I.
A. A,
verheiratet mit B, tätigte im Februar 1996 eine Kapitalanlage von
Fr. 100'000.- bei der Einzelfirma D. Im Jahr 1997 wurden A insgesamt
Fr. 42'770.- an "Gewinnanteilen" gutgeschrieben, die er sich
jeweils auszahlen liess. Die D betrieb Anlagebetrug nach dem Schneeballprinzip;
am 17. Juni 1998 wurde über sie der Konkurs eröffnet. Die Konkursverwaltung
liess im Rahmen des Kollokationsplans als Forderung eines Anlegers grundsätzlich
nur den Saldo von dessen Einzahlungen und Bezügen zu, im Fall von A Fr. 23'400.-,
d.h. die Einzahlung von Fr. 100'000.- abzüglich die Auszahlungen in der Höhe
von insgesamt Fr. 76'600.-.
Der Steuerkommissär bewertete bei der Veranlagung von A
und B für die Staats- und Gemeindesteuern 1998 (Bemessungsjahr 1997) die im
Lauf des Jahres 1997 ausbezahlten "Gewinnanteile" vollumfänglich als
steuerbares Einkommen. Eine Einsprache von A und B wies das Kantonale Steueramt
mit Entscheid vom 5. Februar 2002 ab.
B. Mit
Entscheid vom 31. März 2003 wies die Steuerrekurskommission II den
hiergegen erhobenen Rekurs ab.
C. Hiergegen
gelangten A und B mit Beschwerde vom 14. April 2003 an das Verwaltungsgericht.
Sie liessen beantragen, es sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und auf
die Aufrechnung der von der D geleisteten Auszahlungen in der Höhe von
Fr. 42'770.- zu verzichten, da es sich dabei um steuerlich nicht
beachtliche Kapitalrückzahlungen handle. Zudem liessen sie den Eventualantrag
stellen, die ab dem 17. Juni 1997 erhaltenen Zahlungen seien nicht als
Einkommen zu werten. Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts hiess die
Beschwerde mit Urteil vom 10. September 2003 (SB.2003.00023, www.vgrzh.ch
[Leitsatz in RB 2003 Nr. 82]) im Sinn des Eventualantrags teilweise gut.
Sie ging davon aus, dass es sich bei den Auszahlungen zwar grundsätzlich um steuerbare
Einkünfte und nicht um Kapitalrückzahlungen gehandelt habe, dass jedoch die ab
dem 17. Juni 1997 geleisteten Zahlungen der paulianischen Anfechtung
gemäss Art. 286 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889
über Schuldbetreibung und Konkurs unterlegen seien, weshalb ab diesem Termin
den Anlegern aus Zahlungen der D grundsätzlich kein Einkommen mehr habe
zufliessen können.
D. Gegen
diesen Entscheid liessen A und B am 21. November 2003 staatsrechtliche Beschwerde
wegen Verstosses gegen das Willkürverbot von Art. 9 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 (BV) erheben. Mit Urteil vom 14. Januar 2005
(2P.300/2003, www.bger.ch) wies das Bundesgericht die Beschwerde ab, soweit es
darauf eintrat.
E. Einer
Aufsichtsbeschwerde gegen sämtliche Personen, die am Urteil SB.2003.00023 vom
10. September 2003 mitgewirkt hatten, gaben Geschäftsprüfungs- und
Justizkommission des Kantonsrats gemäss Schreiben vom 26. Februar 2004
keine Folge.
II.
Am 19. Januar 2004 liessen A und B ein
Revisionsgesuch betreffend das Urteil des Verwaltungsgerichts vom
10. September 2003 im Verfahren SB.2003.00023 an die Geschäftsleitung des
Zürcher Kantonsrats richten. Sie beantragten die Aufhebung jenes Entscheids und
die Gutheissung der Beschwerde vom 14. April 2003 unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten des Kantons Zürich. Zugleich stellten sie ein
Ausstandsbegehren gegen den Abteilungspräsidenten und einen Verwaltungsrichter
der 2. Abteilung, die am angefochtenen Urteil mitgewirkt hatten, und
verlangten die Prüfung des Revisionsgesuchs durch ein "mit unvoreingenommenen,
unparteiischen und unabhängigen Richtern korrekt besetzte[s] Gericht".
