{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2011-01-12", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-PB-2010-00025_2011-01-12.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=210368&W10_KEY=13823270&nTrefferzeile=16&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "c4bb314e661e3fb4d9d331acba141b65"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" PB.2010.00025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 12.01.2011  PB.2010.00025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 12.01.2011  PB.2010.00025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 12.01.2011  PB.2010.00025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Lohnnachzahlung | Res iudicata/Rechtsungleiche Besoldung Eine abgeurteilte Sache liegt vor, wenn der streitige Anspruch mit einem schon rechtskr\u00e4ftig beurteilten identisch ist (E. 5.1). Sowohl im vorangehenden Verfahren wie auch im noch andauernden machten die Beschwerdef\u00fchrerinnen eine rechtsungleiche Besoldung geltend (E. 5.2). Der Streitgegenstand wurde im vorangehenden Verfahren auf die Frage der Rechtm\u00e4ssigkeit der \u00dcberf\u00fchrung der Arbeitsverh\u00e4ltnisse der Beschwerdef\u00fchrerinnen als Lehrpersonen I in Anstellungsverh\u00e4ltnisse als Mittelschullehrpersonen ohne besondere Aufgaben in Lohnklasse 21 und mit einem Besch\u00e4ftigungsgrad von 33,33 % im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verf\u00fcgungen beschr\u00e4nkt (E. 5.3). Die nachtr\u00e4gliche \u00c4nderung des Sachverhalts, namentlich die nach der \u00dcberf\u00fchrung bestehenden Umst\u00e4nde, durften im vorangehenden Rekursverfahren zwecks Wahrung des funktionellen Instanzenzugs nicht ber\u00fccksichtigt werden. Denn die Beurteilung der unterschiedlichen Entl\u00f6hnung im Zeitpunkt der \u00dcberf\u00fchrung und die Beurteilung der seitherigen Entwicklung kann unterschiedlich ausfallen. Eine Ungleichbehandlung kann w\u00e4hrend einer zur Anpassung an neue gesetzliche Bestimmungen notwendigen \u00dcbergangszeit sachlich begr\u00fcndet und vertretbar sein, nicht jedoch l\u00e4ngerfristig. Auch schon durch reinen Zeitablauf kann ein grunds\u00e4tzlich sachlich begr\u00fcndeter Besoldungsunterschied mit zunehmender Dauer des Arbeitsverh\u00e4ltnisses ein unvertretbares Ausmass annehmen. Dem (neuen) Lohnnachzahlungsbegehren stand somit die materielle Rechtskraft der vorangehenden Entscheide nicht entgegen (E. 5.5). Gutheissung/R\u00fcckweisung"}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:05:18", "Checksum": "fd9bcd061a5fe0f33da019a41b78667c"}