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RG.2014.00006
Beschluss
der 3. Kammer
vom 22. Mai 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea
In Sachen
1. Naturschutz
Bassersdorf Nürensdorf NBN, 2. A, 3. B, 4. C, 5. D, 6. E, 7. F, 8. G, 9. H, 10. I, 11. J, Gesuchstellende,
gegen
1. Stadt Kloten, 2. Gemeinde Nürensdorf, beide vertreten durch RA K, 3. Schweizer Vogelschutz SVS/ BirdLife Schweiz, 4. ZVS / BirdLife Zürich, 5. Pro Natura, 6. WWF Schweiz, 3–6 vertreten durch RA L, 7. M, 8. Gemeinderat Bassersdorf, 9. N, 10. O, 11. Gemeinderat Oberembrach, vertreten durch RA P, 12. Q AG, 13. R AG, 12–13 vertreten durch RA S, 14. Baudirektion Kanton Zürich ALN Amt für Landschaft und Natur, Gesuchsgegnerschaft,
T, Mitbeteiligte,
betreffend Strassensanierung, hat sich ergeben: I. Mit Urteil VB.2013.00532/648 vom 3. April 2014 hiess das Verwaltungsgericht mehrere Beschwerden teilweise gut. Als Beschwerdegegner I.7–18 (VB.2013.00532) bzw. als Mitbeteiligte II.7–18 (VB.2013.00648) beteiligt waren an diesem Verfahren der Naturschutzbund Bassersdorf (NBN), vertreten durch C, und 11 Vereinsmitglieder, die im Rahmen des Rekurses des NBN als Privatpersonen Rekurs erhoben hatten, nämlich A, B, C, T, D, E, F, G, H, I und J. Ziffer 5 des Urteilsdispositivs sah folgende Verteilung der Gerichtskosten vor: Den Beschwerdeführerinnen I.1 und I.2 wurden die Kosten zu je 1/12 auferlegt (je unter solidarischer Haftung für 1/6 der Kosten), den Beschwerdeführenden II.1–4 zu je 1/24 (je unter solidarischer Haftung für 1/6 der Kosten), den Beschwerdegegnern I.5–23 zu je 1/57 (je unter solidarischer Haftung für 12/57 der Kosten in Bezug auf die Beschwerdegegner I.7–I.18 und je unter solidarischer Haftung für 2/57 der Kosten in Bezug auf die Beschwerdegegner I.22–23) und der Vorinstanz zu 1/3. Am 17. April 2014 rief C U an, der als Gerichtsschreiber am Urteil VB.2013.00532/648 beteiligt gewesen war. Sie erkundigte sich unter anderem danach, ob es sich bei der verwaltungsgerichtlichen Kostenauflage an den NBN und die 11 Vereinsmitglieder um einen Irrtum handle. U verneinte die Frage, erklärte C die Gründe für die Kostenverteilung und informierte sie über die Möglichkeit, beim Bundesgericht Kostenbeschwerde zu erheben. II. Am 15. Mai 2014 gelangten der NBN sowie zehn der elf Vereinsmitglieder, die zusammen mit dem NBN als Privatpersonen Rekurs erhoben hatten (ohne T), mit einer als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneten Eingabe an das Verwaltungsgericht. Sie beantragten folgende Änderung von Disp.-Ziff. 5 des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 3. April 2013: Den Beschwerdegegnern I.7–18 im Verfahren VB.2013.00532 seien Kosten von je 1/288 (je unter solidarischer Haftung für 12/288 der Kosten) aufzuerlegen. Eventualiter seien dem damaligen Beschwerdegegner I.7 Kosten von 1/27 und den Beschwerdegegnern I.8–18 Kosten von je 1/297 (je unter solidarischer Haftung für 11/297 der Kosten) aufzuerlegen. Allfällige Kosten für das Wiedererwägungsgesuchsverfahren seien auf die Staatskasse zu nehmen. Die Anträge wurden in erster Linie damit begründet, dass die Gesuchstellenden stets gemeinsame Eingaben gemacht hätten und dass alle Zustellungen des Verwaltungsgerichts über die gleiche Person (C) erfolgt seien. Kostenmässig müssten die Beschwerdegegner I.7–18 somit als eine Einheit (und nicht als 12 Einheiten) erachtet werden. Die Höhe der Kosten dürfe nicht davon abhängen, wie viele Mitglieder des Vereins die Beschwerde des NBN unterschrieben hätten. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Einer Wiedererwägung sind Rechtsmittelentscheide – anders als erstinstanzliche Verfügungen – nicht zugänglich (VGr, 18. April 2011, VB.2011.00221, E. 2.1; RB.2001 Nr. 34 [VGr, 6. Dezember 2001, RG.2001.00004, E. 2]; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d, N. 19). Das Verwaltungsgericht kann das Urteil VB.2013.00532/648 somit nicht in Wiedererwägung ziehen. 