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Geschäftsnummer: RG.2004.00001  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 24.08.2005
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Staats- und Gemeindesteuern 1998 (Revision des Entscheid SB.2003.00023 vom 10. September 2003)


Die Gesuchstellenden verlangen die Revision von VGr, 10. September 2003, SB.2003.00023: Dieses Urteil der 2. Kammer bestätigt die Steuerbarkeit von ausbezahlten "Gewinnanteilen" aus einem Schneeballsystem; es handle sich dabei um Vermögensertrag und nicht um steuerfreie Kapitalrückzahlungen.

Das Revisionsgesuch wird von der 4. Kammer behandelt, ohne dass damit über die Frage des Ausstands von Personen der 2. Kammer entschieden würde (E. 1). Zu den zulässigen Revisionsgründen nach § 155 Abs. 1 lit. b Steuergesetz (E. 3.2). Die angebliche Voreingenommenheit von Personen, die am angefochtenen Urteil mitgewirkt haben, kann im Revisionsverfahren von vornherein nur noch insofern geltend gemacht werden, als dies den Gesuchstellenden im Beschwerdeverfahren nicht möglich war: Wird eine Ablehnung nicht unverzüglich geltend gemacht, sobald ein Ausstandsgrund bekannt ist, gilt dies als Verzicht auf den Ablehnungsanspruch und führt zu dessen Verwirkung (E. 4.1-2). Aus der Verletzung materiellen Rechts dürfte im Übrigen grundsätzlich nicht auf Befangenheit der betreffenden Behördemitglieder geschlossen werden. Erst wenn inhaltliche Fehlentscheide besonders gehäuft auftreten oder krass sind, können sie ausnahmsweise als Anzeichen einer unzulässigen Voreingenommenheit angesehen werden (E. 4.3). Der Anspruch auf rechtliches Gehör wurde im Verfahren SB.2003.00023 ebenfalls gewahrt: Das Gericht war jedenfalls deshalb nicht verpflichtet, die zusätzlichen Eingaben der Beschwerdeführenden zu berücksichtigen, weil diese nicht als Stellungnahmen zu den Äusserungen der Vorinstanz und des Beschwerdegegners anzusehen sind (E. 5.1).

Abweisung des Revisionsgesuchs, soweit darauf eingetreten wird.
 
Stichworte:
AUSSTAND
BEFANGENHEIT
RECHTLICHES GEHÖR
RECHTSLEHRE
REVISIONSGRÜNDE
SCHNEEBALLSYSTEM
SCHRIFTENWECHSEL
STELLUNGNAHME
VERFAHRENSGRUNDSÄTZE
VORBEFASSUNG
VOREINGENOMMENHEIT
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. II BV
Art. 6 Abs. I EMRK
§ 119 Abs. I lit. d StG
§ 155 Abs. I lit. b StG
§ 156 StG
§ 157 Abs. I StG
Art. 1 Abs. III ZGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

I.  

A. A, verheiratet mit B, tätigte im Februar 1996 eine Kapitalanlage von Fr. 100'000.- bei der Einzelfirma D. Im Jahr 1997 wurden A insgesamt Fr. 42'770.- an "Gewinnanteilen" gutgeschrieben, die er sich jeweils auszahlen liess. Die D betrieb Anlagebetrug nach dem Schneeballprinzip; am 17. Juni 1998 wurde über sie der Konkurs eröffnet. Die Konkursverwaltung liess im Rahmen des Kollokations­plans als Forderung eines Anlegers grundsätzlich nur den Saldo von dessen Einzahlungen und Bezügen zu, im Fall von A Fr. 23'400.-, d.h. die Einzahlung von Fr. 100'000.- abzüglich die Auszahlungen in der Höhe von insgesamt Fr. 76'600.-.

Der Steuerkommissär bewertete bei der Veranlagung von A und B für die Staats- und Gemeindesteuern 1998 (Bemessungsjahr 1997) die im Lauf des Jahres 1997 ausbezahlten "Gewinnanteile" vollumfänglich als steuerbares Einkommen. Eine Einsprache von A und B wies das Kantonale Steueramt mit Entscheid vom 5. Februar 2002 ab.

