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Geschäftsnummer: PB.2010.00047  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 05.10.2011
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Personalrecht
Betreff:

Überzeitentschädigung


Anrechnung erhaltener Honorare an die gemäss Arbeitsgesetz geschuldete Entschädigung für die im gleichen Zeitraum geleistete Überzeit und Entschädigung von nicht bezogenen Ruhetagen

Zuständigkeit und Eintreten (E. 1). Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte gemäss Honorargesetz mit der Zusatzerwerbsmöglichkeit auch bei Anwendbarkeit des Arbeitsgesetzes ein gleichzeitiger Anspruch auf finanzielle oder zeitliche Kompensation zusätzlich geleisteter Arbeitszeit entfallen (E. 3.3). Es besteht ein dem Arbeitsgesetz gleichwertiger Schutz, sofern im Einzelfall die ausbezahlten Honorare die minimal geschuldete Überzeitentschädigung von 125 % decken oder, wenn die Überzeitentschädigung über den erhaltenen Honoraren liegt, der Mehrbetrag ausbezahlt wird (E. 4.4). Dass die in einem bestimmten Zeitraum ausbezahlten Leistungsprämien an die in demselben Zeitraum entstandenen Überzeitentschädigungen angerechnet werden, erscheint sachgerecht (E. 4.5). Da sich die Spitaldirektion für eine getrennte Abrechnung der Jahre 2008 und 2009 entschieden hat, ist sie darauf zu behaften. Die Honorarforderung deckt damit die geschuldete Überzeitentschädigung nicht (E. 4.6.2). Ruhetagsregelung für Oberärtzinnen und -ärzte (E. 5.2). Das Honorargesetz ist nicht auf die Entschädigung nicht bezogener Ruhetage anwendbar (E. 5.3). Das kantonale Personalrecht ist daher vorteilhafter als das Arbeitsgesetz, weshalb Ersteres zur Anwendung gelangt (E. 5.4). Aus den eingereichten Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht alle Ruhe- bzw. Feiertage bezogen hat. Dafür steht ihm eine Entschädigung zu (E. 5.5). Verzugszins (E. 6). Teilweise Gutheissung
 
Stichworte:
ARBEITSGESETZ
AUSLEGUNG
HONORAR
INHALT DES DIENSTVERHÄLTNISSES
OBERARZT
PRIVATPATIENT
RUHETAG
ÜBERZEITENTSCHÄDIGUNG
Rechtsnormen:
Art. 13 ArG
Art. 71 lit. b ArG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

PB.2010.00047

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 5. Oktober 2011

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiberin Alexandra Altherr Müller.  

 

 

 

 

In Sachen

 

 

A,
vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

 

Kantonsspital Winterthur, Spitaldirektion,
vertreten durch RA C,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend Überzeitentschädigung,

hat sich ergeben:

I.  

A. Das Kantonsspital Winterthur (KSW) ist seit dem 1. Januar 2007 eine Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. Die Volkswirtschaftsdirektion bestätigte entsprechend mit Verfügung vom 26. März 2008, dass das Universitätsspital Zürich sowie das KSW seit der Verselbständigung den Arbeits- und Ruhezeitvorschriften des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964 (ArG, SR 822.11), unter Vorbehalt von Art. 71 lit. b ArG, unterworfen seien. Es setzte eine Übergangsfrist von zwölf Monaten an, um die entsprechend notwendigen organisatorischen Anpassungen vorzunehmen (unter www.zhentscheide.zh.ch).

B. A hatte als Oberarzt am KSW gearbeitet. Mit Schreiben vom 17. Juni 2009 beantragte er dem KSW, ihm die 2008 und 2009 nicht bezogenen, insgesamt 29 Ruhetage (25 im Jahr 2008 und vier im Jahr 2009) und Überzeit von 540 Stunden im Jahr 2008 und von 85.5 Stunden im Jahr 2009 bis Ende Juni zu entschädigen. Mit Schreiben vom 13. Juli 2009 wiederholte er sein Begehren und korrigierte die Anzahl Überzeitstunden 2008 auf 546.45. Bei Verweigerung der Auszahlung sei eine begründete Verfügung zu erlassen.

C. Die Spitaldirektion des KSW verfügte am 1. September 2009, dass die von A geforderte Abgeltung von Ruhetagen für die Jahre 2008 und 2009 auf der Basis des Personalgesetzes vom 27. September 1998 (PG, LS 177.10), § 117 Abs. 4 des Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 (VVPG, LS 177.111) und RRB Nr. 2188/1999 (auszugsweise wiedergegeben im Handbuch Personalrecht, Kantonale Verwaltung Zürich, herausgegeben vom Personalamt des Kantons Zürich, Unterlage X.1.6 vom 1. Juli 2005; anzufordern unter www.rrb.zh.ch) abgewiesen werde. Sollte ein Anspruch gemäss Arbeitsgesetz geltend gemacht werden, so sei ein Jahresplan mit detaillierter Auflistung der Ruhetage, zusätzlichen freien Halbtagen, Feiertagen und Ferien vorzulegen, woraus ersichtlich werde, für welche Tage eine Abgeltung verlangt werde (Ziff. 1). Die von A geltend gemachte Forderung auf Bezahlung von Überzeitstunden für das Jahr 2008 werde abgewiesen und diejenige für das Jahr 2009 bis zum Entscheid des Spitalrats über die Abwicklung der Forderungen zurückgestellt (Ziff. 4).

II.  

Hiergegen liess A am 29. September 2009 an den Spitalrat des KSW rekurrieren. Dieser hiess den Rekurs mit Dispositiv-Ziff. 1 eines Entscheids vom 24. August 2010 teilweise gut und verpflichtete die Spitaldirektion, A für die Überzeit 2009 (85.5 Stunden) zu entschädigen, soweit er nicht bereits aus Poolgeldern entschädigt worden sei. Im Übrigen wies er den Rekurs ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 10. November 2010 liess A an das Verwaltungsgericht gelangen und Folgendes beantragen:

"1.    Der Beschluss des Spitalrates vom 24. August 2010 sei vollumfänglich aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu folgenden Leistungen zu verpflichten:

Bezahlung von Fr. 35'031.40 zuzüglich 5% Zins seit 1. Juli 2009 für Überzeit 2008

Bezahlung von Fr. 5'481.60 zuzüglich 5% Zins seit 1. Juli 2009 für Überzeit 2009

Fr. 14'874.10 zuzüglich 5% Zins seit 1. Juli 2009 für nichtgewährte Ruhe- und Feiertage.

