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PK.2008.00001
Beschluss
der 4. Kammer
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Gerichtssekretärin Rhea Schircks Denzler.
In Sachen
A, vertreten durch Rechtsanwalt B, Kläger,
gegen
Staat Zürich,
diese vertreten durch die Kantonspolizei Zürich, Beklagter,
betreffend Forderung aus Arbeitsverhältnis, hat sich ergeben: I. A. Mit Verfügung vom 18. Juni 2007 stellte die Sicherheitsdirektion (Kantonspolizei Zürich) A ab 25. jenes Monats befristet bis Ende Juni 2008 als Sicherheitsbeauftragten an; laut dieser Verfügung gelten die ersten drei Monate als Probezeit und richtet sich das Arbeitsverhältnis nach dem kantonalen Personalrecht. A bestätigte am 6. August 2007 unterschriftlich, die Kontrollabteilung der Kantonspolizei habe ihn darüber in Kenntnis gesetzt, "dass ein pünktliches Erscheinen zum Dienst erwartet wird und innerhalb der nächsten 3 Monate keine Dienstversäumnisse mehr vorkommen dürfen"; ansonsten "muss mit einer Nicht-Erneuerung oder Auflösung des befristeten Arbeitsvertrages gerechnet werden". Am 3. März 2008 informierte die Kontrollabteilung A, ab sofort werde nicht mehr zur so genannten Zertifizierung aufgeboten, sondern müsse man sich für diese selbst anmelden und sie bis zu einem persönlichen Verfallsdatum absolvieren, welches bei ihm der 31. Oktober 2008 sei. Die gleiche Abteilung liess A unter dem 13. Juni 2008 wissen, sein Beschäftigungsgrad liege deutlich über 100 % – an welcher Stelle sie ihm einen herzlichen Dank für seinen grossen Einsatz aussprechen wolle – und müsse bis Ende Jahr auf 100 % sinken. A weilte vom 10. Juni bis zum 4. Juli 2008 im Militär. Es liegen ihn betreffende, am 8. Juli 2008 ausgedruckte Polizei-Dienstpläne für Juli und August 2008 vor, die er nach eigener Darstellung vor dem Einrücken ins Militär ausfüllen musste. B. Die Kantonspolizei teilte A am 16. Juni 2008 mit: "Die Sicherheitskontrolle ist dringend darauf angewiesen, dass [i]hre Mitarbeiter pünktlich den Dienst antreten. Auf Grund der Tatsache, dass Sie nicht in der Lage sind, sich dementsprechend zu verhalten [was A für die Zeit ab Ende Februar 2008 bestreitet], beantragt der Chef der Kontrollabteilung […], Sie nach Ablauf der befristeten Anstellung nicht fest anzustellen. Das Anstellungsverhältnis […] endet somit am 30. Juni 2008 […]. Ein Arbeitszeugnis wird Ihnen separat per Post zugestellt". Unter dem 23. Juli 2008 und beim Adressaten am 29. gleichen Monats eingehend schrieb die Kantonspolizei dem Vertreter von A: "Sie bestätigten uns bereits in Ihrem Schreiben vom 24. Juni 2008, dass A unseren Brief vom 16. Juni 2008 […] am 20. Juni 2008 zur Kenntnis nehmen konnte […]. Trotz unserem Schreiben erschien A unaufgefordert zur Arbeit. Leider konnten unsere Einsatzdisponenten A nicht an der Weiterarbeit hindern. Zudem wurde der für unsere Mitarbeitenden online einsehbare Dienstplan für A nicht sofort vom Netz genommen […]. Selbstverständlich sind wird bereit, die durch A im Monat Juli 2008 unaufgefordert erbrachten Arbeitsleistungen zu entschädigen. Wir sind zudem bereit, A die im Monat Juni 2008 geleisteten Militärdiensttage zu vergüten […]. Für den Fall, dass von einem unbefristeten Anstellungsverhältnis ausgegangen werden muss, was wir klar bestreiten, teilen wir Ihnen der Form halber mit, dass wir A unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist per Ende September 2008 kündigen". In einem weiteren Schreiben der Kantonspolizei an den Vertreter von A vom 1. September 2008 heisst es unter anderem: "Ihrer Korrespondenz ist […] zu entnehmen, dass auch Sie von unserem Schreiben an A betr. Nichtverlängerung der Probezeit wussten […]. Die von ihm im Juli 2008 […] geleisteten Arbeitsstunden erhielt er […] am 25. August 2008 ausbezahlt. Wir gehen davon aus, dass keine weiteren Zahlungen geschuldet sind. Sollte dies […] nicht zutreffen, bitten wir um eine detaillierte Aufstellung über die nach Ihrer Meinung noch offenen Stundenleistungen". II. A liess beim Verwaltungsgericht am 3. Oktober 2008 gegen die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich klagen mit den Anträgen, ihm seien unter Entschädigungsfolge (1) als Lohn für die Monate August und September 2008 Fr. 11'073.50 zuzüglich 5 % Zins seit Klageeinreichung sowie (2) eine noch zu beziffernde Summe auf Grund des Mindererwerbs ab Oktober 2008 bis zur ordentlichen Beendigung seines Anstellungsverhältnisses zu bezahlen, ferner (3) ein Arbeitszeugnis mit einem von ihm formulierten Wortlaut auszustellen. Die Klagebegründung macht im Wesentlichen geltend, schon nach Ablauf der dreimonatigen Probezeit oder sonst angesichts konkludenten einschlägigen Gebarens der Kantonspolizei später habe sich die befristete Anstellung von A zu einer unbefristeten gewandelt. Das Schreiben der Kantonspolizei vom 16. Juni 2008 habe mangels Verfügungsform und Einräumens einer Gelegenheit, sich zur Entlassung zufolge schlechter Leistung oder unbefriedigenden Verhaltens vorgängig schriftlich zu äussern, sowie wegen militärdienstbedingter Sperrfrist keine Kündigungswirkung entfaltet. Das Arbeitsverhältnis von A daure deshalb fort und harre noch der Beendigung. Auf Oktober 2008 habe er eine neue Beschäftigung gefunden.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Rechtsvorkehren, die keinen oder keinen bestimmten oder einen Fr. 20'000.- übersteigenden Streitwert aufweisen, erledigt das Verwaltungsgericht kraft § 38 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsrechtpflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) mit Ausnahme vorliegend nicht berührter Sondergebiete sowie ebenso wenig gegebener verfahrensmässiger Spezialsituationen intern in Dreierbesetzung (vgl. VGr, 7. Februar 2008, VB.2008.00004, E. 1 Abs. 1, mit Hinweisen, www.vgrzh.ch). Selbst eigentliche Einzelrichterfälle können bei grundsätzlicher Bedeutung bzw. müssen, wenn der Regierungsrat als Vorinstanz gewirkt hat, nach § 38 Abs. 3 VRG einer Kammer zum Entscheid übertragen werden. Eine solch prinzipielle Frage stellt sich hier gerade für den Streitwert. Das allein genügt, über die gegenwärtige Klage nicht einen Einzelrichter befinden zu lassen. 1.2 Mit Fr. 11'073.50 weist bloss Klageantrag 1 einen bezifferten Streitwert auf. 1.3 Was Klageantrag 3 anbelangt, eignet der Auseinandersetzung um das Arbeitszeugnis aus einem wie hier öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis gemäss bisheriger Praxis der Kammer kein Streitwert (vgl. VGr, 25. Oktober 2006, PB.2006.00023, E. 1 Abs. 2, www.vgrzh.ch, mit Hinweisen; ferner § 7 des Personalgesetzes vom 27. September 1998 [PG, LS 177.10]; oben I.A Abs. 1). Nun ist unter der Geltung des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) für das