B. Mit Entscheid vom 31. März 2003 wies die Steuerrekurskommission II den hiergegen erhobenen Rekurs ab.

C. Hiergegen gelangten A und B mit Beschwerde vom 14. April 2003 an das Verwaltungsgericht. Sie liessen beantragen, es sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und auf die Aufrechnung der von der D geleisteten Auszahlungen in der Höhe von Fr. 42'770.- zu verzichten, da es sich dabei um steuerlich nicht beachtliche Kapitalrückzahlungen handle. Zudem liessen sie den Eventualantrag stellen, die ab dem 17. Juni 1997 erhaltenen Zahlungen seien nicht als Einkommen zu werten. Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts hiess die Beschwerde mit Urteil vom 10. September 2003 (SB.2003.00023, www.vgrzh.ch [Leitsatz in RB 2003 Nr. 82]) im Sinn des Eventualantrags teilweise gut. Sie ging davon aus, dass es sich bei den Auszahlungen zwar grundsätzlich um steuerbare Einkünfte und nicht um Kapitalrückzahlungen gehandelt habe, dass jedoch die ab dem 17. Juni 1997 geleisteten Zahlungen der paulianischen Anfechtung gemäss Art. 286 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs unterlegen seien, weshalb ab diesem Termin den Anlegern aus Zahlungen der D grundsätzlich kein Einkommen mehr habe zufliessen können.

D. Gegen diesen Entscheid liessen A und B am 21. November 2003 staatsrechtliche Beschwerde wegen Verstosses gegen das Willkürverbot von Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) erheben. Mit Urteil vom 14. Januar 2005 (2P.300/2003, www.bger.ch) wies das Bundesgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

E. Einer Aufsichtsbeschwerde gegen sämtliche Personen, die am Urteil SB.2003.00023 vom 10. September 2003 mitgewirkt hatten, gaben Geschäftsprüfungs- und Justizkommission des Kantonsrats gemäss Schreiben vom 26. Februar 2004 keine Folge.

II.  

Am 19. Januar 2004 liessen A und B ein Revisionsgesuch betreffend das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10. September 2003 im Verfahren SB.2003.00023 an die Geschäftsleitung des Zürcher Kantonsrats richten. Sie beantragten die Aufhebung jenes Entscheids und die Gutheissung der Beschwerde vom 14. April 2003 unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Kantons Zürich. Zugleich stellten sie ein Ausstandsbegehren gegen den Abteilungspräsidenten und einen Verwaltungsrichter der 2. Abteilung, die am angefochtenen Urteil mitgewirkt hatten, und verlangten die Prüfung des Revisionsgesuchs durch ein "mit unvoreingenommenen, unparteiischen und unabhängigen Richtern korrekt besetzte[s] Gericht". Als "Kopien" des Revisionsgesuchs bezeichnete Exemplare wurden am selben Tag auch dem Verwaltungsgericht zugestellt. Am 27. Februar 2004 leitete die Geschäftsleitung des Kantonsrats die Eingabe an das Verwaltungsgericht weiter. Aufgrund einer Nachfrage der Geschäftsleitung des Kantonsrats vom 3. Juni 2004 nahm der Präsident der 4. Abteilung des Verwaltungsgerichts mit Verfügung vom 9. Juni 2004 vom Eingang des Gesuchs Vormerk.

Nach der Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde im Verfahren 2P.300/2003 durch das Bundesgericht setzte der Präsident der 4. Abteilung mit Verfügung vom 24. Februar 2005 A und B sowie dem als ihr Vertreter auftretenden C Frist zur Einreichung einer Vertretungsvollmacht für das Revisionsverfahren. Die Vollmacht wurde innert erstreckter Frist am 14. April 2005 beigebracht.

Die Steuerrekurskommission II teilte ihren Verzicht auf eine Vernehmlassung mit. Das Kantonale Steueramt Zürich beantragte in der Antwort zum Revisionsgesuch ohne Begründung dessen Abweisung. A und B liessen am 14. April, 15./18. April und 6. Juni 2005 unaufgefordert weitere Stellungnahmen und Unterlagen einreichen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

Die Gesuchstellenden verlangen, dass zwei Gerichtsmitglieder, die bereits an verschiedenen Urteilen zur Frage der Versteuerung vermeintlicher Gewinne aus einem Schneeballsystem mitwirkten, gemäss § 119 Abs. 1 lit. d des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) in den Ausstand treten, und dass das Revisionsgesuch von einem mit unvoreingenommenen Personen besetzten Spruchkörper behandelt werde. Gemäss einem Meinungsaustausch zwischen der 2. und der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts wird das vorliegende Revisionsgesuch nicht von der grundsätzlich zuständigen 2. Kammer, sondern von der bisher unbeteiligten 4. Kammer behandelt. Dem Begehren der Gesuchstellenden wird damit entsprochen, ohne dass an dieser Stelle über die Frage des Ausstands entschieden würde (vgl. auch hinten 4).

