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Geschäftsnummer: PK.2010.00001  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 19.07.2010
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Personalrecht
Betreff:

Kündigung


Kündigung
Änderung des Verfahrensrechts (E. 1); interne Zuständigkeit (E. 2). Der Arbeitgeber des Beschwerdeführers ist ein Verein. Jedoch untersteht gemäss § 21 Abs. 3 EG BGG das Personal der nichtkantonalen Berufsfachschulen dem kantonalen Personalrecht, sofern der Kanton wie hier die Kosten des Personalaufwands trägt; nach dem kantonalen Personalrecht, nämlich § 7 PG, sodann ist das Arbeitsverhältnis öffentlichrechtlich. § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 47 Abs. 1 lit. c EG BGG unterstellt Entscheide nichtkantonaler Schulen, soweit es um die Anwendung öffentlichen Rechts geht, dem Rekurs an die zuständige Direktion (E. 3.1). In diesem Licht wäre die Klage, weil hier § 47 Abs. 1 lit. c EG BGG auf den Anfechtungsweg verwiese, als Rekurs an die Bildungsdirektion zu überweisen. Jedoch will § 21 Abs. 3 EG BGG die Anstellung des Personals privater Berufsschulen gar nicht zu einer öffentlichrechtlichen machen (E. 3.1.1). Vielmehr ist dessen Zweck, das Personal materiell nicht schlechter zu stellen als jenes des Staates. Bloss materiell wirkendes Personalrecht wandelt das Arbeitsverhältnis aber nicht zu einem öffentlichrechtlichen, weshalb an die Zivilgerichte zu gelangen ist (E. 3.1.2). Dies ergibt sich auch aus Obligationenrecht und damit aus dem EG BGG vorgehendem Bundesrecht. Öffentliches Dienstrecht kann keine unmittelbare Anwendung auf Personal privatrechtlicher Organisationen finden; der Vorbehalt von Art. 342 Abs. 1 lit. a OR beschränkt sich auf Bund, Kantone und Gemeinden (E. 3.2). Auch aufsichtsrechtlich ist das Verwaltungsgericht nicht zuständig (E. 3.3). Kostenfolge (E. 4); Rechtsmittel (E. 5).
Nichteintreten.
 
Stichworte:
BEENDIGUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES
BERUFSSCHULE
BERUFSSCHULLEHRER
EINZELNE VERTRAGSVERHÄLTNISSE
KÜNDIGUNG
ÖFFENTLICH-RECHTLICHER VERTRAG
PERSONALRECHTLICHE KLAGE
PRIVATRECHTLICHE VEREINBARUNG
Rechtsnormen:
§ 21 Abs. III EG BBG
§ 47 Abs. I lit. c EG BBG
Art. 342 Abs. I lit. a OR
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

PK.2010.00001

 

 

 

Beschluss

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 6. August 2010

 

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Keiser, Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Gerichtssekretär Philip Conradin.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Kläger,

 

 

gegen

 

 

KV Zürich Business School, 

Beklagte

 

 

 

 

 

betreffend Kündigung,

 

 

hat sich ergeben:

I.  

A wirkte an der KV Zürich Business School als Berufsschullehrperson ohne besondere Aufgaben; laut Arbeitsvertrag mit der Schule vom 17./31. August 2004 betrug sein Jahressalär Fr. 114'816.- für einen 100%-igen Beschäftigungsgrad, wobei sich derselbe "gemäss Stundenplan oder nach jährlicher Bestätigung" richten sollte, und unterstand "[d]as Anstellungsverhältnis […] der Mittel- und Berufsschullehrerverordnung [vom 7. April 1999] (MBVO [LS 413.111]), der Mittel- und Berufsschullehrervollzugsverordnung [vom 26. Mai 1999] (MBVVO [LS 413.112]) und dem Personalgesetz [vom 27. September 1998] (PG [LS 177.10]), der Personalverordnung [vom 16. Dezember 1998] (PVO [bzw. PV, LS 177.11]), der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz [vom 19. Mai 1999] (VVO [bzw. VVPG, LS 177.111]) sowie den Bestimmungen des OR [Obligationenrecht, SR 220]. Die Anstellungsbedingungen können durch Revision der Gesetze, Verordnungen und Reglemente, auf denen sie im Zeitpunkt der Anstellung beruhen, mit sofortiger Wirkung geändert werden".

