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Geschäftsnummer: PB.2010.00045  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 16.11.2010
Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 28.01.2011 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Personalrecht
Betreff:

Auflösung des Arbeitsverhältnisses / Zweiter Schriftenwechsel


Zuständigkeit des Einzelrichters zum Entscheid über offensichtlich unzulässige Rechtsmittel, Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden zu noch zu fällenden bezirksrätlichen Rekursentscheiden über personalrechtliche Anordnungen (E. 1). Voraussetzungen der Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden nach § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG und Art. 93 BGG (E. 2 Ingress): Wird die Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Rekursreplik angefochten, liegt kein drohender, nicht wiedergutzumachender Nachteil vor (E. 2.1). Auch vermag vorliegend eine Gutheissung der Beschwerde keinen sofortigen Endentscheid herbeizuführen (E. 2.2). Da mit der Beschwerde möglicherweise auch um Erstreckung der Frist zur Einreichung einer Rekursreplik ersucht wird, ist sie insoweit zuständigkeitshalber der Vorinstanz weiterzuleiten (E. 2.3). Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 3), Rechtsmittelbelehrung (E. 4).
Nichteintreten; Weiterleitung an die Vorinstanz.
 
Stichworte:
ANFECHTBARKEIT
FRISTERSTRECKUNG
NACHTEIL, NICHT WIEDER GUTZUMACHENDER
PERSONALRECHTLICHE ANORDNUNG
REPLIK
REPLIKRECHT
WEITERLEITUNG
ZWISCHENENTSCHEID
Rechtsnormen:
Art. 51 Abs. I lit. c BGG
Art. 83 lit. g BGG
Art. 85 Abs. i lit. b BGG
Art. 90 BGG
Art. 93 BGG
§ 5 Abs. II VRG
§ 19a Abs. II VRG
§ 41 Abs. III VRG
§ 65a VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

PB.2010.00045

 

 

Verfügung

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 16. November 2010

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Jso Schumacher, Gerichtssekretär Beat König.

 

 

In Sachen

 

 

A,
vertreten durch Rechtsanwalt B,

Beschwerdeführerin,

 

gegen

 

 

Gemeinde X,
vertreten durch den Gemeinderat X,

dieser vertreten durch Rechtsanwalt C,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

 

betreffend Auflösung des Arbeitsverhältnisses / Zweiter Schriftenwechsel,

hat sich ergeben:

I.  

Der Gemeinderat X beschloss am 13. November 2000, A auf Anfang 2001 öffentlichrechtlich zu beschäftigen.

Mit Beschluss vom 14. Juni 2010 – tags darauf versandt – stellte der Gemeinderat X fest, A habe durch Arbeitsniederlegung Ende April des laufenden Jahres das Dienstverhältnis ohne wichtigen Grund mit sofortiger Wirkung aufgelöst; einerseits sodann erhalte sie unter daherigem Abzug einer Pauschalentschädigung von einem Viertel­monatslohn hinsichtlich geltend gemachter Gegenansprüche bei Rechtskraft dieses Beschlusses nur Fr. 10'768.- für offene Ferien- sowie Gleitzeitguthaben, anderseits erfolge betreffend eine Forderung von ca. Fr. 33'000.- aus Überstunden- sowie Wochenendtätigkeit noch ein separater Entscheid; schliesslich wurde zur Begründung einer am 27. Mai 2010 im Sinn einer Eventualmassnahme ausgesprochenen Kündigung per 31. August gleichen Jahres auf die Erwägungen verwiesen.

II.  

A liess am 16. Juli 2010 mit den Sachbegehren rekurrieren, principaliter seien ihr unter vollumfänglicher Aufhebung des Beschlusses vom 14. Juni 2010 die dort anerkannten Fr. 10'768.- sofort und Fr. 29'583.- Lohn für Mai bis Juli dieses Jahres je nebst Zins sowie Fr. 5'000.- Genugtuung zu bezahlen, eventualiter – nämlich bei Rechtswirksam­keit der gegnerischen Kündigung – Fr. 64'096.50 Entschädigung und Fr. 128'193.- Abfindung. Binnen einmal erstreckter Frist liess die Gemeinde X mit Rekursantwort vom 24. September 2010 auf Abweisung des Rechtsmittels schliessen.

