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RG.2008.00003
Entscheid
der 4. Kammer
vom 28. Januar 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Gerichtssekretärin Eliane Schlatter.
In Sachen
Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheitsdirektion des
Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin,
betreffend Aufenthaltsbewilligung, hat sich ergeben: I. A, 1981 geborener Staatsangehöriger von X, reiste hierzulande im Frühling 2000 ein und ersuchte erfolglos um Asyl; er hätte sich bis Mitte Januar 2002 wieder entfernen müssen und galt bald danach als verschwunden. Am 1. Oktober 2004 heiratete A eine dreieinhalb Jahre jüngere schweizerisch-finnische Doppelbürgerin; hierbei entstand Verdacht einer Scheinehe. Die Staatsanwaltschaft O belegte A, weil er rechtswidrig das Land betreten hatte und darin verblieben war, durch Strafbefehl vom 11. Juli 2005 mit 30 Tagen Gefängnis bedingt. Von November 2004 bis anfangs Juli 2005 weilte die Gattin in Finnland. Auf ihre Rückkehr hin bekam A eine später einmal bis 30. September 2007 verlängerte Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich. Seit der Trauung arbeitet er – unterbrochen durch eine fünfmonatige Beschäftigungslosigkeit – in der Gastronomie und als Reinigungsangestellter. Anscheinend lebten A und seine Frau schon seit deren Wiederkehr nicht mehr zusammen, und jedenfalls hielt sich jene spätestens ab Frühling 2007 im Ausland auf. A behauptete Ende September gleichen Jahres der Sicherheitsdirektion (Migrationsamt) des Kantons Zürich gegenüber allerdings, die Gattin weile zurzeit nur in den Ferien und komme demnächst zurück; sie stünden eigentlich immer in Kontakt und von Trennung könne keine Rede sein. Mit Verfügung vom 12. Februar 2008 lehnte die Sicherheitsdirektion das Gesuch von A um Verlängern der Aufenthaltsbewilligung vom 28. August 2007 in erster Linie deshalb ab, weil sich der Petent rechtsmissbräuchlich auf seine Ehe berufe; sie verweigerte diesem eine weitere Anwesenheit aber auch in freiem Ermessen. II. A rekurrierte hiergegen am 12. März 2008. Anfangs Oktober 2008 erklärte er auf der Staatskanzlei, "seit nunmehr einem Jahr von seiner Ehefrau getrennt zu leben und seit ca. sechs Monaten überhaupt keinen Kontakt mehr mit dieser zu haben. Er wisse auch nicht, wie er seine Frau erreichen könnte"; er erkundigte sich ferner "nach seinen Verbleibschancen in der Schweiz, falls er eine neue Bekanntschaft aus seinem Heimatland mit B-Bewilligung heiraten würde". Mit Beschluss vom 12. November 2008 wies der Regierungsrat das Rechtsmittel ab. Der Entscheid wurde dem Rekurrenten am 3. Dezember 2008 zugestellt. III. A führte beim Verwaltungsgericht am 24. Dezember 2008 Beschwerde und verlangte, seine Aufenthaltsbewilligung in Aufhebung des regierungsrätlichen Beschlusses sowie unter Entschädigungsfolge zu Lasten des Migrationsamts zu verlängern und seinem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zu erteilen. Hierauf wurden die Vorakten beigezogen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1. Der Regierungsrat hat als Vorinstanz gewirkt. Schon deshalb muss die Beschwerde kraft § 38 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) gerichtsintern in Dreierbesetzung erledigt werden. Das kann in Anwendung des § 56 Abs. 2 f. VRG ohne abermalige Weiterungen geschehen. Deswegen verliert das Gesuch, dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zu verleihen, seinen Gegenstand. 2. Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit als solches gemäss § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG von Amts wegen. Dabei kommt es an sich auf das geltende Recht in jenem Zeitpunkt an, wo eine Rechtsvorkehr anhängig gemacht wird (RB 2004 Nr. 8). Das ist hier noch im letzten Jahr geschehen. 