Als "Kopien" des Revisionsgesuchs bezeichnete Exemplare wurden am
selben Tag auch dem Verwaltungsgericht zugestellt. Am 27. Februar 2004 leitete
die Geschäftsleitung des Kantonsrats die Eingabe an das Verwaltungsgericht
weiter. Aufgrund einer Nachfrage der Geschäftsleitung des Kantonsrats vom
3. Juni 2004 nahm der Präsident der 4. Abteilung des Verwaltungsgerichts
mit Verfügung vom 9. Juni 2004 vom Eingang des Gesuchs Vormerk.
Nach der Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde im
Verfahren 2P.300/2003 durch das Bundesgericht setzte der Präsident der
4. Abteilung mit Verfügung vom 24. Februar 2005 A und B sowie dem als
ihr Vertreter auftretenden C Frist zur Einreichung einer Vertretungsvollmacht
für das Revisionsverfahren. Die Vollmacht wurde innert erstreckter Frist am
14. April 2005 beigebracht.
Die Steuerrekurskommission II teilte ihren Verzicht auf
eine Vernehmlassung mit. Das Kantonale Steueramt Zürich beantragte in der
Antwort zum Revisionsgesuch ohne Begründung dessen Abweisung. A und B liessen
am 14. April, 15./18. April und 6. Juni 2005 unaufgefordert
weitere Stellungnahmen und Unterlagen einreichen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Die Gesuchstellenden verlangen, dass zwei
Gerichtsmitglieder, die bereits an verschiedenen Urteilen zur Frage der
Versteuerung vermeintlicher Gewinne aus einem Schneeballsystem mitwirkten,
gemäss § 119 Abs. 1 lit. d des Steuergesetzes vom 8. Juni
1997 (StG) in den Ausstand treten, und dass das Revisionsgesuch von einem mit
unvoreingenommenen Personen besetzten Spruchkörper behandelt werde. Gemäss
einem Meinungsaustausch zwischen der 2. und der 4. Kammer des
Verwaltungsgerichts wird das vorliegende Revisionsgesuch nicht von der
grundsätzlich zuständigen 2. Kammer, sondern von der bisher unbeteiligten
4. Kammer behandelt. Dem Begehren der Gesuchstellenden wird damit entsprochen,
ohne dass an dieser Stelle über die Frage des Ausstands entschieden würde (vgl.
auch hinten 4).
2.
2.1 Ein
Revisionsgesuch muss laut § 156 StG innert 90 Tagen nach Entdeckung des
Revisionsgrundes eingereicht werden. Gemäss § 157 Abs. 1 StG ist es
schriftlich der Behörde einzureichen, die den Entscheid getroffen hat. Die
Gesuchstellenden haben die Formvorschriften der §§ 156 und 157 Abs. 1
StG jedenfalls eingehalten, weil sie am 19. Januar 2004 zuhanden des
Verwaltungsgerichts der Post "Kopien" des Revisionsgesuchs übergeben
liessen und diese den formellen Anforderungen genügen.
2.2 Mangels
neuer Tatsachen oder Beweismittel in den Stellungnahmen des Kantonalen
Steueramts und der Steuerrekurskommission II wurde auf einen zweiten
Schriftenwechsel verzichtet (§ 158 Abs. 4 in Verbindung mit
§ 153 Abs. 4 und § 148 Abs. 2 StG).
3.
3.1 Das
Revisionsbegehren muss nach § 157 Abs. 2 lit. a StG die einzelnen
Revisionsgründe genau bezeichnen. Das Verwaltungsgericht prüft nur klar und
detailliert erhobene Rügen. Die Gesuchstellenden haben nicht nur die
behaupteten Revisionsgründe zu nennen, sondern auch substanziiert darzulegen,
inwiefern diese ihrer Auffassung nach vorliegen.
3.2 Die
Gesuchstellenden stützen ihr Revisionsbegehren auf § 155 Abs. 1
lit. b StG, laut dem ein Revisionsgrund vorliegt, wenn die erkennende
Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt
waren oder bekannt sein mussten, ausser Acht gelassen oder in anderer Weise
wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat. Als mögliche Verfahrensmängel
stehen im Vordergrund: die Verweigerung des rechtlichen Gehörs, die
versehentliche Nichtberücksichtigung einer aktenkundigen erheblichen Tatsache,
die Nichtbeurteilung eines Begehrens, die unrichtige Besetzung des Gerichts,
die Verletzung der Ausstandspflicht sowie die Missachtung der Bindung an Parteibegehren.
