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Geschäftsnummer: RG.2018.00004  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 15.06.2018
Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung (Revision des Verwaltungsgerichtsurteils VB.2017.00827 vom 17. April 2018)


[Das Verwaltungsgericht hatte dem Bf mit rechtskräftigem Entscheid vom 17. April 2018 eine Ausreisefrist bis 31. Mai 2018 angesetzt; am 11. Juni 2018 liess der Bf abermals ans Verwaltungsgericht gelangen und unter Hinweis auf anstehende Operationen eine halbjährige Erstreckung dieser Frist verlangen.]
Es ist weder dargetan noch ersichtlich, ob der geltend gemachte Revisionsgrund bereits früher hätte vorgebracht werden können (E. 3.2).
Nichteintreten und Weiterleitung des Gesuchs ans Migrationsamt zur allfälligen Anpassung der Ausreisefrist.
 
Stichworte:
ANPASSUNG
AUSREISEFRIST
NEUE TATSACHE
NICHTEINTRETEN
REVISION
WEITERLEITUNG
Rechtsnormen:
§ 86a lit. b VRG
§ 86b Abs. 1 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

RG.2018.00004

 

 

 

Verfügung

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 15. Juni 2018

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Jso Schumacher, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.

 

 

In Sachen

 

 

 

A, 

vertreten durch RA B,

Gesuchsteller,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Gesuchsgegner,

 

 

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung
(Revision des Verwaltungsgerichtsurteils VB.2017.00827 vom 17. April 2018),

 

hat sich ergeben:

I.  

Mit Verfügung vom 11. Januar 2016 lehnte das Migrationsamt des Kantons Zürich ab, die Aufenthaltsbewilligung des Ausländers A zu verlängern; es setzte diesem zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis 7. März 2016.

II.  

Mit Entscheid vom 10. November 2017 wies die Sicherheitsdirektion einen Rekurs dagegen ab und gewährte A eine weitere Frist bis 10. Februar 2018, um sich aus dem Land zu entfernen.

III.  

A. Gleich erging es A mit einer als Geschäft VB.2017.00827 rubrizierten Beschwerde, welche er anschliessend beim Verwaltungsgericht hatte führen lassen; dieses bestimmte mit Urteil vom 17. April 2018 – zugestellt am 25. jenes Monats – eine neue Ausreisefrist bis 31. Mai 2018 jedenfalls dann, wenn ein Weiterzug an das Bundesgericht binnen 30 Tagen unterbleiben sollte (nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht). So verhält es sich hier auch laut Schilderung von A.

B. Unterm 11. Juni 2018 – eingehend zwei Tage später – liess A abermals an das Verwaltungsgericht gelangen und um eine halbjährige Erstreckung der Ausreisefrist ersuchen; er stehe nämlich in urologischer Behandlung, werde demnächst "für mehrere Operationen aufgeboten" und benötige "mehrere Behandlungen und anschliessen Rekonvaleszenz"; irgendwelche Belege hierfür fehlen. In der Folge wurde das gegenwärtige Geschäft eröffnet und das eigene Urteil vom 17. April 2018 im Verfahren VB.2017.00827 beigezogen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Auf eigene Rechtsmittelentscheide zurückkommen darf das Verwaltungsgericht – unter Vorbehalt deren gegenwärtig weder behaupteter noch ersichtlicher Nichtigkeit und hier auch nicht fraglicher Berichtigung oder Erläuterung – nur im Rahmen einer Revision (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [VRG-Kommentar], Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 1 ff.; BGr, 3. Dezember 2011, 2C_994/2011; VGr, 22. Mai 2014, RG.2014.00006, E. 1, und 6. Oktober 2016, RG.2016.00001, E. 1 Abs. 1, je mit Hinweisen).

Die jüngste Eingabe des Gesuchstellers kann vor Verwaltungsgericht bloss ein dahingehendes Gesuch bedeuten.

Dieses Gesuch ist so oder anders wegen offensichtlicher Unzulässigkeit im Sinn des § 38b Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) und weil es auch keine grundsätzlichen Fragen im Sinn des § 38b Abs. 2 VRG aufwirft, gerichtsintern durch den Einzelrichter zu erledigen (siehe VGr, 6. Oktober 2016, RG.2016.00001, E. 1 Abs. 3 mit Hinweis, ebenso zum Folgenden; Bertschi, § 38b N. 7 f. in Verbindung mit Alain Griffel, VRG-Kommentar, § 28a N. 8; Bertschi, § 38b N. 20 ff.); das kann ohne erneute Weiterungen geschehen (dazu etwa Bertschi, § 86c N. 7 f. in Verbindung mit ABl 2009, 801 ff., 972).

2.  

Analog bzw. gemäss § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit als solches von Amts wegen (vgl. Bertschi, § 86c N. 7; VGr, 6. Oktober 2016, RG.2016.00001, E. 2 Ingress).

Die funktionelle Revisionskompetenz kommt jener Instanz zu, die sich mit nachgebrachten Tatsachenbehauptungen oder Beweismitteln hätte auseinandersetzen müssen, wären diese schon im ordentlichen Verfahren erhoben bzw. bezeichnet worden; insofern erscheint hier deshalb das Verwaltungsgericht als für eine Revision des eigenen Urteils vom 17. April 2018 bezüglich Ausreisefrist zuständig (siehe Bertschi, § 86b N. 13 f.; VGr, 6. Oktober 2016, RG.2016.00001, E. 2.1 Abs. 1). Auf weitere diesbezügliche Eintretensbedingungen gilt es hinten 3 einzugehen.

