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Geschäftsnummer: RG.2004.00009  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 17.06.2004
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Nachsteuern 1996 - 1998 (Revision des Entscheides SR.2000.00026 vom 2. Mai 2001)


Behandlung eines Rückzugs Trifft eine Rechtsmittel beim Verwaltungsgericht ein, so ist - selbst bei Vorliegen gravierender, das heisst nicht verbesserungsfähiger Mängel - durch das Gericht unverzüglich ein entsprechendes Geschäft zu eröffnen. Ab diesem Moment ist ein formloser Rückzug - "Sie brauchen das Geschäft gar nicht erst zu eröffnen." - nicht mehr möglich.
 
Stichworte:
FORMLOS
GESCHÄFTSERÖFFNUNG
REVISION
RÜCKZUG VOR ERÖFFNUNG
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. II BV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

1.  

Mit rekursabweisendem Entscheid vom 2. Mai 2001 bestätigte die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts einen Einspracheentscheid des kantonalen Steueramts vom 13. Ok­tober 2000, in welchem den Eheleuten A und B für die Steuerjahre 1994 bis 1998 eine Nachsteuer von Fr. 29'455.25 auferlegt worden war. Abgewiesen wurden eine dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde durch das Bundesgericht mit Entscheid vom 25. Februar 2002 sowie ein mit Eingabe vom 31. Juli 2002 angestrengtes Revisionsverfahren durch das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 27. November 2002.

Die Eheleute A und B beantragten dem Verwaltungsgericht mit bei diesem am 18. Mai 2004 eingeganger Eingabe vom 17. Mai 2004 die Revision des Entscheids vom 2. Mai 2001 und die Aufhebung der Nachsteuerverfügung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.

Mit Schreiben vom 19. Mai 2004 (Poststempel 20. Mai 2004, dem Gericht vorab per Fax zugestellt am 19. Mai 2004) liessen die Eheleute A und B das Revisionsgesuch zurückziehen und hielten fest, das Gericht brauche "daher die entsprechenden Geschäfte gar nicht erst zu eröffnen".

2.  

Trifft eine Eingabe beim Verwaltungsgericht ein, so wird diese auf allfällige formelle Mängel geprüft und wird nötigenfalls den Gesuchstellenden Frist zu deren Behebung angesetzt (§ 147 Abs. 4 in Verbindung mit § 158 Abs. 4 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]; vgl. auch § 56 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959). Selbst bei Vorliegen gravierender, das heisst nicht verbesserungsfähiger Mängel, ist durch das Gericht allerdings unverzüglich ein entsprechendes Geschäft zu eröffnen. Dies gebietet schon der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 91 ff.). Ein gleichsam formloser Rückzug einer Eingabe ist mit anderen Worten ab dem Moment von deren Eintreffen nicht mehr möglich. Demzufolge kann auf das Ansinnen der Gesuchstellenden, das Geschäft "gar nicht erst zu eröffnen", nicht eingetreten werden.

3.  

Liegt ein Rückzug eines Revisionsgesuchs vor, so ist diesem stattzugeben, sofern er sich innerhalb des massgebenden gesetzlichen Rahmens bewegt (§ 149 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 158 Abs. 4 StG). Dies ist vorliegend der Fall, sodass das Verfahren als durch Rückzug des Revisionsgesuchs erledigt abgeschrieben werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die angesichts des Streitwerts auf das absolute Minimum reduzierten Kosten den Gesuchstellenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 158 Abs. 4 StG; § 3 in Verbindung mit § 6 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997).

 

 

Demgemäss beschliesst die Kammer:

 

 

1.    Das Verfahren wird als durch Rückzug des Revisionsgesuchs erledigt abgeschrieben.

 

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    400.--;  die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--   Zustellungskosten,
Fr.    460.--   Total der Kosten.

 

3.    Die Kosten werden den Gesuchstellenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung eines jeden für die gesamten Kosten.

 

4.    …