Die Revision bezweckt insoweit die Berichtigung prozessualer Versehen und kann
nicht dem Zurückkommen auf Fragen dienen, die im angefochtenen Entscheid
beantwortet oder absichtlich nicht berücksichtigt wurden. Eine rechtliche
Würdigung kann deshalb von vornherein nicht Gegenstand eines
Revisionsverfahrens bilden. Insbesondere stellt die Verletzung des Willkürverbots
keinen Revisionsgrund im Sinn von § 155 Abs. 1 lit. b StG dar.
Auf Rügen, die nur der Form nach in ein Revisionsgesuch gekleidet sind, die
letztlich aber auf eine appellatorische Kritik am Urteil des Verwaltungsgerichts
hinauslaufen, tritt dieses nicht ein (VGr, 26. Januar 2000, RG.1999.00009,
E. 1 mit zahlreichen Hinweisen, www.vgrzh.ch).
3.3 Soweit
die Gesuchstellenden unter Berufung auf das Willkürverbot und den Grundsatz von
Treu und Glauben (Art. 9 BV) sowie auf das Verbot der (materiellen)
Rechtsverweigerung inhaltliche Kritik am angefochtenen Urteil üben, ist das
Revisionsgesuch deshalb nicht an die Hand zu nehmen.
4.
Laut den Gesuchstellenden haben am angefochtenen Entscheid
vorbefasste Personen mitgewirkt, die nach § 119 Abs. 1 lit. d
StG hätten in den Ausstand treten müssen.
4.1
4.1.1
Die angebliche Voreingenommenheit von Personen, die am angefochtenen Urteil
mitgewirkt haben, kann im Revisionsverfahren von vornherein nur noch insofern
geltend gemacht werden, als dies den Gesuchstellenden im Beschwerdeverfahren
nicht möglich war: Wird eine Ablehnung nicht unverzüglich geltend gemacht,
sobald ein Ausstandsgrund bekannt ist, gilt dies als Verzicht auf den Ablehnungsanspruch
und führt zu dessen Verwirkung (VGr, 2. Juni 2004, VB.2004.00063,
E. 2.1, www.vgrzh.ch; BGE 121 I 225 E. 3; Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 5a N. 5; kritisch Benjamin
Schindler, Die Befangenheit der Verwaltung, Zürich etc. 2002,
S. 207 ff. mit weitern Hinweisen). Zum selben Ergebnis führt
§ 155 Abs. 2 StG, der jene Revisionsgründe ausschliesst, die bei Anwendung
der zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätten geltend gemacht
werden können.
4.1.2
Obwohl dem Vertreter der Gesuchstellenden – dessen Wissen diesen
anzurechnen ist – bekannt war, welche Personen am nun angefochtenen Urteil
voraussichtlich mitwirken würden, wurden in der Beschwerde gegen den Entscheid
der Steuerrekurskommission II vom 31. März 2003 keine Ausstandsgründe
gegen Mitglieder des Verwaltungsgerichts geltend gemacht. Die Anmerkungen der
damaligen Beschwerdeführenden zum angefochtenen Rekursentscheid enthielten zwar
den pauschalen Vorwurf der Vorbefasstheit bzw. Voreingenommenheit gegenüber
sämtlichen Gerichten und Behörden, welche die von ihnen in Frage gestellte
Praxis anwenden, doch kann dies nicht als gültiges Ausstandsbegehren aufgefasst
werden (VGr, 28. August 2002, SR.2002.00004, E. 2).
4.2 Dies
bedeutet konkret, dass der Vorwurf der Vorbefasstheit wegen des früheren Mitwirkens
an vergleichbaren Entscheiden im Revisionsverfahren nicht mehr vorgebracht
werden kann. Im Übrigen ist anzumerken, dass sich allein aus der Mitwirkung in
andern Fällen, in denen sich gleichartige Rechtsfragen stellten, keine
unzulässige Vorbefassung ergibt, selbst wenn die jeweiligen Rechtsuchenden
durch die gleiche Person vertreten waren (BGr, 14. Februar 2005,
2P.10/2005, E. 3.1, www.bger.ch; vgl. auch Regina Kiener, Richterliche
Unabhängigkeit, Bern 2001, S. 144).