 

 2.     Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7.6% Mwst. zu Lasten der Beschwerdegegnerin."           

 

Die Spitaldirektion liess am 4. Februar 2011 die Beschwerdeantwort einreichen, in welcher sie beantragte, die Beschwerde "unter Kostenfolgen (zzgl. MwST)" zulasten von A vollumfänglich abzuweisen.

 

Die Kammer erwägt:

 

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht prüft nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Die Beschwerde richtet sich vorliegend gegen einen erstinstanzlichen Rekursentscheid des Spitalrats des KSW über eine personalrechtliche Anordnung. Gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG ist das Verwaltungsgericht für deren Behandlung zuständig. Dasselbe ergibt sich aus § 29 des Gesetzes über das Kantonsspital Winterthur vom 19. September 2005 (KSWG, LS 813.16).

1.2 Aufgrund des Streitwerts ist die Beschwerde durch die Kammer zu behandeln (§ 38 Abs. 1 und § 38b Abs. 1 lit. c VRG).

1.3 Nach § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 1 VRG kann das Verwaltungsgericht angerufen werden, wenn ein das Verfahren abschliessender Rekursentscheid angefochten ist. Die Anfechtbarkeit von Teil-, Vor- und Zwischenentscheiden dagegen richtet sich laut § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss nach den Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110).

Nach Art. 91 lit. a BGG kann ein Entscheid als Teilentscheid angefochten werden, wenn er nur einen Teil der gestellten Begehren behandelt und diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können. Vor- und Zwischenentscheide sind alle Entscheide, die das Verfahren nicht abschliessen und daher weder End- noch Teilentscheide sind; sie können formell- oder materiellrechtlicher Natur sein. Materiellrechtliche Grundsatzentscheide, die einen Teilaspekt einer Streitsache beantworten, werden nach der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht mehr als (Teil-)Endentscheide betrachtet, sondern gelten nach der Systematik des Bundesgerichtsgesetzes als materiellrechtliche Zwischenentscheide. Auch Rückweisungsentscheide werden grundsätzlich als Zwischenentscheide qualifiziert, welche nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG weitergezogen werden können (BGE 133 V 477 E. 4.2, 134 II 137 E. 1.3.2). Sie sind nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Hingegen liegt ein Endentscheid vor, wenn der unteren Instanz kein Beurteilungsspielraum mehr verbleibt (BGE 134 II 124 E. 1.3; Frage offen gelassen in BGE 134 II 137 E. 1.3.3).

Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz den Rekurs insofern gutgeheissen, als die Spitaldirektion verpflichtet wurde, über die Überzeitentschädigung für das Jahr 2009 zu entscheiden. Es handelt sich dabei um eine Rückweisung, bei der sich die Spitaldirektion aber mit rein rechnerischen Fragen zu befassen hat, zu deren Beantwortung kein Beurteilungsspielraum verbleibt. Bezüglich der Überzeitentschädigung für das Jahr 2008 sowie der Ruhetagsentschädigung hat die Vorinstanz den Rekurs abgewiesen. Das angefochtene Urteil ist daher vollumgänglich anfechtbar (vgl. BGE 134 II 124 E. 1.3).

1.4 Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf das Rechtsmittel einzutreten.

2.  

2.1 Die Arbeitsverhältnisse zwischen dem KSW und seinen Angestellten sind grundsätzlich öffentlich-rechtlicher Natur (§ 12 Abs. 1 KSWG). Für das öffentlich-rechtlich angestellte Personal gelten die auf das Staatspersonal anwendbaren Bestimmungen; das Personalreglement des Kantonsspitals kann von den für das Staatspersonal anwendbaren Be­stimmungen abweichen, soweit dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist (§ 12 Abs. 2 KSWG). Am 1. September 2010 ist das Personalreglement des Kantonsspitals Winterthur vom 14. Juni 2010 in Kraft getreten (LS 813.162). Dieses ist für die vorliegende Streitsache daher nicht weiter massgeblich; anwendbar sind im Wesentlichen das Personalgesetz und seine Ausführungserlasse.

Seit seiner Verselbständigung ist das KSW überdies, unter Vorbehalt von Art. 71 lit. b ArG, den Vorschriften des Arbeitsgesetzes unterworfen. Das bedeutet, dass für das Personal des KSW die für das Personal des Kantons Zürich geltenden Bestimmungen zur Anwendung gelangen, auch hinsichtlich des Gesundheitsschutzes und der Arbeits- und Ruhezeit. Die Vorschriften des Arbeitsgesetzes und seiner Ausführungsverordnungen gelangen nur dann subsidiär zur Anwendung, wenn entweder das kantonale öffentliche Dienstrecht eine bestimmte Frage nicht regelt oder wenn die kantonalen Regelungen über den Gesundheitsschutz und über die Arbeits- und Ruhezeit für die Arbeitnehmer weniger vorteilhaft sind als jene des Bundesrechts über den Arbeitnehmerschutz (Verfügung der Volkswirtschaftsdirektion vom 26. März 2008, E. 11d; vgl. auch Pascal Mahon/Anne Benoît [Michèle Tiegermann] in: Thomas Geiser/Adrian von Kaenel/Rémy Wyler [Hrsg.], Arbeitsgesetz, Bern 2005, Art. 71 N. 10 ff.).

2.2 Zu den subsidiär anwendbaren Arbeits- und Ruhezeitvorschriften gehört auch Art. 9 ArG, gemäss welchem die wöchentliche Höchstarbeitszeit – ausser für bestimmte, hier nicht weiter interessierende Arbeitnehmer – grundsätzlich 50 Stunden beträgt. Für die über der wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 50 Stunden liegende Überzeit besteht gemäss Art. 13 Abs. 1 ArG ein Entschädigungsanspruch von wenigstens 125 % (Basislohn plus Lohnzuschlag; vgl. BGE 126 III 337 E. 6). Im Einverständnis mit der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer kann die Überzeit auch durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen werden, ohne dass ein Zuschlag auszurichten ist (Art. 13 Abs. 2 ArG; Jean-Philippe Du­nand [Corinne Mathieu] in: Geiser/von Kaenel/Wyler, Art. 13 N. 19 f.).

