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RG.2012.00006
Verfügung
des Einzelrichters
vom 2. Juli 2012
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Jso Schumacher, Gerichtsschreiberin Alexandra Altherr Müller.
In Sachen
A, Gesuchsteller,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Gesuchsgegnerin,
betreffend Aufenthaltsbewilligung
hat sich ergeben: I. A, 1969 geborener Ausländer, heiratete in der Heimat am 16. September 2005 eine Schweizerin. Am 30. April 2006 reiste er hierzulande ein und bekam eine einmal bis 29. April 2008 verlängerte Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich. Die eheliche Wohngemeinschaft dauerte nur bis zum 17. Januar 2008. Mit Verfügung vom 13. November 2008 wies die Sicherheitsdirektion (Migrationsamt) deshalb ein Gesuch vom 16. Mai jenes Jahres um weiteres Verlängern der Aufenthaltsbewilligung von A ab und setzte diesem Frist zum Verlassen der Schweiz bis 31. Januar 2009. II. Den Rekurs von A hiergegen wies der Regierungsrat mit Beschluss vom 1. Februar 2012 ab. III. A. Am 13./14. März 2012 liess A beim Verwaltungsgericht als Geschäft VB.2012.00163 rubrizierte Beschwerde führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge die Ausgangsverfügung vom 13. November 2008 sowie den Rekursentscheid vom 1. Februar 2012 aufzuheben und das Migrationsamt einzuladen, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern; eventualiter sei ihm eine Ausreisefrist bis Ende Oktober 2012 einzuräumen. Mit Urteil vom 9. Mai 2012 (auf www.vgrzh.ch nicht zugänglich), welches den Parteien am 14. gleichen Monats zugestellt wurde, wies das Verwaltungsgericht das Rechtsmittel ab und setzte A eine neue Frist bis 31. Juli 2012, um die Schweiz zu verlassen. Zu Letzterem heisst es in den Erwägungen: " 5.1 Ausländischen Personen, die von den zuständigen Behörden aus der Schweiz weggewiesen werden, wenn ihre Bewilligung verweigert, widerrufen oder nicht verlängert wird, ist in der Regel eine angemessene Ausreisefrist anzusetzen. Nachdem die seitens des Beschwerdegegners eingeräumte Frist zum Verlassen der Schweiz inzwischen abgelaufen ist und die Vorinstanz keine neue Frist angesetzt hat, hat dies das Verwaltungsgericht zu tun (vgl. VGr, 24. Februar 2010, VB.2009.00686, E. 4.3). 5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe bei einer Fahrzeugkollision eine mehrfragmentäre intraartikuläre Fraktur der linken Hand erlitten, welche habe operiert werden müssen. Die Operation sei aber nicht optimal gelaufen, weshalb am 24. April 2012 eine weitere Operation vorgesehen sei. Ihm sei deshalb eine angemessene Ausreisefrist einzuräumen, damit die Unfallfolgen behoben und die medizinisch notwendigen Nachbehandlungen durchgeführt werden könnten […]. 5.3 Wie sich einem vom Beschwerdeführer eingereichten chirurgischen Aufklärungsprotokoll entnehmen lässt, soll sofort nach der (inzwischen offenbar bereits erfolgten) Operation eine intensive Rehabilitation und nach zwei bis drei Wochen ein Belastungsaufbau stattfinden […]. Von daher drängt sich keine verlängerte Ausreisefrist auf bzw. ist nicht substantiiert, wieso eine Wegweisung erst auf Ende Oktober 2012 zumutbar sein soll. Entsprechend ist dem Beschwerdeführer eine übliche Frist bis 31. Juli 2012 anzusetzen." B. Der Hausarzt von A ersuchte für jenen am 11. Juni 2012 mit folgender