Nachdem der ordentliche Schriftenwechsel grundsätzlich geschlossen worden war, liess A am 29./30. September 2010 in erster Linie um einen zweiten Schriftenwechsel ersuchen, wobei wegen vollständiger anderweitiger Beanspruchung ihres Rechtsvertreters bis 8. Oktober des laufenden Jahres und anschliessender Ferien sowie beruflicher Abwesenheit von insgesamt 14 bzw. 15 Tagen ab deren Ende vier Wochen für die Replik einzuräumen seien. Mit Präsidialverfügung vom (Freitag,) 1. Oktober 2010 – gleichentags verschickt und dem Vertreter von A gemäss dessen Angabe am (Montag,) 4. jenes Monats ausgehändigt – setzte der Bezirksrat Z nebst weiteren Anordnungen eine Replikfrist von 30 Tagen ab Zustellung; das geschah unter anderem in der Erwägung, dass "es […] keinen Grund gibt, die Frist […] über die üblichen dreissig Tage hinaus zu erstrecken," und "dieser Zwischenentscheid nach § 19a Abs. 2 VRG [Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959, LS 175.2] anfechtbar ist".

III.  

A liess beim Verwaltungsgericht am 2. November 2010 Beschwerde führen mit dem Antrag, ihr unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Gemeinde X und in Aufhebung der Verfügung vom 1. Oktober 2010 die Replikfrist bis und mit 3. Dezember 2010 zu erstrecken. Hierauf wurden die bezirksrätlichen Akten beigezogen.

 

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

 

1.  

Gerichtsintern entscheidet kraft § 38b Abs. 1 lit. a VRG der Einzelrichter über offensichtlich unzulässige Rechtsmittel. Eine derart zu charakterisierende Beschwerde liegt hier vor, wie sich alsbald zeigt. Vor Verfahrenserledigung bedarf es keiner abermaligen Weiterungen (vgl. § 57 Abs. 1 VRG; ABl 2009, 972).

Seine Zuständigkeit prüft das Verwaltungsgericht als solches gemäss § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG von Amtes wegen. Sie ist gemäss §§ 41 Abs. 1 f. und 42–44 e contrario in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a, Abs. 2 e contrario sowie Abs. 3 Satz 1, 19a Abs. 1 und 19b Abs. 2 lit. c VRG gegeben bei Anfechtung eines hier noch zu fällenden bezirksrätlichen Rekursentscheids über (personalrechtliche) Anordnungen und also auch eines demselben wie gegenwärtig vorausgehenden Zwischenentscheids (vgl. oben II; § 44 Abs. 3 VRG e contrario; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtpflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 43 N. 55, § 48 N. 20).

Ob hier – namentlich betreffend Fristgerechtigkeit der Beschwerde (vgl. § 53 Satz 2 sowie § 70 in Verbindung mit §§ 11 sowie 22 Abs. 1 und 3 VRG; vorn II Abs. 2 und III) – alle weiteren Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, darf offenbleiben; es gebricht jedenfalls an einer derselben, wie sich sogleich erweist.

2.  

§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG erlaubt das Anfechten etwa wie hier anderer Zwischenentscheide als solcher über Zuständigkeit und Ausstand unter den sinngemäss zu handhabenden Bedingungen des Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110): wenn nämlich ein Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit. a) oder die Gutheissung des Rechtsmittels sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 lit. b); ist das Rechtsmittel unstatthaft oder wurde von ihm kein Gebrauch gemacht, lässt sich der Zwischen- mit dem Endentscheid weiterziehen, soweit der Erstere sich auf den Inhalt des Letzteren auswirkt (Abs. 3).

