{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2011-10-05", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-PB-2010-00064_2011-10-05.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=211144&W10_KEY=13823266&nTrefferzeile=58&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "98176211528a4d0d028500818f49148c"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" PB.2010.00064"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 05.10.2011  PB.2010.00064"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 05.10.2011  PB.2010.00064"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 05.10.2011  PB.2010.00064"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Lohnnachzahlungen | Kammerbesetzung (E. 1), Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr die Beurteilung von Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide \u00fcber personalrechtliche Anordnungen (E. 2.1); fehlende funktionelle Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr die Beurteilung des erst vor Verwaltungsgericht gestellten Begehrens einer Zeitgutschrift f\u00fcr Nachtdienst; Weiterleitung dieses Begehrens (E. 2.2 f.). Das rechtliche Geh\u00f6r wurde vorliegend nicht verletzt, da die Vorinstanz sinngem\u00e4ss ausf\u00fchrt, dass sie die von der Beschwerdef\u00fchrerin genannten Lohnvergleiche nicht f\u00fcr entscheidwesentlich halte (E. 3). Rechtsgrundlagen des vorliegenden Anstellungsverh\u00e4ltnisses (E. 4) und gesetzliche Regelung des Nacht-, Sonntags-, Schicht- und Pikettdiensts (E. 5.1-3). Nach dem Verordnungsrecht ist bei Nacht-, Sonntags- und Schichtdienst zus\u00e4tzlich zum Lohn eine Verg\u00fctung sowie unter Umst\u00e4nden eine Zeitgutschrift geschuldet. Dagegen wird der Pr\u00e4senz- oder Bereitschaftsdienst bei Pikettdienst unter Vorbehalt von Sonderregelungen einzig mit einer Verg\u00fctung entsch\u00e4digt (E. 5.4).  Nach dem Verordnungsrecht hat die Beschwerdef\u00fchrerin lediglich Anspruch auf Entsch\u00e4digung von Pikett- bzw. Pr\u00e4senzdienst (E. 6 f.). Mangels \u00dcberschreitung der maximal zul\u00e4ssigen H\u00f6chstarbeitszeiten nichts daran \u00e4ndern kann die Arbeitsgesetzgebung (E. 7.1 f.). Ebenso wenig ist die Rechtsprechung zu privatrechtlichen Arbeitsverh\u00e4ltnissen massgebend (E. 7.3). Eine kurze Dauer der Interventionszeit und mehrere Eins\u00e4tze unterschiedlichster L\u00e4nge pro Nacht schliessen eine Qualifikation der Arbeitsbereitschaft als Pikettdiensts nicht aus (E. 7.4). F\u00fcr die rechtliche Qualifikation des geleisteten Diensts ist auch nicht entscheidend, dass der Beschwerdegegner die ausgerichtete Verg\u00fctung als \"Schichtzulage\" bezeichnete (E. 7.4.3).  F\u00fcr die verlangte Lohnnachzahlung besteht keine Vertrauensgrundlage (E. 8).  Allgemeine Grundlagen der geschlechtsspezifischen Lohndiskriminierung (E. 9.1); Vergleichbarkeit des \u00fcberwiegend weiblich besetzten Berufs der Operationsfachperson mitdem Polizei-, Arzt-, Techniker- und Kardiotechnikerberuf (E. 9.2). Fehlende Glaubhaftmachung einer Diskriminierung im Vergleich zu den Polizeiangestellten (E. 10). Eine Diskriminierung im Vergleich zur \u00c4rzteschaft ist glaubhaft gemacht. Die Frage, ob die unterschiedliche Verg\u00fctung des Pr\u00e4senzdiensts sachlich begr\u00fcndet werden kann, ist in sachverhaltlicher Hinsicht ungen\u00fcgend gekl\u00e4rt (E. 11). Auch mit Bezug auf die behauptete Diskriminierung im Vergleich zu den Technikern und Kardio-Technikern ist der Sachverhalt nicht hinreichend festgestellt (E. 12). \rNebenfolgen des vorinstanzlichen und gegenw\u00e4rtigen Entscheids (E. 13.2 f.), Rechtsmittelbelehrung (E. 14).\rTeilweises Nichteintreten; insoweit Weiterleitung an den Beschwerdegegner. Im \u00dcbrigen teilweise Gutheissung und R\u00fcckweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:09:41", "Checksum": "49b46b5bb34c61b6f791979d81287eb1"}