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PB.2010.00020
Entscheid
des Einzelrichters
vom 2. August 2010
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Jso Schumacher, Gerichtssekretär Stefan Schürer.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Römisch-katholische
Kirchenpflege X, Beschwerdegegnerin,
betreffend Kündigung des Arbeitsverhältnisses / Freistellung, hat sich ergeben: I. Seit März 2002 wirkte A, jetzt auch Diakon mit "Missio canonica" vom Generalvikariat für die Kantone Zürich und Glarus, in der Katholischen Kirchgemeinde X gemäss Verfügung der dortigen Kirchenpflege vom 14. Dezember 2007 zu damals Fr. 11'007.50 Bruttomonatslohn (Anteil am 13. eingeschlossen) als Gemeindeleiter. Dieses (öffentlichrechtliche) Arbeitsverhältnis beruht auf der Anstellungsordnung der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich vom 22. März 2007 (AO; siehe daselbst § 6) "sowie den massgebenden berufsbezogenen Bestimmungen und Vollzugserlassen" unter anderem vom 15. Mai 2007 für Priester und Diakone. Wie zuvor mehrfach angekündigt, entliess die Kirchenpflege A mit ihm gleichentags übergebenem Schreiben vom 21. Juni 2010 per Ende September 2010 und stellte ihn mit einem solchen vom 6. Juli 2010 ab 16. – später verschoben auf den 30. – nämlichen Monats bei Lohnfortzahlung frei. II. Unter dem 13. Juli 2010 liess A hiergegen beim Bezirksrat Z rekurrieren und anbegehren, Kündigung sowie Freistellung "als ungültig zu erklären und aufzuheben"; zugleich wurde darum ersucht, "die Kirchenpflege im Sinne einer einstweiligen, sofort zu erlassenden Verfügung anzuweisen, den Rekurrenten im bisherigen Aufgabenkreis mindestens für die Dauer des Rekursverfahrens […] weiter zu beschäftigen und insbesondere keine Vollzugshandlung bezüglich […] Freistellungsverfügung zu erbringen". Eine Präsidialverfügung vom 16. Juli 2010 wies nebst anderen Anordnungen das Gesuch um "Erlass einer einstweiligen Verfügung" ab (Dispositiv-Ziff. II). III. A liess beim Verwaltungsgericht am 26. Juli 2010 Beschwerde führen mit dem Antrag, unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Römisch-katholischen Kirchenpflege X Dispositiv-Ziff. II der Verfügung vom 16. Juli 2010 aufzuheben, dem beim Bezirksrat Z hängigen Rekurs sowie der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu verleihen und "die Kirchenpflege im Sinne einer einstweiligen sofort zu erlassenen Verfügung anzuweisen, den Beschwerdeführer im bisherigen Aufgabenkreis mindestens für die Dauer des Rekursverfahrens […] weiter zu beschäftigen und insbesondere keine Vollzugshandlungen bezüglich […] Freistellungsverfügung vorzunehmen".