2.1 Die Beschwerdeführerin stützt sich offenbar auf die hier nicht mehr anwendbare, Ende Juni 2010 ausser Kraft getretene, freilich inhaltlich § 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG sehr ähnliche Fassung des § 19 Abs. 2 bzw. § 48 Abs. 2 VRG (vgl. ZS I 342 ff., 345 und 353; OS 65, 390 ff. bzw. 394 ff., 396, 403 und 437; RB 2004 Nr. 8; oben III), wenn sie geltend macht, die Eintretensbedingung des voraussichtlich – jetzt: drohenden – irreparablen Nachteils sei erfüllt; als Begründung fügt sie aber lediglich an, sie müsse den Zwischenentscheid der Vorinstanz anfechten dürfen, weil über ihr Ansinnen nicht erst mit deren Endentscheid befunden werden könne.

Letztere Aussage stimmt zwar unter Umständen, zeitigt aber als ins Leere zielend keine Anfechtbarkeit des Zwischenentscheids. Vielmehr lässt sich dieser wie regelmässig schon früher und jetzt kraft § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sowie Art. 93 Abs. 3 BGG jedenfalls noch mit dem Endentscheid weiterziehen, falls er sich auf denselben nachteilig auswirkt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 48 N. 6 und 9; Yves Donzallaz, Loi sur le Tribunal fédéral, Bern 2008, N. 3400 und 3403 ff.; Nicolas von Werdt in: Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, Art. 93 N. 18; Felix Uhlmann, Basler Kommentar, 2008, Art. 93 BGG N. 11 f.; Bernard Corboz in: derselbe et al., Commentaire de la LTF [Loi sur le Tribunal fédéral], Bern 2009, Art. 93 N. 39 ff.).

Weder zeigt die Beschwerde auf noch ist irgend ersichtlich, dass der angefochtene Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 46 und 49–51, § 48 N. 7; von Werdt, Art. 93 N. 7–9; Uhlmann, Art. 93 N. 2–5; Donzallaz, N. 3329–3375; Corboz, Art. 93 N. 15–18).

2.2 Offensichtlich ebenso wenig vermöchte eine Gutheissung der Beschwerde im Sinn des § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sowie Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG auch nur sofort einen Endentscheid herbeizuführen.

2.3 Das Rechtsmittel ist deshalb wegen seiner Unzulässigkeit nicht an die Hand zu nehmen. Das gilt ebenso insofern, als sein formell alles umfassender Kassationsantrag auch im Übrigen gar nicht aufgegriffene Teile des angefochtenen Zwischenentscheids beschlägt, welche die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht belasten.

An diesem Ergebnis würde nichts ändern, wenn die Beschwerdeführerin den angefochtenen Zwischenentscheid falsch aufgefasst haben sollte. Sie nimmt nämlich an, er verwehre ihr, "wie üblich ein Fristerstreckungsgesuch zu stellen. Vielmehr wird sie auf den Beschwerde­weg ans Verwaltungsgericht verwiesen" (vgl.  vorn II Abs. 2). Falls die Vorinstanz keine einmalige Replikfrist ansetzen wollte, sondern zunächst bloss nicht eine von geforderter Länge, wäre bei ihr um Erstreckung zu ersuchen gewesen, statt das Verwaltungsgericht anzurufen (siehe Kölz/Bosshart/Röhl, § 12 N. 10 ff.).

In diesem Sinn ist die Beschwerde aufgrund des § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 VRG zur Prüfung als allfälliges Fristerstreckungsgesuch an die Vorinstanz weiterzuleiten (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 5 N. 35 e contrario).

3.  

