{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "24.08.2005", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-RG-2004-00001_24-08-2005.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=205289&W10_KEY=4467137&nTrefferzeile=86&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "ac7f06d87414c0250ee9657d6b269f2a"}, "Num": [" RG.2004.00001"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 05..2.24.0  RG.2004.00001"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 05..2.24.0  RG.2004.00001"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 05..2.24.0  RG.2004.00001"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staats- und Gemeindesteuern 1998 (Revision des Entscheid SB.2003.00023 vom 10. September 2003) | Die Gesuchstellenden verlangen die Revision von VGr, 10. September 2003, SB.2003.00023: Dieses Urteil der 2. Kammer best\u00e4tigt die Steuerbarkeit von ausbezahlten \"Gewinnanteilen\" aus einem Schneeballsystem; es handle sich dabei um Verm\u00f6gensertrag und nicht um steuerfreie Kapitalr\u00fcckzahlungen. Das Revisionsgesuch wird von der 4. Kammer behandelt, ohne dass damit \u00fcber die Frage des Ausstands von Personen der 2. Kammer entschieden w\u00fcrde (E. 1). Zu den zul\u00e4ssigen Revisionsgr\u00fcnden nach \u00a7 155 Abs. 1 lit. b Steuergesetz (E. 3.2). Die angebliche Voreingenommenheit von Personen, die am angefochtenen Urteil mitgewirkt haben, kann im Revisionsverfahren von vornherein nur noch insofern geltend gemacht werden, als dies den Gesuchstellenden im Beschwerdeverfahren nicht m\u00f6glich war: Wird eine Ablehnung nicht unverz\u00fcglich geltend gemacht, sobald ein Ausstandsgrund bekannt ist, gilt dies als Verzicht auf den Ablehnungsanspruch und f\u00fchrt zu dessen Verwirkung (E. 4.1-2). Aus der Verletzung materiellen Rechts d\u00fcrfte im \u00dcbrigen grunds\u00e4tzlich nicht auf Befangenheit der betreffenden Beh\u00f6rdemitglieder geschlossen werden. Erst wenn inhaltliche Fehlentscheide besonders geh\u00e4uft auftreten oder krass sind, k\u00f6nnen sie ausnahmsweise als Anzeichen einer unzul\u00e4ssigen Voreingenommenheit angesehen werden (E. 4.3). Der Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r wurde im Verfahren SB.2003.00023 ebenfalls gewahrt: Das Gericht war jedenfalls deshalb nicht verpflichtet, die zus\u00e4tzlichen Eingaben der Beschwerdef\u00fchrenden zu ber\u00fccksichtigen, weil diese nicht als Stellungnahmen zu den \u00c4usserungen der Vorinstanz und des Beschwerdegegners anzusehen sind (E. 5.1). Abweisung des Revisionsgesuchs, soweit darauf eingetreten wird."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:14:26", "Checksum": "9a0a7d0e27ed3be61ba4f8382e8e4959"}