{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "12.01.2011", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-PB-2010-00040_12-01-2011.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=210358&W10_KEY=4467120&nTrefferzeile=87&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "10033e4669b3d82f695b20858063962f"}, "Num": [" PB.2010.00040"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 11..2.12.0  PB.2010.00040"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 11..2.12.0  PB.2010.00040"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 11..2.12.0  PB.2010.00040"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "K\u00fcndigung | K\u00fcndigung Zust\u00e4ndigkeit (E. 1). Anwendbares Recht (E. 2.1). Der Beschwerdegegner begr\u00fcndete die K\u00fcndigung damit, dass die Stelle des Beschwerdef\u00fchrers aus organisatorischen Gr\u00fcnden aufgehoben worden sei (E. 2.2). Die Anforderungen an den Nachweis solcher Gr\u00fcnde sind hoch (E. 2.3). Die Hierarchie des betroffenen Bereichs wurde umfassend ge\u00e4ndert (E. 2.4). Die Aufhebung der Stelle des Beschwerdef\u00fchrers stand damit jedoch in keinem zwingenden Zusammenhang. Vielmehr beschr\u00e4nkte sich die hier massgebliche Reorganisation auf die Stelle des Beschwerdef\u00fchrers. Auch bei Aufhebung einer einzigen Stelle und bei einer einzigen Entlassung kann aber eine K\u00fcndigung aus organisatorischen Gr\u00fcnden vorliegen (E. 2.5). Es kann offen bleiben, ob der Grund der Reorganisation auf externen Entwicklungen beruhen muss (E. 3.1). Die Begr\u00fcndung der K\u00fcndigung durch den Beschwerdegegner gen\u00fcgt nicht (E. 3.2). Er belegt weder, dass die neue Stelle einen erheblichen Beitrag zu neuen legitimen Zielen leistet (E. 3.3), noch, dass keine andere, dem Beschwerdef\u00fchrer entsprechende Stelle verf\u00fcgbar gewesen ist (E. 3.4). Ein sachlich zureichender K\u00fcndigungsgrund liegt daher nicht vor (E. 3.5). Die Fehler in der K\u00fcndigung stellen keine formelle M\u00e4ngel dar (E. 4.1). Auch handelt es sich nicht um eine K\u00fcndigung aufgrund der Leistung oder des Verhaltens. Es bestehen keine Hinweise auf eine Umgehungsabsicht des Beschwerdegegners (E. 4.2). Es ist festzustellen, dass die K\u00fcndigung in materieller Hinsicht ungerechtfertigt war (E. 5.1). Es ist eine Entsch\u00e4digung von drei Monatsl\u00f6hnen zuzusprechen (E. 5.2). Kosten (E. 6). Rechtsmittel (E. 7). Teilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:08:35", "Checksum": "cc771c2055fae42345148b3feb8f63ce"}