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Am 1. Juli 2010 ist das Gesetz über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts in Kraft getreten; es revidierte namentlich das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) stark (OS 65, 390 ff., 394–405 und 437). Nach den intertemporalen Prinzipien findet neues Prozessrecht sofort Anwendung und richtet sich die Zuständigkeit einer Rechtspflegebehörde nach dem Zeitpunkt, wo diese angerufen wird (vgl. RB 2004 Nr. 8); das spielt hier keine Rolle, weil das folglich massgebliche aktuelle Verfahrensrecht gegenüber dem abgelösten für das vorliegende Geschäft inhaltlich nichts geändert hat (siehe zum Ganzen auch VGr, 6. Juli 2010, PB.2010.00019, E. 1, www.vgrzh.ch). 2. Wenn wie hier weder einem Fall grundsätzliche Bedeutung eignet noch der Regierungsrat als Vorinstanz gewirkt hat, erledigt kraft a§ 38 (OS 54, 268 ff., 273 f. und 290) bzw. § 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 f. VRG gerichtsintern der Einzelrichter unter anderem Rechtsmittel erstens mit einem Streitwert, der zweitens Fr. 20'000.- nicht übersteigt. So verhält es sich vorliegend. Die angefochtene Verfügung stellt einen gemäss a§ 80c (OS 54, 277 und 290) in Verbindung mit a§ 48 (GS I 337 ff., 353) bzw. § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a VRG das Rekursverfahren nicht abschliessenden Zwischenentscheid dar. Nach neuerer verwaltungsgerichtlicher Praxis eignet dem Rechtsmittel gegen einen Zwischenentscheid analog Art. 51 Abs. 1 lit. c des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) der Streitwert der Hauptsache (RB 2008 Nr. 27; VGr, 6. Juli 2010, PB.2010.00019, E. 2.1 Abs. 1, www.vgrzh.ch). Als Hauptsache erscheint hier die mit dem Rekurs angefochtene Entlassung. Bei Auseinandersetzungen während andauernden Anstellungsverhältnisses oder um dessen Auflösung gelten als Streitwert die kontroversen Bruttobesoldungsansprüche bis zur nach Anrufen des Verwaltungsgerichts nächstmöglichen Beendigung dieses Verhältnisses aus Sicht der anfechtenden Partei (Andreas Keiser, Das neue Personalrecht – eine Herausforderung für die Zürcher Gemeinden, ZBl 102/2001 S. 561 ff., 572; VGr, 6. Juli 2010, PB.2010.00019, E. 2.1 Abs. 2, www.vgrzh.ch). Die Beschwerde stammt aus dem Vormonat, sodass der Beschwerdeführer laut § 15 AO und Ziff. 7 der Bestimmungen für Priester und Diakone damals hätte auf das Ende der anschliessenden drei Monate, also auf 31. Oktober 2010 kündigen dürfen. Deshalb gilt ein Monatslohn als strittig. Das kann die Schwelle von Fr. 20'000.- nicht überschreiten (zum Ganzen oben I–III). Vor Erledigung des Rechtsmittels braucht es keine Weiterungen (a§ 80c [OS 54, 277] in Verbindung mit a§ 56 Abs. 2 f. [GS I 354] bzw. § 57 Abs. 1 VRG [dazu ABl 2009, 801 ff., 972]). Mit dem heutigen Entscheid verliert das Gesuch, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu verleihen, seinen Gegenstand (vgl. VGr, 6. Juli 2010, PB.2010.00019, E. 2.2, www.vgrzh.ch; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 55 N. 8). 3. Das Verwaltungsgericht prüft nach (a§ 80c in Verbindung mit) § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG seine Zuständigkeit als solches von Amtes wegen. Diese ist gemäss a§ 74 Abs. 1 und Abs. 3 e contrario (OS 54, 276, und OS 62, 482 ff., 496) bzw. §§ 41 Abs. 1 f. und 42–44 e contrario in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a sowie Abs. 3 Satz 1, 19a Abs. 1 und 19b Abs. 2 lit. c VRG gegeben bei Beschwerden gegen einen hier noch zu fällenden erstinstanzlichen bzw. bezirksrätlichen Rekursentscheid über (personalrechtliche) Anordnungen und also auch gegen einen demselben wie gegenwärtig vorausgehenden Zwischenentscheid (vgl. oben II; a§ 80c in Verbindung mit a§ 