Bundesgericht auch eine solche Kontroverse vermögensrechtlicher Natur (BGr, 17. Dezember 2007, 1C_195/2007, E. 2 und 3, www.bger.ch; siehe ebenso Beat Rudin, Basler Kommentar, 2008, Art. 85 BGG N. 21 in Verbindung mit Art. 51 BGG N. 13, mit Zitaten; eher ablehnend Yves Donzallaz, Loi sur le Tribunal fédéral, Bern 2008, N. 1415). Obwohl nicht zwingend, schliesst sich die Kammer dieser eidgenössischen Lösung aus dem gleichen Grund an, wie sie es unlängst schon in einer ähnlichen Frage getan hat (VGr, 3. September 2008, PB.2008.00024, E. 4.1, www.vgrzh.ch): Das Verwaltungsgericht neigte früher eher dazu, den Streitwert des Verfahrens betreffend einen Zwischenentscheid nicht nach demjenigen der Hauptsache, sondern gesondert zu berechnen. "Weil nun Art. 51 Abs. 1 lit. c BGG den Streitwert der Hauptsache gleichermassen auf jenen des Zwischenentscheids erstreckt, erscheint es nicht zuletzt im Sinn einer während des gesamten Rechtsgangs einheitlichen Ordnung als angezeigt, das auch im kantonalen Verfahren zu tun." Machen die Parteien keine übereinstimmenden oder offensichtlich unzutreffende Angaben, nehmen die Zivilgerichte namentlich auch im Kanton Zürich als zweckmässige und sachgerechte Faustregel häufig einen Streitwert von einem (Brutto-)Monatslohn an (Adrian Staehelin, Zürcher Kommentar, 2006, Art. 330a OR N. 19; Ullin Streiff/Adrian von Kaenel, Arbeitsvertrag, 6. A., Zürich etc. 2006, Art. 330a N. 6; Donzallaz, a.a.O.; Thomas Pietruszak in: Heinrich Honsell [Hrsg.], Kurzkommentar OR Art. 1–529, Basel 2008, Art. 330a N. 19). Der Kläger beziffert seinen Monatslohn mit Fr. 5'536.75. Das darf als Streitwert des Klageantrags 3 gelten, sodass sich zusammen mit Klageantrag 1 ein solcher von Fr. 16'610.25 ergibt. 1.4 Für Klageantrag 2 gelten als Streitwert praxisgemäss die kontroversen Bruttobesoldungsansprüche bis zum bei Anrufung des Verwaltungsgerichts nächstmöglichen Kündigungstermin (Andreas Keiser, Das neue Personalrecht – eine Herausforderung für die Zürcher Gemeinden, ZBl 102/2001, S. 561 ff., 572). Der Kläger befindet sich, sofern sein Anstellungsverhältnis andauert, im zweiten Dienstjahr (siehe oben I.A Abs. 1). Jenes liess sich zur Zeit der Klageanhebung anfangs Oktober 2008 nach § 17 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1 PG unter Wahren einer Zweimonatsfrist auf Ende eines Monats auflösen, hier also per 31. Dezember 2008 (vgl. vorn I.B Abs. 2 und II Abs. 1). Der zu den Klageanträgen 1 und 3 hinzukommende Streitwert bewirkt mithin dann kein Übersteigen der Grenze von Fr. 20'000.-, falls der Kläger bei seiner neuen Arbeit von Oktober bis Dezember 2008 monatlich höchstens Fr. 1'129.15 weniger verdient als vorher (dazu oben II). 2. 2.1 Vor Erledigung der gegenwärtigen Personalklage im Sinn des § 79 VRG bedarf es keiner Weiterungen (§ 80c in Verbindung mit §§ 86 und 56 Abs. 2 f. VRG). 2.2 Die Klage fasst "[d]ie Sicherheitsdirektion, als Teil der Kantonspolizei," als Beklagte auf. Vorab freilich gehört umgekehrt die Kantonspolizei zur Sicherheitsdirektion (vgl. Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 18. Juli 2007 [LS 172.11], Anhang 1 lit. B Ziff. 1 und Anhang 2 Ziff. 2.1 lit. a; § 2 des Polizeiorganisationsgesetzes vom 29. November 2004 [LS 551.1]; § 4 Abs. 1 der Kantonspolizeiverordnung vom 28. April 1999 [LS 551.11]). Gegenwärtig wirkte zwar offenbar die Sicherheitsdirektion als Anstellungs- und wäre damit auch Entlassungsbehörde (§ 12 Abs. 3 Satz 1 PG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 lit. a und f, Abs. 2 sowie 4 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 [LS 177.111]). Indes beurteilt das Verwaltungsgericht nach § 79 VRG im Klageverfahren als einzige Instanz Streitigkeiten aus dem Dienstverhältnis zwischen Angestellten und Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts, hier also des Kantons. In gleicher Weise käme die Rolle als Gegner des Klägers in einem Rechtsmittelverfahren vor Verwaltungsgericht nicht der erstinstanzlich verfügenden Behörde, sondern dem Gemeinwesen zu; denn vorliegend handelt es sich um eine finanzielle Auseinandersetzung (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 58 N. 4). Die irrige Bezeichnung der Gegenpartei durch den Kläger war deshalb zu berichtigen (RB 1966 Nr. 3): Als Beklagter figuriert im Rubrum der Staat Zürich. 3. Das Verwaltungsgericht muss seine Zuständigkeit als solches von Amts wegen prüfen (§ 80c in Verbindung mit §§ 86, 70 und 5 Abs. 1 VRG). 3.1 Das Verwaltungsgericht beurteilt laut § 79 VRG als einzige Instanz vermögensrechtliche Streitigkeiten aus dem Dienstverhältnis zwischen Angestellten und Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts, soweit etwa nicht das Beschwerdeverfahren offen steht. Die verwaltungsgerichtliche Praxis gestattet eine Personalklage nur, wenn das kontroverse Arbeitsverhältnis nicht bloss formell, sondern auch materiell betrachtet als vertragliches erscheint und das anwendbare Personalrecht erkennen lässt, dass der Klage- und nicht der Anfechtungsweg eingeschlagen werden müsse (VGr, 17. Mai 2006, PK.2006.00001, E. 2.3 Abs. 1, mit Hinweisen, www.vgrzh.ch). Zwar sprach die Kontrollabteilung der Kantonspolizei einmal von Arbeitsvertrag (vgl. oben I.A Abs. 2). Der Kläger kann aber nach den massgeblichen Rechtsgrundlagen nicht durch öffentlichrechtlichen Vertrag angestellt worden sein (§ 12 PG in Verbindung mit § 5 der Personalverordnung vom 16. Dezember 1998 [LS 177.11]). Also gilt es hier von einem auf Verfügung – so denn auch die Bezeichnung der Anstellungsanordnung vom 18. Juni 2007 (siehe vorn I.A Abs. 1) – beruhenden Arbeitsverhältnis auszugehen (vgl. RB 2002 Nr. 25 E. 2c/dd). Auf die Klage ist deshalb nicht einzutreten. 3.2 In solcher Lage muss eine klagende Person bezüglich ihrer Ansinnen bei der Gegenpartei zunächst eigentlich eine Verfügung erwirken; diese lässt sich, insofern sie unbefriedigend ausfällt, alsdann anfechten (siehe RB 1998 Nr. 45, 1999 Nr. 34, 2002 Nr. 25 E. 2f/aa). 3.2.1 Der Kläger hätte sich mit seinen Lohnforderungen und dem Zeugnisbegehren demnach an die Sicherheitsdirektion (Kantonspolizei) wenden sollen (siehe RB 2004 Nr. 113 E. 6.2.1 Abs. 3 und 6.2.3 Abs. 1). Was insbesondere Klageantrag 3 angeht, unterliegt nach gefestigter Praxis zum Zürcher Personalrecht nicht schon das Arbeitszeugnis selbst der Anfechtung, sondern öffnet den Rechtsmittelweg erst die arbeitgeberische Weigerung, es wie vom Arbeitnehmer beantragt zu ändern (Keiser, S. 567; derselbe, Rechtsschutz im öffentlichen Personalrecht nach dem revidierten Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, ZBl 99/1998, S. 193 ff., S. 201; Kölz/Bosshart/Röhl, § 74 N. 6; RB 2000 Nr. 28, 2004 Nr. 113 E. 5.2 und Nr. 118 E. 4.5.1; VGr, 22. November 