfluss auf die Lohnfortzahlung freistellen.
6.2 Der
Beschwerdeführer macht zunächst geltend, eine Freistellung des Kündigenden sei
nicht möglich, sondern bloss eine solche des Gekündigten. Diesem Argument ist schon
deshalb nicht zu folgen, weil sich dann generell Freistellungen verhindern
liessen, indem der Betroffene schneller kündigt als ihm gekündigt würde.
Solches ergibt sich ebenfalls nicht aus dem Wortlaut der Verordnung, und auch
das Privatrecht kennt keine solche Einschränkung.
6.3 Nach
Obligationenrecht (OR, SR 220) gilt eine Freistellung als einseitiger
Verzicht des Arbeitgebers auf die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers. Die
übrigen Pflichten, insbesondere jene zur Lohnzahlung, bleiben von der
Freistellung unberührt. Daher wird die Freistellung auch als zulässig erachtet,
sofern – wie hier – die Lohnzahlungen dennoch erfolgen.
Die früher herrschende Lehre ging davon aus, dass sich allerdings
im Einzelfall eine Pflicht zur Beschäftigung ergeben könne, namentlich bei
einem Lehrvertrag oder bei Berufen, in welchen die Betroffenen eine
Beeinträchtigung ihres wirtschaftlichen Fortkommens erleiden, wenn sie nicht
beschäftigt werden, etwa bei Piloten, Sportlern, Künstlern und auch
Wissenschaftlern (vgl. Wolfgang Portmann, Basler Kommentar, 2007,
Art. 328 OR N. 22). Die heute herrschende Meinung hingegen macht –
wie die deutsche Doktrin – das Beschäftigungsrecht nicht von solch besonders
gelagerten Interessen des Arbeitnehmers abhängig, sondern spricht es allen
Arbeitnehmern zu. Grundsätzlich kann nämlich – je nach Einzelfall – eine
Arbeitsbefreiung für einen jeden Arbeitnehmer kränkend sein und die
Persönlichkeit verletzen, da Arbeit nicht mehr als blosser Broterwerb, sondern
als Verwirklichung der Persönlichkeit gilt; ob sich daraus aber auch ein
Anspruch auf Beschäftigung ergibt, folgt aus einer Interessenabwägung
(vgl. Manfred Rehbinder/Jean-Fritz Stöckli, Berner Kommentar, 2010, Art. 319
OR N. 13; Ullin Streiff/Adrian von Kaenel, Arbeitsvertrag, 6. A.,
Zürich etc. 2006, Art. 319 N. 17; ferner Manfred Rehbinder,
Schweizerisches Arbeitsrecht, 15. A., Bern 2002, Rz. 223). Dabei
erscheint eine Nichtbeschäftigung vor allem dann persönlichkeitsverletzend,
wenn sie eine genügende Intensität aufweist und von längerer Dauer ist
(vgl. Portmann, Art. 328 N. 22). Auch eine ohne Rücksprache mit
dem Arbeitnehmer erfolgte Einschränkung oder Änderung des Tätigkeitsbereichs
nach langem Arbeitsverhältnis kann eine Persönlichkeitsverletzung darstellen
(vgl. Portmann, Art. 328 N. 9). Allerdings kann nach erfolgter
Kündigung für das auslaufende Arbeitsverhältnis eine Beschäftigungspflicht eher
entfallen, denn ein Arbeitsverhältnis im Auslaufstadium erfordert nicht mehr
eine derart ausgeprägte Fürsorge (vgl. Rehbinder, Arbeitsrecht, Rz. 223;
Streiff/von Kaenel, Art. 319 N. 17).
6.4 Dasselbe
gilt prinzipiell auch für das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis. Die Freistellung
muss vor diesem Hintergrund im öffentlichen Interesse oder in einem überwiegenden
des Beschwerdegegners liegen und verhältnismässig sein. Auch öffentlichrechtlich
ist eine Freistellung – bei fortgesetzter Lohnfortzahlung – regelmässig gerechtfertigt
und wird nicht als besonders einschneidende Massnahme betrachtet. Dabei gilt es
an jener Auffassung, welche das Recht auf Beschäftigung von der Berufskategorie
abhängig machte, nicht festzuhalten, sondern auf den einzelnen Fall abzustellen.
Zu bemerken ist, dass sich ein solcher Anspruch auf Beschäftigung bloss
aufgrund des im Arbeitsverhältnis spezifischen Schutzes der Persönlichkeit und
der besonderen Fürsorgepflicht ergibt. Aus dem blossen Grundrecht auf Schutz
der Persönlichkeit hingegen liesse sich eine Anstellung als staatliche
Leistungspflicht nicht begründen.
6.5 Zu
berücksichtigen ist im Folgenden, dass das Verwaltungsgericht in das den Verwaltungsbehörden
zustehende Ermessen nur eingreifen darf, wenn eine Rechtsverletzung, etwa von
§ 15 VVPG, vorliegt (§ 50 in Verbindung mit § 20 VRG). Indessen
sind die Verwaltungsbehörden bei ihrer Ermessensausübung an den Grundsatz der
Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns gebunden (Art. 5 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Kölz/Bosshart/Röhl, § 50
N. 80).
7. Interessen
des Beschwerdeführers / Persönlichkeitsverletzungen durch die Freistellung
7.1 Zunächst
gilt es die Interessen des Beschwerdeführers zu bemessen und die durch die
Freistellung des Beschwerdeführers erfolgten Persönlichkeits- und
Fürsorgepflichtsverletzungen im Einzelnen zu würdigen.