4.3
4.3.1
Die Gesuchstellenden leiten eine Vorbefassung der am angefochtenen
Entscheid Beteiligten sodann daraus ab, dass unvoreingenommene Personen zu
einem andern Ergebnis hätten gelangen müssen. Auch insoweit hätten sie die
angebliche Voreingenommenheit bereits im Beschwerdeverfahren geltend machen
müssen, da ihrem Vertreter bekannt war, dass die betreffenden Gerichtsmitglieder
bereits in verschiedenen Verfahren mitgewirkt hatten, in denen das Gericht zu einem
andern Schluss gekommen war als die jeweiligen Steuerpflichtigen (vgl. BGr,
25. Februar 2002, 2P.166/2001 und 2P.180/2001, jeweils E. 2, beide
unter www.bger.ch).
4.3.2
Aus der Verletzung materiellen Rechts dürfte im Übrigen grundsätzlich nicht
auf Befangenheit der betreffenden Behördemitglieder geschlossen werden. Erst
wenn inhaltliche Fehlentscheide besonders gehäuft auftreten oder krass sind,
können sie ausnahmsweise als Anzeichen einer unzulässigen Voreingenommenheit
angesehen werden (BGr, 13. Februar 2004, 1P.86/2004, www.bger.ch; BGE
116 Ia 135 E. 3a; VGr, 18. [recte: 30.] August 2004,
VB.2004.00213, E. 5.1.2, www.vgrzh.ch; Kiener, S. 105 f.; Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 5a N. 14; Schindler, S. 137 ff.).
Der angefochtene Entscheid führt die Praxis weiter, wonach
die vermeintlichen Gewinne der Opfer eines Anlagebetrugs unter bestimmten
Voraussetzungen als Einkommenszuflüsse steuerbar sind. Diese Praxis ist –
entgegen der Behauptung der Gesuchstellenden – älter als der
Einzelrichterentscheid vom 26. Januar 2000 (Leitsatz in RB 2000
Nr. 125) im Verfahren SB.1999.00044 (vgl. BGr, 21. Oktober 1996, ASA
66 [1997/98], S. 377 E. 4; VGr, 3. Juli 1996, SB.95.00031,
E. 4). Ihr folgen namentlich das Bundesgericht sowie zum Beispiel die
Bundessteuer-Rekurskommission des Kantons Zürich, das Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich und das Steuerrekursgericht des Kantons Aargau (18. Dezember
2003, RV.2001.50188/K 6314, mit abweichender Minderheitsmeinung). Sie wird von
der Lehre, soweit ersichtlich, nahezu einhellig abgelehnt (vgl. etwa Harold
Grüninger, Steuerrechtliche Entwicklungen [insbesondere im Jahr 2004],
Schweizerische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 2005, S. 29 ff.,
36 f.; Markus Reich, Die ungerechtfertigte Bereicherung und andere
rechtsgrundlose Vermögensübergänge im Einkommenssteuerrecht, IFF Forum für
Steuerrecht [FStR] 2004, S. 3 ff., 7 Fn. 28; ders.,
Entwicklungen im Steuerrecht, SJZ 98/2002, S. 257 ff., 260 f.;
Madeleine Simonek, Die steuerrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts im
Jahre 2001, Direkte Bundessteuer, ASA 72 [2003], S. 1 ff.,
10 ff.; Markus Weidmann, Realisation und Zurechnung des Einkommens, FStR
2003, S. 83 ff., 96 ff.; weniger eindeutig Joseph Küng, Nochmals
zur Steuerbarkeit von fiktiven Erträgnissen, StR 2003, S. 643 ff.,
645; in der Kritik zurückhaltend auch Robert Waldburger, Rechtsprechung im Jahr
2001 [1. Teil], FStR 2002, S. 138 ff., 139 ff.). Dies bedeutet
aber nicht, dass sich die angefochtene Praxis nicht begründen liesse. Es kann
deshalb entgegen der Ansicht der Gesuchstellenden keine Rede davon sein, dass
ihre Sichtweise die nachweisbar einzig richtige sei. Umso weniger kann die
Praxis, auf welcher das angefochtene Urteil beruht, als so fehlerhaft gelten,
dass deswegen die Unvoreingenommenheit der daran Mitwirkenden in Frage stünde.