2.1 Bis Ende 2006 erlaubte § 43 Abs. 1 lit. h in Verbindung mit Abs. 2 VRG die Beschwerde beim Verwaltungsgericht auf dem vorliegenden Gebiet der Fremdenpolizei nur, soweit hernach die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht möglich war (OS 54, 268 ff., 274 f. und 290; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 43 N. 4, 33 und 49 f.). Das traf zu für Entscheide über Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen, welche Ausländer bundesrechtlich oder staatsvertraglich unter gewissen Bedingungen beanspruchen konnten (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 [OG; AS 1969, 767 ff., 770 f. – 1992, 288 – 1996, 1498 ff., 1504] e contrario; BGE 131 II 339 E. 1). Auf eidgenössischer Ebene das Gleiche ergibt sich aus dem – das Bundesrechtspflegegesetz ablösenden – Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) für die Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen kantonal letztinstanzliche Entscheide, die ab 1. Januar 2007 ergehen (Art. 82 lit. a, 83 lit. c Ziff. 2 e contrario, 86 Abs. 1 lit. d, 131 f. je Abs. 1 BGG). Wie die Kammer in einem grundlegenden Entscheid dargetan hat, behält das Verwaltungsgericht jetzt zumindest in jenen Bereichen seine Kompetenz, wo vorher die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht möglich war; das gilt jedenfalls insofern, als anschliessend die ordentliche Beschwerde an das Bundesgericht zur Verfügung steht (VGr, 7. Februar 2007, VB.2007.00013, E. 2.2, www.vgrzh.ch). Soweit es an einem Anspruch gebricht, steht laut Art. 83 lit. c Ziff. 2 in Verbindung mit Art. 113 BGG bloss die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung. Alsdann muss als Vorinstanz des Bundesgerichts nach Art. 114 in Verbindung mit Art. 86 Abs. 2 BGG unter Vorbehalt hier nicht spielender Ausnahmen zwar innerkantonal ein (oberes) Gericht wirken. Das gilt aber aufgrund der Übergangsbestimmung von Art. 130 Abs. 3 BGG erst zwei Jahre nach Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes, also ab 1. Januar 2009; denn insofern mangelt es im Kanton Zürich bislang an einer Rechtsgrundlage für eine (verwaltungs)gerichtliche Zuständigkeit (vgl. zum Anpassungsproblem allgemein Hansjörg Seiler in: Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, Art. 130 N. 16; Denise Brühl-Moser, Basler Kommentar, 2008, Art. 130 BGG N. 1–5, 8, 10, 15 ff. und 28 ff.; Yves Donzallaz, Loi sur le Tribunal fédéral, Bern 2008, N. 4791–4796; VGr, 16. April 2008, VB.2008.00127, www.vgrzh.ch). 2.2 Der Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel – laut § 53 in Verbindung mit §§ 70 und 11 VRG innert 30 Tagen ab Zustellung des angefochtenen Beschlusses, also (wegen gemäss § 71 VRG in Verbindung mit § 140 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 [LS 211.1] zwischen 20. Dezember 2008 und 8. Januar 2009 Friststillstand bewirkender Gerichtsferien) bis am 22. Januar 2009 erhebbar, aber bereits im letzten Jahr eingereicht – ergeht erst im laufenden (vgl. oben II und III). Bei Anspruchsfällen ändert sich an der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit im Sinn des gerade Gesagten nichts (siehe vorn 2.1, ebenso zum Folgenden). Hingegen fragt sich, ob ausserhalb des Anspruchsbereichs eine sich aufdrängende sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts intertemporal schon dann zu bejahen sei, wenn dasselbe sich insofern zwar zum Zeitpunkt seines Entscheids prinzipiell anrufen liesse, aber sich wie hier noch nicht anrufen liess, als die Vorinstanz über den Rekurs befand und die Beschwerde dagegen anhängig gemacht wurde. 2.2.1 Mit Entscheid vom 7. Januar 2009 (VB.2008.00563, E. 2.2 Abs. 1 f., www.vgrzh.ch) hat die Kammer in einem Fall, wo die kantonale Beschwerdefrist anders als hier bereits im letzten Jahr abgelaufen war, die Zuständigkeitsfrage zwar offen gelassen, allerdings mit folgender Begründung zu einer verneinenden Antwort geneigt: "Die Übergangsbestimmung von Art. 130 Abs. 3 BGG findet ausdrücklich auch auf die zugleich mit dem Bundesgerichtsgesetz in Kraft getretene Rechtsweggarantie in Art. 29a der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) Anwendung. Grundsätzlich hat danach bei Rechtsstreitigkeiten jede Person Anspruch auf Beurteilung durch ein Gericht. Das gilt schon innerkantonal (Brühl-Moser, Art. 130 N. 1). Das Verwaltungsgericht muss sich folglich dort, wo es an einem Anspruch auf eine ausländerrechtliche Bewilligung fehlt, wohl jedenfalls nicht bereits vor dem 1. Januar 2009 anrufen lassen (siehe etwa Michel Daum, Neue Bundesrechtspflege – Fragen des Übergangsrechts in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten aus Sicht der Kantone, BVR 2007, S. 1 ff., 7). Träte es insofern ab dem genannten Zeitpunkt auf eine Beschwerde ein, die vor demselben einzureichen war, dürfte das auf eine in solchem Zusammenhang nicht vorgesehene Erstreckung der Rechtsmittelfrist hinauslaufen (vgl. § 70 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 VRG). Ohnehin hätte es alsdann über seine diesbezügliche Unzuständigkeit ja ebenso gut noch bis Ende 2008 beschliessen können."