7.2 Eine
wesentliche Erscheinung der individuellen Persönlichkeitsentfaltung kann in der
freien wissenschaftlichen Arbeit und der Teilnahme am wissenschaftlichen
Diskurs liegen, weshalb Art. 20 BV ausdrücklich die Freiheit der Forschung
in der Verfassung verankert (vgl. Regina Kiener/Walter Kälin, Grundrechte,
Bern 2007, S. 239). Das Bundesgericht geht dabei davon aus, dass die
Forschung, verstanden als Methode zur Vertiefung und Mehrung der Erkenntnisse,
unmittelbar der Selbstverwirklichung des Menschen dient und insofern der
persönlichen Freiheit zugeordnet werden kann (BGE 119 Ia 460 E. 12b;
vgl. Kiener/Kälin, S. 239; siehe auch BGE 115 Ia 234 E. 10a).
In einer Verletzung der Wissenschafts- und Forschungsfreiheit kann somit regelmässig
zugleich eine Persönlichkeitsverletzung liegen.
7.2.1
Auf die Wissenschafts- und Forschungsfreiheit können sich alle
wissenschaftlich tätigen Personen berufen, wobei es nicht massgeblich ist, ob
diese Personen ihre Aufgaben in Lehre und Forschung in einer
privatwirtschaftlichen Tätigkeit ausüben oder im Rahmen eines
Dienstverhältnisses mit einer öffentlichrechtlichen Körperschaft
(vgl. Kiener/Kälin, S. 239).
Der Beschwerdeführer bezieht sich in der Beschwerde auf seine
Stellung als Arzt und vor allem als Wissenschaftler bzw. Forscher; Letztere
zählten früher sogar zu den privilegierten Kategorien, bei welchen eine
Beeinträchtigung des wirtschaftlichen Fortkommens bejaht wurde, wenn sie nicht
beschäftigt wurden. Diese wissenschaftliche Tätigkeit übte der Beschwerdeführer
nicht etwa aufgrund einer universitären Nebenbeschäftigung, sondern als
Angestellter des Beschwerdegegners aus. Er war bis 2008 Leiter der
Forschungsabteilung der Klinik C, wo er mehrere Assistenten führte sowie
22 Doktoranden betreute, und auch danach primär in der Forschungsgruppe tätig.
Als Forscher baute sich der Beschwerdeführer einen bedeutsamen internationalen
Ruf auf, wie umfangreich belegt ist.
Er war zwar neben seiner Tätigkeit beim Beschwerdegegner
seit 2007 auch Titularprofessor der Universität. Nach § 14 Abs. 3 der
Universitätsordnung der Universität Zürich vom 4. Dezember 1998 (LS 415.111)
bringt die Ernennung zum Titularprofessor allerdings keine personalrechtliche
Änderung mit sich. Insbesondere ist § 12 Abs. 1 der Verordnung über
die Forschung und Lehre der Universität im Gesundheitsbereich vom 16. April
2003 (LS 415.16) nicht anwendbar, wonach Professoren im Rahmen ihrer
Tätigkeit in Forschung und Lehre dem Personalrecht der Universität unterstünden.
Vielmehr erfolgten die Forschungsarbeiten des Beschwerdeführers im
Angestelltenverhältnis beim Beschwerdegegner, wo er zu 100 % beschäftigt
war.
Gleiches gilt für die betreuten Dissertationen: Solche
können nach § 6 der Promotionsordnung zur Doktorin oder zum Doktor der
Medizin an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich vom 30. Oktober
2000 (LS 415.433.1) auch unter der Leitung eines Privatdozenten, Oberarztes,
Oberassistenten oder sogar eines ständigen wissenschaftlichen Mitarbeiters
ausgearbeitet werden. Eine eigentliche Anstellung durch die Universität
erscheint somit auch diesbezüglich nicht nötig gewesen und die Betreuung in
Funktion beim Beschwerdegegner erfolgt zu sein.
Da der Beschwerdeführer somit nicht durch die Universität
angestellt war, bleibt auch unbeachtlich, dass die Lehr- und Forschungsfreiheit
von Universitätsangehörigen in der Spezialgesetzgebung und nicht im
Personalgesetz geregelt sein mag (ABl 1996, 1167).
7.2.2
Geschützt wird der Grundrechtsträger gegen ungerechtfertigte staatliche
Eingriffe in den gesicherten Freiraum wissenschaftlicher
Forschungstätigkeit. Demgegenüber besteht kein justiziabler Anspruch auf
staatliche Leistungen, etwa eine Zurverfügungstellung von Räumen oder Mitteln (vgl. Kiener/Kälin,
S. 241 ff.).
Zum Kerngehalt von Art. 20 BV gerechnet wird die
ungehinderte Publikation und Weitergabe von Forschungsergebnissen, weil dies
einen zentralen Bestandteil der Kultur freier Wissenschaft darstellt
(vgl. Rainer J. Schweizer/Felix Hafner in: Bernhard Ehrenzeller et al.
[Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, 2. A., Zürich etc. 2008, Art. 20
N. 29). Auch wird ein grundsätzlicher Anspruch auf Zugang zu Quellen für
wissenschaftliche Forschung allgemein anerkannt, jedoch mit dem Recht auf
Privatsphäre Betroffener abgewogen (vgl. Giovanni Biaggini, Kommentar
Bundesverfassung, Zürich 2007, Art. 20 N. 6; ferner Jörg Paul
Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. A., Bern 2008,
S. 550); um so eher sollte ein Zugang zu den eigenen Daten garantiert sein.
7.2.3
Der Beschwerdeführer bringt denn auch vor, es sei ihm durch die
Freistellung verunmöglicht worden, auf die Ergebnisse seiner Forschungen und
der weiteren Tätigkeit zu greifen, weshalb er die Möglichkeit verloren habe,
auf deren weitere Verwendung und Veröffentlichung Einfluss zu nehmen. Er führt
allerdings nicht detailliert aus, um welche Daten es sich dabei genau gehandelt
haben solle, ob es sich um solche aus Forschungen (einzig) im Auftrag des
Beschwerdegegners, im Zusammenhang mit den SNF-Projekten oder mit den zu betreuenden
Dissertationen handelt.
7.2.4
Dass der Beschwerdeführer als Angestellter des Beschwerdegegners primär
forschte, ist wie erwähnt belegt. Es ist daher auch zu vermuten, dass er im
Rahmen dieser Forschung, obgleich er dies in keiner Weise substantiiert, auch
Ergebnisse erzielt hat. Dass er aufgrund der Freistellung zu diesen den Zugang
verlor, erscheint einleuchtend (siehe zur Kausalität im Zusammenhang mit der
vorangegangenen Einstellung im Amt hinten 7.2.8).
7.2.5
Sodann räumt der Beschwerdegegner ein, jedenfalls faktisch die Leitung der
SNF-Projekte ("ad interim") übertragen zu haben. Er verwaltete und
nutzte darüber hinaus die dem Beschwerdeführer für SNF-Projekte zugesprochenen
Mittel. Dass der Beschwerdeführer in den Forschungsprojekten bereits wenigstens
einige Ergebnisse erzielt hatte, erscheint erneut glaubhaft.
7.2.6
Der Beschwerdegegner entzog dem Beschwerdeführer sodann nachweislich die Leitung
von fachlich bereits unterstützten Dissertationsarbeiten. Das seitens von D
ausgesprochene Verbot erfolgte trotz teils heftigen Widerstands der betroffenen
Doktoranden, welche zum Wechsel aufgefordert worden waren. Diese Handlung
erscheint dem Beschwerdegegner zurechenbar, da dessen Organisationsstruktur die
Leitung von Doktoranden explizit erwähnt und dieselben sogar im – von vor dem
Klinikzusammenschluss datierenden – Organigramm aufführt. Wie bereits erwähnt
können nach der Promotionsordnung medizinische Dissertationen unter der Leitung
eines Privatdozenten, Oberarztes, Oberassistenten oder sogar eines ständigen
wissenschaftlichen Mitarbeiters ausgearbeitet werden.
Jedenfalls, soweit dem Beschwerdeführer die Betreuung von
Dissertationen entzogen wurde, bezüglich welcher er – was als üblich erscheint
– eigene Arbeit investierte und etwa auf die Struktur, Fragestellungen oder
Lösungsansätze Einfluss genommen hatte, geht es nicht um die Verwertung und
Verbreitung von Forschungsergebnissen durch den Beschwerdeführer selbst. Ein
allfälliges Interesse scheint eher daran zu bestehen, dass der betreuende Dozent
korrekt ausgewiesen würde. Solches betrifft jedoch nicht die Freiheit der Forschung,
sondern die Frage des geistigen Eigentums. Allerdings besteht aufgrund der
Betreuung einer Dissertation als Doktorvater daran keine Miturheberschaft.
Betroffen sein könnte bezüglich der Dissertationen
höchstens die Lehrfreiheit, welche ebenfalls nach Art. 20 BV geschützt
wird. Dieses Grundrecht betrifft auch die Frage der seitens von D mit besagtem
Schreiben ebenfalls entzogenen Vorlesungen an der Universität. Bezüglich beider
stellt sich die Frage, ob die Lehrfreiheit nicht nur inhaltlichen Schutz
gewährt, etwa die Auswahl des Lehrthemas oder der methodischen Ausrichtung
(vgl. Kiener/Kälin, S. 241), sondern auch vor dem Entzug der Unterrichteten
schützt. Dies kann aber vorliegend offen bleiben. Denn bezüglich der
Vorlesungen erscheint es als naheliegend, dass D, wenn auch in amtlicher
Verrichtung, dies kaum in seiner Funktion beim Beschwerdegegner tat bzw. ein
solches offensichtlicherweise mangels Kompetenz diesem nicht hätte zugerechnet
werden können. Bezüglich der Dissertationen erscheint jedoch bereits das
allgemeine Persönlichkeitsrecht als verletzt, denn in der Unterstützung des
Dissertierenden und der Einflussnahme auf dessen Arbeit ist eine
Persönlichkeitsentfaltung zu erblicken, welche es grundsätzlich zu schützen
gilt, so keine höherwertigen Interessen entgegenstehen; zum vorliegenden Fall
sei bemerkt, dass offenbar gerade auch die privaten Interessen der Dissertierenden
dafür sprachen, ihnen den Doktorvater zu belassen.