Dasselbe gilt auch in Bezug auf einzelne Erwägungen im angefochtenen Entscheid,
welche die Gesuchstellenden beanstanden, indem sie etwa geltend machen, das
Verwaltungsgericht habe die Gutschrift fiktiver Gewinne und deren Auszahlung
nicht genügend auseinander gehalten oder es habe die Ausführungen des Obergerichtsurteils
vom 23. August 2002 (LB010064/U) zum Schuldbekenntnis nach Art. 17
des Obligationenrechts (OR) unzutreffend gewürdigt.
4.3.3
Die Gesuchstellenden sehen ein Anzeichen für die Voreingenommenheit der am
angefochtenen Urteil Mitwirkenden weiter darin, dass jener Entscheid unter
Verletzung des Grundsatzes von Art. 1 Abs. 3 des Zivilgesetzbuchs
(ZGB) die Kritik der Lehre, namentlich den von ihnen eingereichten Artikel
Weidmanns, FStR 2003, 83 ff., nicht berücksichtige. Die 2. Kammer sei
vielmehr blind der bisherigen Rechtsprechung gefolgt. Ob diese Begründung des
Revisionsgesuchs überhaupt mit der geforderten Klarheit vorgebracht wurde, kann
hier offen bleiben, da sie ohnehin nicht stichhaltig ist.
Art. 1 ZGB kann als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes
betrachtet werden, der auch im öffentlichen Recht zu beachten ist (vgl. David
Dürr, Zürcher Kommentar, 1998, Vorbem. zu Art. 1 und 4 ZGB
N. 111 ff.; vgl. auch BGE 123 II 588 E. 2d). Er
fordert vom urteilenden Gericht die Berücksichtigung sowohl der Rechtsanwendung
als auch der Rechtslehre. Im Hinblick auf Rechtsgleichheit und Rechtssicherheit
ist die präjudizielle Wirkung der Praxis grundsätzlich eher stärker als jene
der Lehre. Dies gilt namentlich für die Praxis des Bundesgerichts, dem die Aufgabe
zukommt, die Einheit der Rechtsanwendung und der Rechtsordnung im Gesamtstaat
sicherzustellen (vgl. zum Ganzen Giovanni Biaggini, Verfassung und
Richterrecht, Basel/Frankfurt a.M. 1991, S. 252 ff.; Dürr,
Art. 1 N. 533 ff.; Hans Michael Riemer, Die Einleitungsartikel
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 2. A., Bern 2003,
S. 94 ff.). Eine Praxisänderung ist denn auch nur unter bestimmten
Voraussetzungen zulässig (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht,
4. A., Zürich etc. 2002, Rz. 509 ff. mit Hinweisen).
Das Verwaltungsgericht hat sich im angefochtenen Entscheid
auf seine eigene Praxis sowie auf diejenige des Bundesgerichts berufen, und es
hat sich mit der Argumentation der Beschwerdeschrift auseinander gesetzt, die
mit derjenigen der Lehre weitgehend übereinstimmt. Damit hat es die Ansicht der
Lehre implizit verworfen. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Im Übrigen
haben die Gerichte gerade bei der Praxis zur Versteuerung vermeintlicher
Kapitalgewinne in verschiedenen Entscheiden explizit auf die Einwände der Lehre
Bezug genommen (vgl. BGr, 27. Januar 2003, 2A.181/2002, E. 2.4; vgl. auch
BGr, 1. Juni 2004, 2A.274/2004, E. 3 [beide unter www.bger.ch]). Es
ist somit nicht ersichtlich, auf welche Weise der angefochtene Entscheid Art. 1
Abs. 3 ZGB missachten würde. Umso weniger ist im Umgang mit Praxis und
Lehre ein Hinweis auf eine unzulässige Vorbefassung zu sehen.
4.3.4
Schliesslich ergeben sich weder aus jenen Hinweisen in der
Sachverhaltsdarstellung des angefochtenen Entscheids, welche die
Gesuchstellenden für überflüssig halten, noch aus der zwischen Urteilsfällung
und Urteilsversand verstrichenen Zeit, welche sie für ungewöhnlich lang halten,
irgendwelche Hinweise auf eine Voreingenommenheit des Gerichts. Ob diese
Vorbringen überhaupt gültige Berufungen auf einen Revisionsgrund darstellen,
kann dahingestellt bleiben. Ebenso wenig lässt sich eine Voreingenommenheit aus
den angeblichen Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör ableiten (vgl.
dazu sogleich 5).
