{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2011-10-05", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-PB-2010-00047_2011-10-05.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=211135&W10_KEY=13823266&nTrefferzeile=59&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "09a1b19ef08df75390e532cc8405eef2"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" PB.2010.00047"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 05.10.2011  PB.2010.00047"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 05.10.2011  PB.2010.00047"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 05.10.2011  PB.2010.00047"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "\u00dcberzeitentsch\u00e4digung | Anrechnung erhaltener Honorare an die gem\u00e4ss Arbeitsgesetz geschuldete Entsch\u00e4digung f\u00fcr die im gleichen Zeitraum geleistete \u00dcberzeit und Entsch\u00e4digung von nicht bezogenen Ruhetagen Zust\u00e4ndigkeit und Eintreten (E. 1). Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte gem\u00e4ss Honorargesetz mit der Zusatzerwerbsm\u00f6glichkeit auch bei Anwendbarkeit des Arbeitsgesetzes ein gleichzeitiger Anspruch auf finanzielle oder zeitliche Kompensation zus\u00e4tzlich geleisteter Arbeitszeit entfallen (E. 3.3). Es besteht ein dem Arbeitsgesetz gleichwertiger Schutz, sofern im Einzelfall die ausbezahlten Honorare die minimal geschuldete \u00dcberzeitentsch\u00e4digung von 125 % decken oder, wenn die \u00dcberzeitentsch\u00e4digung \u00fcber den erhaltenen Honoraren liegt, der Mehrbetrag ausbezahlt wird (E. 4.4). Dass die in einem bestimmten Zeitraum ausbezahlten Leistungspr\u00e4mien an die in demselben Zeitraum entstandenen \u00dcberzeitentsch\u00e4digungen angerechnet werden, erscheint sachgerecht (E. 4.5). Da sich die Spitaldirektion f\u00fcr eine getrennte Abrechnung der Jahre 2008 und 2009 entschieden hat, ist sie darauf zu behaften. Die Honorarforderung deckt damit die geschuldete \u00dcberzeitentsch\u00e4digung nicht (E. 4.6.2). Ruhetagsregelung f\u00fcr Ober\u00e4rtzinnen und -\u00e4rzte (E. 5.2). Das Honorargesetz ist nicht auf die Entsch\u00e4digung nicht bezogener Ruhetage anwendbar (E. 5.3). Das kantonale Personalrecht ist daher vorteilhafter als das Arbeitsgesetz, weshalb Ersteres zur Anwendung gelangt (E. 5.4). Aus den eingereichten Akten ergibt sich, dass der Beschwerdef\u00fchrer nicht alle Ruhe- bzw. Feiertage bezogen hat. Daf\u00fcr steht ihm eine Entsch\u00e4digung zu (E. 5.5). Verzugszins (E. 6). Teilweise Gutheissung"}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:09:39", "Checksum": "8363ffab073b7534c0bc3882d8dc6c6f"}