7.2.7
Nicht betroffen erscheint die Wissenschafts- und Forschungsfreiheit
dadurch, dass gemäss dem beschwerdeführerischen Vorbringen durch die Freistellung
die Grundlage der wissenschaftlichen Tätigkeit entzogen worden ist, denn aus Art. 20
BV folgt keine Leistungspflicht des Staats. Es handelt sich um ein blosses
Abwehrrecht, welches keinen Anspruch auf Finanzierung oder Ermöglichung eigener
Forschung verschafft (vgl. Schweizer/Hafner, Art. 20 N. 7;
Biaggini, Art. 20 N. 4; ferner Müller/Schefer, S. 549 f.),
etwa eines ständigen Zugangs zu einem Labor. Ebenso besteht mangels staatlicher
Leistungspflicht kein Anspruch auf die Nutzung beschwerdegegnerischer
E-Mail-Services. Das blosse Interesse daran, die Forschungsarbeiten weiter
voranzutreiben, lässt sich daher nicht als durch Art. 20 BV geschützt
betrachten. Auch scheint der Beschwerdeführer diesbezüglich
Ausweichmöglichkeiten besessen zu haben, war er doch auch nach der Freistellung
noch häufig im Ausland tätig, etwa wegen eines Projekts an der Universität in E
und daraufhin an einem Kongress in F.
7.2.8
Jedenfalls bezüglich der Forschungsergebnisse aus den SNF-Projekten sowie
aus der Tätigkeit als Angestellter verletzte der Beschwerdegegner die
Forschungs- und Wissenschaftsfreiheit. Gleichzeitig liegt in der Verweigerung
des Zugangs zu den Daten eine Verletzung der Fürsorgepflicht. Es erscheint
einleuchtend, dass die Freistellung als Unterbruch in der wissenschaftlichen
Tätigkeit beziehungsweise jedenfalls den laufenden Projekten den
Beschwerdeführer im beruflichen Fortkommen traf. Zudem muss angesichts der
bisher gänzlich der Forschung gewidmeten beruflichen Laufbahn davon ausgegangen
werden, dass die durch die Freistellung erfolgte Schädigung seiner beruflichen
Forscherlaufbahn persönlichkeitsverletzend und kränkend war. Diese Verletzung
erscheint zwar primär, als Eingriff, bereits durch die Einstellung im Amt
erfolgt zu sein, und bei der Freistellung war der Beschwerdeführer anders als
bei der Einstellung im Amt wenigstens personalrechtlich nicht mehr an den Beschwerdegegner
gebunden. Immerhin kommt der Freistellung oder aber zumindest deren Umsetzung
dennoch eigene ursächliche Qualität zu, denn der Beschwerdeführer hätte ohne
diese bis zum Dienstende noch über genügend Zeit verfügt, nach dem – mit
Abschluss der Administrativuntersuchung automatisch erfolgenden – Ende der
Einstellung im Amt auf die Daten zu greifen, zumal es dem Beschwerdeführer wohl
primär um die Projekte beim Beschwerdegegner und nicht um andere bei dritten
Arbeitgebern gegangen wäre, zu welchen er hätte wechseln dürfen.
Der Eingriff erscheint schliesslich alles andere als
leicht, denn der Zugang zu Forschungsergebnissen gehört zum Kernbereich von
Art. 20 BV, und selbst bei einer aufgrund höherwertiger Interessen
gerechtfertigten Freistellung wären die Forschungsergebnisse zugänglich zu machen
gewesen. Dabei ist zu bemerken, dass die Verweigerung des Zugangs als
Vollzugshandlung der Freistellung zuzurechnen ist, weshalb keine separate
Anfechtung desselben nötig war (vgl. Franz Schön, Staatshaftung als
Verwaltungsrechtsschutz, Basel 1979, S. 72).
7.3 Persönlichkeitsverletzungen
können jedenfalls nach der privatrechtlichen Lehre auch aus der Verletzung von
Immaterialgüterrechten, und zwar der Urheberpersönlichkeitsrechte, nicht jedoch
der Verwertungsrechte, folgen (BGE 129 III 715 E. 4.3). Daher gilt es im
Folgenden auch eine solche Verletzung zu prüfen.
7.3.1
Soweit das Urheberrecht betroffen ist, betont der Beschwerdeführer, der
Beschwerdegegner habe dieses verletzt. Demgegenüber hebt der Beschwerdegegner
hervor, nach § 24 Abs. 2 des Personalreglements des Universitätsspitals
Zürich vom 19. November 2008 (PR-USZ, LS 813.152) gehörten alle
Forschungsergebnisse der Angestellten dem Arbeitgeber.
Der Beschwerdeführer macht allerdings nicht die Verletzung
solcher durch § 24 sowie
– insbesondere – § 25 PR-USZ betroffener Immaterialgüterrechte geltend, sondern
die Verletzung von – gar nicht übertragbaren (vgl. Manfred Rehbinder,
Schweizerisches Urheberrecht, 3. A., Bern 2000, Rz. 132) – Urheberpersönlichkeitsrechten.
Er bezieht sich damit auf jenen privatrechtlich in Art. 10–12 des
Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte
Schutzrechte (URG, SR 231.1) geregelten Aspekt der Immaterialgüterrechte.