5.
Die Gesuchstellenden machen geltend, das
Verwaltungsgericht habe mit dem angefochtenen Entscheid ihren Anspruch auf
rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt. Dies begründen sie
zum einen damit, dass das Gericht keinen zweiten Schriftenwechsel angeordnet
und ihre nachträglich eingereichten Eingaben aus dem Recht gewiesen habe, und
zum andern damit, dass die Steuerrekurskommission II auf eine Vernehmlassung
verzichtet habe. Insoweit kann jedenfalls auf das Revisionsgesuch eingetreten
werden.
5.1 Das
Verwaltungsgericht hat im Verfahren SB.2003.00023 keinen zweiten Schriftenwechsel
durchgeführt und die von den damaligen Beschwerdeführenden nachträglich eingereichten
Eingaben aus dem Recht gewiesen.
5.1.1
Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts verpflichtet der Anspruch auf
rechtliches Gehör – jedenfalls ausserhalb des Anwendungsbereichs von
Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) – nur
dann zur Bekanntgabe der Rechtsmittelantwort einer Gegenpartei bzw. der
Vernehmlassung einer Vorinstanz oder gar zur Anordnung eines zweiten
Schriftenwechsels, wenn im betreffenden Schriftstück neue Tatsachen oder
Beweismittel vorgebracht worden sind (VGr, 28. April 2004, PB.2003.00041,
E. 2.3.1 mit Hinweisen, www.vgrzh.ch; Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann,
Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, Zürich 1999, § 148
N. 9). Diese Voraussetzung war im Fall SB.2003.00023 nicht gegeben.
5.1.2
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat allerdings festgehalten,
der Anspruch auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK gebe den Parteien
das Recht, von sämtlichen dem Gericht eingereichten Eingaben oder
Vernehmlassungen – unabhängig von ihrer Relevanz für den Entscheid – Kenntnis
zu erhalten und zu ihnen Stellung zu nehmen (EGMR, 21. Februar 2002,
Ziegler v. Schweiz, 33499/96, §§ 33 ff. mit weitern Hinweisen,
http://hudoc.echr.coe.int). In einigen neuern Entscheiden – die soweit
ersichtlich alle den Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 1 EMRK
betreffen – hat das Bundesgericht diese Praxis übernommen. Dabei hat es zwar
festgehalten, Umfang und Tragweite des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach
Art. 29 Abs. 2 BV seien anhand der Rechtsprechung zu Art. 6
Abs. 1 EMRK auszulegen (BGr, 15. März 2005, 5P.18/2005,
E. 4.2 f. mit weitern Hinweisen, und 31. Januar 2002,
1P.730/2001, E. 2.1 [beide unter www.bger.ch]; vgl. auch Markus Schefer,
Grundrechte in der Schweiz, Ergänzungsband zur dritten Auflage des gleichnamigen
Werks von Jörg Paul Müller, Bern 2005, S. 291). Doch bleibt offen, ob
damit der Anspruch nach Art. 29 Abs. 2 BV in allen Fällen jenem von
Art. 6 Abs. 1 EMRK angeglichen werden soll (vgl. BGr, 15. März
2005, 5P.18/2005, E. 4.1, www.bger.ch). Nur wenn dies zuträfe, wäre die
Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im vorliegenden Fall
massgebend, da dieser ein steuerrechtliches Verfahren betrifft, das nicht unter
Art. 6 Abs. 1 EMRK fällt (EGMR, 12. Juli 2001, Ferrazzini,
44759/98, § 29, bestätigt am 23. Juli 2002, Janosevic, 34619/97,
§ 64 [beide unter http://hudoc.echr.coe.int]; kritisch Rok Bezgovsek,
Art. 6 Ziff. 1 EMRK und das steuerrechtliche Verfahren, Zürich etc.
2002, S. 192 ff., 353 ff.). Selbst dann wäre sie aber möglicherweise
zu relativieren: Laut andern Entscheiden des Bundesgerichts kann nämlich – auch
wenn der Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 1 EMRK betroffen ist –
kein unbedingter Anspruch darauf bestehen, sich zu jeder Äusserung anderer
Verfahrensbeteiligter wiederum zu äussern, da dies "klarerweise
praxisuntauglich wäre und zu geradezu absurden Ergebnissen führen würde".