2000, PB.2000.00012, E. 2b, und 22. Juni 2005, PB.2005.00012, E. 1.3 Abs. 1 [beides unter www.vgrzh.ch], sowie 10. Juli 2002, ZBl 104/2003, S. 185, E. 10a). Hier nicht zu diskutieren ist der seltsame Umstand, dass der Kläger dem Verwaltungsgericht ein offenkundiges Schlusszeugnis unterbreitet, aber gleichzeitig geltend macht, sein Anstellungsverhältnis daure noch an (vgl. oben II Abs. 2). Nun kann man sich angesichts bisheriger Äusserungen der Kantonspolizei fragen, ob es nicht von vornherein einen formellen Leerlauf bedeuten würde, diese mit den Begehren des Klägers zu befassen (vgl. VGr, 18. September 2002, PK.2002.00002, E. 7 Abs. 2, und 26. September 2002, PK.2002.00004, E. 4 [beides unter www.vgrzh.ch]; oben I.B). Ohnehin bleibt einstweilen unklar, ob die Sicherheitsdirektion über die klägerischen Anträge nicht bereits verfügt oder ob sie in rechtsverweigerndem Sinn keine Anordnung getroffen habe (vgl. vorn I.B. Abs. 1 und 3 je am Ende). Bejahendenfalls stünde so oder anders der Rekurs an den Regierungsrat offen (Keiser, ZBl 99/1998, S. 209; Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 89; RB 2005 Nr. 13; § 19a VRG). Dabei stellt sich die Frage der Fristwahrung (noch) nicht (siehe § 5 Abs. 2 Satz 2 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 50). 3.2.2 Abgesehen von den soeben geäusserten Zweifeln lässt sich die vorliegende Klage auch als Rekurs gegen die Schreiben der Kantonspolizei zumindest vom 16. Juni und vielleicht vom 23. Juli 2008 verstehen (vgl. oben I.B Abs. 1 f.). Folglich ist sie gemäss § 80c in Verbindung mit §§ 86, 70 und 5 Abs. 2 Satz 1 VRG zwecks Prüfung als Rekurs oder allfälliger Weiterleitung – beides eventuell zum Teil – an den Regierungsrat zu überweisen. Erst gegen dessen Entscheid kann beim Verwaltungsgericht gestützt auf § 74 Abs. 1 VRG personalrechtliche Beschwerde erhoben werden. 4. Bei personalrechtlichen Verfahren vor Verwaltungsgericht geniessen die Parteien nach § 80b VRG Kostenfreiheit, wenn der Streitwert unter Fr. 20'000.- liegt. Letzteres dürfte hier eher zutreffen (siehe oben 1.4). In diesem Sinn schadet dem Kläger dessen gegenwärtiges Scheitern vor Verwaltungsgericht nicht (vgl. § 80c in Verbindung mit §§ 86, 70 und 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Indes kann der Kläger mangels Obsiegens keine Parteientschädigung erhalten (§ 17 Abs. 2 VRG). Immerhin ist sein Aufwand für die Klageschrift nicht verloren. 5. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: 5.1 Der heutige Beschluss beschlägt im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses eine vermögensrechtliche Angelegenheit mit einem gesamthaft Fr. 15'000.- nicht unterschreitenden Streitwert (siehe vorn 1.2–4). Er lässt sich insofern mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG anfechten (vgl. Art. 51 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 83 lit. g und 85 Abs. 1 lit. b BGG je e contrario). Hingegen ist unter Ausschluss der ordentlichen vorab nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG zulässig, wenn der Streitwert weniger als Fr. 15'000.