Immerhin liesse sich letzteres Argument vorliegend ebenfalls anführen. Und aus kantonalrechtlicher Sicht bliebe es nach dem oben 2 Ingress Gesagten, weil die Beschwerde noch im letzten Jahr erhoben wurde, auch heute bei der ursprünglichen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts ausserhalb des Anspruchsbereichs. Im Übrigen gewährleistet laut Art. 77 Abs. 1 Satz 1 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101), welche gemäss ihrem Art. 135 Abs. 1 am 1. Januar 2006 in Kraft getreten ist, das Gesetz für im Verwaltungsverfahren ergangene Anordnungen die wirksame Überprüfung durch eine Rekursinstanz sowie den Weiterzug an ein Gericht. Laut Art. 138 Abs. 1 KV treffen die Behörden bis Ende 2010 die Vorkehren, um das Rechtspflegeverfahren an die Vorgaben unter anderem von Art. 77 KV anzupassen (lit. b; vgl. Madeleine Camprubi in: Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007, Art. 138 N. 1–5 und 8 ff.). Das ändert am bisher Erwogenen deshalb nichts. 2.2.2 Nun geht es indes um die eidgenössische Rechtsweggarantie. Deshalb muss sich auch aus Bundesrecht ergeben, ab wann sie dort greife, wo das kantonale Recht eine Gerichtsinstanz wie vorliegend ausserhalb des Bereichs ausländerrechtlicher Bewilligungsansprüche noch nicht vorsieht. Was die Zuständigkeit betrifft, wandte das Bundesgericht etwa "Art. 81 VwVG [wozu jetzt Madeleine Camprubi in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich/St. Gallen 2008, Art. 80–82 N. 10–12] sowie Art. 171 OG und Ziff. III Abs. 2 der Schlussbestimmungen der Änderung des Letzteren vom 20. Dezember 1968 analog an, als es [wie hier] eine diesbezügliche Gesetzeslücke zu füllen galt. Gestützt darauf entschied es, die betreffenden neuen Zuständigkeitsbestimmungen gälten nur dann, wenn der angefochtene Entscheid nach ihrem Inkrafttreten ergangen sei (BGE 115 II 97 E. 2c; vgl. zum Bundesrechtspflegegesetz auch Ziff. 3 Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 4. Oktober 1991)" (RB 2004 Nr. 8 E. 3.1). Die erwähnte Analogie wird nunmehr ebenso durch Art. 132 Abs. 1 BGG nahegelegt, wonach das Bundesgerichtsgesetz auf Beschwerdeverfahren nur dann Anwendung findet, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. In diesem Sinn wäre das Verwaltungsgericht hier ausserhalb des Anspruchsbereichs unzuständig, weil der angefochtene Beschluss aus dem letzten Jahr stammt, als die Rechtsweggarantie noch nicht griff. Auf den gleichen Standpunkt scheint man sich im Kanton Bern gerade auch im Ausländerrecht zu stellen (vgl. Ruth Herzog/Michel Daum, Die Umsetzung der Rechtsweggarantie im bernischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, BVR 2009, S. 1 ff., 28–31). Und endlich muss davon ebenso der Regierungsrat des Kantons Zürich ausgehen, wenn er in Dispositiv-Ziff. I des Beschlusses Nr. 1947 vom 9. Dezember 2008 (www.rrb.zh.ch) die Verwaltungsbehörden ersucht, "ihre Verfügungen ab 1. Januar 2009 [also nicht schon vorher] mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen, die den Vorgaben des übergeordneten Rechts (Rechtsweggarantie; Vorinstanzenregelung des Bundesgerichtsgesetzes) entspricht" (vgl. dort ferner lit. B.1 und 2h). 