Dieser umfasst urheberpersönlichkeitsrechtliche Befugnisse wie das Recht, als
Urheber das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft zu haben und über die
Erstveröffentlichung des Werks bestimmen zu dürfen (Art. 10 URG) wie auch
darüber, wie es zu verwenden sei (Art. 11 URG) und ob es geändert werden
dürfe (Art. 12 URG; vgl. zum Ganzen Rehbinder, Urheberrecht, Rz. 134 ff.).
Den Schutz der Urheberrechte gilt es auch im
personalrechtlichen Verhältnis zu beachten, wie sich etwa in § 147 VVPG manifestiert,
wonach das Eigentum – als blosses Verwertungsrecht – an einer in dienstlicher
Tätigkeit gemachten Erfindung eines Angestellten dem Kanton zusteht (Abs. 1)
und das Obligationenrecht bezüglich der Vergütung bei Nichtüberlassung der
Auswertung einer Erfindung oder der Verwendung eines Computerprogramms von erheblicher
wirtschaftlicher oder technischer Bedeutung sinngemäss gilt (Abs. 2).
Ähnlich beziehen sich etwa auch § 12 a des Universitätsgesetzes vom
15. März 1998 (LS 415.11) auf das Eigentum an Erfindungen und sogar auf das
Urheberrecht, vor allem aber wie erwähnt auch §§ 24 f. PR-USZ. § 25
PR-USZ spricht dem Arbeitgeber allerdings bloss die Verwertungsrechte der
urheberrechtlich geschützten Werke zu, weshalb die entsprechenden
Urheberpersönlichkeitsrechte dem Angestellten verbleiben müssen.
7.3.2
Wie schon bezüglich der Forschungsergebnisse (vorn 7.2) gilt es auch hier
anzunehmen, dass im Rahmen der Anstellung, aber auch der SNF-Projekte
jedenfalls Werkteile vorlagen, bezüglich welcher die
Urheberpersönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers spielen, anders als
bezüglich der Dissertationen, an welchen ein Doktorvater wie erwähnt kein
Miturheberrecht erlangen kann. Weil der Beschwerdegegner verhinderte und sich
dagegen wehrte, dass der Beschwerdeführer darauf zugreifen konnte, verletzte er
dessen (Urheber-)
Persönlichkeit, zumal §§ 24 f. PR-USZ hier nicht greifen. Dabei gilt
bezüglich der Kausalität das hinsichtlich der Forschungsfreiheit Gesagte.
7.4 Sodann
könnte der Beschwerdeführer seitens des Beschwerdegegners in seinem Recht auf
Ehre und soziale Geltung verletzt worden sein.
7.4.1
Im Sinn von Art. 28 des Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) entspricht
die Ehre dem Ruf, ein nach allgemeiner Anschauung charakterlich anständiger
Mensch zu sein (vgl. Andreas Meili, Basler Kommentar, 2006, Art. 28 ZGB
N. 27 und 30). In Art. 328 OR wird dieser Schutz spezifisch auf die
persönliche und berufliche Ehre sowie Stellung und Ansehen im Betrieb bezogen
(vgl. Rehbinder, Arbeitsrecht, Rz. 221 ff.; Portmann, Art. 328
N. 4). So stellt etwa die Mitteilung von Kündigungsgründen an die übrigen
Mitarbeiter und die Presse eine Persönlichkeitsverletzung dar
(vgl. Portmann, Art. 328 N. 9). Auch grundrechtlich wird das
soziale Ansehen geschützt, damit der Einzelne in seinem sozialen Ansehen nicht
beeinträchtigt oder gar der Lächerlichkeit preisgegeben werde
(vgl. Müller/ Schefer, S. 142).
7.4.2
Ob der Schutz der Ehre und der sozialen Geltung tangiert wurde, ist
bezüglich der Vorbringen des Beschwerdeführers zu überprüfen, man habe ihm
durch die Freistellung die Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber Dritten
verunmöglicht, insbesondere jene aus seiner Stellung als Titularprofessor an
der Universität und als Leiter eines Forschungsprogramms des SNF. Entsprechend
sei durch Frei- und Einstellung intern wie auch extern der Eindruck entstanden,
er habe seine Dienstpflichten schwerwiegend verletzt oder sich sonstiger
gravierender Verfehlungen schuldig gemacht, was geeignet sei, seine Reputation
auf lange Zeit erheblich zu schädigen.
Soweit es um die Wirkungen der Einstellung im Amt geht,
ist solches im Verfahren PB.2010.00006 zu beurteilen. Aus der Freistellung
jedoch ergibt sich allein nach seitens des Beschwerdeführers erfolgter
Kündigung in keiner Weise ein negativer Eindruck, denn anders als für eine
Einstellung im Amt nach § 29 des Personalgesetzes vom 27. September 1998
(LS 177.10) sind die Voraussetzungen nach § 15 VVPG nicht hoch. Eine
Freistellung wird auch in den meisten Fällen als verhältnismässig angesehen,
zumal wenn sie unter Lohnfortzahlung erfolgt, und die umfangreichen
persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an Beschäftigung auch nach der Kündigung
wird das betroffene Umfeld des Beschwerdeführers nicht unbedingt kennen, zumal
diese Interessen zu einem grossen Teil bloss darauf beruhen, dass die Freistellung
kurz nach einer Einstellung im Amt erfolgte, ein eigentliches Abschliessen der
Arbeiten bereits im Hinblick auf die Kündigung damit nicht möglich war.