Die prozessleitende Behörde müsse das Recht haben, den Schriftenwechsel
abzuschliessen, wenn die Sache liquid sei. Dies ergebe sich auch aus dem
ebenfalls konventions- und verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf eine
Beurteilung innerhalb angemessener Frist (BGr, 4. März 2005, 1P.519/2004,
E. 3, und 19. August 2004, 1A.43/2004, E. 2.4 [beide unter
www.bger.ch]). Die aufgeworfenen Fragen brauchen hier nicht abschliessend beantwortet
zu werden, wie sich aus dem Folgenden ergibt.
5.1.3
Im Fall SB.2003.00023 stellte das Verwaltungsgericht das Schreiben, mit dem
die Steuerrekurskommission II den Verzicht auf eine Vernehmlassung mitgeteilt
hatte, und die Beschwerdeantwort des Kantonalen Steueramts den
Beschwerdeführenden am 9. Mai 2003 zur Kenntnisnahme und unter Mitteilung
des Verzichts auf einen zweiten Schriftenwechsel zu. Dieses Vorgehen war
korrekt (vgl. § 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 148 Abs. 2
StG). Doch ist auch nicht zu beanstanden, dass das Gericht die weitern Eingaben
der Beschwerdeführenden aus dem Recht wies: Die Beschwerdeführenden, die
bereits am 2./5. Mai 2003 eine zusätzliche Eingabe eingereicht hatten,
taten dies erneut am 13. Mai, 19. Mai, 19./22. Mai,
31. Mai/2. Juni und 10./11. Juni 2003. Bei ihren Eingaben
handelte es sich weitestgehend um Orientierungskopien der Korrespondenz mit
andern Behörden sowie um die Zustellung wissenschaftlicher Publikationen.
Insoweit ist ein direkter Bezug zum Verzicht der Steuerrekurskommission II auf
eine Vernehmlassung und zur Beschwerdeantwort nicht ersichtlich und wurde der
Anspruch, zu den Äusserungen anderer Verfahrensbeteiligter Stellung zu nehmen,
durch die Nichtbeachtung der Eingaben nicht tangiert. Letzteres gilt im
Ergebnis auch für die Eingabe vom 13. Mai 2003, mit welcher der Vertreter
der Beschwerdeführenden dem Verwaltungsgericht die Kopie eines Schreibens an
den Chef des Kantonalen Steueramts zustellte. In jenem Brief bezeichnete er die
Beschwerdeantwort als unwahr und irreführend, wies erneut auf den Entscheid des
Zürcher Obergerichts vom 23. August 2002 (LB010064/U) hin und forderte den
Adressaten zur Korrektur der Beschwerdeantwort auf. Um eine Stellungnahme
gegenüber dem Verwaltungsgericht handelte es sich bei der Eingabe vom
13. Mai 2003 nicht, auch wenn der Vertreter der Beschwerdeführenden das
Gericht im Begleitschreiben um Kenntnisnahme bat. Die Eingabe vom
2./5. Mai 2003 kann bereits aus zeitlichen Gründen nicht als Replik auf
die erst später den Beschwerdeführenden zugestellten Schriftstücke gelten.
5.1.4
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Anspruch auf rechtliches
Gehör das Verwaltungsgericht jedenfalls deshalb nicht verpflichtete, die
zusätzlichen Eingaben der Beschwerdeführenden zu berücksichtigen, weil diese
nicht als Stellungnahmen zu den Äusserungen der Vorinstanz und des
Beschwerdegegners anzusehen sind. Andere Gründe, derentwegen das Gericht die
verspäteten Vorbringen hätte beachten müssen, sind ebenfalls nicht ersichtlich.
(Zum Umgang mit der Rechtslehre vgl. vorn 4.3.3 und hinten 5.3.)