2.  

2.1 Ein Revisionsgesuch muss laut § 156 StG innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes eingereicht werden. Gemäss § 157 Abs. 1 StG ist es schriftlich der Behörde einzureichen, die den Entscheid getroffen hat. Die Gesuchstellenden haben die Formvorschriften der §§ 156 und 157 Abs. 1 StG jedenfalls eingehalten, weil sie am 19. Januar 2004 zuhanden des Verwaltungsgerichts der Post "Kopien" des Revisionsgesuchs übergeben liessen und diese den formellen Anforderungen genügen.

2.2 Mangels neuer Tatsachen oder Beweismittel in den Stellungnahmen des Kantonalen Steueramts und der Steuerrekurskommission II wurde auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet (§ 158 Abs. 4 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 und § 148 Abs. 2 StG).

3.  

3.1 Das Revisionsbegehren muss nach § 157 Abs. 2 lit. a StG die einzelnen Revisionsgründe genau bezeichnen. Das Verwaltungsgericht prüft nur klar und detailliert erhobene Rügen. Die Gesuchstellenden haben nicht nur die behaupteten Revisionsgründe zu nennen, sondern auch substanziiert darzulegen, inwiefern diese ihrer Auffassung nach vorliegen.

3.2 Die Gesuchstellenden stützen ihr Revisionsbegehren auf § 155 Abs. 1 lit. b StG, laut dem ein Revisionsgrund vorliegt, wenn die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser Acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat. Als mögliche Verfahrensmängel stehen im Vordergrund: die Verweigerung des rechtlichen Gehörs, die versehentliche Nichtberücksichtigung einer aktenkundigen erheblichen Tatsache, die Nichtbeurteilung eines Begehrens, die unrichtige Besetzung des Gerichts, die Verletzung der Ausstandspflicht sowie die Missachtung der Bindung an Parteibegehren. Die Revision bezweckt insoweit die Berichtigung prozessualer Versehen und kann nicht dem Zurückkommen auf Fragen dienen, die im angefochtenen Entscheid beantwortet oder absichtlich nicht berücksichtigt wurden. Eine rechtliche Würdigung kann deshalb von vornherein nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens bilden. Insbesondere stellt die Verletzung des Willkürverbots keinen Revisionsgrund im Sinn von § 155 Abs. 1 lit. b StG dar. Auf Rügen, die nur der Form nach in ein Revisionsgesuch gekleidet sind, die letztlich aber auf eine appellatorische Kritik am Urteil des Verwaltungsgerichts hinauslaufen, tritt dieses nicht ein (VGr, 26. Januar 2000, RG.1999.00009, E. 1 mit zahlreichen Hinweisen, www.vgrzh.ch).

3.3  Soweit die Gesuchstellenden unter Berufung auf das Willkürverbot und den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) sowie auf das Verbot der (materiellen) Rechtsverweigerung inhaltliche Kritik am angefochtenen Urteil üben, ist das Revisionsgesuch deshalb nicht an die Hand zu nehmen.

4.  

Laut den Gesuchstellenden haben am angefochtenen Entscheid vorbefasste Personen mitgewirkt, die nach § 119 Abs. 1 lit. d StG hätten in den Ausstand treten müssen.

4.1  

4.1.1 Die angebliche Voreingenommenheit von Personen, die am angefochtenen Urteil mitgewirkt haben, kann im Revisionsverfahren von vornherein nur noch insofern geltend gemacht werden, als dies den Gesuchstellenden im Beschwerdeverfahren nicht möglich war: Wird eine Ablehnung nicht unverzüglich geltend gemacht, sobald ein Ausstandsgrund bekannt ist, gilt dies als Verzicht auf den Ablehnungsanspruch und führt zu dessen Verwirkung (VGr, 2. Juni 2004, VB.2004.00063, E. 2.1, www.vgrzh.ch; BGE 121 I 225 E. 3; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 5a N. 5; kritisch Benjamin Schindler, Die Befangenheit der Verwaltung, Zürich etc. 2002, S. 207 ff. mit weitern Hinweisen). Zum selben Ergebnis führt § 155 Abs. 2 StG, der jene Revisionsgründe ausschliesst, die bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt  schon im ordentlichen Verfahren hätten geltend gemacht werden können.