Was hingegen die erwähnten, durch die Freistellung
angeblich verursachen Vertragsverletzungen gegenüber dem SNF und der
Universität anbelangt, lässt sich aus solchen nicht ohne Weiteres das Vorliegen
einer Persönlichkeitsverletzung folgern. Immerhin ist zu beachten, dass hieraus
leicht ein Schaden entstehen kann, welchen es aufgrund der Fürsorgepflicht zu
verhindern gälte; auch wenn der Beschwerdeführer diesen vorliegend nicht substantiiert,
ist ihm doch ein diesbezügliches, einer Freistellung entgegenstehendes
Interesse zuzubilligen, wobei zu beachten ist, dass wohl erneut der grössere
Anteil bereits durch die Einstellung im Amt verursacht wurde.
7.5 Schliesslich
ist zu beurteilen, ob das Handeln des Beschwerdegegners die Geheim- und
Privatsphäre des Beschwerdeführers verletzte. Diese wird nach Art. 28 ZGB
wie nach Art. 328 OR geschützt (vgl. Portmann, Art. 328
N. 4 und 17; Rehbinder, Arbeitsrecht, Rz. 221 ff.).
7.5.1
Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, er sei durch die späte
oder verhinderte Zustellung von Post durch den Beschwerdegegner vom internen
und externen Klinik- und Wissenschaftsbetrieb isoliert worden, sei deshalb für
wichtige internationale Kontakte unerreichbar gewesen und habe deshalb wichtige
Anfragen und Aufgaben verloren. Dies untermalte er im Verfahren bezüglich
Einstellung im Amt etwa mit einer E-Mail von G, eines Angehörigen der
Universität H, vom 31. Oktober 2009, wonach dieser unter anderem auf ein
Schreiben vom 16. Februar 2009 keine Antwort erhalten und ihn auch per
Telefon nicht erreicht hat, weshalb er ihn nicht in eine Liste eingeladener
Autoren aufgenommen habe. Auch erfolgte eine Weiterleitung einer Einladung für
einen Anlass Mitte Dezember 2009 erst gegen Ende Dezember; die späte
Weiterleitung von Briefen erscheint damit glaubhaft. Hingegen sind die
Vorbringen des Beschwerdeführers, es seien Briefe durch den Beschwerdegegner
teils inhaltlich beantwortet worden und man habe persönlich adressierte Briefe
geöffnet, bestritten und erscheinen nicht genug belegt.
7.5.2
Der Beschwerdeführer macht zu guter Letzt auch geltend, die elektronische
Post sei ihm nicht bzw. verspätet weitergeleitet worden. Im Verfahren
PB.2010.0006 reichte er diesbezüglich eine automatische E-Mail vom
12. Februar 2009 ein, wonach das elektronische Postfach voll sei. Der
Beschwerdegegner führte hingegen aus, der Beschwerdeführer habe nach seiner
Aufforderung vom 2. Februar bereits am 3. Februar 2009 Zugang zum
Outlook erhalten; offenbar sei er – angesichts der Beilage– einfach nicht
gewillt oder in der Lage gewesen, sein E-Mail-Postfach zu verwalten. Dem
wiederum liess der Beschwerdeführer entgegnen, er habe eben nicht bereits am 3. Februar
2009 Remote-Zugriff auf seine E-Mails erhalten; vielmehr entspreche die Aussage
des Beschwerdegegners einer perfiden Irreführung. Indessen bestätigte ein
Schreiben der früheren Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vom
10. Februar 2009, dass er die Passworte für den E-Mail-Zugriff erhalten
habe; er habe jedoch keinen Zugang zu jenem elektronischen Ordner, wo er die (alten)
bearbeiteten E-Mails der letzten Monate abgelegt habe. Insofern erschiene es
allerdings völlig unverständlich, wieso er – hätte er am 12. Februar immer noch
keinen Zugang zum Outlook gehabt – dies im Schreiben vom 10. Februar nicht
ebenfalls hätte monieren lassen.
Jedenfalls der Zugang zum Ordner der alten, bearbeiteten
E-Mails wurde seitens des Beschwerdegegners am 11. Februar 2009 jedoch
abgelehnt. Entsprechend erscheint es möglich, dass dem Beschwerdeführer die in
diesem Ordner gespeicherten Daten verweigert wurden; allerdings rügt er dies in
seiner Beschwerde nicht. Soweit es sich dabei um Forschungsergebnisse gehandelt
haben sollte, sei nach oben (7.2 f.) verwiesen.
7.6 Nach dem
Ausgeführten sind die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers nicht
leicht zu gewichten: Er wurde durch die Freistellung beziehungsweise der
Ausgestaltung von deren Vollzug in seiner Persönlichkeit, dabei auch in seiner
Forschungs- und Wissenschaftsfreiheit und in seinen Urheberrechten verletzt;
auch beachtete der Beschwerdegegner die Fürsorgepflicht nicht genügend.