Der Rektor der Schuleinheit Grundbildung kündigte A am 14. Juni 2010 mündlich fristlos und bestätigte das gleichentags mit eingeschriebenem, weder Begründung noch Rechtsmittelbelehrung enthaltendem Brief, der am 25. jenes Monats unabgeholt an die Schule zurückgelangte.

A verklagte die KV Zürich Business School beim Verwaltungsgericht am 13./14. Juli 2010 "wegen missbräuchlicher Kündigung", um diese – auch "sachlich nicht begründbar", weil der Rektor "rein persönliche und niedrige Beweggründe" gehabt habe – "als nichtig und zusätzlich als missbräuchlich taxieren" zu lassen "[m]it den entsprechenden rechtlichen Konsequenzen für den Arbeitgeber" bzw. den Rektor; hierbei ging der Kläger davon aus, dass ihm "durch dieses Verfahren keinerlei Kosten entstehen", die zu übernehmen er ausserdem "nicht in der Lage und nicht gewillt" sei. In der Folge wurden von der Schule der Arbeitsvertrag zwischen den Parteien und das Kündigungsschreiben beigezogen.

 

Die Kammer zieht in Erwägung:

 

1.  

Am 1. Juli 2010 ist das Gesetz über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts in Kraft getreten; es revidierte namentlich das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) stark (OS 65, 390 ff., 394–405 und 437). Nach den intertemporalen Prinzipien findet neues Prozessrecht sofort Anwendung und richtet sich die Zuständigkeit einer Rechtspflegebehörde nach dem Zeitpunkt, wo diese angerufen wird (vgl. RB 2004 Nr. 8); das spielt hier keine Rolle, weil das folglich massgebliche aktuelle Verfahrensrecht gegenüber dem abgelösten für das vorliegende Geschäft inhaltlich nichts geändert hat (siehe zum Ganzen auch VGr, 6. Juli 2010, PB.2010.00019, E. 1, www.vgrzh.ch).

2.  

Gerichtsintern sind Streitigkeiten, die wie hier weder einen Erlass noch die einzelrichterliche Kompetenz begründende Sondertatbestände beschlagen, in Dreierbesetzung zu erledigen; wie sich insbesondere erweisen wird, besitzt der vorliegende Fall einen Streitwert, der Fr. 20'000.- übersteigt, und hat er zudem grundsätzliche Bedeutung (a§ 38 [OS 54, 268 ff., 273 f. und 290] bzw. §§ 38 und 38a je Abs. 1 sowie 38b Abs. 1 f. VRG).

Bei Auseinandersetzungen während andauernden Anstellungsverhältnisses oder um dessen Auflösung gelten als Streitwert die kontroversen Bruttobesoldungsansprüche bis zur nach Anrufen des Verwaltungsgerichts nächstmöglichen Beendigung dieses Verhältnisses aus Sicht der vorgehenden Partei (Andreas Keiser, Das neue Personalrecht – eine Herausforderung für die Zürcher Gemeinden, ZBl 102/2001, S. 561 ff., 572; VGr, 9. Juli 2008, PB.2008.00034, E. 1.7.1, und 18. November 2009, PB.2009.00027, E. 1.3.1, beides unter www.vgrzh.ch). Die Klage gegen die fristlose Entlassung am 14. Juni 2010 stammt vom 14. Juli 2010. Damals hätte der Kläger wegen der zu beachtenden Frist von drei bzw. sechs Monaten nicht mehr auf Ende des Frühlingssemesters 2010 am 17. Juli 2010, sondern erst auf jenes des am 23. August 2010 beginnenden und am 29. Januar 2011 aufhörenden Herbstsemesters 2010/11 kündigen können (www.kvz-schule.ch/aktuell/ferienplan.asp; §§ 1 Abs. 2 und 17 Abs. 1 lit. c bzw. d sowie Abs. 4 PG in Verbindung mit §§ 1 und 7 MBVVO). Also dreht es sich hier um rund 7 ½ Monatslöhne. Das muss die Schwelle von Fr. 20'000.- überschreiten.

Vor Erledigung der Klage bedarf es keiner abermaligen Weiterungen (a§ 80c [OS 54, 277] in Verbindung mit a§ 56 Abs. 2 f. [GS I 354] bzw. § 86 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 VRG und ABl 2009, 801 ff., 972).

3.  

Das Verwaltungsgericht prüft nach a§ 80c bzw. § 86 in Verbindung mit §§ 70 und 5 Abs. 1 VRG seine Zuständigkeit von Amtes wegen.