4.1.2 Obwohl dem Vertreter der Gesuchstellenden – dessen Wissen diesen anzurechnen ist – bekannt war, welche Personen am nun angefochtenen Urteil voraussichtlich mitwirken würden, wurden in der Beschwerde gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission II vom 31. März 2003 keine Ausstandsgründe gegen Mitglieder des Verwaltungsgerichts geltend gemacht. Die Anmerkungen der damaligen Beschwerdeführenden zum angefochtenen Rekursentscheid enthielten zwar den pauschalen Vorwurf der Vorbefasstheit bzw. Voreingenommenheit gegenüber sämtlichen Gerichten und Behörden, welche die von ihnen in Frage gestellte Praxis anwenden, doch kann dies nicht als gültiges Ausstandsbegehren aufgefasst werden (VGr, 28. August 2002, SR.2002.00004, E. 2).

4.2 Dies bedeutet konkret, dass der Vorwurf der Vorbefasstheit wegen des früheren Mitwirkens an vergleichbaren Entscheiden im Revisionsverfahren nicht mehr vorgebracht werden kann. Im Übrigen ist anzumerken, dass sich allein aus der Mitwirkung in andern Fällen, in denen sich gleichartige Rechtsfragen stellten, keine unzulässige Vorbefassung ergibt, selbst wenn die jeweiligen Rechtsuchenden durch die gleiche Person vertreten waren (BGr, 14. Februar 2005, 2P.10/2005, E. 3.1, www.bger.ch; vgl. auch Regina Kiener, Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001, S. 144).

4.3  

4.3.1 Die Gesuchstellenden leiten eine Vorbefassung der am angefochtenen Entscheid Beteiligten sodann daraus ab, dass unvoreingenommene Personen zu einem andern Ergebnis hätten gelangen müssen. Auch insoweit hätten sie die angebliche Vor­ein­genom­men­heit bereits im Beschwerdeverfahren geltend machen müssen, da ihrem Vertreter bekannt war, dass die betreffenden Gerichtsmitglieder bereits in verschiedenen Verfahren mitgewirkt hatten, in denen das Gericht zu einem andern Schluss gekommen war als die jeweiligen Steuerpflichtigen (vgl. BGr, 25. Februar 2002, 2P.166/2001 und 2P.180/2001, jeweils E. 2, beide unter www.bger.ch).

4.3.2 Aus der Verletzung materiellen Rechts dürfte im Übrigen grundsätzlich nicht auf Befangenheit der betreffenden Behördemitglieder geschlossen werden. Erst wenn inhaltliche Fehlentscheide besonders gehäuft auftreten oder krass sind, können sie ausnahmsweise als Anzeichen einer unzulässigen Voreingenommenheit angesehen werden (BGr, 13. Februar 2004, 1P.86/2004, www.bger.ch; BGE 116 Ia 135 E. 3a; VGr, 18. [recte: 30.] August 2004, VB.2004.00213, E. 5.1.2, www.vgrzh.ch; Kiener, S. 105 f.; Kölz/Bosshart/Röhl, § 5a N. 14; Schindler, S. 137 ff.).

