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Geschäftsnummer: RG.2004.00004  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 17.06.2004
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Revision (Einschätzungen 1994 und 1995; Revision des Entscheides SB.2000.00080 vom 2. Mai 2001)


Fehlen einer Vollmacht Fehlt es an einer Vollmacht und wird dieser Mangel innert angesetzter Frist nicht beseitigt, so ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten und kann dieses durch den "Vertreter" auch nicht mehr rechtsgültig zurückgezogen werden. Unter diesen Umständen sind die Verfahrenskosten dem vollmachtlos handelnden "Vertreter" aufzuerlegen.
 
Stichworte:
REVISION
RÜCKZUG OHNE VOLLMACHT
VOLLMACHTLOS
Rechtsnormen:
§ 127 StG
§ 2 VO StG
Publikationen:
RB 2004 Nr. 104 S. 197
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

1.  

Mit beschwerdeabweisendem Entscheid vom 2. Mai 2001 bestätigte die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts zwei Beschlüsse der Steuerrekurskommission II vom 25. und 29. September 2000, mit welchen diese auf Revisionsgesuche von A wegen Verspätung nicht eingetreten war. Eine dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde wurde von A am 30. November 2001 selbst zurückgezogen.

Am 14. August 2002 ersuchte A bei den Steuerrekurskommissionen erneut um Revision des Entscheids der vormaligen Steuerrekurskommission III vom 11. Dezember 1997. Nach Wiederaufnahme des formell am 29. August 2002 sistierten Verfahrens wurde das Revisionsgesuch von der Steuerrekurskommission II am 1. März 2004 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.

Gegen diesen Entscheid erhob A zum einen am 1. April 2004 Beschwerde an das Verwaltungsgericht, welche Gegenstand eines separaten Verfahrens bildet (SB.2004.00029). Zum anderen verlangte er mit der gleichen Eingabe die Revision des ver­waltungsgerichtlichen Entscheids vom 2. Mai 2001, eine Einschätzung für das Steuerjahr 1994 gemäss Vorjahresfaktoren und für das Steuerjahr 1995 gemäss Steuererklärung sowie die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Mit Präsidialverfügung vom 7. April 2004 wurde der Vertreter von A, Herrn B, gestützt auf § 2 der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998 (VO StG) aufgefordert, dem Verwaltungsgericht eine auch das vorliegende Revisionsverfahren ausdrücklich abdeckende Vollmachtserklärung einzureichen, ansonsten angenommen würde, dass das behauptete Vertretungsverhältnis nicht bestehe.

Währenddem das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde schloss, verzichtete die Steuerrekurskommission II auf Vernehmlassung.

Innert der zur Nachreichung einer Vollmacht erstreckten Frist zog der Vertreter von A, Herr B, mit Schreiben vom 1. Juni 2004 das Revisionsgesuch zurück, ohne dass die einverlangte Vollmacht eingereicht worden wäre.

2.  

Steuerpflichtige können sich gemäss § 127 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 vertraglich vertreten lassen, wobei sich der vertragliche Vertreter durch eine rechtsgültige, in der Regel schriftliche Bevollmächtigung auszuweisen hat. Auch wenn die Vollmacht unter gewissen Umständen stillschweigend und damit formlos erteilt werden kann (vgl. etwa RB 2002 Nr. 112 [Leitsatz] = StE 2003 B 93.6 Nr. 23), so sind Behörden und Gerichte jederzeit berechtigt, eine schriftliche Vollmachtsurkunde zu verlangen (RB 1990 Nr. 57; RB 1960 Nr. 52). Fehlt es an einer Vollmacht, so wird dem Steuerpflichtigen gemäss § 2 VO StG Gelegenheit zur Behebung des Mangels gegeben, wobei dies nach ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts in Form einer einmaligen Aufforderung an den als Vertreter Auftretenden zur Nachreichung der entsprechenden Vollmacht geschieht (vgl. etwa VGr, 19. März 2003, SR.2002.00016; VGr, 14. Oktober 1998, SR.1998.00007). Da B innert der ihm angesetzten und erstreckten Frist die einverlangte Vollmachtserklärung nicht eingereicht hat, muss androhungsgemäss davon ausgegangen werden, er habe das Revisionsgesuch ohne eine solche eingereicht. Da ihn selbst der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 2. Mai 2001 aber in keiner Weise beschwert, ist er mangels eines Rechts­schutz­interesses nicht zur Einreichung eines Revisionsgesuchs legitimiert und kann auf dieses durch das Verwaltungsgericht gar nicht eingetreten werden (zum Ganzen vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwal­tungs­rechtspflege des Bundes, 2. A. Zürich 1998, Rz. 535 ff. und 410 ff.). Ebenso wenig kann unter diesen Umständen ein rechtsgültiger Rückzug des Revisionsgesuchs erfolgen, setzt doch auch ein solcher das Bestehen eines Vertretungsverhältnisses voraus.

3.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem ohne Vollmacht handelnden Vertreter aufzuerlegen (RB 1967 Nr. 1), wobei für eine Ermässigung auf das absolute Minimum gemäss § 4 in Verbindung mit § 6 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997 kein Raum bleibt.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

 

 

1.    Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

 

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;  die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--   Zustellungskosten,
Fr.    560.--   Total der Kosten.

 

3.    Die Kosten werden B auferlegt.

 

4.    …