2.3 § 52 PG sieht vor, dass die Angestellten auch ausserhalb der ordentlichen Dienstzeit und über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus in Anspruch genommen werden können, wenn es der Dienst erfordert und soweit es zumutbar ist. Der Regierungsrat hat die Arbeitszeit, deren Einteilung und die Ruhetage sowie den Anspruch auf Kompensation oder die Vergütung von Überzeit, Nacht-, Sonntags- und Pikettdienst zu regeln. Gemäss § 116 Abs. 1 und 4 VVPG beträgt die Arbeitszeit in der Regel 42 Stunden; der Regierungsrat regelt die Arbeitszeit in besonderen Fällen. Als Überzeit gilt diejenige Arbeitszeit, welche über die vereinbarte Regelarbeitszeit hinaus für bestimmte, klar abgegrenzte Zeiten und ausserordentliche Aufgaben geleistet wird. Sie muss durch den Vorgesetzten bzw. die Vorgesetzte angeordnet oder ausnahmsweise im Nachhinein als solche genehmigt werden (§ 125 Abs. 1 f. VVPG). Überzeit ist grundsätzlich durch Gewährung entsprechender Freizeit auszugleichen (§ 126 Abs. 1 VVPG). Ist ein Zeitausgleich aus betrieblichen Gründen nicht möglich, wird die Überzeit ausnahmsweise vergütet (§ 126 Abs. 2 VVPG). Dabei wird bei Zeitausgleich ein Zeitzuschlag, bei Barvergütung ein Geldzuschlag von 25 % gewährt. Allerdings besteht dieser Anspruch nur für Angestellte bis Lohnklasse 16 (§ 127 Abs. 1 VVPG; Oberärztinnen und Oberärzte waren zur hier interessierenden Zeit in den Lohnklassen 20–23 eingereiht [vgl. Anhang 1 VVPG; OS 55, 307 ff.]). Für Angestellte der Klassen 24–29 steht nur bei erheblichen angeordneten Überzeitleistungen, das heisst Leistungen von mehr als 120 Stunden im Jahr und soweit es der Dienst gestattet, ein Zeitausgleich ohne Zeitzuschlag zu. Ausnahmsweise kann Überzeit ohne Zuschlag vergütet werden (§ 128 VVPG). Im Kalenderjahr werden jedoch grundsätzlich höchstens 120 Überzeitstunden vergütet (§ 127 Abs. 3 Satz 1 VVPG).

2.4 Für Oberärztinnen und Oberärzte besteht bezüglich Arbeitszeit eine davon abweichende Regelung. Denn diese haben die Möglichkeit, für ihre Tätigkeit – zusätzlich zum Grundlohn gestützt auf das Personalgesetz und zu allfälligen Zulagen – Zusatzhonorare zu erhalten.

2.4.1 Nach langem Seilziehen über die Berechtigung und Verteilung ärztlicher Zusatzhonorare in den öffentlichen Spitälern trat am 1. Januar 2008 das Gesetz über die ärztlichen Zusatzhonorare vom 12. Juni 2006 (Honorargesetz, LS 813.14) in Kraft, welches einen Systemwechsel mit sich brachte. Der zuvor geltende Direktbezug des Honorars durch die behandelnden Ärztinnen und Ärzte wurde abgeschafft und durch eine differenzierte Poollösung ersetzt (vgl. RRB Nr. 4094/1990 vom 19. Dezember 1990 [anzufordern unter www.rrb.zh.ch]; Beleuchtenden Bericht des Regierungsrats [ABl 2007, 687 ff., 691]).

Ärztinnen und Ärzte in leitender Funktion (darunter auch Oberärztinnen und Oberärzte, die den Chefärztinnen und Chefärzten sowie Leitenden Ärztinnen und Ärzten gleichgestellt sind) behandeln Patienten im Privatpatientenstatus stationär auf Rechnung des Spitals. Gegen Beteiligung des Spitals behandeln sie zudem ambulant oder teilstationär Patienten, die über eine Zusatzversicherung mit Anspruch auf persönliche Betreuung durch Ärztinnen und Ärzte in leitender Funktion verfügen sowie solche, die ihnen ausdrücklich zur persönlichen Behandlung oder Beurteilung auf ihren Namen überwiesen werden (§ 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Honorargesetz).

2.4.2 Der Honoraranteil der Ärzteschaft liegt bei 50 %. Davon fliessen 90 % in die Honorarpools der Kliniken und Institute, in denen die betreffenden Honorare erwirtschaftet worden sind; die restlichen 10 % fliessen in einen zentralen Honorarpool des Spitals (§ 3 Honorargesetz). Die Gelder aus den Klinik- und Institutspools werden in Form von Leistungsprämien insbesondere an Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber ausgeschüttet (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Honorargesetz). Die Klinikdirektorin bzw. der Klinikdirektor entscheidet über die Verteilung und berücksichtigt dabei nicht nur den Beitrag der einzelnen Ärztinnen und Ärzte an die Erzielung von Honoraren, sondern ganz allgemein die Einsatzbereitschaft, die Übernahme von Aufgaben im allgemeinen Klinik- bzw. Institutsinteresse sowie die Erfüllung von Leistungsvorgaben (§ 5 Abs. 2 Honorargesetz). Insoweit können Leistungsprämien aus den Klinikpools auch in beschränktem Umfang an Ärztinnen und Ärzte ausgerichtet werden, die keine Honorare erzielt haben. Ebenso ist es zulässig, Poolgelder für die Aus-, Weiter- und Fortbildung oder allgemein zur Verbesserung des Leistungsangebots der Klinik bzw. des Instituts einzusetzen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Honorargesetz; zum Ganzen Weisung zum Gegenvorschlag von Stimmberechtigten zum Gesetz über die ärztlichen Zusatzhonorare vom 12. Juni 2006 [ABl 2007, 69 ff., 84]). Zur Verteilung der Poolgelder hat die Klinikdirektorin oder der Klinikdirektor nach Anhörung der Betroffenen ein Poolreglement zu erlassen (§ 5 Abs. 4 Honorargesetz).