43 Abs. 3 e contrario [OS 54, 274 f. ] bzw. § 44 Abs. 3 e contrario VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 43 N. 55, § 48 N. 20). Zu den restlichen, mehrheitlich ebenfalls erfüllt erscheinenden Eintretensbedingungen ist vorab einzuschränken, dass dem Beschwerdeführer die Legitimation gemäss a§ 80c in Verbindung mit § 70 und a§ 21 lit. a (OS 54, 272) bzw. § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG fehlt, Interessen der beschwerdegegnerischen Gemeinde geltend zu machen, wie er es aber tut (Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 22; VGr, 23. März 2006, VB.2005.00599, E. 1.2 Abs. 2, www.vgrzh.ch; dazu ferner [Art. 117 in Verbindung mit] Art. 111 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 89 Abs. 1 lit. b f. BGG). Im Übrigen lässt sich das Rechtsmittel nach a§ 80c in Verbindung mit a§ 48 Abs. 2 (GS I 353) bzw. § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sowie Art. 93 Abs. 1 BGG nur an die Hand nehmen, wenn der angefochtene Zwischenentscheid für den Beschwerdeführer einen später voraussichtlich nicht mehr behebbaren Nachteil zeitigt bzw. ein solcher droht oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid bewirken und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Letztere Alternative kommt hier offenkundig nicht in Frage. Was den irreparablen Nachteil anbelangt, bejaht ihn zwar die Praxis bei Entscheiden über den Suspensiveffekt regelmässig; sie verneint ihn aber im Personalrecht prinzipiell, wenn es um Kündigung oder auch bloss Freistellung geht (RB 2008 Nr. 28; VGr, 10. März 2010, PB.2009.00045, E. 2.3, www.vgrzh.ch). Nun bringt der Beschwerdeführer vor, würden Kündigung und Freistellung "sofort vollstreckbar", entstehe für seinen bereits beeinträchtigten Ruf ein zusätzlicher Schaden, der sich später aller Wahrscheinlichkeit nach nicht mehr beheben lasse. Wie es sich damit verhalte, darf freilich offen bleiben. Denn es zeigt sich sogleich, dass die Beschwerde bei einem Eintreten auf sie jedenfalls abzuweisen ist. 4. Der hier anwendbare § 16 Abs. 4 AO – so auch der Beschwerdeführer – lautet wörtlich übereinstimmend mit § 18 Abs. 3 Satz 1 des (kantonalen) Personalgesetzes vom 27. September 1998 (LS 177.10): "Erweist sich die Kündigung als missbräuchlich oder sachlich nicht gerechtfertigt und wird der oder die Angestellte nicht wieder eingestellt, so bemisst sich die Entschädigung nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über die missbräuchliche Kündigung."
Es ist davon auszugehen, dass die nachgebildete kirchliche Norm das Gleiche bedeute wie die weltliche und also nach gefestigter Praxis – vorbehältlich aufsichtsrechtlicher Anordnung einer Weiterbeschäftigung – keinen Anspruch auf Aufhebung der Kündigung und Wiedereinstellung verleihe, sondern angelehnt an das obligationenrechtliche Konzept nur einen solchen auf Entschädigung (VGr, 11. April 2001, PB.2001.00008, E. 3, und 21. Juli 2010, PB.2010.00012, E. 17.2, beides unter www.vgrzh.ch). Letzteres verkennt der Beschwerdeführer mit seinem Rekursantrag zur Hauptsache noch, vor Verwaltungsgericht jedoch möglicherweise nicht mehr (vgl. oben II). 4.1 Gemäss a§ 25 VRG (GS I 346 f.) kam dem Rekurs aufschiebende Wirkung zu, wenn angefochtene Anordnung oder Rechtsmittelbehörde nicht aus besonderen Gründen etwas anderes bestimmten (Kölz/Bosshart/Röhl, § 25 N. 13 und 23). Die aufschiebende Wirkung soll verhindern, dass der vorzeitige Vollzug einer Anordnung rechtliche und tatsächliche Präjudizien schaffe, welche den Entscheid in der Hauptsache vorwegnehmen oder das Rechtsmittel illusorisch machen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 25 N. 2). Das Verwaltungsgericht führte hierzu aus, diesen Zweck erreiche die aufschiebende Wirkung