Begründung um Verlängerung der Ausreisefrist: "Heute war Herr A in Kontrolle von Herren PD Dr. Z. Er hat zwei weitere Monate Ergotherapie verordnet und insgesamt drei Monate. Bei ungenügender Besserung, nach der zweiten Operation (24.04.), müsste […] nochmals operiert werden." Hierauf wurden das gegenwärtige Geschäft angelegt, das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 9. Mai 2012 sowie die Akten jenes Verfahrens beigezogen und A sowie dessen Hausarzt mit zwei bzw. vier Tage später ausgehändigter Verfügung vom 12. Juni 2012 eine Frist von fünf Tagen angesetzt, um eine schriftliche Vollmacht des Ersteren für den Letzteren nachzureichen. Mit Eingabe vom 18. Juni 2012 bestätigte A unterschriftlich das Verlängerungsgesuch, welches er zusammen mit seinem Hausarzt verfasst habe. Dieser faxte am 19. Juni 2012 einen Bericht von PD Dr. Z vom 12. Juni 2012 nach einem Untersuch vom Vortag; dort wird abschliessend zum Procedere ausgeführt: "Erst 6 Wochen nach dem Eingriff [angeblich vom 20. April 2012] empfehlen wir unbedingt die Ergotherapie weiterzuführen, dies mindestens 3-mal in der Woche. Sollte sich 4 Monate nach dem Eingriff keine Verbesserung zeigen, dürfte über eine nochmalige Strecksehnentenolyse [Operation] diskutiert werden. Der Patient meldet sich allenfalls diesbezüglich nochmals bei uns."
Der Einzelrichter erwägt:
1. Das vorliegende Gesuch vom 11. Juni 2012 beschlägt, was nebst anderem Gegenstand des abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens VB.2012.00163 gebildet hat, nämlich den Endtermin der dem Gesuchsteller dort neu gesetzten Ausreisefrist. Auf eigene Rechtsmittelentscheide zurückkommen darf das Verwaltungsgericht – unter Vorbehalt deren gegenwärtig weder behaupteter noch ersichtlicher Nichtigkeit und hier auch nicht fraglicher Berichtigung oder Erläuterung – nur im Rahmen einer Revision (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/ Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 86a–86d N. 1 ff.; VGr, 30. Juli 2003, RG.2003.00006, E. 2 f. [E. 2 ebenfalls in RB 2003 Nr. 22], und 7. September 2011, VB.2011.00276, E. 1.2; BGr, 3. Dezember 2011, 2C_994/2011). Über die Revision des durch eine Kammer gefällten Urteils vom 9. Mai 2012 wäre gerichtsintern wie damals prinzipiell wiederum in Dreierbesetzung zu befinden (siehe § 86b Abs. 2 Satz 1 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 86b N. 5; VGr, 18. Januar 2000, RG.1999.00008, E. 1a, und 30. Juli 2003, RG.2003.00006, E. 1). Diese Zuständigkeit hätte dort übrigens auch gegolten, wenn es allein um Wegweisung gegangen wäre (vgl. VGr, 14. Dezember 2011, VB.2011.00506, und 14. Juni 2012, VB.2012.00306). Das vorliegende Gesuch ist freilich wegen offenkundiger Unzulässigkeit im Sinn des § 38b Abs. 1 lit. a VRG und weil es auch keine grundsätzlichen Fragen im Sinn des § 38b Abs. 2 VRG aufwirft, durch den Einzelrichter zu erledigen (vgl. Yves Donzallaz, Loi sur le Tribunal fédéral, Bern 2008, N. 4371 ff.; Bernard Corboz in: derselbe et al., Commentaire de la LTF [Loi sur le Tribunal fédéral], Bern 2009, Art. 108 N. 13–17; Roger Grünvogel, Das einzelrichterliche Verfahren nach Art. 108 BGG, AJP 2011, S. 59 ff., insbesondere 63 ff.; Eva Maria Belser/Bettina Bacher, Basler Kommentar, 2011, Art. 108 BGG [Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005, SR 173.110] N. 14–26); das kann ohne abermalige Weiterungen geschehen (dazu etwa Kölz/Bosshart/Röhl, § 86c N. 7 f. in Verbindung mit ABl 2009, 801 ff., 972; VGr, 18. Januar 2000, RG.1999.00008, E. 1b). 