3.1 Träger der Beklagten und damit Arbeitgeber des Klägers ist der Kaufmännische Verband Zürich, ein (privatrechtlicher) Verein (www.kvz.ch/fileadmin/filesharing/documents/organigramm/Statuten.pdf). Laut § 21 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008 (EG BBG, LS 413.31) untersteht das Personal der nichtkantonalen Berufsfachschulen dem kantonalen Personalrecht, sofern der Kanton die Kosten des Personalaufwandes trägt. So scheint es sich bei der Beklagten zu verhalten (www.kvz-schule.ch/portraet/partner.asp; Prot. KR 2007 11, S. 1535). Nach § 7 PG ist das Arbeitsverhältnis öffentlichrechtlich. § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 47 Abs. 1 lit. c EG BBG unterstellt Entscheide der Organe von nichtkantonalen Schulen, soweit es um die Anwendung öffentlichen Rechts geht, dem Rekurs an die für die Berufsbildung zuständige Direktion, also gemäss lit. F Ziff. 3 des Anhangs I zur Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 18. Juli 2007 (LS 172.11) die Bildungsdirektion.

3.1.1 Das eben Ausgeführte liesse sich auffassen, als wäre das Verhältnis zwischen den Parteien immerhin jetzt ein öffentlichrechtliches. Dann erwiese sich das Verwaltungsgericht für die gegenwärtige Streitigkeit als bloss sachlich, nicht aber funktionell kompetent. § 81 lit. b VRG schliesst nämlich das Klageverfahren in personalrechtlichen Angelegenheiten überhaupt aus; stattdessen greift stets das Anfechtungsverfahren Platz (ABl 2009, 926 [885 f. daselbst insofern freilich unzutreffend, weil offenbar auf einem früheren Stand des Revisionsprojekts beruhend]). Und a§ 79 VRG (OS 54, 277) kannte zwar die Personalklage, obwohl keinesfalls mit privatrechtlichen Arbeitgeberinnen wie der Beklagten als Beteiligter (vgl. VGr, 7. Dezember 2005, PK.2005.00005, E. 2 Abs. 1, www.vgrzh.ch); eine solche Klage indes verbot die Praxis unter anderem, wenn das anwendbare Recht auf den Anfechtungsweg verwies (grundlegend RB 2002 Nr. 25; VGr, 19. November 2008, PK.2008.00001, E. 3.1 Abs. 1, www.vgrzh.ch). Das täte hier § 47 Abs. 1 lit. c EG BBG.

In diesem Licht wäre die Klage nicht an die Hand zu nehmen und gestützt auf a§ 80c bzw. § 86 in Verbindung mit §§ 70 und 5 Abs. 2 Satz 1 VRG zwecks Behandlung als Rekurs an die Bildungsdirektion zu überweisen. Dass § 33 PG in Verbindung mit § 19b Abs. 2 lit. b VRG – anders wohl als in Verbindung mit a§ 19 Abs. 1 VRG, § 4 Abs. 2 lit. a und e EG BBG sowie Art. 24 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BBG, SR 412.10) – einen solchen Weiterzug nicht kennt, besagt nichts, weil § 19b Abs. 2 VRG bloss "die häufigsten Fälle" erfasst und § 19b Abs. 3 VRG ohnehin abweichende gesetzliche Regelungen vorbehält (ABl 2009, 959 f.). Die erste Rechtmittelinstanz müsste unter anderem prüfen, ob insbesondere die Schriftlichkeit der fristlosen Kündigung gemäss § 22 Abs. 1 Satz 2 PG Gültigkeitsform sei und bejahendenfalls ein einmaliger Eröffnungsversuch genüge oder das Scheitern desselben einer Wiederholung rufe (vgl. dazu RB 1998 Nr. 2 = ZR 98/1999 Nr. 26; VGr, 30. Oktober 2009, VB.2009.00445, E. 2.1 Abs. 1, www.vgrzh.ch).