2.4.3 Der zentrale Spitalpool wird sodann in erster Linie zur Entschädigung von Kaderärztinnen und Kaderärzten mit Honorarbewilligung verwendet, die aus betrieblichen Gründen oder auf Grund von individuellen Vereinbarungen wenig oder keine Honorare erwirtschaften können (§ 6 Abs. 1 Honorargesetz). Die Spitaldirektion entscheidet auf Antrag der obersten ärztlichen Leitung über die Verteilung der Gelder des Spitalpools (§ 6 Abs. 2 Honorargesetz). Sie kann mit diesen Geldern einen gewissen Ausgleich zwischen verschiedenen Fachrichtungen bewirken oder Leistungen honorieren, die im allgemeinen Spitalinteresse erbracht wurden (zum Ganzen Beleuchtender Bericht des Regierungsrats [ABl 2007, 687 ff., 693]). Auch bezüglich des Spitalpools bedarf es eines Poolreglements, welches die Nachvollziehbarkeit des Entscheids über die Verteilung der Poolgelder und die Rechenschaftsablage sicherstellt (§ 6 Abs. 3 Honorargesetz). Schliesslich regelt das Honorargesetz in § 10 Folgendes:

 "Die Arbeitszeit der Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber und sonstiger Bezügerinnen und Bezüger von Poolgeldern richtet sich nach den betrieblichen Bedürfnissen und nach den Verpflichtungen aus der Behandlung von Patientinnen und Patienten […]. Es besteht kein Anspruch auf finanziellen oder zeitlichen Ausgleich von Arbeitszeit, die über die Arbeitszeit gemäss kantonalem Personalrecht hinausgeht."

 

2.5 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2008 546.45 Überzeitstunden und im Jahr 2009 85.5 Überzeitstunden geleistet hat, welche nicht kompensiert werden konnten, und dass ihm dafür eine Entschädigung von 125 % zusteht. Kontrovers ist hingegen, ob die ihm im gleichen Zeitraum ausbezahlten Zusatzhonorare an die Überzeitentschädigung angerechnet werden dürfen. Um dies beurteilen zu können, ist das Honorargesetz auszulegen und dessen Tragweite zu ermitteln. Schliesslich ist zu prüfen, ob die kantonale Regelung weniger vorteilhaft ist als diejenige des Arbeitsgesetzes und damit der Mindestschutz von Art. 13 ArG zur Anwendung gelangt.

3.  

3.1 Für die Auslegung öffentlich-rechtlicher Bestimmungen gelten die allgemeinen Regeln über die Auslegung von Gesetzes- und Verordnungsrecht (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 216; Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. A., Zürich etc. 2008, N. 75). Danach muss der Rechtssatz in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden. Die Auslegung ist auf die Regelungsabsicht des Gesetzgebers auszurichten, welche mit Hilfe der herkömmlichen Auslegungselemente ermittelt werden muss. Dabei ist ein pragmatischer Methodenpluralismus anzuwenden und sind die einzelnen Auslegungselemente keiner hierarchischen Prioritätsordnung zu unterstellen (BGE 128 I 34 E. 3b, 127 III 318 E. 2b, 125 II 206 E. 4a, je mit Hinweisen). 

3.2 Gemäss § 10 Satz 2 Honorargesetz besteht kein Anspruch auf finanziellen oder zeitlichen Ausgleich von Arbeitszeit, die über die Arbeitszeit gemäss kantonalem Personalrecht hinausgeht.

In der ursprünglichen Version des Regierungsrats lautete Satz 2 der – damals als § 9 vorgesehenen – Bestimmung noch wie folgt (Antrag des Regierungsrats vom 18. August 2004 [ABl 2004, 871 ff.]):

 "Es besteht kein Anspruch auf finanziellen oder zeitlichen Ausgleich von Arbeitszeit, die über die Arbeitszeit gemäss kantonalem Personalrecht oder nach Arbeitsgesetz hinausgeht."

 

Gemäss § 2 Abs. 1 lit. c E-Honorargesetz sollte denjenigen Gesuchstellern eine Bewilligung zur privatärztlichen Tätigkeit erteilt werden, die "nicht den Arbeitszeitvorschriften des Arbeitsgesetzes unterstellt und bereit sind, Arbeitszeit nach § 9 zu leisten".

3.3 Wie den ins Recht gelegten Protokollen der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit sowie den Beratungen im Kantonsrat entnommen werden kann, wollte der Gesetzgeber mit § 10 Honorargesetz nicht nur den Ausgleich der Arbeitsstunden zwischen der 42. und der 50. Stunde regeln. Die oben genannten Änderungen hatten lediglich redaktionellen Charakter. Die Gesundheitsdirektion vertrat im damaligen Zeitpunkt die Meinung, das KSW werde auch nach der Verselbständigung nicht den Bestimmungen des Arbeitsgesetzes unterstehen. Mit dem Verzicht auf die Erwähnung des Arbeitsgesetzes in §§ 2 und 10 sollte diese Frage aber umgangen und der Oberärzteschaft entgegengekommen werden, die befürchtete, dass sie im Fall einer Unterstellung unter das Arbeitsgesetz ihre Honorarberechtigung verlieren könnte (Prot. KR 2003–07, S. 11198 und 11201 Voten Christoph Schürch). Wie schon die Vorinstanz mit Bezug auf die Entstehungsgeschichte des Honorargesetzes dargelegt hat, sollte nach dem Willen des Gesetzgebers mit der Zusatzerwerbsmöglichkeit auch bei Anwendbarkeit des Arbeitsgesetzes ein gleichzeitiger Anspruch auf finanzielle oder zeitliche Kompensation zusätzlich geleisteter Arbeitszeit, das heisst auch Überzeit im Sinne des Arbeitsgesetzes, entfallen (vgl. Weisung zum Gesetz über die ärztlichen Zusatzhonorare vom 18. August 2004 [ABl 2004, 871 ff., 884]). Insofern besteht zwischen den Honoraren und der Überzeitentschädigung eine Konnexität und können die Entschädigungen nicht unabhängig voneinander betrachtet werden.

3.4 Auch schon vor Inkrafttreten des Honorargesetzes regelte der Beschluss des Regierungsrats Nr. 4094/1990 vom 19. Dezember 1990 die Kompensation bzw. Vergütung von Überzeit in Abhängigkeit von der Honorarberechtigung der Oberärztinnen und Oberärzte. Sofern ein zeitlicher Ausgleich von Überzeit nicht möglich war, bestand für Oberärztinnen und Oberärzte ohne Honorarberechtigung- oder Gebührenberechtigung Anspruch auf Vergütung der über 55 (bzw. 65) Wochenstunden liegenden Überzeit. Die Überzeitentschädigung für honorar- und gebührenberechtigte Oberärztinnen und Oberärzte wurde hingegen als durch die ausbezahlten Honorare gedeckt betrachtet (VGr, 24. August 2011, PB.2010.00048, E. 2.4.1 und 3).