Der angefochtene Entscheid führt die Praxis weiter, wonach die vermeintlichen Gewinne der Opfer eines Anlagebetrugs unter bestimmten Voraussetzungen als Einkommenszuflüsse steuerbar sind. Diese Praxis ist – entgegen der Behauptung der Gesuchstellenden – älter als der Einzelrichterentscheid vom 26. Januar 2000 (Leitsatz in RB 2000 Nr. 125) im Verfahren SB.1999.00044 (vgl. BGr, 21. Oktober 1996, ASA 66 [1997/98], S. 377 E. 4; VGr, 3. Juli 1996, SB.95.00031, E. 4). Ihr folgen namentlich das Bundesgericht sowie zum Beispiel die Bundessteuer-Rekurskommission des Kantons Zürich, das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und das Steuerrekursgericht des Kantons Aargau (18. Dezember 2003, RV.2001.50188/K 6314, mit abweichender Minderheitsmeinung). Sie wird von der Lehre, soweit ersichtlich, nahezu einhellig abgelehnt (vgl. etwa Harold Grüninger, Steuerrechtliche Entwicklungen [insbesondere im Jahr 2004], Schweizerische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 2005, S. 29 ff., 36 f.; Markus Reich, Die ungerechtfertigte Bereicherung und andere rechtsgrundlose Vermögensübergänge im Einkommenssteuerrecht, IFF Forum für Steuerrecht [FStR] 2004, S. 3 ff., 7 Fn. 28; ders., Entwicklungen im Steuerrecht, SJZ 98/2002, S. 257 ff., 260 f.; Madeleine Simonek, Die steuerrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahre 2001, Direkte Bundessteuer, ASA 72 [2003], S. 1 ff., 10 ff.; Markus Weidmann, Realisation und Zurechnung des Einkommens, FStR 2003, S. 83 ff., 96 ff.; weniger eindeutig Joseph Küng, Nochmals zur Steuerbarkeit von fiktiven Erträgnissen, StR 2003, S. 643 ff., 645; in der Kritik zurückhaltend auch Robert Waldburger, Rechtsprechung im Jahr 2001 [1. Teil], FStR 2002, S. 138 ff., 139 ff.). Dies bedeutet aber nicht, dass sich die angefochtene Praxis nicht begründen liesse. Es kann deshalb entgegen der Ansicht der Gesuchstellenden keine Rede davon sein, dass ihre Sichtweise die nachweisbar einzig richtige sei. Umso weniger kann die Praxis, auf welcher das angefochtene Urteil beruht, als so fehlerhaft gelten, dass deswegen die Unvoreingenommenheit der daran Mitwirkenden in Frage stünde. Dasselbe gilt auch in Bezug auf einzelne Erwägungen im angefochtenen Entscheid, welche die Gesuchstellenden beanstanden, indem sie etwa geltend machen, das Verwaltungsgericht habe die Gutschrift fiktiver Gewinne und deren Auszahlung nicht genügend auseinander gehalten oder es habe die Ausführungen des Obergerichtsurteils vom 23. August 2002 (LB010064/U) zum Schuldbekenntnis nach Art. 17 des Obligationenrechts (OR) unzutreffend gewürdigt.

4.3.3 Die Gesuchstellenden sehen ein Anzeichen für die Voreingenommenheit der am angefochtenen Urteil Mitwirkenden weiter darin, dass jener Entscheid unter Verletzung des Grundsatzes von Art. 1 Abs. 3 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) die Kritik der Lehre, namentlich den von ihnen eingereichten Artikel Weidmanns, FStR 2003, 83 ff., nicht berücksichtige. Die 2. Kammer sei vielmehr blind der bisherigen Rechtsprechung gefolgt. Ob diese Begründung des Revisionsgesuchs überhaupt mit der geforderten Klarheit vorgebracht wurde, kann hier offen bleiben, da sie ohnehin nicht stichhaltig ist.

Art. 1 ZGB kann als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes betrachtet werden, der auch im öffentlichen Recht zu beachten ist (vgl. David Dürr, Zürcher Kommentar, 1998, Vorbem. zu Art. 1 und 4 ZGB N. 111 ff.; vgl. auch BGE 123 II 588 E. 2d). Er fordert vom urteilenden Gericht die Berücksichtigung sowohl der Rechtsanwendung als auch der Rechtslehre. Im Hinblick auf Rechtsgleichheit und Rechtssicherheit ist die präjudizielle Wirkung der Praxis grundsätzlich eher stärker als jene der Lehre. Dies gilt namentlich für die Praxis des Bundesgerichts, dem die Aufgabe zukommt, die Einheit der Rechtsanwendung und der Rechtsordnung im Gesamtstaat sicherzustellen (vgl. zum Ganzen Giovanni Biaggini, Verfassung und Richterrecht, Basel/Frankfurt a.M. 1991, S. 252 ff.; Dürr, Art. 1 N. 533 ff.; Hans Michael Riemer, Die Einleitungsartikel des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 2. A., Bern 2003, S. 94 ff.). Eine Praxisänderung ist denn auch nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich etc. 2002, Rz. 509 ff. mit Hinweisen).