2.2.3 Ausserhalb des Anspruchsbereichs darf die Eintretensfrage jedoch erneut offen bleiben; denn es zeigt sich nachfolgend, dass die Beschwerde im Fall der diesbezüglichen Anhandnahme ohnehin abgewiesen werden muss. 2.3 Am 1. Januar 2008 ist das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) an die Stelle desjenigen vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; BS 1, 121 ff.) getreten (AS 2007, 5437 ff., 5489 f.; Art. 125 in Verbindung mit Ziff. I Anhang AuG). Doch intertemporal richtet sich nur das Verfahren nach neuem und gegenwärtig insofern keine Rolle spielendem Recht, während ansonsten auf Gesuche, die wie hier vor Inkrafttreten des späteren Gesetzes eingereicht worden sind, bisheriges Recht anwendbar bleibt (Art. 126 Abs. 1 f. AuG; vgl. statt vieler BGr, 1. April 2008, 2C_251/2008, E. 2.1.1, www.bger.ch; oben I Abs. 3). Die Beschwerde beruft sich insofern vorab unbehelflich auf Art. 18 AuG. In diesem Zusammenhang wirft sie der Vorinstanz auch zu Unrecht vor, auf dieses schon im Rekurs vorgebrachte Argument nicht eingegangen zu sein und dadurch den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt zu haben. Im Übrigen ergibt sich aus Art. 18 AuG entgegen dem Beschwerdeführer gar kein Anwesenheitsanspruch. 2.4 Der angefochtene Beschluss hält fest, zwischen der Schweiz und dem Staat X mangle es an einem Staatsvertrag, welcher dem Beschwerdeführer Anspruch auf die strittige Bewilligung einräumte. Darauf lässt sich gestützt auf § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG verweisen. Aus dem durch Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) sowie Art. 13 Abs. 1 der BV garantierten Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens können Bewilligungsansprüche fliessen. Solche bejaht der angefochtene Beschluss vorliegend aber füglich ebenso wenig. Denn anders als nötig unterhält der Beschwerdeführer zu seiner hier gefestigt anwesenheitsberechtigten Gattin weder eine gelebte und intakte Beziehung, noch weist er besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechend vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich auf (BGE 129 II 193 E. 5.3.1, 130 II 281 E. 3.1 und 3.2.1). In letzterer Hinsicht glaubt der Beschwerdeführer deshalb zu Unrecht, dass er nie Fürsorgegelder bezogen habe und immer einer Arbeit nachgegangen sei, verschaffe ihm einen Anwesenheitsanspruch. Das nicht gewürdigt und dadurch eine weitere Gehörsverletzung begangen zu haben, lastet er der Vorinstanz wiederum unzutreffend an. 2.5 Im Licht des Art. 7 Abs. 1 Sätze 1 f. ANAG (AS 1991, 1034 ff., 1042 f.) bejaht die Vorinstanz vorliegend einen Anspruch bloss auf Verlängern der Aufenthalts-, nicht aber auf Erteilen der Niederlassungsbewilligung; denn der Beschwerdeführer sei hier bei ordnungsgemässer und ununterbrochener Anwesenheit noch nicht fünf Jahre mit einer Schweizerin verheiratet. Darauf kann abermals verwiesen werden. Auf die Beschwerde gilt es folglich insofern unter allen Umständen einzutreten, da im Übrigen ebenso die restlichen Eintretensvoraussetzungen ohne Weiteres als erfüllt erscheinen. In gleichem Sinn dürfte der Beschwerdeführer obendrein, weil seine Gattin auch hier aufenthaltsberechtigte Finnin ist, prinzipiell über ein Anwesenheitsrecht nach Art. 1 lit. a ANAG (AS 2006, 979 und 994) in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 lit. d des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft (EG) und ihren Mitgliedstaaten anderseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) sowie Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a des Anhangs I zum Freizügigkeitsabkommen (Anhang I FZA; vgl. BGE 130 II 113 [= Pra 93/2004 Nr. 171] E. 8, besonders 8.3; BGr, 21. April 2004, 2A.615/2002, E. 1.2, www.bger.ch) verfügen. Gemäss Art. 1 lit. a ANAG gehen für Bürger eines EG-Staates sowie ihre Familienangehörigen die Regeln des