Hinweise darauf, Überzeit wäre Oberärztinnen und Oberärzten mit Honorarberechtigung gestützt auf RRB Nr. 4094/1990 regelmässig zusätzlich zu den generierten Honoraren ausbezahlt worden, sind keine vorhanden. Selbst wenn aber in begründeten Einzelfällen Auszahlungen von Überzeitentschädigungen gestützt auf RRB Nr. 4094/1990 erfolgt sein sollten, spräche dies noch nicht für eine konstante Praxis des Beschwerdegegners. Insbesondere könnte aber eine solche Praxis keinen Einfluss auf die Regelung der Entschädigung nach Honorargesetz haben. Entsprechend kann von der Einholung eines Berichts zur Frage, in wie vielen Fällen der Beschwerdegegner zwischen 2003 und 2007 bei Austritten von Oberärztinnen und Oberärzten Überzeitstunden ausbezahlte, verzichtet werden.

4.  

Schliesslich stellt sich die Frage, ob die Regelungen im Honorargesetz einen dem Arbeitsgesetz mindestens gleichwertigen Schutz gewähren.

4.1  Nach Erlass des Art. 71 lit. b ArG im Jahre 1964 stellte sich die Frage, ob der Vorbehalt von Arbeits- und Ruhezeitvorschriften des Bundes, der Kantone und der Gemeinden als absolut oder als relativ verstanden werden sollte (Verfügung der Volkswirtschaftsdirektion vom 26. März 2008, E. 11b). Die Idee des absoluten Vorbehalts, das heisst die ausnahmslose Anwendbarkeit öffentlichen Dienstrechts zum Vor- oder zum Nachteil der Arbeitnehmer, setzte sich in der Lehre durch (Christoph Senti, Arbeitsrechtliche Vorschriften für Pflegeberufe in öffentlichen Spitälern, ArbR 2005, S. 71. ff., 73). Die seit dem 1. Januar 2005 geltende Fassung von Art. 71 lit. b ArG sieht nunmehr lediglich einen relativen Vorbehalt bezüglich öffentlicher Dienstvorschriften zum Gesundheitsschutz und zu Arbeits- und Ruhezeiten vor, das heisst, soweit sie mindestens gleichwertig für die Arbeitnehmer sind (Mahon/Benoît [Tiegermann], Art. 71 N. 15). Ist dies nicht der Fall, gelangen subsidiär die arbeitsgesetzlichen Mindestschutzvorschriften zur Anwendung (vgl. Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 5. April 2001 zur parlamentarischen Initiative betreffend Menschenwürdige Arbeitsbedingungen für Assistenzärzte [BBl 2001, 3181 ff., 3186 f.])

4.2 Bis anhin nicht geklärt ist jedoch die Frage, nach welcher Methode zu eruieren ist, ob das öffentlich-rechtliche Dienstrecht dem arbeitsgesetzlichen Mindestschutz gleichwertig ist. Ein Teil der Lehre plädiert für einen Gruppenvergleich nach einer abstrakten Vergleichsmethode, entsprechend dem sogenannten Günstigkeitsvergleich nach Art. 357 Abs. 2 des Obligationenrechts (OR), welcher im Rahmen von Gesamtarbeitsverträgen bei der Frage, ob abweichende Abreden für die Arbeitnehmer vorteilhafter sind, zur Anwendung gelangt (Verfügung der Volkswirtschaftsdirektion vom 26. März 2008, E. 11b; Senti, S. 79 ff.). Dabei werden nicht einzelne Bestimmungen einander gegenübergestellt (sogenannte Rosinentheorie), sondern es wird ein Gruppenvergleich der jeweils rechtlich und sachlich eng zusammenhängenden Regelungen vorgenommen (Wolfgang Portmann, Basler Kommentar, 2007, Art. 357 OR N. 41 mit zahlreichen Hinweisen). Überdies ist die Günstigkeit nach objektiven Kriterien zu beurteilen. Nach der abstrakten Methode entscheidet sich auch, ob eine vertraglich vereinbarte Lohnfortzahlung der gesetzlich vorgesehenen Lösung gleichwertig ist (Art. 324a Abs. 4 OR; Ullin Streiff/Adrian von Kae­nel, Arbeitsvertrag, 6. A., Zürich etc. 2006, Art. 324a/b N. 24).

Die Volkswirtschaftsdirektion äusserte sich in ihrer Verfügung vom 26. März 2008 kritisch gegenüber dieser Methode. Die Zulassung einzelner öffentlich-rechtlicher Arbeitsverhältnisse, bei welchen die Gleichwertigkeit mit den Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen des Arbeitsgesetzes nur im Lichte eines Gruppenvergleichs nach der abstrakten Methode bejaht werden könne, stehe nicht im Einklang mit dem Willen des Gesetzgebers, der eine einheitliche, umfassende und abschliessende Ordnung des Arbeitnehmerschutzes habe schaffen wollen. Entsprechend sei jede einzelne der Arbeits- und Ruhezeitvorschriften des Arbeitsgesetzes durch das öffentliche Dienstrecht einzuhalten (E. 11c). Ob dies tatsächlich zutrifft, muss hier allerdings nicht abschliessend beantwortet werden, da auch bei isolierter Betrachtung die einzelnen, vorliegend relevanten Arbeitsschutzvorschriften des Arbeitsgesetzes eingehalten werden.

4.3 Das Arbeitsgesetz schränkt den kantonalen Gesetzgeber in seiner Regelungsbefugnis insofern ein, als es zwingend vorsieht, dass Arbeitszeit, die über der wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 50 Stunden liegt, mit einem Lohnzuschlag von mindestens 25 % zu entschädigen oder alternativ mit Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren ist (Art. 13 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 lit. b ArG). Auf welche Art und Weise die Entschädigung zu erfolgen hat, regelt das Arbeitsgesetz indes nicht. Erforderlich ist lediglich eine Zahlung, welche erkennbar der Entschädigung der geleisteten Überzeit dient. Der kantonale Gesetzgeber war deshalb frei zu bestimmen, ob mit den Honoraren – auf die von Bundesrechts wegen kein Rechtsanspruch besteht – die über der Höchstarbeitszeit liegende Arbeitsleistung abgegolten werden sollte.