bei einer vielleicht rechtswidrigen, aber wie vorliegend irreversiblen Kündigung von vornherein nicht (11. April 2001, PB.2001.00008, E. 4 Abs. 2, www.vgrzh.ch, auch zum Folgenden). Dann hielte die aufschiebende Wirkung der Rekursinstanz eine Entscheidungsmöglichkeit offen, über die jene aufgrund des materiellen Rechts nicht verfüge. Ein solch unsinniges Ergebnis rechtfertige den Entzug der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres. Deshalb habe für die personalrechtlichen Verfahren vor Verwaltungsgericht, das gemäss a§ 80 Abs. 2 VRG (OS 54, 277) ebenso wenig eine Kündigung aufheben (, sondern nur deren Rechtswidrigkeit feststellen und dafür eine Entschädigung bestimmen) dürfe, bereits a§ 80 Abs. 1 VRG die aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln ausgeschlossen. Es wäre zudem mit Blick auf die in Frage stehenden Interessen stossend, wenn ein Rekursverfahren bewirkte, dass währenddessen das Arbeitsverhältnis andauerte, obwohl die Rechtsmittelbehörde eine Fortsetzung desselben nicht anordnen könne; der Entzug der aufschiebenden Wirkung erweise sich damit auch als verhältnismässig (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 25 N. 14). Das Verwaltungsgericht fuhr fort, eine andere Betrachtungsweise rechtfertigte sich eventuell dann, wenn die Kündigungsverfügung an Mängeln litte, welche diese als nichtig erscheinen liessen (a.a.O., E. 4 Abs. 3). Tatsächlich hat das Verwaltungsgericht inzwischen entschieden, a§ 80 Abs. 2 VRG auferlege ihm in einem solchen Fall keine Beschränkung (RB 2008 Nr. 102; 18. November 2009, PB.2009.00027, E. 2.2.3, www.vgrzh.ch). 4.2 Zu oben 4.1 bleibt zu ergänzen, dass a§ 80 VRG neben Kündigungen auch Freistellungen beschlug (VGr, 7. April 2004, PB.2004.00003, E. 3 Abs. 3, mit Hinweis, www.vgrzh.ch). Dann liess sich aber für die wie hier mit einer Kündigung verbundene Freistellung ebenso ein besonderer Grund für den Entzug der aufschiebenden Wirkung und dessen Verhältnismässigkeit bejahen. Die Beschränkungen des a§ 80 VRG für Personalrechtsstreitigkeiten gelten nach §§ 55 und 63 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 25 Abs. 2 lit. a und 27a Abs. 1 VRG vor Verwaltungsgericht weiter sowie neu auch im Rekursverfahren, wobei (§ 55 in Verbindung mit) § 25 Abs. 3 VRG aus besonderen Gründen das Verleihen aufschiebender Wirkung vorsieht (ABl 2009, 886 f., 964, 966, 972 f.). Nur dann, wenn das anwendbare Personalrecht anders als hier eine Weiterbeschäftigung erlaubt, hat allein der Rekurs gemäss § 25 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 und Abs. 2 lit. a VRG grundsätzlich aufschiebende Wirkung und kann die Rekursbehörde kraft 27a Abs. 2 VRG eine Weiterbeschäftigung anordnen (Prot. KR 2007–11, S. 10227 ff., 10240 f. und 10245 f., sowie 160. Sitzung, 22. März 2010, S. 6 ff., 9 f.). Nach alledem sind Kündigung und Freistellung durch die Beschwerdegegnerin gültig sowie vollstreckbar und gebricht es an einem Anlass, dem Rekurs aufschiebende Wirkung zu erteilen; insbesondere auch macht der Beschwerdeführer nicht geltend, die Vorinstanz müsse aufsichtsrechtlich einschreiten, noch legen das die Akten nahe (vgl. VGr, 11. April 2001, PB.2001.00008, E. 4 Abs. 4, www.vgrzh.ch; RB 2008 Nr. 28). Und selbst wenn alle Vorwürfe des Beschwerdeführers – Mobbing, Verweigerung rechtlichen Gehörs, eines sachlichen Grundes entbehrende und missbräuchliche Kündigung ohne Absprache mit dem Generalvikariat, Fehlen von Rechtsmittelbelehrungen – zuträfen, erschiene das Vorgehen der Beschwerdegegnerin nicht als nichtig (dazu RB 2007 Nr. 92, 2008 Nr. 102 E. 6.1 mit Zitaten; VGr, 11. April 2001, PB.2001.00008, E. 4 Abs. 3 – 8. Mai 2002, PB.2002.00003, E. 4a/aa sowie dd und d ff. – 11. Juni 2003, PB.2003.00011, E. 3 – 20. April 2005, PB.2004.00078, E. 4.2 – 11. Mai 2005, PB.2005.00002, E. 4.3 – 18. März 2009, PB.2008.00041, E. 2.1.1 ff. – 21. Juli 2010, PB.2010.00012, E. 3.1 und 17.3 [alles mit Hinweisen und unter www.vgrzh.ch]). 