Das Verwaltungsgericht hat sich im angefochtenen Entscheid auf seine eigene Praxis sowie auf diejenige des Bundesgerichts berufen, und es hat sich mit der Argumentation der Beschwerdeschrift auseinander gesetzt, die mit derjenigen der Lehre weitgehend übereinstimmt. Damit hat es die Ansicht der Lehre implizit verworfen. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Im Übrigen haben die Gerichte gerade bei der Praxis zur Versteuerung vermeintlicher Kapitalgewinne in verschiedenen Entscheiden explizit auf die Einwände der Lehre Bezug genommen (vgl. BGr, 27. Januar 2003, 2A.181/2002, E. 2.4; vgl. auch BGr, 1. Juni 2004, 2A.274/2004, E. 3 [beide unter www.bger.ch]). Es ist somit nicht ersichtlich, auf welche Weise der angefochtene Entscheid Art. 1 Abs. 3 ZGB missachten würde. Umso weniger ist im Umgang mit Praxis und Lehre ein Hinweis auf eine unzulässige Vorbefassung zu sehen.

4.3.4 Schliesslich ergeben sich weder aus jenen Hinweisen in der Sachverhaltsdarstellung des angefochtenen Entscheids, welche die Gesuchstellenden für überflüssig halten, noch aus der zwischen Urteilsfällung und Urteilsversand verstrichenen Zeit, welche sie für ungewöhnlich lang halten, irgendwelche Hinweise auf eine Voreingenommenheit des Gerichts. Ob diese Vorbringen überhaupt gültige Berufungen auf einen Revisionsgrund darstellen, kann dahingestellt bleiben. Ebenso wenig lässt sich eine Voreingenommenheit aus den angeblichen Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör ableiten (vgl. dazu sogleich 5).

5.  

Die Gesuchstellenden machen geltend, das Verwaltungsgericht habe mit dem angefochtenen Entscheid ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt. Dies begründen sie zum einen damit, dass das Gericht keinen zweiten Schriftenwechsel angeordnet und ihre nachträglich eingereichten Eingaben aus dem Recht gewiesen habe, und zum andern damit, dass die Steuerrekurskommission II auf eine Vernehmlassung verzichtet habe. Insoweit kann jedenfalls auf das Revisionsgesuch eingetreten werden.

5.1 Das Verwaltungsgericht hat im Verfahren SB.2003.00023 keinen zweiten Schriftenwechsel durchgeführt und die von den damaligen Beschwerdeführenden nachträglich eingereichten Eingaben aus dem Recht gewiesen.

5.1.1 Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts verpflichtet der Anspruch auf rechtliches Gehör – jedenfalls ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) – nur dann zur Bekanntgabe der Rechtsmittelantwort einer Gegenpartei bzw. der Vernehmlassung einer Vorinstanz oder gar zur Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels, wenn im betreffenden Schriftstück neue Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht worden sind (VGr, 28. April 2004, PB.2003.00041, E. 2.3.1 mit Hinweisen, www.vgrzh.ch; Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, Zürich 1999, § 148 N. 9). Diese Voraussetzung war im Fall SB.2003.00023 nicht gegeben.

5.1.2 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat allerdings festgehalten, der Anspruch auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK gebe den Parteien das Recht, von sämtlichen dem Gericht eingereichten Eingaben oder Vernehmlassungen – unabhängig von ihrer Relevanz für den Entscheid – Kenntnis zu erhalten und zu ihnen Stellung zu nehmen (EGMR, 21. Februar 2002, Ziegler v. Schweiz, 33499/96, §§ 33 ff. mit weitern Hinweisen, http://hudoc.echr.coe.int). In einigen neuern Entscheiden – die soweit ersichtlich alle den Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 1 EMRK betreffen – hat das Bundesgericht diese Praxis übernommen. Dabei hat es zwar festgehalten, Umfang und Tragweite des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV seien anhand der Rechtsprechung zu Art. 6 Abs. 1 EMRK auszulegen (BGr, 15. März 2005, 5P.18/2005, E. 4.2 f. mit weitern Hinweisen, und 31. Januar 2002, 1P.730/2001, E. 2.1 [beide unter www.bger.ch]; vgl. auch Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, Ergänzungsband zur dritten Auflage des gleichnamigen Werks von Jörg Paul Müller, Bern 2005, S. 291). Doch bleibt offen, ob damit der Anspruch nach Art. 29 Abs. 2 BV in allen Fällen jenem von Art. 6 Abs. 1 EMRK angeglichen werden soll (vgl. BGr, 15. März 2005, 5P.18/2005, E. 4.1, www.bger.ch). Nur wenn dies zuträfe, wäre die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im vorliegenden Fall massgebend, da dieser ein steuerrechtliches Verfahren betrifft, das nicht unter Art. 6 Abs. 1 EMRK fällt (EGMR, 12. Juli 2001, Ferrazzini, 44759/98, § 29, bestätigt am 23. Juli 2002, Janosevic, 34619/97, § 64 [beide unter http://hu­doc.echr.coe.int]; kritisch Rok Bezgovsek, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und das steuerrechtliche Verfahren, Zürich etc. 2002, S. 192 ff., 353 ff.). Selbst dann wäre sie aber möglicherweise zu relativieren: Laut andern Entscheiden des Bundesgerichts kann nämlich – auch wenn der Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 1 EMRK betroffen ist – kein unbedingter Anspruch darauf bestehen, sich zu jeder Äusserung anderer Verfahrensbeteiligter wiederum zu äussern, da dies "klarerweise praxisuntauglich wäre und zu geradezu absurden Ergebnissen führen würde". Die prozessleitende Behörde müsse das Recht haben, den Schriftenwechsel abzuschliessen, wenn die Sache liquid sei. Dies ergebe sich auch aus dem ebenfalls konventions- und verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf eine Beurteilung innerhalb angemessener Frist (BGr, 4. März 2005, 1P.519/2004, E. 3, und 19. August 2004, 1A.43/2004, E. 2.4 [beide unter www.bger.ch]). Die aufgeworfenen Fragen brauchen hier nicht abschliessend beantwortet zu werden, wie sich aus dem Folgenden ergibt.

