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RG.2015.00001 Beschluss
der 1. Kammer
vom 10. Juni 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiber Martin Tanner.
In Sachen
Gesuchstellerin,
gegen
1. C, 2. Stiftung D, 3. E, 4. F, 5. G,
alle vertreten durch RA H,
6. I, vertreten durch R J, Gesuchsgegnerschaft,
und
1. Gemeinderat der Stadt Wetzikon,
2. Baudirektion Kanton Zürich, Mitbeteiligte,
betreffend Baubewilligung
I. Mit Beschluss vom 10. Juli 2013 erteilte der Gemeinderat Wetzikon der A AG die Bewilligung für die Errichtung einer aus zwei Mehrfamilienhäusern bestehenden Arealüberbauung auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 01, 02, 03, 04 und 05 im Gebiet K der Gemeinde Wetzikon. Zugleich wurde der A AG die Verfügung vom 19. Juni 2013 der Baudirektion des Kantons Zürich eröffnet. Darin erfolgte unter anderem eine kantonaldenkmalpflegerische Beurteilung des Bauvorhabens. II. Am 15. August 2013 rekurrierten C, die Stiftung D, L und M, F sowie G dagegen an das Baurekursgericht des Kantons Zürich. Am 16. August 2013 erhob überdies I Rekurs beim Baurekursgericht. Mit Entscheid vom 20. August 2014 vereinigte das Baurekursgericht die beiden Rechtsmittel, hiess sie gut und hob den Beschluss des Gemeinderats Wetzikon vom 10. Juli 2013 sowie die Verfügung der Baudirektion vom 19. Juni 2013 auf. III. Am 22. September 2014 führte die A AG Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte in der Sache, den Entscheid des Baurekursgerichts vom 20. August 2014 vollumfänglich aufzuheben, eventualiter die Sache an das Baurekursgericht zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen einschliesslich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zulasten der Beschwerdegegnerschaft. Mit Urteil vom 5. März 2015 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab. Eine am 8. Mai 2015 dagegen erhobene Beschwerde ist beim Bundesgericht hängig. IV. Am 13. Mai 2015 ersuchte die A AG um Revision des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 5. März 2015 und stellte folgende Anträge: "1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 5. März 2015 (VB.2014.00543) sei gestützt auf § 86a lit. b VRG in Revision zu ziehen. Demgemäss sei die damit angeordnete Abweisung der Beschwerde der Beschwerdeführerin/Gesuchstellerin vom 22. September 2014 aufzuheben und das Beschwerdeverfahren VB.2014.00543 zur Prüfung der im Entscheid VB.2014.00543 nicht geprüften weiteren Voraussetzungen der Bewilligungsfähigkeit des Bauprojekts der Beschwerdeführerin/Gesuchstellerin wieder aufzunehmen. 2. In Gutheissung des vorliegenden Revisionsgesuches sei mit Wiederaufnahme des Verfahrens VB.2014.00543 entsprechend den Beschwerdeanträgen der Beschwerdeführerin/Gesuchstellerin vom 22. September 2014 der damit angefochtene Entscheid des Baurekursgerichts vom 20. August 2014 (R3.2013.00126 und R3.2013.00127) vollumfänglich aufzuheben; eventualiter sei die Sache an das Baurekursgericht zurückzuweisen. 3. Bei Wiederaufnahme des Verfahrens VB.2014.00543 sei ein Augenschein durch das Verwaltungsgericht durchzuführen und es sei ein Gutachten der zuständigen kantonalen Fachkommission zur Frage der Einordnung des Bauvorhabens nach § 238 Abs. 2 PBG, eventualiter – für den Fall, dass das Verwaltungsgericht nicht auf das Vorliegen eines gehörigen negativen Schutzentscheides der Baudirektion schliesst – auch zur Frage der Gefährdung des Schutzobjektes des Inventareintrages durch das Bauvorhaben einzuholen. 4. Es seien von Amtes wegen die Akten des Verfahrens VB.2014.00543 beizuziehen. alles unter gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer." Die Kammer erwägt: 1. Die Gesuchstellerin ersucht um Revision des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 5. März 2015. Sie begründet ihr Begehren im Wesentlichen wie folgt: Mitte April 2015 sei die Erneuerung Zürcherstrasse/Weststrasse publiziert worden. Der Landerwerbs- und Perimeterplan zeige, dass der bisherige Sandweg bzw. dessen Einmündung in die Weststrasse auf die Parzelle Kat.