5.2 Die
Gesuchstellenden bringen weiter vor, ihr Recht auf ein kontradiktorisches Verfahren
sei verletzt worden, weil die Steuerrekurskommission II in der Vernehmlassung
auf eine Stellungnahme zur Beschwerdeschrift verzichtet habe. Sie verkennen
damit den Gehalt des Anspruchs auf eine Stellungnahme: Dieser verschafft der
Partei im Rechtsmittelverfahren unter bestimmten Umständen das Recht, sich zur
Rechtsmittelantwort oder Vernehmlassung der Vorinstanz zu äussern. Dagegen sind
die Vorinstanzen nicht verpflichtet, zur Rechtsschrift Stellung zu nehmen,
nachdem sich ihre Sicht der Dinge bereits ihren Entscheidbegründungen entnehmen
lässt. Eine solche Forderung lässt sich auch der Dissertation nicht entnehmen,
auf die sich die Gesuchstellenden stützen (Bezgovsek,
S. 80 f., 288 ff.; vgl. weiter BGr, 14. Februar 2005,
2P.18/2005, E. 4, www.bger.ch; Michele Albertini, Der verfassungsmässige
Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates,
Bern 2000, S. 273 ff.). Sinngemäss gelten diese Ausführungen übrigens
auch für das Revisionsverfahren.
5.3 Schliesslich
ist anzumerken, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör die Behörde nicht
verpflichtet, sich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen
Einwand auseinander zu setzen. Sie kann sich vielmehr auf die für den Entscheid
wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGr, 19. August 2004, 1A.43/2004,
E. 2.6 mit Hinweis, www.bger.ch). Die Gründe, die das Verwaltungsgericht
im Fall SB.2003.00023 zu seinem Entscheid bewogen haben, sind ohne weiteres
ersichtlich. Das bemängelte – angebliche – Fehlen einer Auseinandersetzung mit
den Argumenten der Beschwerdeführenden und der Lehre verstösst demnach auch
nicht gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör.
6.
Die Gesuchstellenden rügen, das Gericht habe nicht
beachtet, dass die fraglichen Auszahlungen als ungerechtfertigte Bereicherungen
im Sinn von Art. 62 ff. OR mit einer Rückerstattungsverpflichtung
belastet gewesen seien. Auch insoweit genügt die Anrufung des Revisionsgrundes
von § 155 Abs. 1 lit. b StG den Anforderungen nicht: Indem das
Gericht die Auszahlungen als Einkommenszufluss betrachtete, hat es zur Frage
der Rückerstattungspflicht Stellung genommen. Es hat damit nicht etwa eine
erhebliche Tatsache versehentlich nicht berücksichtigt oder ein Begehren nicht
beurteilt, sondern eine rechtliche Würdigung vorgenommen, die von derjenigen
der Gesuchstellenden abweicht. Darin liegt auch keine Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör (vgl. BGr, 14. Februar 2005, 2P.18/2005, E. 4,
www.bger.ch). Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung
und Rechtsanwendung ist im Revisionsverfahren nicht zulässig. Dass wegen der
angeblich "böse[n] Absicht" des Gerichts der Revisionsgrund der
Beeinflussung des Entscheids durch ein Verbrechen oder Vergehen (§ 155
Abs. 1 lit. c StG) vorliege, machen die Gesuchstellenden zu Recht
nicht geltend.
7.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass keine
Revisionsgründe vorliegen. Die Begründung des Revisionsgesuchs beschränkt sich
im Kern weitgehend auf appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid. Das
Gesuch ist deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
8.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten den
Gesuchstellenden je zur Hälfte aufzuerlegen, unter solidarischer Haftung
füreinander (§ 158 Abs. 4 in Verbindung mit § 153 Abs. 4
und § 151 Abs. 1 StG; § 14 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG] analog). Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach dem
Streitwert (§ 3 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom
26. Juni 1997 [GebV VGr, LS 175.252]) und berücksichtigt insbesondere
den Zeitaufwand des Gerichts, die Schwierigkeit des Falles und das tatsächliche
Streitinteresse (§ 2 GebV VGr). Nach § 5 GebV VGr kann die Gerichtsgebühr bei
besonders aufwendigen Verfahren bis auf den doppelten Betrag erhöht werden. Angesichts
sämtlicher Umstände, insbesondere der umständlich verfassten Beschwerdeschrift
und der nachträglichen Eingaben, ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 2'000.-
festzusetzen.
Eine Parteientschädigung bleibt den unterliegenden
Gesuchstellenden versagt (§ 158 Abs. 4, § 153 Abs. 4 und
§ 152 StG in Verbindung mit § 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten
wird.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'100.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Gesuchstellenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer
Haftung füreinander.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Mitteilung
an …