5.1.3 Im Fall SB.2003.00023 stellte das Verwaltungsgericht das Schreiben, mit dem die Steuerrekurskommission II den Verzicht auf eine Vernehmlassung mitgeteilt hatte, und die Beschwerdeantwort des Kantonalen Steueramts den Beschwerdeführenden am 9. Mai 2003 zur Kenntnisnahme und unter Mitteilung des Verzichts auf einen zweiten Schriftenwechsel zu. Dieses Vorgehen war korrekt (vgl. § 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 148 Abs. 2 StG). Doch ist auch nicht zu beanstanden, dass das Gericht die weitern Eingaben der Beschwerdeführenden aus dem Recht wies: Die Beschwerdeführenden, die bereits am 2./5. Mai 2003 eine zusätzliche Eingabe eingereicht hatten, taten dies erneut am 13. Mai, 19. Mai, 19./22. Mai, 31. Mai/2. Juni und 10./11. Juni 2003. Bei ihren Eingaben handelte es sich weitestgehend um Orientierungskopien der Korrespondenz mit andern Behörden sowie um die Zustellung wissenschaftlicher Publika­tionen. Insoweit ist ein direkter Bezug zum Verzicht der Steuerrekurs­kommission II auf eine Vernehmlassung und zur Beschwerdeantwort nicht ersichtlich und wurde der Anspruch, zu den Äusserungen anderer Verfahrensbeteiligter Stellung zu nehmen, durch die Nichtbeachtung der Eingaben nicht tangiert. Letzteres gilt im Ergebnis auch für die Eingabe vom 13. Mai 2003, mit welcher der Vertreter der Beschwerdeführenden dem Verwaltungsgericht die Kopie eines Schreibens an den Chef des Kantonalen Steueramts zustellte. In jenem Brief bezeichnete er die Beschwerdeantwort als unwahr und irreführend, wies erneut auf den Entscheid des Zürcher Obergerichts vom 23. August 2002 (LB010064/U) hin und forderte den Adressaten zur Korrektur der Beschwerdeantwort auf. Um eine Stellungnahme gegenüber dem Verwaltungsgericht handelte es sich bei der Eingabe vom 13. Mai 2003 nicht, auch wenn der Vertreter der Beschwerdeführenden das Gericht im Begleitschreiben um Kenntnisnahme bat. Die Eingabe vom 2./5. Mai 2003 kann bereits aus zeitlichen Gründen nicht als Replik auf die erst später den Beschwerdeführenden zugestellten Schriftstücke gelten.

5.1.4 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör das Verwaltungsgericht jedenfalls deshalb nicht verpflichtete, die zusätzlichen Eingaben der Beschwerdeführenden zu berücksichtigen, weil diese nicht als Stellungnahmen zu den Äusserungen der Vorinstanz und des Beschwerdegegners anzusehen sind. Andere Gründe, derentwegen das Gericht die verspäteten Vorbringen hätte beachten müssen, sind ebenfalls nicht ersichtlich. (Zum Umgang mit der Rechtslehre vgl. vorn 4.3.3 und hinten 5.3.)