2. Die vom Gesuchsteller persönlich unterzeichnete, fristwahrende Eingabe vom 18. Juni 2012 lässt sich als Bevollmächtigung seines Hausarztes im vorliegenden Zusammenhang auffassen; jener wird hier deshalb – weiterhin – als Vertreter aufgeführt (siehe Kölz/Bosshart/Röhl, § 22 N. 16, § 54 N. 13; VGr, 13. August 2004, VB.2004.00209, E. 1.2 – 27. Oktober 2012, VB.2010.00295, E. 2 Abs. 2 f. – 23. Mai 2012, AN.2011.00001, E. 5.2 Abs. 2). 3. (Analog) § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit als solches von Amtes wegen (siehe Kölz/Bosshart/Röhl, § 86c N. 7). 3.1 Die funktionelle Revisionskompetenz kommt jener Instanz zu, die sich mit nachgebrachten Tatsachenbehauptungen oder Beweismitteln, wären diese schon im ordentlichen Verfahren erhoben bzw. bezeichnet worden, hätte auseinandersetzen müssen; das Verwaltungsgericht ist jedenfalls für eine Revision der hier noch einzig strittigen Ausreisefrist zuständig, weil es diese selbst neu festgelegt hat (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 86b N. 6; RB 2006 Nr. 24 E. 2.2). 3.1.1 Die Revision einer rechtskräftigen Anordnung lässt sich nach § 86a VRG verlangen, wenn ein Strafverfahren feststellt, dass ein Verbrechen oder Vergehen diese beeinflusst hat (lit. a), oder ein Beteiligter neue erhebliche Tatsachen erfährt oder Beweismittel auffindet, die er im früheren Verfahren nicht einführen konnte (lit. b). Gemäss § 86b VRG ist ein Revisionsgesuch unstatthaft, wenn die Revisionsgründe im Verfahren, das der Anordnung vorausging, oder mit Rekurs oder Beschwerde gegen die Anordnung hätten geltend gemacht werden können (Abs. 1), und ist es innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes einzureichen, gestützt auf – die hier offensichtlich allein in Frage kommende – lit. b des § 86a VRG aber spätestens bei Ablauf von zehn Jahren seit Mitteilung der Anordnung (Abs. 2). Insbesondere muss es laut § 86c Abs. 1 Satz 1 VRG die Revisionsgründe angeben und die für den Fall einer neuen Anordnung in der Sache gestellten Anträge enthalten. Die Verfahrensbeteiligten können lediglich die Revision formell rechtskräftiger, das heisst nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel anfechtbarer Anordnungen anbegehren, und auch das bloss, wenn sie etwa neue, das heisst bei Fällung des revisionsbetroffenen Entscheids schon bestehende, erhebliche Tatsachen oder Beweismittel dafür auffinden, die sie – gemäss § 86b Abs. 1 VRG eine Eintretensbedingung – im früheren Verfahren nicht beizubringen vermochten (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. §§ 86a–86d N. 5, § 86a N. 3, 13 und 16; VGr, 30. Juli 2003, PB.2003.00019, E. 1 Abs. 2, und 5. April 2007, VB.2006.00463, E. 2.1). Die gesuchstellende Person muss beantragen, wie die neue Anordnung lauten soll, und namentlich im Einzelnen dartun, aufgrund welcher neu entdeckten Fakten und/oder Beweismittel ein Tatbestand von § 86a VRG erfüllt sei, sowie ferner, dass sie die als Revisionsgrund angerufenen Tatsachen oder Beweismittel auch bei pflichtgemässer Sorgfalt nicht vor Eintritt der Rechtskraft der Anordnung ins Verfahren einführen konnte. Zudem hat sie das Einhalten der Revisionsfrist darzulegen. Fehlen ein Antrag in diesem Sinn oder solche Angaben, lässt sich auf das Revisionsbegehren nicht eintreten, ohne dass es gälte, zuvor eine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen (zum Ganzen Kölz/Bosshart/Röhl, § 86c N. 1–4; VGr, 6. Dezember 2001, RG.2001.00004, E. 3). 