{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "02.07.2012", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-RG-2012-00006_02-07-2012.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=211973&W10_KEY=4467115&nTrefferzeile=63&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "19da43cc296f0a3c0779235b9fab80b4"}, "Num": [" RG.2012.00006"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 12..2.02.0  RG.2012.00006"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 12..2.02.0  RG.2012.00006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 12..2.02.0  RG.2012.00006"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung \r(Revision des Urteils VB.2012.00163 vom 09. Mai 2012) | Revisionsgesuch / Verl\u00e4ngerung der Ausreisefrist Auf eigene Rechtsmittelentscheide zur\u00fcckzukommen darf das Verwaltungsgericht - unter Vorbehalt der Nichtigkeit, der Berichtigung oder Erl\u00e4uterung - nur im Rahmen einer Revision (E. 1 Abs. 1). Zust\u00e4ndigkeit des Einzelrichters wegen offenkundiger Unzul\u00e4ssigkeit (E. 1 Abs. 2). Funktionelle Revisionskompetenz des Verwaltungsgerichts (E. 3.1). Die Verfahrensbeteiligten k\u00f6nnen lediglich die Revision formell rechtskr\u00e4ftiger, das heisst nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel anfechtbarer Anordnungen anbegehren, und auch das bloss, wenn sie etwa neue, das heisst bei F\u00e4llung des revisionsbetroffenen Entscheids schon bestehende, erhebliche Tatsachen oder Beweismittel daf\u00fcr auffinden, die sie im fr\u00fcheren Verfahren nicht beizubringen vermochten (E. 3.1.1). Die dreissigt\u00e4gige Frist f\u00fcr eine offenbar ausgebliebene Beschwerde gegen das hier betroffene Urteil lief noch, als das vorliegende Gesuch beim Verwaltungsgericht einging. Trotzdem erscheint unklar, ob jenes Urteil damals nicht schon rechtskr\u00e4ftig gewesen sei, herrscht doch \u00fcber die \"Ordentlichkeit\" der bundesgerichtlichen Rechtsmittel Ungewissheit, oder ob es ansonsten gen\u00fcge, dass es jedenfalls unterdessen in Rechtskraft erwachsen ist; immerhin l\u00e4sst sich kein Vorbringen so genannter echter Noven beim Bundesgericht fordern, das heisst nach dem dort angefochtenen Entscheid eingetretener und deshalb f\u00fcr eine Revision ohnehin unerheblicher Tatsachen, weil dieses solche nicht beachten w\u00fcrde (E. 3.1.2). Indem eine Wegweisungsanordnung als Dauerverf\u00fcgung erscheint und soweit es sich gegenw\u00e4rtig um echte neue Tatsachen samt Beweismitteln daf\u00fcr dreht, kommt f\u00fcr eine Verl\u00e4ngerung der Ausreisefrist nur eine so genannte Anpassung in Frage; das f\u00e4llt in die Kompetenz der erstinstanzlich anordnenden Beh\u00f6rde (E. 3.2). Nichteintreten und Weiterleiten an die Gesuchsgegnerin"}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:35:36", "Checksum": "d1cef9fd03824ccff6ab34cb622b023d"}