4.4 Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber haben indes nach dem klaren Wortlaut von § 10 Honorargesetz keinerlei Anspruch auf finanziellen oder zeitlichen Ausgleich von Überzeit. Das verstösst insofern gegen Art. 13 ArG, als die Bestimmung nach ihrem Wortlaut auch finanzielle Kompensationen von Überzeit wegbedingt, die im Einzelfall nicht durch die Höhe der erhaltenen Honorare gedeckt sind. In diesen Fällen besteht aufgrund der derogatorischen Kraft des Bundesrechts dennoch ein Anspruch auf den Mehrbetrag gestützt auf Art. 13 ArG. Dies hat der Beschwerdegegner erkannt und dementsprechend den allenfalls gestützt auf Art. 13 ArG geschuldeten Mehrbetrag berechnet. Die Regelung des Beschwerdegegners bietet einen dem Arbeitsgesetz gleichwertigen Schutz, sofern im Einzelfall die ausbezahlten Honorare die minimal geschuldete Überzeit­entschädigung von 125 % (auf einer Wochenstundenbasis von 50 Stunden) decken oder, wenn die Überzeit-ent­schädigung über den erhaltenen Honoraren liegt, der Mehrbetrag ausbezahlt wird. Dass die Honorare an die Überzeitentschädigung angerechnet werden, bedeutet damit aus Sicht des Arbeitsgesetzes keine Schlechterstellung des Beschwerdeführers.

Eine rechtsungleiche Behandlung lässt sich darin ebenso wenig erkennen, sofern auf alle Oberärztinnen und Oberärzte die gleiche Anrechnungsmethode angewendet wird.

4.5 Dass die in einem bestimmten Zeitraum ausbezahlten Leistungsprämien an die in demselben Zeitraum entstandenen Überzeitentschädigungen angerechnet werden, erscheint überdies nicht als rechtsverletzend oder willkürlich. Privathonorare werden oft erst Monate nach der Leistungserbringung abgerechnet und können sich auch aufgrund von Differenzen über Leistungsentgelte, Uneinbringlichkeit etc. noch verändern (vgl. VGr, 24. August 2011, PB.2010.00048, E. 6.1). Ein Grundsatz, der eine am Leistungszeitpunkt orientierte Anrechnung vorschreiben würde, ist nicht vorhanden. Die Anrechnung von Honoraren hat jedoch einheitlich und nach klaren Kriterien zu erfolgen. Eine jährliche Abrechnung der Ansprüche, wie sie die Spitaldirektion angestrebt hat, erscheint sachgerecht.

4.6 Zu prüfen bleibt, ob vorliegend die geschuldete Überzeitentschädigung durch die ausbezahlten Honorare gedeckt ist.

4.6.1 Die Spitaldirektion hat die Überzeitentschädigung für das Jahr 2008 und das Jahr 2009 getrennt behandelt. Für das Jahr 2008 errechnete sie einen Überzeitanspruch von Fr. 35'031.40 (125 %). Bei einer Anrechnung erhaltener Honorare in der Höhe von Fr. 36'121.13 kam sie auf einen Auszahlungsbetrag von Fr. 0.00. Entsprechend wies sie die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Forderung auf Bezahlung von Überzeitstunden für das Jahr 2008 ab. Bezüglich der Entschädigung der Überzeit für das Jahr 2009 stellte die Spitaldirektion den Entscheid vorerst zurück. Die Vorinstanz hiess den Rekurs in diesem Punkt gut und verpflichtete die Spitaldirektion, über die Auszahlung einer allfälligen Überzeitentschädigung für das Jahr 2009 eine rechtskräftige Verfügung zu erlassen.

4.6.2 Entgegen der Abrechnung der Spitaldirektion ergibt sich aus einer sich in den Akten befindenden Aufstellung aller ausbezahlten Honorare, dass im Jahr 2008 Fr. 19'126.85 an Honoraren an den Beschwerdeführer ausbezahlt wurden. Zwar stimmt, dass die im Jahr 2008 und 2009 erhaltenen Honorare zusammen Fr. 47'453.40 betragen; da sich die Spitaldirektion indes für eine getrennte Abrechnung der Jahre 2008 und 2009 entschieden hat, ist sie darauf zu behaften.

Die Honorarforderung deckt damit die geschuldete Überzeitentschädigung von Fr. 35'031.40 um Fr. 15'904.55 nicht. Dieser Betrag ist als Entschädigung für Überzeit des Jahres 2008 noch geschuldet. Davon in Abzug zu bringen sind die Sozialversicherungsbeiträge. Für das Jahr 2009 steht die Abrechnung der Überzeitentschädigung noch aus.

5.  

Weiter ist zu prüfen, wie es sich mit der Entschädigung von nicht bezogenen Ruhetagen verhält. 

5.1 Gemäss § 117 Abs. 1 VVPG gelten als Ruhetage alle Samstage und Sonntage, sofern der Regierungsrat und die obersten kantonalen Gerichte nicht in besonderen Fällen eine abweichende Regelung treffen. Als zusätzliche ganze Ruhe- bzw. Feiertage gelten der Neujahrstag, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrtstag, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachtstag und Stephanstag. In Winterthur gilt auch der Fasnachtsmontag als Ruhetag. Der 24. Dezember gilt als halber Ruhetag. Bei durchgehendem Betrieb wird gemäss § 117 Abs. 4 VVPG den Angestellten im Durchschnitt wöchentlich mindestens ein arbeitsfreier Tag gewährt. Im Kalenderjahr sollen mindestens 20 arbeitsfreie Tage auf Sonn- und allgemeine Feiertage fallen.

5.2 In Bezug auf die Assistenzärzteschaft ist der Ruhezeitanspruch in einem Gesamtarbeitsvertrag geregelt (Gesamtarbeitsvertrag für Assistenzärztinnen und -ärzte vom 10. Dezember 2004 / 19. Januar 2005, LS 811.12). Ein solcher wurde erstmals 1998/1999 ausgehandelt und mit Beschluss des Regierungsrats vom 8. Dezember 1999 genehmigt (RRB Nr. 2188/1999). Der Anspruch gemäss Gesamtarbeitsvertrag vom 8. Dezember 1999 umfasste 24 Ruhetage, davon in der Regel sechs, mindestens aber vier volle Wochenenden pro Quartal sowie die auf die Wochentage fallenden Feiertage. Ein Gesamtarbeitsvertrag für Oberärztinnen und -ärzte kam nicht zustande. Es wurde indes eine Fortführung der Verhandlungen vereinbart mit dem Ziel, auch für die Oberärzteschaft eine gesamtarbeitsvertragliche Regelung auf Mitte 2000 zu erreichen. Überdies wurde auf den 1. Januar 2000 als Übergangslösung für die Oberärzteschaft die gleiche Ruhetagsregelung wie für die Assistenzärzteschaft festgelegt, das heisst 24 Ruhetage pro Quartal respektive 96 Tage pro Jahr (RRB Nr. 2188/1999 E. D). Auch diese Zusatzvereinbarung wurde mit RRB Nr. 2188/1999 genehmigt (Dispositiv-Ziff. II).