Freizügigkeitsabkommens denjenigen des Landesrechts grundsätzlich vor; Letzteres bleibt nur insoweit anwendbar, als es gegenüber dem Freizügigkeitsabkommen eine vorteilhaftere Rechtsstellung vorsieht. Der Anspruch nach dem Freizügigkeitsabkommen besteht während der gesamten formellen Dauer einer Ehe und deckt sich insofern mit jenem des Art. 7 Abs. 1 Sätze 1 f. ANAG (BGE 130 II 113 E. 4.1 und 8.3; Andreas Zünd/Ladina Arquint Hill, Beendigung der Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung, in: Peter Uebersax et al., Ausländerrecht, 2. A., Basel 2009, S. 311 ff., 347). 3. 3.1 Der Anspruch aus Art. 7 Abs. 1 Sätze 1 f. ANAG entfällt, wenn die Heirat erfolgte, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern zu umgehen (Abs. 2), sowie bei anderweitigem Rechtsmissbrauch wie namentlich dem Berufen auf eine Ehe, bei der es keine Aussicht auf Wiedervereinigung mehr gibt (so richtig der angefochtene Beschluss). Das Gleiche gilt für den parallelen Anspruch aus dem Freizügigkeitsabkommen (BGE 130 II 113 E. 4.2 und 9, insbesondere 9.5 am Ende; vgl. auch Thomas Geiser/Marc Busslinger, Ausländische Personen als Ehepartner und registrierte Partnerinnen, in: Uebersax et al., S. 657 ff., 682 f.). Die Vorinstanz lässt offen, ob der Beschwerdeführer eine Scheinehe eingegangen sei, bejaht aber jedenfalls zutreffend sein rechtsmissbräuchliches Berufen auf eine gescheiterte Ehe; auf die einschlägigen Erwägungen lässt sich erneut verweisen. Keine Rolle spielt, wieso eine Ehe gescheitert ist (BGE 130 II 113 E. 4.2). Es nützt dem Beschwerdeführer insofern die Beteuerung nichts, nicht er habe seine Gattin verlassen, sondern diese ihn. Es käme allein auf Wiedervereinigungsaussichten an. Solche werden jedoch vor Verwaltungsgericht – nach allem Vorgefallenen sowie bald mindestens zweijähriger Trennung füglich – nicht geltend gemacht (vgl. oben I Abs. 2 f. und II). 3.2 Soweit sich die Beschwerde gegen das Verweigern der Bewilligungsverlängerung im Rahmen des laut Art. 4 ANAG freien Ermessens wenden möchte (vgl. vorn I Abs. 3, 2.1 Abs. 3 und 2.2), hilft ein Eintreten darauf dem Beschwerdeführer nichts. Das Verwaltungsgericht darf nämlich die Ausübung des Ermessens durch die Vorinstanzen nur auf dessen Missbrauch, Über- oder Unterschreiten hin prüfen (§ 50 Abs. 2 lit. c und Abs. 3 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 70 ff.); von solchem kann keine Rede gehen. Das Rechtsmittel ist folglich abzuweisen, soweit sich darauf eintreten lässt. 4. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig und muss ihm eine Parteientschädigung versagt bleiben (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG). 5. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Entscheid-Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers geltend gemacht werden will (dazu oben 2.1 und 2.4 f.), lässt sich Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007, 2D_3/2007 bzw. 2C_126/2007, E. 2.2, www.bger.ch; ferner bezüglich der Rüge, der vorangegangene kantonale Sachentscheid habe Verfahrensgarantien missachtet, BGr, 12. Februar 2008, 2D_23/2008, E. 2.4.2, mit Zitat, www.bger.ch). Ansonsten bleibt lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe zu ihrer hier besonders beschränkten Reichweite Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2008, Art. 83 BGG N. 61). Das Ergreifen beider Rechtsmittel hätte übrigens in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist innert Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 6. Mitteilung an: … |