1.2 Eine Berichtigung von Disp.-Ziff. 5 des Urteils vom 3. April 2014 kommt im vorliegenden Fall ebenfalls nicht infrage, denn dem Verwaltungsgericht unterliefen bei der schriftlichen Formulierung des Urteilsdispositivs weder Schreib- noch Rechnungsfehler (vgl. Bertschi, N. 27). 1.3 Ausgeschlossen ist sodann auch eine Revision des Urteils VB.2013.00532/648: Eine solche kommt nur für rechtskräftige Urteile des Verwaltungsgerichts infrage (§ 86a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Das Urteil VB.2013.00532/648, das vom Verwaltungsgericht am 15. April 2014 versandt wurde, war zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung – am 15. Mai 2014 – noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Auf das Gesuch wäre aber auch dann nicht einzutreten gewesen, wenn das Urteil zum Zeitpunkt der Gesuchseingabe bereits rechtskräftig gewesen wäre: Die Revision eines rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Urteils kann nur verlangt werden, wenn a. im Rahmen eines Strafverfahrens festgestellt wird, dass ein Verbrechen oder ein Vergehen das Verwaltungsgericht beeinflusst hat, oder b. die Verfahrensbeteiligten neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnten (§ 86a VRG; zum verfassungsrechtlichen Revisionsanspruch vgl. BGE 138 I 61 E. 4.3). Solche Gründe sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich und werden von den Gesuchstellenden denn auch nicht geltend gemacht. Sie rügen einzig Rechtsfehler und bringen damit keine zulässigen Revisionsgründe vor (vgl. BGE 122 II 17 E. 3; Bertschi, § 86a N. 16). Fehlt es aber an der Geltendmachung bzw. am Vorliegen gesetzlicher Revisionsgründe, so ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten (vgl. Regina Kiener/Bernhard Rütsche/Mathias Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, Zürich/St. Gallen 2012, N. 1827). 1.4 Auf die Eingabe der Gesuchstellenden vom 15. Mai 2014 ist somit nicht einzutreten. Um eine Änderung von Disp.-Ziff. 5 des Urteils VB.2013.00532/648 vom 3. April 2013 zu verlangen, hätten die Gesuchstellenden – entsprechend der Rechtsmittelbelehrung gemäss Disp.-Ziff. 7 des Urteils VB.2013.00532/648 – Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht erheben müssen. 2. Zu prüfen bleibt, ob die Eingabe der Gesuchstellenden vom 15. Mai 2014 an das für die Beurteilung der gestellten Begehren zuständige Bundesgericht weiterzuleiten ist. Unter Berücksichtigung der Rechtsmittelbelehrung (Disp.-Ziff. 7 des Urteils VB.2013.00532/648) sowie der telefonischen Auskunft, die das Verwaltungsgericht der Gesuchstellerin 4 am 14. April 2014 erteilte, ist davon auszugehen, dass sich die Gesuchstellenden mit ihrer Eingabe nicht bloss versehentlich, sondern absichtlich und in Kenntnis der Zuständigkeitsordnung für eine beschwerdeweise Beurteilung ihres Anliegens an das Verwaltungsgericht und nicht an das Bundesgericht gewandt haben. Von einer Überweisung an das Bundesgericht ist unter diesen Umständen abzusehen (vgl. BGr, 17. August 2004, 1P.143/2004, E. 3.3.4). 3. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind den unterliegenden Gesuchstellenden zu je 1/11 aufzuerlegen, je unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und § 14 VRG). Die Gebühr ist herabzusetzen, weil es sich beim vorliegenden Entscheid um einen Nichteintretensbeschluss ohne materielle Prüfung der gestellten Begehren handelt (§ 4 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV VGr]). Demgemäss beschliesst die Kammer: 1. Auf das Wiedererwägungsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden den Gesuchstellenden 1–11 zu je 1/11 auferlegt, unter solidarischer Haftung eines jeden für den Gesamtbetrag. 4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an:…
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