In der Folge wurde der Gesamtarbeitsvertrag für Assistenzärztinnen und -ärzte revidiert und der Anspruch der Assistenzärzteschaft reduziert. Neu besteht ein Anspruch auf mindestens drei freie Wochenenden (Ziff. 11.3.3 des Gesamtarbeitsvertrags für Assistenzärztinnen und -ärzten vom 10. Dezember 2004 / 19. Januar 2005) sowie nach dem Arbeitsgesetz auf zehn ganze und sieben halbe Tage pro Quartal, insgesamt also 78 Tage pro Jahr (bzw. bei vier freien Wochenenden weitere neun ganze und fünf halbe Tage pro Quartal; Art. 21 Abs. 1 ArG in Verbindung mit Art. 21 der Verordnung 1 vom 10. Mai 2000 zum Arbeitsgesetz [ArGV 1, SR 822.111] sowie Art. 21 Abs. 1 ArG im Verbindung mit Art. 20 ArGV1; vgl. GAV 2005 Detailprobleme, Information der Gesundheitsdirektion [unter www.vsao-zh.ch]; vgl. auch Handbuch Personalrecht, Kantonale Verwaltung Zürich, herausgegeben vom Personalamt des Kantons Zürich, Unterlage X.1.4 vom 1. Juli 2005, S. 2).

Die Ruhezeitregelung für Oberärztinnen und -ärzte wurde hingegen nicht geändert bzw. sind keine dahingehenden Hinweise ersichtlich; der Beschwerdegegner macht auch nicht geltend, nach der Verselbständigung eine davon abweichende Regelung getroffen zu haben (vgl. § 12 Abs. 2 sowie die Übergangsbestimmung in § 32 KSWG). Die Regelung war daher zumindest im hier relevanten Zeitraum nach wie vor gültig. 

5.3 Können Ruhetage nicht bezogen werden und wird das Arbeitsverhältnis aufgelöst, so ist der Arbeitnehmer dafür finanziell zu entschädigen (vgl. Ziff. 12.2 des Gesamtarbeitsvertrags für Assistenzärztinnen- und -ärzte vom 8. Dezember 1999 [OS 56, 15], gemäss welchem für einen nicht gewährten Ruhetag 1/5 der Wochenarbeitszeit eingesetzt wird).

Dabei ist die finanzielle Kompensation getrennt von der Entschädigung von Überzeit zu betrachten. Als Überzeit gilt jede über der Arbeitszeit von 50 Wochenstunden liegende Arbeitsleistung. Wie gezeigt wurde, hat der Arbeitnehmer nach Art. 13 ArG für Überzeit einen Anspruch auf Entschädigung (oben 2.2 und 4.4). Unabhängig davon hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine bestimmte Anzahl Ruhetage. Diese bezwecken, dem Arbeitnehmer die ihm zustehende und notwendige Erholung zu gewähren (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Graubünden vom 11. Oktober 2000). Die Entschädigung für nicht kompensierte Ruhetage ist daher als Ausgleich des Nachteils anzusehen, den der Arbeitnehmer durch den Verlust der Freizeit hinnehmen muss, die seiner Erholung dient (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Graubünden vom 11. Oktober 2000). Die Entschädigung ist auch dann geschuldet, wenn keine Überzeit geleistet wurde und unabhängig davon, ob der Ruhetag durch eine oder mehrere Arbeitsstunden unterbrochen oder angebrochen wurde (vgl. Ziff. 11.5 des Gesamtarbeitsvertrags für Assistenzärztinnen- und -ärzte vom 8. Dezember 1999). Daher kann nicht davon gesprochen werden, es liege eine Doppelzahlung der geleisteten Arbeitsstunden vor, wenn sowohl eine Ruhetagsentschädigung als auch eine Überzeitentschädigung anfällt. Ruhezeit und Überzeit sind voneinander unabhängig zu betrachten (vgl. die Praxis des Verwaltungs­gerichts, wonach kumulativ Entschädigung für Überstunden und für entgangene Ruhetage geltend gemacht werden kann, wenn Überstunden an nicht kompen­sierten Ruhetagen geleistet wurden [26. Juni 2001, PB.2001.00005, E. 2c/aa, und 23. November 2001, PB.2001.00013, E. 2c/bb und ee, beides nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]).

Entsprechend ist § 10 Honorargesetz auch nicht auf die Entschädigung von nicht bezogenen Ruhetagen anwendbar. Der Paragraph regelt nach dessen Wortlaut lediglich den Anspruch auf finanziellen oder zeitlichen Ausgleich von Arbeitszeit, die über die Arbeitszeit gemäss kantonalem Personalrecht hinausgeht, sprich die Entschädigung von Überzeit, nicht aber von Ruhetagen. Auch mit Blick auf die Materialien kann nicht davon ausgegangen werden, der Gesetzgeber habe Ansprüche auf Entschädigung von nicht bezogenen Ruhetagen als durch die ausbezahlten Honorare gedeckt betrachtet.

5.4 Da nach dem Gesagten das kantonale Personalrecht hier vorteilhafter für die Oberärztinnen und Oberärzte ist als das Arbeitsgesetz – welches einen Anspruch auf einen ganzen und einen halben Ruhetag pro Woche, insgesamt somit 78 Ruhetage pro Jahr vorsieht (Art. 21 Abs. 1 ArG in Verbindung mit Art. 21 ArGV 1 und Art. 21 Abs. 1 ArG im Verbindung mit Art. 20 ArGV1) –, gelangt Ersteres zur Anwendung (Art. 71 lit. b ArG; oben 4). Der Beschwerdeführer hatte somit Anspruch auf 24 Ruhetage pro Quartal, respektive auf 96 Ruhetage pro Kalenderjahr und die nicht auf einen Wochentag fallenden Feiertage.