4.3 Hinzu kommt Folgendes: Aus dem vorn 4.1 f. Gesagten ergibt sich, dass jedenfalls das Verwaltungsgericht personalrechtliche Kündigungen und Freistellungen prinzipiell nicht aufheben darf. a§ 43 Abs. 3 (in Verbindung mit a§ 80c) bzw. § 44 Abs. 3 VRG lassen die Beschwerde gegen Zwischenentscheide nicht zu, wenn sie auch in der Hauptsache unstatthaft ist. In diesem Sinn könnte der Beschwerdeführer, der vor Verwaltungsgericht bei einer Bestätigung von Kündigung und Freistellung durch den Rekursentscheid insoweit keine Kassation zu erreichen vermöchte, das Gleiche daselbst auch nicht einstweilen gegen die angefochtene Verfügung erstreiten (vgl. RB 2000 Nr. 32, 2001 Nr. 113 [= ZBl 102/2001, S. 581], E. 6c; VGr, 25. Oktober 2000, PB.2000.00016, E. 2 Abs. 2 – 7. April 2004, PB.2004.00003, E. 5.2 Abs. 2 – 18. November 2009, PB.2009.00027, E. 1.1 – 6. Juli 2010, PB.2010.00019, E. 4.2 Abs. 3 [alles unter www.vgrzh.ch]). Es gilt also die Beschwerde abzuweisen, soweit sich auf sie überhaupt eintreten lässt. 5. Weil der Streitwert Fr. 20'000.- unter- bzw. Fr. 30'000.- nicht überschreitet, besteht im vorliegenden personalrechtlichen Verfahren nach a§ 80b (OS 54, 277) bzw. § 65a Abs. 2 je (Halb-)Satz 1 VRG Kostenfreiheit (siehe oben 2 Abs. 1 f.). Ausgangsgemäss ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung gestützt auf § 17 Abs. 2 VRG zuzusprechen. 6. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Entscheid-Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Ist für die Frage, ob der vorliegende Entscheid einen kraft Art. 90 BGG ohne Weiteres anfechtbaren Endentscheid oder einen Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG bedeute, auf die hier behandelte Zwischenverfügung der Vorinstanz abzustellen, lässt sich das Bundesgericht nur anrufen, wenn im Sinn des Art. 93 Abs.1 BGG ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. BGr, 30. Oktober 2008, 9C_740/2008, E. 1 f., und ferner 15. Dezember 2008, 1C_332/2008, E. 1.2, beides unter www.bger.ch; zudem Art. 98 BGG zur Beschränkung der Beschwerdegründe wie für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde laut Art. 116 BGG bei Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen; dazu bezüglich Gewährung oder Entzug aufschiebender Wirkung Markus Schott, Basler Kommentar, 2008, Art. 98 BGG N. 15, sowie Bernard Corboz in: derselbe et al., Commentaire de la LTF [Loi sur le Tribunal fédéral], Bern 2009, Art. 98 N. 11; ferner Kölz/Bosshart/Röhl, § 56 N. 11 und 13). Zudem dürfte der heutige Entscheid im Rahmen eines öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnisses eine vermögensrechtliche Angelegenheit mit einem selbst Fr. 15'000.- unterschreitenden Streitwert beschlagen (siehe vorn 2 Abs. 1 f.); er lässt sich insofern nur dann mit Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG anfechten, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 83 lit. g – gleichermassen zum Folgenden – sowie 85 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG). Ansonsten erscheint bloss die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG zulässig. Letzteres gälte ebenso, falls das Bundesgericht der vorliegenden Kontroverse keinen Streitwert, aber wiederum nicht, falls es ihr einen solchen von mindestens Fr. 15'000.- beimessen sollte. Wird sowohl ordentliche als auch Verfassungsbeschwerde geführt, ist beides in der gleichen Rechtsschrift zu tun (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern. 6. Mitteilung an …
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