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1. Mit rekursabweisendem Entscheid vom 2. Mai 2001 bestätigte die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts einen Einspracheentscheid des kantonalen Steueramts vom 19. Oktober 2000, mit welchem den Eheleuten A und B für die Steuerjahre 1997 und 1998 eine Nachsteuer von Fr. 6'185.60 auferlegt worden war. Eine dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde wurde von den Eheleuten A und B am 24. September 2001 selbst zurückgezogen. Ein von diesen mit Eingabe vom 31. Juli 2002 angestrengtes Revisionsverfahren wurde vom Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 27. November 2002 abgewiesen. Die Eheleute A und B beantragten dem Verwaltungsgericht mit bei diesem am 18. Mai 2004 eingegangener Eingabe vom 17. Mai 2004 die Revision des Entscheids vom 2. Mai 2001 und die Aufhebung der Nachsteuerverfügung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. Mit Schreiben vom 19. Mai 2004 (Poststempel 20. Mai 2004, dem Gericht vorab per Fax zugestellt am 19. Mai 2004) liessen die Eheleute A und B das Revisionsgesuch zurückziehen und hielten fest, das Gericht brauche "daher die entsprechenden Geschäfte gar nicht erst zu eröffnen". Der Einzelrichter überwies die Akten der 2. Kammer zur Entscheidung. 2. Trifft eine Eingabe beim Verwaltungsgericht ein, so wird diese auf allfällige formelle Mängel geprüft und wird nötigenfalls den Gesuchstellenden Frist zu deren Behebung angesetzt (§ 147 Abs. 4 in Verbindung mit § 158 Abs. 4 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]; vgl. auch § 56 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959). Selbst bei Vorliegen gravierender, das heisst nicht verbesserungsfähiger Mängel, ist durch das Gericht allerdings unverzüglich ein entsprechendes Geschäft zu eröffnen. Dies gebietet schon der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 91 ff.). Ein gleichsam formloser Rückzug einer Eingabe ist mit anderen Worten ab dem Moment von deren Eintreffen nicht mehr möglich. Demzufolge kann auf das Ansinnen der Gesuchstellenden, das Geschäft "gar nicht erst zu eröffnen", nicht eingetreten werden. 3.
Demgemäss beschliesst die Kammer:
1. Das Verfahren wird als durch Rückzug des Revisionsgesuchs erledigt abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
3. Die Kosten werden den Gesuchstellenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung eines jeden für die gesamten Kosten.
4. … |