5.5  

5.5.1 In Bezug auf den Nachweis nicht bezogener Ruhetage richtet sich die objektive Beweislast in erster Linie nach dem materiellen Recht und subsidiär nach dem allgemeinen Rechtsgrundsatz von Art. 8 des Zivilgesetzbuchs. So trägt auch im Verwaltungsverfahren grundsätzlich derjenige die objektive Beweislast, der aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache hätte Rechte ableiten können (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 7 N. 5 f., Vorbem. zu §§ 19–28 N. 69, § 60 N. 1 und 3; VGr, 21. Dezember 2005, PB.2005.00034, E. 4.1). Wohl untersucht nach § 7 Abs. 1 VRG die Verwaltungsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen, doch wird der Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflicht der am Verfahren Beteiligten eingeschränkt (§ 7 Abs. 2 VRG). Insbesondere im Rechtsmittelverfahren hat der Betroffene die seine Rügen stützenden Tatsachen substantiiert darzulegen und allenfalls Beweismittel einzureichen.

Als Regelbeweismass gilt, dass ein Beweis erbracht ist, sofern der Richter aufgrund objektiver Gesichtspunkte von der Verwirklichung einer Tatsache überzeugt ist und zugleich allfällig verbleibende Zweifel nicht als erheblich erscheinen. Das Regelbeweismass verlangt insofern deutlich mehr als eine bloss überwiegende Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2).

5.5.2 Der Beschwerdeführer reichte schon im Rekursverfahren Kopien wöchentlicher Arbeitszeittabellen für die Jahre 2008 und 2009 ein. Aus den Arbeitszeittabellen ist ersichtlich, an welchen Tagen und wie viele Stunden der Beschwerdeführer Dienst hatte. Der Beschwerdeführer reichte überdies eine gestützt auf die Arbeitszeittabellen erstellte Aufstellung der gewährten Ruhe- bzw. Feiertage ein. Aus dieser Aufstellung ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2008 74 Ruhetage sowie 7 Feiertage und im Jahr 2009 21 Ruhetage sowie 2 Feiertage bezogen hat. Die Tabellen geben keine Auskunft über den Zeitpunkt von Arbeitsbeginn und -ende. Dies ist aber insofern nicht wesentlich, als durch Arbeitseinsätze unterbrochene bzw. angebrochene Ruhetage als nicht gewährt gelten.

Der Beschwerdeführer ist somit – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – seiner Substantiierungspflicht genügend nachgekommen. Zu fragen ist aber, ob die ins Recht gelegten Arbeitszeittabellen einen rechtsgenügenden Beweis für die geltend gemachten, nicht gewährten Ruhetage erbringen. Denn nur ein Teil der Arbeitszeittabellen ist durch die Vorgesetzten visiert worden. Der Beschwerdegegner bestreitet die Richtigkeit der Arbeitszeittabellen indes in keiner Weise. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer an den angegebenen Daten tatsächlich keinen Dienst hatte, sind keine vorhanden. Es ist damit von der Richtigkeit der Aufstellung auszugehen. Weitere Abklärungen des Sachverhalts sind nicht erforderlich. Aus den eingereichten Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2008 25 und im Jahr 2009 vier Ruhe- bzw. Feiertage nicht bezogen hat. Dafür steht ihm eine Entschädigung von Fr. 12'822.50 für das Jahr 2008 und von Fr. 2'051.60 zu. Auch hier sind die Sozialversicherungsbeiträge in Abzug zu bringen.

6.  

Der Beschwerdeführer beansprucht einen Verzugszins von 5 % ab dem 1. Juli 2009 für die ihm nun zuzusprechenden Beträge.

Der Schuldner einer öffentlich-rechtlichen Forderung schuldet ab dem Datum der Mahnung Verzugszins von 5 % (§ 29a Abs. 1 f. VRG). Als Mahnung gilt die gehörige Geltendmachung eines Anspruchs (vgl. René Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel/Frankfurt a.M. 1990, Nr. 31 B IV). Sie muss die klare Willensäusserung des Gläubigers ausdrücken, die geschul­dete Leistung zu bekommen (vgl. Rolf Weber, Berner Kommentar, 2000, Art. 102 OR N. 66 ff.).

Obwohl die vorliegenden Forderungen aus dem Anstellungsverhältnis bereits mit dem Ausscheiden des Beschwerdeführers am KSW fällig geworden waren (vgl. Art. 102 Abs. 2 OR in Verbindung mit Art. 339 Abs. 1 OR analog), machte der Beschwerdeführer seine Ansprüche gegenüber dem Beschwerdegegner erstmals am 17. Juni 2009 geltend. Mit diesem Schreiben forderte er, dass ihm der Beschwerdegegner die geleisteten Überzeitstunden 2008 und 2009 sowie die nicht gewährten Ruhetage bis Ende Juni 2009 ausbezahle. Der Beschwerdegegner befindet sich damit seit dem 1. Juli 2009 in Verzug.

7.  

Damit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Dem Beschwerdeführer ist eine  Überzeit­ent­schä­digung für das Jahr 2008 von Fr. 15'904.55 sowie eine Ruhetagsentschädigung von Fr. 14'874.10 abzüglich Sozialversicherungsbeiträge, zuzüglich Verzugszins von 5 % seit dem 1. Juli 2009 zuzusprechen.

8.  

8.1 Da der Streitwert über 30'000 Franken liegt, besteht für die Parteien keine Kostenfreiheit (§ 65a Abs. 3 VRG). Mehrere am Verfahren Beteiligte tragen die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Die Kosten sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens den Parteien je hälftig aufzuerlegen.

8.2 Dem nicht überwiegend obsiegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung nach § 17 Abs. 2 VRG zuzusprechen (Kölz/Boss­hart/Röhl, § 17 N. 32). Gleiches gilt
– unter dem Aspekt des vorliegenden Verfahrensausgangs – auch für das vorinstanzliche Verfahren, da der Beschwerdeführer diesbezüglich ebenfalls nicht als überwiegend obsiegend zu betrachten ist.

9.  

Da der Streitwert 15'000 Franken übersteigt, kann gegen den vorliegenden Entscheid Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden (vgl. Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG). 

Demgemäss erkennt die Kammer:

 

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziff. 1 in der Verfügung der Spitaldirektion vom 1. September 2009 wird ganz und Ziff. 4 daselbst sowie Dispositiv-Ziff. 1 des Beschlusses des Spitalrats des KSW vom 24. August 2010 werden teilweise aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer im Sinne der Erwägungen eine Überzeitentschädigung für das Jahr 2008 von Fr. 15'904.55 sowie eine Ruhetagsentschädigung von Fr. 14'874.10 je zuzüglich Verzugszins von 5 % seit dem 1. Juli 2009 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr. 4'100.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an …