§ 21 Abs. 3 EG BBG will allerdings die Anstellung des Personals von privaten Berufsschulen gar nicht teilweise zu einer öffentlichrechtlichen machen:

3.1.2 Laut regierungsrätlichem Antrag hält § 21 Abs. 3 EG BBG am bislang befolgten Prinzip fest, "dass die kantonalen Bestimmungen bezüglich des Personals grundsätzlich auch dann wirksam sind, wenn der Kanton die ihm obliegende Aufgabe nicht selbst erfüllt, sondern durch nichtkantonale Trägerschaften erfüllen lässt" (ABl 2006, 1153 ff., 1183; ferner Prot. KR 2007–11, S. 1535). Dem entsprach denn auch der Arbeitsvertrag zwischen den Parteien vom 17./31. August 2004. Zudem fand sich § 47 Abs. 1 lit. c EG BBG schon seit Anfang 2004 materiell gleich in § 34 Abs. 2 des mittlerweile aufgehobenen EG zum Berufsbildungsgesetz vom 21. Juni 1987 (OS 58, 3 ff., 10 und 271; § 49 lit. a EG BBG in Verbindung mit OS 64, 389; vgl. ABl 2006, 1194 f.); letztere Bestimmung zielte nicht auf das Personalrecht (ABl 2001, 885 ff., 902 f.). Unter früherem Recht aber galten die Lehrkräfte der nichtkantonalen Berufsschulen offenbar als privatrechtlich angestellt (dazu Tobias Jaag, Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2005, S. 357 f., 365 und 367).

§ 21 Abs. 3 EG BBG bezweckt also lediglich, unter den dort genannten Bedingungen das Personal der nichtkantonalen Berufsschulen materiell wie bis anhin nicht schlechter zu stellen als jenes des Staates (dazu Prot. KR 2007–11, S. 1535–1537). So wenig aber etwa § 22 Abs. 4 Satz 1 PG, der Tatbestand und Rechtfolgen der fristlosen Kündigung den Bestimmungen des Obligationenrechts unterwirft, aus öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnissen privatrechtliche macht, so wenig wandelt – innert der Schranken zwingenden Rechts gemäss Art. 361 f. OR – wirkendes kantonales Personalrecht privatrechtliche zu öffentlichrechtlichen (vgl. RB 2002 Nr. 23 E. 3 Abs. 2; Tobias Jaag, Besonderheiten des Personalrechts im halbstaatlichen Bereich, in: Peter Helbling/Tomas Poledna [Hrsg.], Personalrecht des öffentlichen Dienstes, Bern 1999, S. 587 ff., 593; Peter Helbling, Der öffentliche Dienst auf dem Weg in das OR, AJP 2004, S. 242 ff., 246; Marco Donatsch, Privatrechtliche Arbeitsverträge und der öffentliche Dienst, Jusletter vom 3. Mai 2010, Rz. 39; BGr, 29. Februar 2008, 1C_304/2007, E. 2.3, www.bger.ch). Folglich gebricht es hier für die Statthaftigkeit eines Rekurses und einer anschliessenden Beschwerde jedenfalls an der durch § 47 Abs. 1 lit. c EG BBG vorausgesetzten Anwendbarkeit öffentlichen Rechts (siehe a§ 74 Abs. 1 [OS 62, 482 ff., 495 f., sowie OS 63, 152] bzw. § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 3 VRG).

Deshalb handelt es sich bei den Ansprüchen des Klägers um privatrechtliche, welche dieser nach § 1 Satz 2 VRG und mangels besonderer Regelungen im Sinn des § 3 VRG vor den Zivilgerichten geltend machen muss. Wie hinzukommt, konnte das Verwaltungsgericht unter der bis Ende Juni 2010 geltenden Fassung des Verwaltungsrechtspflegegesetzes in personalrechtlichen Streitigkeiten nur angerufen werden, wenn Letztere eine ungleich der Beklagten öffentlichrechtliche Arbeitgeberschaft betrafen (RB 2002 Nr. 23 E. 3 Abs. 1, 2005 Nr. 23 E. 3 Abs. 1; VGr, 24. Januar 2007, PB.2006.00025, E. 1.1, www.vgrzh.ch); nicht ersehen lässt sich, dass das neue Verfahrensrecht daran etwas hätte ändern wollen (ABl 2009, 882 ff.). Mithin ist auf die Klage wegen fehlender sachlicher Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht einzutreten; deren Weiterleitung an ein Zivilgericht fällt ausser Betracht (RB 2002 Nr. 23 E. 4; VGr, 17. Mai 2006, PK.2006.00001, E. 2.2 Abs. 2 f., www.vgrzh.ch).