Nach neuerer verwaltungsgerichtlicher Praxis eignet dem Rechtsmittel gegen einen Zwischenentscheid analog Art. 51 Abs. 1 lit. c BGG der Streitwert der Hauptsache (VGr, 10. März 2010, PB.2009.00045, E. 1.2 Abs. 1, und 2. August 2010, PB.2010.00020, E. 2 Abs. 1 mit Hinweisen, beides unter www.vgrzh.ch). Haupt- wie Eventualbegehren des bei der Vorinstanz noch hängigen Rekurses, welchen die Beschwerdegegnerin abgelehnt sehen möchte, streben mehr als Fr. 30'000.- an (dazu oben II Abs. 1); im vorliegenden personalrechtlichen Verfahren müssen deshalb laut § 65a Abs. 2 Satz 1 VRG Gerichtskosten erhoben werden, für deren Berechnung es auf den höheren Betrag abzustellen gilt und die kraft § 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (VGr, 10. Juni 2009, PB.2009.00019, E. 1 Abs.1 mit Zitaten, www.vgrzh.ch; vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 15).

Als im Sinn des § 17 Abs. 2 VRG nicht obsiegende Partei ist der Beschwerdeführerin zudem keine Parteientschädigung zuzusprechen.

4.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs gilt es Folgendes zu erläutern: Der heutige Entscheid beschlägt im Rahmen eines öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnisses eine vermögensrechtliche Angelegenheit mit einem Streitwert von nicht weniger als Fr. 15'000.- (dazu vorn 3 Abs. 1); deshalb steht die ordentliche Beschwerde offen (vgl. Art. 83 lit. g sowie Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG). Weil für die Frage, ob die gegenwärtige Verfügung einen kraft Art. 90 BGG uneingeschränkt weiterziehbaren End- oder einen Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG bedeute, auf den hier angefochtenen Zwischenentscheid der Vorinstanz abzustellen ist, kann das Bundesgericht ebenfalls nur angerufen werden, wenn im Sinn des Art. 93 Abs. 1 BGG ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. BGr, 30. Oktober 2008, 9C_740/2008, E. 1 f., und ferner 15. Dezember 2008, 1C_332/2008, E. 1.2, beides unter www.bger.ch).

Soweit hier freilich die funktionelle Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts verneint wird, soll es sich um den Normalfall eines Endentscheids im Sinn des Art. 90 BGG handeln (so Karl Spühler/Annette Dolge/Dominik Vock, Kurzkommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Zürich/St. Gallen 2006, Art. 92 N. 4; wohl ebenso Corboz, Art. 92 N. 13; siehe oben 2.3 Abs. 2 f.). Vorab erhebt sich jedoch die Frage, ob dann überhaupt ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid gemäss Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG vorliege; denn lediglich bei bejahender Antwort liesse sich das Bundesgericht anrufen (unter früherem Recht zu einem ähnlichen Problem ablehnend etwa BGr, 8. März 2006, 1A.39/2006, www.bger.ch). Abgesehen hiervon ist indes nicht ganz klar, ob diese Verfügung insofern einen Endentscheid bedeute (dazu etwa von Werdt, Art. 90 N. 2 ff.; Uhlmann, Art. 92 BGG N. 4 und 6 f.; offengelassen in BGE 136 I 80 E. 1.2).

Verneinendenfalls erscheint wenigstens sicher, dass ein Entscheid über die funktionelle Zuständigkeit als einer im Sinn des Art. 92 BGG gelte und sich deshalb zwar im Gegensatz zu einem solchen nach Art. 93 BGG ohne zusätzliche Voraussetzungen sofort, später aber nicht mehr anfechten lasse (Spühler/Dolge/Vock, a.a.O.; Corboz, Art. 92 N. 10; befürwortend auch Uhlmann, Art. 92 N. 8; vgl. ferner von Werdt, Art. 92 N. 7 f. und 19; Donzallaz, N. 3301). Soweit die vorliegende Verfügung insofern keine gemäss Art. 90 oder 92 BGG wäre, müsste sie aufgrund des Art. 93 Abs. 1 BGG einen Zwischenentscheid darstellen und könnte bei Bejahung kantonaler Letztinstanzlichkeit nur unter den bereits genannten Bedin­gungen dieser Bestimmung weitergezogen werden.

 

 

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

 

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

       Sie wird im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz weitergeleitet.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern.

6.    Mitteilung an …