{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "01.06.2011", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-PB-2010-00022_01-06-2011.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=210772&W10_KEY=4467119&nTrefferzeile=36&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "40b3ec840d3db953d9a09f02eafff3d0"}, "Num": [" PB.2010.00022"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 11..2.01.0  PB.2010.00022"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 11..2.01.0  PB.2010.00022"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 11..2.01.0  PB.2010.00022"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Teil-K\u00fcndigung | [Die Kursgeb\u00fchren f\u00fcr die von der Beschwerdegegnerin durchgef\u00fchrten allgemeinen gestalterischen Weiterbildungskurse wurden erh\u00f6ht und die bis anhin f\u00fcr diese Kurse gew\u00e4hrten Rabatte f\u00fcr Studierende abgeschafft. Hernach brach die Nachfrage nach den Weiterbildungskursen ein, woraufhin Kurse gestrichen und gegen\u00fcber den Dozierenden (Teil-)K\u00fcndigungen ausgesprochen werden mussten.] Im Beschwerdeverfahren k\u00f6nnen keine neuen Sachbegehren gestellt werden (E. 1.2). Vereinigung der pers\u00f6nlich erhobenen und der durch den Rechtsvertreter erhobenen Beschwerde (E. 1.3). Da es sich um einen Fall grunds\u00e4tzlicher Bedeutung handelt, wird die Entscheidung der Kammer \u00fcbertragen (E. 1.4). Gem\u00e4ss \u00a7 14 FaHG gelten f\u00fcr das Hochschulpersonal grunds\u00e4tzlich die auf das Staatspersonal anwendbaren Bestimmungen (E. 2.2). Die K\u00fcndigung durch den Staat setzt einen sachlich zureichenden Grund voraus. Dar\u00fcber hinaus darf sie nach den Bestimmung des OR nicht missbr\u00e4uchlich sein (E. 2.3). \u00a7 32 Abs. 1 f. FaHG, wonach f\u00fcr Dienstleistungen kostendeckende oder marktgerechte Geb\u00fchren festzusetzen sind, verst\u00f6sst nicht gegen Bundesrecht (E. 3.3). Die Delegation zum Erlass einer Geb\u00fchrenordnung an die Fachhochschulleitung erfolgte rechtm\u00e4ssig (E. 3.4.4). Dem Fachhochschulrat kam ohne weiteres die Kompetenz zu, \u00fcber die Erh\u00f6hung der Kursgeb\u00fchren zu befinden (E. 3.4.5). Die Studierenden k\u00f6nnen keinen Anspruch auf die bisher gew\u00e4hrten Rabatte f\u00fcr die allgemeinen gestalterischen Weiterbildungskurse geltend machen (E. 3.5.2). Verletzung der Mitwirkungsrechte der Dozierenden beim Beschluss \u00fcber Erh\u00f6hung der Studiengeb\u00fchren bzw. Streichung der Studierendenrabatte (E. 3.7.2). Zu treffende flankierende Massnahmen bei Stellenabbau infolge Restrukturierung (E. 3.8.1). Vorliegend handelte es sich nicht um eine Massenentlassung (E. 3.8.2.2). Die Beschwerdegegnerin hielt teilweise die Vorschriften \u00fcber flankierende Massnahmen nicht ein (E. 3.8.3-6). Es rechtfertigt sich aufgrund des Formverstosses eine Entsch\u00e4digung voninsgesamt zwei Bruttomonatsl\u00f6hnen (E.4.4). Das Verfahren ist kostenlos (E. 5). \rTeilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:33:50", "Checksum": "c8245b868b33a6b0a76deadf1a58b7a8"}