Immerhin könnte sein Interesse insofern zu relativieren
sein, als sich die Freistellung möglicherweise gar nicht unmittelbar an die
Einstellung im Amt anschloss, sich dies vielmehr bloss faktisch so ergab. Zwar
behauptet der Beschwerdeführer, die Einstellung habe bis zum 29. Juni 2009
gedauert und die Freistellung am 30. Juni 2009 begonnen. Dem hält der
Beschwerdegegner jedoch entgegen, sie habe bloss viereinhalb Monate, vom
13. Januar 2009 bis Ende Mai gedauert. Letzteres erscheint einleuchtend,
denn der Schlussbericht datiert vom 25. Mai 2009 und die Freistellung
erfolgte erstmals nicht erst am 30. Juni 2009, sondern gemäss Schreiben
vom 12. Juni 2009 mündlich bereits am 10. Juni 2009. Damit hätte der
Beschwerdeführer aus rechtlicher Sicht zwei Wochen arbeiten können und
entsprechend etwa Zugang zu allen geforderten Daten gehabt. Allerdings scheint
das jedenfalls faktisch nicht erfolgt und möglicherweise nicht verstanden
worden zu sein, und es wirkt auch fraglich, ob der Beschwerdeführer dort
willkommen gewesen wäre.
8. Gegeninteressen
des Beschwerdegegners
8.1 Der
Beschwerdegegner begründete die Freistellung damit, die Mobbing-Vorwürfe des
Beschwerdeführers hätten sich als unbegründet erwiesen; offenbar sei nun das
Vertrauensverhältnis völlig zerstört, wie auch aus dem Kündigungsschreiben des
Beschwerdeführers hervorgehe; zudem habe das Arbeitsklima während dessen Einstellung
im Amt beruhigt werden können.
8.2 Die
Beruhigung des Arbeitsklimas und das Interesse an einem reibungslosen Betrieb genügen
– so eine Lohnfortzahlung erfolgt – regelmässig für eine Freistellung (VGr,
10. Juli 2002, ZBl 104/2003, S. 185, E.6e/bb). Zudem gilt etwa die
Fürsorgepflicht nach erfolgter Kündigung nur noch in gemindertem Masse. Dass
gerade aufgrund des Kündigungsschreibens klar geworden sein soll, dass bei
Rückkehr mit weiteren Konflikten zu rechnen gewesen wäre, erscheint allerdings
nicht unbedingt einleuchtend. Indessen hatte sich bis zur Freistellung die
Situation im Vergleich zur Einstellung im Amt wohl geändert, waren doch
ehemalige Mitarbeiter des Beschwerdeführers inzwischen gegen dessen Willen mit
der Übernahme seiner Arbeiten beauftragt worden. Eine Neuunterstellung des Beschwerdeführers
und seiner Gruppe hätte daher keinen Sinn mehr ergeben, da sich auch
gruppenintern die Probleme verschärft hatten; auch die Vorinstanz erachtete es
als nachvollziehbar, dass mit erneuten Konflikten zu rechnen gewesen wäre. Eine
zeitlich beschränkte Neuunterstellung des Beschwerdeführers allein wäre nicht
sinnvoll gewesen, da er ja gerade ein Interesse an seinen – übertragenen –
Forschungsarbeiten und nicht an sonstiger Tätigkeit beim Beschwerdegegner zu haben
schien.
8.3 Jedoch
erfolgten betreffend die Forschungsergebnisse des Beschwerdeführers Persönlichkeitsverletzungen,
welche es auch unabhängig von einem bestehenden Dienstverhältnis als schwer und
entschädigungspflichtig einzuschätzen gälte, zumal an der Forschungsfreiheit
auch öffentliche Interessen bestehen. Aufgrund der besonders gelagerten
Interessen lässt sich zudem nicht – wie bei sonstigen Freistellungen –
argumentieren, der Beschwerdeführer sei nun ja frei gewesen, sich nach einer
anderen Stelle umzusehen, denn sein Interesse erscheint primär auf die im
Rahmen der Anstellung beim Beschwerdegegner erarbeitete Forschung gerichtet,
und nicht auf irgendeine Beschäftigung. Auch legt der Beschwerdeführer
einleuchtend dar, er habe mit der bewussten Wahl des Kündigungstermins das Ziel
verfolgt, seine Tätigkeit beim Beschwerdegegner geordnet abzuschliessen.
8.4 Nach dem
Ausgeführten ist davon auszugehen, dass das Interesse des Beschwerdeführers an
der Verhinderung der Fürsorgepflichts- und Persönlichkeitsverletzungen das Interesse
des Beschwerdegegners an seiner Fernhaltung überwog. Die Freistellung beziehungsweise
insbesondere der dieser erkennbar zuzurechnende, persönlichkeitsverletzende
Vollzug erscheint ungerechtfertigt, weshalb eine Entschädigung zuzusprechen
ist.
9. Bemessung
der Entschädigung wegen Freistellung
9.1 Die
Zusprechung einer Entschädigung aufgrund ungerechtfertigter Freistellung
richtet sich nach den neuen § 63 Abs. 3 in Verbindung mit § 27a
Abs. 1 VRG (vgl. Geschäft PB.2010.00006, E 3.3.2; das dort für die
Einstellung im Amt Ausgeführte gilt auch für die Freistellung [siehe VGr,
2. August 2010, PB.2010.00020, E. 4.2 Abs. 1 mit Hinweis,
www.vgrzh.ch]). Diese sind anwendbar: Sie mögen zwar nach dem im Geschäft
PB.2010.00006 Gesagten (E. 3.3.2) nicht bloss Prozessuales betreffende
Normen darstellen. Jedoch ist die erfolgte Änderung bloss prozessual insofern,
als sich für das Verfahren vor Verwaltungsgericht einzig die
Verfahrensvorschrift änderte, dass die Entschädigung neu von Amtes wegen zu
bestimmen ist.