5.2 Die Gesuchstellenden bringen weiter vor, ihr Recht auf ein kontradiktorisches Verfahren sei verletzt worden, weil die Steuerrekurskommission II in der Vernehmlassung auf eine Stellungnahme zur Beschwerdeschrift verzichtet habe. Sie verkennen damit den Gehalt des Anspruchs auf eine Stellungnahme: Dieser verschafft der Partei im Rechtsmittelverfahren unter bestimmten Umständen das Recht, sich zur Rechtsmittelantwort oder Vernehmlassung der Vorinstanz zu äussern. Dagegen sind die Vorinstanzen nicht verpflichtet, zur Rechtsschrift Stellung zu nehmen, nachdem sich ihre Sicht der Dinge bereits ihren Entscheidbegründungen entnehmen lässt. Eine solche Forderung lässt sich auch der Dissertation nicht entnehmen, auf die sich die Gesuchstellenden stützen (Bezgovsek, S. 80 f., 288 ff.; vgl. weiter BGr, 14. Februar 2005, 2P.18/2005, E. 4, www.bger.ch; Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 273 ff.). Sinngemäss gelten diese Ausführungen übrigens auch für das Revisionsverfahren.

5.3 Schliesslich ist anzumerken, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör die Behörde nicht verpflichtet, sich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander zu setzen. Sie kann sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGr, 19. August 2004, 1A.43/2004, E. 2.6 mit Hinweis, www.bger.ch). Die Gründe, die das Verwaltungsgericht im Fall SB.2003.00023 zu seinem Entscheid bewogen haben, sind ohne weiteres ersichtlich. Das bemängelte – angebliche – Fehlen einer Auseinandersetzung mit den Argumenten der Beschwerdeführenden und der Lehre verstösst demnach auch nicht gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör.

6.  

Die Gesuchstellenden rügen, das Gericht habe nicht beachtet, dass die fraglichen Auszahlungen als ungerechtfertigte Bereicherungen im Sinn von Art. 62 ff. OR mit einer Rückerstattungsverpflichtung belastet gewesen seien. Auch insoweit genügt die Anrufung des Revisionsgrundes von § 155 Abs. 1 lit. b StG den Anforderungen nicht: Indem das Gericht die Auszahlungen als Einkommenszufluss betrachtete, hat es zur Frage der Rückerstattungs­pflicht Stellung genommen. Es hat damit nicht etwa eine erhebliche Tatsache versehentlich nicht berücksichtigt oder ein Begehren nicht beurteilt, sondern eine rechtliche Würdigung vorgenommen, die von derjenigen der Gesuchstellenden abweicht. Darin liegt auch keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. BGr, 14. Februar 2005, 2P.18/2005, E. 4, www.bger.ch). Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung und Rechtsanwendung ist im Revisionsverfahren nicht zulässig. Dass wegen der angeblich "böse[n] Absicht" des Gerichts der Revisionsgrund der Beeinflussung des Entscheids durch ein Verbrechen oder Vergehen (§ 155 Abs. 1 lit. c StG) vorliege, machen die Gesuchstellenden zu Recht nicht geltend.

7.  

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass keine Revisionsgründe vorliegen. Die Begründung des Revisionsgesuchs beschränkt sich im Kern weitgehend auf appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid. Das Gesuch ist deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

8.  

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten den Gesuchstellenden je zur Hälfte aufzuerlegen, unter solidarischer Haftung füreinander (§ 158 Abs. 4 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 und § 151 Abs. 1 StG; § 14 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] analog). Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach dem Streitwert (§ 3 der Ge­bührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997 [GebV VGr, LS 175.252]) und berücksichtigt insbesondere den Zeitaufwand des Gerichts, die Schwierigkeit des Falles und das tatsächliche Streitinteresse (§ 2 GebV VGr). Nach § 5 GebV VGr kann die Gerichtsgebühr bei besonders aufwendigen Verfahren bis auf den doppelten Betrag erhöht werden. Angesichts sämtlicher Umstände, insbesondere der umständlich verfassten Beschwerdeschrift und der nachträglichen Eingaben, ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 2'000.- festzusetzen.

Eine Parteientschädigung bleibt den unterliegenden Gesuchstellenden versagt (§ 158 Abs. 4, § 153 Abs. 4 und § 152 StG in Verbindung mit § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellungskosten,
Fr. 2'100.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Gesuchstellenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung füreinander.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Mitteilung an …