3.2 Der gerade gezogene Schluss ergäbe sich auch abgesehen von der beklagtischen Arbeit­geberschaft als privatrechtlicher sogar dann, falls § 21 Abs. 3 EG BBG das Personal nichtkantonaler Berufsschulen formell zu öffentlichrechtlich Beschäftigten hätte machen wollen:

Privatrechtliche Organisationen unterliegen dem privatrechtlichen Arbeitsvertragsrecht, und der Vorbehalt abweichender Bestimmungen durch Art. 342 Abs. 1 lit. a OR beschränkt sich auf Bund, Kantone sowie Gemeinden; öffentliches Dienstrecht kann keine unmittelbare Anwendung auf das Personal privatrechtlicher Organisationen finden, selbst wenn diese im Eigentum des Staates stehen oder öffentliche Aufgaben erfüllen (Jaag, Besonderheiten, S. 592 f. mit zahlreichen Hinweisen; Manfred Rehbinder/Alexander Krausz, Öffentlicher Dienst und New Public Management, ArbR 1997, S. 87 ff., 108 f.; Helbling, S. 246 f.; Peter Hänni, Personalrecht des Bundes, in: Heinrich Koller et al. [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. I, Organisationsrecht, Teil 2, 2. A., Basel etc. 2004, S. 15; Donatsch, Rz. 12; PVG 2002 Nr. 3; BGr, 22. Oktober 2003, 2P.217/2003, E. 2.3, www.bger.ch; VGr, 22. Juni 2007, BVR 2008, S. 105, E. 2.4.1 f.; ferner BGE 135 III 483 = Pra 99/2010 Nr. 29; differenzierend VGr NE, 10. November 1999, RDAF 56/2000, S. 81 ff.; anders RR AG, 29. Januar 1983, ZBl 85/1984, S. 317, E. 2a). Im Übrigen geht die Botschaft zum Berufsbildungsgesetz davon aus, dass sogar Entscheide privater Schulen betreffend deren Absolvierende auf zivilprozessualem Weg anzufechten seien (BBl 2000, 5686 ff., 5763).

Sollte der Kanton versucht haben, das Personal privater Berufsschulen öffentlichrechtlich Angestellte werden zu lassen, könnte das demnach als Verstoss gegen übergeordnetes Bundeszivilrecht keine Beachtung finden (vgl. statt vieler René Rhinow/Markus Schefer, Schweizerisches Verfassungsrecht, 2. A., Basel 2009, S. 153 ff.).

3.3 Soweit der Kläger direkt seinen Rektor ins Recht fassen möchte, liesse sich auf die Klage ebenso wenig eintreten:

Auch hier wären einerseits mit gleicher Folgenlosigkeit die Zivilgerichte zuständig.

Anderseits könnte es dem Kläger um ein aufsichtrechtliches Vorgehen zu tun sein. Das gehörte gleichermassen nicht in verwaltungsgerichtliche Kompetenz, sondern in jene der beklagtischen Aufsichtskommission, der Bildungsdirektion oder des Regierungsrats (siehe www.kvz-schule.ch/download/Downloads/Schule/KVZBS_Organigramm.pdf sowie § 21 Abs. 1 EG BBG in Verbindung mit § 34 der Verordnung zum EG BBG vom 8. Juli 2009 [LS 413.311]; § 4 Abs. 2 lit. a und e EG BBG in Verbindung mit Art. 24 BBG; § 8 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrats und der kantonalen Verwaltung vom 6. Juni 2005 [LS 172.1]; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 29 ff. – auch zum Folgenden –, § 41 N. 16). Eine diesbezügliche Weiterleitung der Klage müsste nur schon unterbleiben, weil wie gesagt mehrere Instanzen in Frage kämen. Die Wahl dürfte dem Kläger anheim gestellt werden; Letzterem drohten wegen der bloss unter dem Vorbehalt von Treu und Glauben stehenden Fristlosigkeit der Aufsichtsanzeige auch keine Nachteile (zum Ganzen VGr, 28. August 2009, VK.2009.00007, E. 2.3 mit Hinweisen, www.vgrzh.ch).

4.  

Der Streitwert kann gegenwärtig – wie vorn 2 Abs. 2 gesehen – Fr. 20'000.- nicht unter- bzw. muss auch Fr. 30'000.- überschreiten, sodass es kraft a§ 80b erster Halbsatz (OS 54, 277) bzw. § 86 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 Satz 1 VRG für dieses Verfahren nach a§ 80c und § 70 bzw. §§ 86 und § 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG Kosten aufzuerlegen gälte. Es rechtfertigt sich jedoch, dieselben auf die Gerichtskasse zu nehmen, war doch der zutreffende Rechtsweg bislang allseits schwer zu erkennen (dazu VGr, 10. Juni 2009, PB.2009.00019, E. 3 mit Hinweis, www.vgrzh.ch). Ein allenfalls sinngemässes Gesuch des Klägers um Kostenfreiheit gestützt auf a§80c und § 70 bzw. §§ 86 und 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG verlöre hiermit seinen Gegenstand.