-Nr. 06 verlegt werde, wobei die bisher vom Sandweg beschlagene Fläche der Parzelle Kat.-Nr. 07 zugeschlagen werden solle. Die Erschliessung des Bauvorhabens erfolge damit nicht mehr über die heutige Wegparzelle Kat.-Nr. 08, sondern über die erwähnte Parzelle Kat.-Nr. 07. Mit öffentlich beurkundetem Vertrag vom 7. Mai 2015 habe die Beschwerdeführerin diese Parzelle zu Eigentum erworben. Die Erschliessung werde damit vollständig auf Grundstücken der Beschwerdeführerin erfolgen. Die Beschwerdeführerin habe während des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens keine Kenntnis von der geplanten Verlegung der Erschliessungsstrasse gehabt. Zwar sei die öffentliche Planauflage nach der Entscheidfällung durch das Verwaltungsgericht erfolgt. Indessen werde verwaltungsintern schon längst vor der Publikation der Auflage bekannt gewesen sein, dass eine Verschiebung der Erschliessung erfolgen werde. 2. 2.1 Die Revision verwaltungsgerichtlicher Entscheide kann unter anderem dann verlangt werden, wenn die am Verfahren Beteiligten neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnten (§ 86a lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 [VRG]). Es muss sich dabei um Tatsachen handeln, die beim Erlass der angefochtenen Anordnung bereits bestanden haben (sogenannte unechte Noven). Davon zu unterscheiden ist die Aufhebung oder Änderung von Verfügungen mit Dauerwirkung wegen nachträglich eingetretener Tatsachen (sogenannte echte Noven). Eine derartige Anpassung von Dauerverfügungen gilt nicht als Revision im Sinn von § 86a lit. b VRG (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 86a N. 15). 2.2 Es kann offenbleiben, ob das Baugrundstück aufgrund der geplanten Verlegung des Sandwegs im Sinn von § 236 f. PBG nun rechtlich genügend erschlossen ist oder nicht. Die Gesuchstellerin hat die Parzelle Kat.-Nr. 07, welche neu der Erschliessung dienen soll, erst am 7. Mai 2015 und damit nach Erlass des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 5. März 2015 erworben. Ob der Kanton bereits zuvor eine Verlegung der Strasse geplant hatte, ist in diesem Zusammenhang nicht als neue erhebliche Tatsache im Sinn von § 86a lit. b VRG zu qualifizieren. Denn im Urteilszeitpunkt war die Gesuchstellerin noch nicht Eigentümerin der fraglichen Erschliessungsparzelle. Folglich kann sie aus allfälligen früheren diese Parzelle betreffenden Planungsarbeiten auch nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es bleibt dabei, dass im Zeitpunkt des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 5. März 2015 die Bauparzelle weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht genügend erschlossen war. Indem die Gesuchstellerin nachträglich die inskünftig eventuell der Erschliessung dienende Parzelle erworben hat, schuf sie ein echtes Novum, das nicht zur Revision berechtigt. 2.3 Der Vollständigkeit halber ist sodann noch auf folgenden Umstand hinzuweisen: Wie oben dargelegt, berechtigen echte Noven unter bestimmten Voraussetzungen zu einer Anpassung von Dauerverfügungen. Allerdings kommt eine Anpassung nur durch eine neue erstinstanzliche Verfügung in Betracht. Dies gilt selbst dann, wenn die ursprüngliche Verfügung in einem Rechtsmittelverfahren überprüft worden ist (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 17). Entsprechend darf das Verwaltungsgericht vorliegend das unzulässige Revisionsbegehren auch nicht als sinngemässes Anpassungsgesuch behandeln. 3. Da die Gesuchstellerin keinen zulässigen Revisionsgrund geltend machen kann, ist auf ihr Begehren nicht einzutreten. 4. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr nicht zu. Mangels erheblicher Umtriebe haben auch die Gesuchsgegnerschaft und die Mitbeteiligten keinen Entschädigungsanspruch (§ 17 Abs. 2 VRG). Demgemäss beschliesst die Kammer: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen diesen Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an …
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