3.1.2 Die gemäss (Art. 117 in Verbindung mit) Art. 100 Abs. 1 BGG dreissigtägige Frist für eine offenbar ausgebliebene Beschwerde gegen das hier betroffene Urteil vom 9. Mai 2012 lief bis zum 13. Juni 2012 und mithin auch noch, als das vorliegend Gesuch am 12. letzteren Monats beim Verwaltungsgericht einging (siehe oben III.A Abs. 2). Trotzdem erscheint unklar, ob jenes Urteil damals nicht schon – wie es eine Revision bedingen würde (BGr, 3. Dezember 2011, 2C_994/2011) – rechtskräftig gewesen sei, herrscht doch über die "Ordentlichkeit" der bundesgerichtlichen Rechtsmittel Ungewissheit, oder ob es ansonsten genüge, dass es jedenfalls unterdessen in Rechtskraft erwachsen ist; immerhin lässt sich kein Vorbringen so genannter echter Noven beim Bundesgericht fordern, das heisst nach dem dort angefochtenen Entscheid eingetretener und deshalb für eine Revision ohnehin unerheblicher Tatsachen, weil dieses solche nicht beachten würde (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 95, § 86b N. 1 und 3; Donzallaz, N. 4043; Alexander Misic, Verfassungsbeschwerde, Zürich etc. 2010, S. 67 ff. mit zahlreichen Hinweisen, die im Fall des Basler Kommentars zum Bundesgerichtsgesetz sich zwar auf die erste Auflage beziehen, aber auch für die zweite von 2011 stimmen; Ulrich Meyer/ Johanna Dormann, Basler Kommentar, 2011, Art. 99 BGG N. 35 f. und 40 ff.; VGr, 20. August 2008, VB.2008.00204, E. 4.2 Abs. 2, und 18. April 2011, VB.2011.00221, E. 2.1 Abs. 2). Wie es sich insofern mit sämtlichen Eintretensvoraussetzungen verhalte, kann offenbleiben: Denn die Eingabe des Gesuchstellers lässt sich unter Revisionsgesichtswinkeln jedenfalls deshalb nicht an die Hand nehmen, weil es sich hier um echte Noven handeln dürfte oder sie ansonsten weder beantragt, wie die neue Anordnung lauten soll, noch insbesondere dartut, dass die neuen Tatsachen und Beweismittel nicht vor dem Verwaltungsgerichtsurteil vom 9. Mai 2012 ins Verfahren eingeführt werden konnten. 3.2 Indem eine Wegweisungsanordnung als – hier verwaltungsgerichtlich überprüfte – Dauerverfügung erscheint und soweit es sich gegenwärtig um echte neue, also nach dem einschlägigen Urteil vom 9. Mai 2012 eingetretene Tatsachen samt Beweismitteln dafür dreht, kommt für eine Verlängerung der Ausreisefrist nur eine so genannte Anpassung in Frage; das fällt selbst im Anschluss an ein Rechtsmittelverfahren über diese Verfügung in die Kompetenz der erstinstanzlich anordnenden Behörde (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 86a–86d N. 13; VGr, 16. Dezember 2003, VB.2003.00294, E. 1d Abs. 2 – 21. März 2007, VB.2007.00057, E. 3 Abs. 1 f. – 28. Februar 2008, VB.2007.00545, E. 4.2). Das vorliegende Gesuch ist insofern mangels funktioneller Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ebenfalls nicht an die Hand zu nehmen und kraft § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 1 VRG an die Gesuchsgegnerin weiterzuleiten. 4. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 15, § 86c N. 7). 5. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Verfügungsdispositivs ist Folgendes zu erläutern: 5.1 Weil es hier bloss noch um Wegweisung bzw. die damit verbundene Ausreisefrist geht, schliesst Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten aus (vgl. Daniela Thurnherr in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 112 N. 62; BGr, 3. Mai 2012, 2C_911/2011, E. 1.1 f.). Zudem hat die einzig statthafte Verfassungsbeschwerde vorliegend eine besonders geringe Reichweite (Peter Nideröst, Sans-Papiers in der Schweiz, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. A., Basel 2009, S. 373 ff., 383; Thurnherr, Art. 112 N. 72–75; Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2011, Art. 83 BGG N. 61). Ansonsten gibt es, was den Revisionspunkt anlangt, freilich keine weiteren Einschränkungen. 5.2 Soweit hier – im Anpassungspunkt – die funktionelle Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts verneint wird, soll es sich um den Normalfall eines Endentscheids im Sinn des Art. 117 in Verbindung mit Art. 90 BGG handeln (so Karl Spühler/Annette Dolge/Dominik Vock, Kurzkommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Zürich/St. Gallen 2006, Art. 92 N. 4; Corboz, Art. 92 N. 10 in Verbindung mit N. 13; Hans-Jakob Mosimann, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, in: Thomas Geiser et al. [Hrsg.], Prozessieren vor Bundesgericht, 3. A., Basel 2011, S. 183 ff., Rz. 4.20; BGr, 19. April 2012, 8C_846/2011, E. 2.2.1; wohl ebenso Felix Uhlmann, Basler Kommentar, 2011, Art. 92 BGG N. 6 in Verbindung mit N. 8; Thomas Geiser/Felix Uhlmann, Grundlagen, in: Geiser et al., S. 1 ff., Rz. 1.121 in Verbindung mit Rz. 1.134). Vorab erhebt sich jedoch die Frage, ob dann überhaupt ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid gemäss Art. 113 BGG vorliege; denn lediglich bei bejahender Antwort liesse sich das Bundesgericht anrufen (unter früherem Recht zu einem ähnlichen Problem ablehnend etwa BGr, 8. März 2006, 1A.39/2006). Abgesehen hiervon ist indes nicht ganz klar, ob diese Verfügung – jedenfalls, weil sie eine Weiterleitung vornimmt – einen Endentscheid bedeute (dazu etwa Nicolas von Werdt in: Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, Art. 90 N. 2 ff.; Uhlmann, Art. 92 N. 8a; offengelassen in BGE 136 I 80 E. 1.2; BGr 19. April 2012, 8C_846/2011, E. 2.2.1). Verneinendenfalls erscheint wenigstens sicher, dass ein Entscheid über die funktionelle Zuständigkeit als einer im Sinn des Art. 117 in Verbindung mit Art. 92 BGG gelte und sich deshalb zwar im Gegensatz zu einem solchen nach Art. 93 BGG ohne zusätzliche Voraussetzungen sofort, später aber nicht mehr anfechten lasse (vgl. Spühler/Dolge/Vock, a.a.O.; Corboz, Art. 92 N. 10 in Verbindung mit N. 19 f.; Geiser/Uhlmann, Rz. 1.132; Mosimann, Rz. 4.22; BGE 136 I 80 E. 1.2; BGr 19. April 2012, 8C_846/2011, E. 2.2.1; ferner von Werdt, Art. 92 N. 7 f. und 19; Donzallaz, N. 3301).
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
1. Auf das Gesuch um Verlängerung der Ausreisefrist wird nicht eingetreten. Es wird im Sinn der Erwägungen an die Gesuchsgegnerin weitergeleitet. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Gegen diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Sie ist innert Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 5. Mitteilung an … |