Zu fragen ist allerdings, wie die Entschädigung aufgrund der
Freistellung zu bemessen ist. Grundsätzlich bieten sich – wie bezüglich der
Entschädigung aufgrund ungerechtfertigter Einstellung im Amt – diesbezüglich
zwei Wege an. Dabei gilt es, die dort (im Geschäft PB.2010.00006, E. 7)
getroffene Lösung auch hier anzuwenden. Auch bezüglich der Entschädigung wegen
Freistellung gibt letztlich den Ausschlag, dass der Wortlaut dafür spricht, die
Entschädigung aufgrund ungerechtfertigter Freistellung so zu berechnen wie jene
aufgrund ungerechtfertigter Kündigung, und dass dies auch, systematisch
ausgelegt, aus der Vereinigung der beiden Tatbestände in einem einzigen Paragraphen
hervorgeht. Entsprechend ist, weiter als nach Obligationenrecht, auch bei einer
ungerechtfertigten Freistellung als Auslegungshilfe Art. 336a OR heranzuziehen
respektive analog zur Bemessung der Entschädigung aufgrund ungerechtfertigter
Kündigung vorzugehen, statt auf den konkret entstandenen Schaden abzustellen.
Daher muss auch das Maximum von sechs Monatslöhnen Geltung haben.
9.2 Bezüglich
der für die Höhe der Entschädigung massgebenden Kriterien darf (erneut) auf das
Verfahren PB.2010.00006 (E. 8.1 f.) verwiesen werden.
9.3 Bezüglich
der Folgen der Freistellung auf die Position des Beschwerdeführers auf dem
Arbeitsmarkt ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer seit 1997 beim
Beschwerdegegner arbeitete. Ob der Beschwerdeführer inzwischen wieder eine
Anstellung hat, beziehungsweise ab wann er eine solche haben wird, ist unklar.
Immerhin war er auch nach der Einstellung im Amt wie auch der Freistellung noch
an Projekten beteiligt (etwa in E) und nahm an Kongressen teil (in F).
Allerdings gilt in den meisten Fällen, wo eine Entschädigung zuzusprechen ist,
dass sich zukunftsgerichtet – bezüglich des Karriereschadens – kaum
detaillierte Prognosen machen lassen, was gerade einen Grund für die
Zusprechung einer Entschädigung anstelle eines zu beziffernden Schadens
darstellt.
9.4 Sodann
erscheint die Schwere des Eingriffs in die Persönlichkeit des Beschwerdeführers
gegenüber dem durch die Einstellung im Amt erfolgten als etwas leichter, da er
erst nach erfolgter Kündigung und damit im Auslaufstadium des
Arbeitsverhältnisses erfolgte; teils manifestierte sich darin auch bloss die
Perpetuierung des geschaffenen Zustands und weniger ein Eingriff, auch wenn der
Beschwerdeführer ohne Freistellung gewiss wieder Zugang zu seinen Ergebnissen
hätte haben können. Die Übertragung der Projekte an Dritte war allerdings
bereits früher erfolgt. Die wirtschaftlichen Folgen sind daher als geringer
einzuschätzen.
9.5 Unter
Würdigung aller Umstände erscheint damit eine Entschädigung von einem Monatslohn
als angemessen. – Massgebend ist der vor Freistellung bezogene Lohn. Unter einem
Monatslohn ist der Bruttolohn zu verstehen, zu dem anteilsmässig die regelmässig
ausgerichteten Zulagen hinzuzurechnen sind. Auf dieser Entschädigung sind keine
Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten (VGr, 18. März 2009,
PB.2008.00041, E. 5, und 5. Juli 2002, PB.2002.00008, E. 3b/bb,
beides unter www.vgrzh.ch).
10. Kosten
und Parteientschädigung
Der Streitwert liegt über Fr. 30'000.-. Das Verfahren ist
somit nicht kostenlos (§ 65a Abs. 2 VRG). Die Kosten sind
entsprechend dem Unterliegen dem Beschwerdeführer zu ¾ und dem Beschwerdegegner
zu ¼ aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit 13 Abs. 2 Satz
1 VRG). Mangels überwiegenden Obsiegens kann dem Beschwerdeführer zudem keine
Parteientschädigung zugesprochen werden. Ebenfalls ist dem Beschwerdegegner
keine Parteientschädigung zuzusprechen, da das vorliegende Verfahren für ihn
als grosses Gemeinwesen mit keinem besonderen gerechtfertigten Aufwand verbunden
war (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 10, 19 f. und 27).
11.
Rechtsmittel
Da der Streitwert Fr. 15'000.- nicht unterschreitet,
kann gegen den vorliegenden Entscheid Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.
Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erhoben werden (vgl. Art. 85 Abs. 1 lit. b
BGG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 1 in der Verfügung
des Spitalrats vom 14. April 2010 wird aufgehoben. Dem Beschwerdeführer wird im
Sinn der Erwägungen eine Entschädigung von einem Monatslohn zugesprochen. Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 4'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer zu ¾ und dem Beschwerdegegner zu ¼ auferlegt.
4. Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5. Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82
ff. BGG geführt werden. Diese ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
6. Mitteilung
an…