{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2010-07-06", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-PB-2010-00019_2010-07-06.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=209824&W10_KEY=13823273&nTrefferzeile=2&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "557116f321fa3b57539e0d8ac51d620b"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" PB.2010.00019"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 06.07.2010  PB.2010.00019"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 06.07.2010  PB.2010.00019"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 06.07.2010  PB.2010.00019"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mitarbeiterbeurteilung/Bew\u00e4hrungsfrist | Das per 1. Juli 2010 erfolgte Inkrafttreten des Gesetzes \u00fcber die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts \u00e4ndert nichts an der Beurteilung des vorliegenden Falles (E. 1).  Analog Art. 51 Abs. 1 lit. c BGG gilt f\u00fcr das Rechtsmittel gegen einen Zwischenentscheid und das anschliessende Rechtsmittel gegen den Rechtsmittelentscheid der Streitwert der Hauptsache. Als Hauptsache erscheint vorliegend die in Aussicht genommene Entlassung. Aufgrund des Streitwerts ist gerichtsintern der Einzelrichter zust\u00e4ndig (E. 2.1). Das Rechtsmittel kann ohne abermalige Weiterungen erledigt werden. Mit der Entscheidf\u00e4llung verliert das Gesuch um aufschiebende Wirkung seinen Gegenstand (E. 2.2).  Der angefochtene Entscheid, mit welchem auf einen Rekurs gegen die Ansetzung einer Bew\u00e4hrungsfrist nicht eingetreten wurde, stellt kantonalrechtlich einen vor Verwaltungsgericht anfechtbaren Endentscheid dar, obwohl er \u00fcber einen Zwischenentscheid ergangen ist (E. 3).  Die Ansetzung einer Bew\u00e4hrungsfrist kann als erster Schritt auf dem Weg zu einer allf\u00e4lligen K\u00fcndigung nicht angefochten werden, weil es sich um einen Zwischenentscheid handelt, der f\u00fcr den Betroffenen keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge hat (E. 4.1 f.). Auch im \u00dcbrigen erscheint eine materielle Beurteilung des Rekurses gegen die Ansetzung einer Bew\u00e4hrungsfrist nicht als geboten (E. 4.3). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen (E. 4.4). Kostenlosigkeit und Verweigerung einer Parteientsch\u00e4digung (E. 5), Rechtsmittelbelehrung (E. 6). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:01:59", "Checksum": "e6ae58d81d13a1a18a16de5db16b27cb"}