- beträgt und sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG). Das könnte sich so verhalten, wenn ein Weiterzug bloss hinsichtlich einzelner Klageanträge erfolgen sollte: Das Bundesgericht rechnet bei ihm nicht mehr kontroverse Rechtsbegehren lediglich dann zum Streitwert hinzu, wenn sie mit den noch kontroversen zusammenhängen (BGE 134 III 237; vgl. im Übrigen dafür, dass eine Reduktion der bei der Vorinstanz streitig gebliebenen Begehren am massgeblichen Streitwert nichts ändert: BGr, 7. November 2007, 4A_304/2007, E. 1, www.bger.ch; Donzallaz, N. 1389). Deshalb ist hier eine etwa ausschliesslich das Arbeitszeugnis betreffende Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten allein zulässig, sofern das Bundesgericht einen Zusammenhang zwischen dem Arbeitszeugnis und den vor Verwaltungsgericht erhobenen Lohnforderungen annimmt oder dem Arbeitszeugnis einen Streitwert von mindestens Fr. 15'000.- beimisst (siehe Art. 51 Abs. 2 BGG) oder die sich stellenden Rechtsfragen als solche von grundsätzlicher Bedeutung betrachtet. 5.2 Da der gegenwärtige Beschluss die funktionelle Zuständigkeit verneint, soll es sich immerhin um den Normalfall eines Endentscheids im Sinn des (Art. 117 in Verbindung mit) Art. 90 BGG handeln (so Karl Spühler/Annette Dolge/Dominik Vock, Kurzkommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Zürich/St. Gallen 2006, Art. 92 N. 4). Vorab erhebt sich jedoch die Frage, ob überhaupt ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid gemäss Art. 86 Abs. 1 lit. d oder Art. 113 f. BGG vorliege; denn lediglich bei bejahender Antwort könnte das Bundesgericht angerufen werden (unter früherem Recht zu einem ähnlichen Problem ablehnend etwa BGr, 8. März 2006, 1A.39/2006, www.bger.ch). Abgesehen hiervon ist indes nicht ganz klar, dass der gegenwärtige Beschluss einen Endentscheid bedeute (dazu etwa Nicolas von Werdt in: Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, Art. 90 N. 2 ff.; Felix Uhlmann, Basler Kommentar, 2008, Art. 92 N. 4 und 6 f.). Verneinendenfalls scheint ebenso wenig sicher, ob ein Entscheid über die funktionelle Zuständigkeit als ein solcher im Sinn des (Art. 117 in Verbindung mit) Art. 92 BGG gelte und sich deshalb zwar im Vergleich zu einem Endentscheid ohne zusätzliche Voraussetzungen sofort, später aber nicht mehr anfechten lasse (vgl. von Werdt, Art. 92 N. 7 f. und 19; Uhlmann Art. 92 N. 6–8; Donzallaz, N. 3301; für Anwendbarkeit von Art. 92 BGG Spühler/Dolge/Vock, a.a.O.). Wäre der vorliegende Beschluss kein Entscheid im Sinn des (Art. 117 in Verbindung mit) Art. 90 oder 92 BGG, müsste er einen Zwischenentscheid im Sinn des (Art. 117 in Verbindung mit) Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG darstellen. Er liesse sich also bei Bejahung kantonaler Letztinstanzlichkeit nur dann weiterziehen, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (vgl. etwa Spühler/Dolge/Vock, Art. 90 N. 1 ff., Art. 93 N. 1 ff.; Seiler/von Werdt/Güngerich, Art. 90 N. 4–8, Art. 92 N. 3 f., Art. 93 N. 2 und 6 ff.; Uhlmann, Art. 90 BGG N. 4 ff., Art. 92 N. 2 ff., Art. 93 BGG N. 1 ff.; Donzallaz, N. 3329 ff.; BGr, 11. Oktober 2007, 6B_174/2007, E. 4.1 Abs. 1, www.bger.ch; ferner Art. 93 Abs. 3 BGG zur eingeschränkten späteren Anfechtbarkeit). 5.3 Wird sowohl ordentliche als auch Verfassungsbeschwerde geführt, ist beides in der gleichen Rechtsschrift zu tun (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss beschliesst die Kammer:
1. Auf die Klage
wird nicht eingetreten. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen diesen Beschluss kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 6. Mitteilung an: … |