5.  

Als Rechtsmittel ist auf die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten hinzuweisen. Immerhin sind folgende Bemerkungen anzubringen:

5.1 Soweit es sich hier um Aufsichtsrecht dreht, ist von vornherein kein Weiterzug möglich. Tritt nämlich eine Behörde auf eine Aufsichtsbeschwerde nicht ein oder weist sie eine solche ab bzw. gibt sie ihr keine Folge, liegt kein beim Bundesgericht anfechtbarer Entscheid vor (Felix Uhlmann, Basler Kommentar, 2008, Art. 90 BGG N. 5, mit Zitaten zum alten Verfahrensrecht in Fn. 7; VGr, 28. August 2009, VK.2009.00007, E. 4.2, www.vgrzh.ch; vgl. ferner Kölz/Bosshart/ Röhl, § 41 N. 16).

5.2 Für den Rest verneint die Kammer die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts, weil zwischen den Parteien kein öffentlich-, sondern ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis vorliege, und nimmt sie diesbezüglich keine Weiterleitung vor. Es fragt sich, welches ordentliche Rechtsmittel sich beim Bundesgericht ergreifen lasse, wenn ein solches überhaupt als statthaft erscheint. Hier ist wohl für eine Überweisung an die Zivilgerichtsbarkeit die mit 1000 Lausanne 14 zu adressierende Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.10) und gegen das Nichteintreten jene an den Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern zu sendende in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG gegeben; beides gilt freilich nur, sofern der gegenwärtig vorhandene Streitwert mindestens Fr. 15'000.- beträgt – das dürfte zutreffen – oder sich ansonsten ein Rechtsproblem von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 1 f. je lit. a bzw. Art. 85 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG). Im Übrigen bleibt bloss die an den gleichen Orten zu erhebende subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Wird von beiden Rechtsmitteln Gebrauch gemacht, muss das in der gleichen Rechtsschrift geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Des Weiteren soll es sich, indem hier die sachliche Zuständigkeit verneint wird, um den Normalfall eines Endentscheids im Sinn des (Art. 117 in Verbindung mit) Art. 90 BGG handeln (so Karl Spühler/Annette Dolge/Dominik Vock, Kurzkommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Zürich/St. Gallen 2006, Art. 92 N. 4; Uhlmann, Art. 92 BGG N. 6 f.; vgl. auch BGr, 10. Dezember 2009, 1B_211/2009, E. 1 und 2.1, www.bger.ch). Vorab erhebt sich jedoch die Frage, ob insofern überhaupt ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid gemäss (Art. 113 in Verbindung mit) Art. 75 Abs. 1 bzw. 86 Abs. 1 lit. d BGG vorliege; denn lediglich bei bejahender Antwort liesse sich das Bundesgericht anrufen (unter früherem Recht zu einem ähnlichen Problem ablehnend etwa BGr, 8. März 2006, 1A.39/2006, www.bger.ch).

Abgesehen hiervon ist indes nicht ganz klar, ob der gegenwärtige einen Endentscheid bedeute (dazu etwa Nicolas von Werdt in: Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, Art. 90 N. 2 ff.; Uhlmann, Art. 92 N. 4 und 6 f.). Verneinendenfalls scheint wenigstens sicher, dass ein Entscheid über die sachliche Zuständigkeit als einer im Sinn des (Art. 117 in Verbindung mit) Art. 92 BGG gelte und sich deshalb zwar im Vergleich zu einem solchen nach (Art. 117 in Verbindung mit) Art. 93 BGG ohne zusätzliche Voraussetzungen sofort, später aber nicht mehr anfechten lasse (vgl. Spühler/Dolge/Vock, Art. 92 N. 4; von Werdt, Art. 92 N. 7 f. und 19; Uhlmann, Art. 92 N. 6 f.; BGE 136 I 80 E. 1.2).

 

Demgemäss beschliesst die Kammer:

 

1.    Auf die Klage wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 2'560.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Gegen diesen Beschluss kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern.

5.    Mitteilung an …