Freilich handelt es sich vorliegend wohl eher um ein Gesuch, das eine (Quasi-)Anpassung wegen Änderung der massgeblichen Umstände nach dem Urteil vom 17. April 2018 erstrebt; insofern ist der Gesuchsgegner als erste Instanz zuständig und darauf nicht einzutreten (siehe Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 17 ff.; Marco Donatsch, VRG-Kommentar, § 56 N. 25; VG, 3. September 2014, VB.2014.00390, E. 1.2 – 10. Juni 2015, RG.2015.00001, E. 2.3 – 26. Mai 2016, VB.2016.00111, E. 3.6 – 6. Oktober 2016, RG.2016.00001, E. 2.2, auch zum Folgenden). Eine Weiterleitung des Gesuchs gestützt auf § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 1 VRG dürfte an sich unterbleiben; denn eine solche bezweckt einzig, ein hier nicht drohendes Fristversäumnis zu vermeiden (Kaspar Plüss, VRG-Kommentar, § 5 N. 48). Da die Ausreisefrist für den Gesuchsteller jedoch schon am 31. Mai 2018 geendet hat, ist ein Anpassungsgesuch zur Behandlung dennoch dem Gesuchsgegner zu überweisen.

3.  

3.1 Die Revision einer rechtskräftigen Anordnung lässt sich nach § 86a VRG verlangen, wenn ein Strafverfahren feststellt, dass ein Verbrechen oder Vergehen diese beeinflusst hat (lit. a), oder Beteiligte neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht "beibringen" konnten (lit. b). Gemäss § 86b VRG ist ein Revisionsgesuch unstatthaft, wenn die Revisionsgründe im Verfahren, das der Anordnung vorausging, oder mit Rekurs oder Beschwerde gegen die Anordnung hätten geltend gemacht werden können (Abs. 1), und ist es innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrunds einzureichen, gestützt auf die vorliegend offensichtlich allein in Frage kommende lit. b des § 86a VRG aber spätestens bei Ablauf von zehn Jahren seit Mitteilung der Anord­nung (Abs. 2). Insbesondere muss es laut § 86c Abs. 1 Satz 1 VRG die Revisionsgründe angeben und die für den Fall einer neuen Anordnung in der Sache gestellten Anträge enthalten.

Die Verfahrensbeteiligten können insofern eine Revision bloss begehren, wenn sie neue, das heisst bei Fällung des revisionsbetroffenen Entscheids schon bestehende, erhebliche Tatsachen oder Beweismittel hierfür entdecken, auf die sie sich – kraft § 86b Abs. 1 VRG eine Eintretensbedingung – weder im früheren Verfahren noch mit Rekurs oder Beschwerde auch etwa beim Bundesgericht zu berufen vermochten; Rechtsanwendungsmängel, die sich nicht auf die Ermittlung des massgebenden Sachverhalts beziehen, bilden keinen Revi­sionsgrund nach § 86a lit. b VRG, weil die Revision nicht dazu dient, eine andere Rechtsauffassung durchzusetzen oder eine neue rechtliche Würdigung bereits bekannter Fakten herbeizuführen (siehe Bertschi, § 86a N. 14–18, § 86b N. 1–4; VGr, 20. August 2008, VB.2008.00204, E. 4 – 23. März 2011, VB.2010.00415, E. 4.2 Abs. 2 und E. 4.6 – 2. Juli 2012, RG.2012.00006, E. 3.1.1 Abs. 2).

Die gesuchstellende Person muss beantragen, wie die neue Anordnung lauten soll, und namentlich im Einzelnen dartun, aufgrund welcher neu entdeckten Fakten und/oder Beweismittel ein Tatbestand von § 86a VRG erfüllt sei, sowie ferner, dass sie sich auf die als Revisionsgrund angerufenen Tatsachen oder Beweismittel auch bei pflichtgemässer Sorgfalt weder vor Erlass der Anordnung noch mit Rekurs oder Beschwerde berufen konnte. Zudem hat sie das Einhalten der Revisionsfrist darzulegen. Fehlt ein Antrag in diesem Sinn oder fehlen solche Angaben, lässt sich auf das Revisionsbegehren nicht eintreten, ohne dass zuvor eine Nachfrist zur Verbesserung angesetzt zu werden bräuchte; Letzteres gilt jedenfalls bei offensichtlich unstatthaften oder unbegründeten Eingaben wie hier (zum Ganzen Bertschi, § 86c N. 1–4; VGr, 2. Juli 2012, RG.2012.00006, E. 3.1.1 Abs. 3 mit Rechtsprechungshinweis).

3.2 Der vom Revisionsgesuch betroffene Entscheid muss in formelle Rechtskraft erwachsen sein, darf also keinem ordentlichen Rechtsmittel mehr unterliegen (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 6, § 86a N. 2); das trifft hier zu (vgl. oben III.A). Keine Probleme bieten ausserdem Antrag und – obzwar nicht dargetanes – Einhalten der Revisionsfrist. Sonst allerdings mag sich Erhebliches, wovon sich im Geschäft VB.2017.00827 übrigens keine Spur findet, ereignet haben; darüber indes, wann das geschah und sich erst vorbringen liess (immer in Bezug auf das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 17. April 2018), schweigt sich der Gesuchsteller gänzlich aus, erfüllt also die Erfordernisse nicht, deren Gegebenheit sich keineswegs von selbst versteht. Das Gesuch ist insofern mithin ebenso wenig an die Hand zu nehmen (zum Ganzen VGr, 2. Juli 2012, RG.2012.00006, E. 3.1.2 Abs. 3 – 22. Mai 2014, RG.2014.00006, E. 1.3 – 10. Juni 2015, RG.2015.00001, E. 3).

4.  

Die Gerichtskosten sind dem als unterliegend zu betrachtenden Gesuchsteller zu belasten (vgl. § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; Bertschi, § 86c N. 7 in Verbindung mit Plüss, § 13 N. 65; VGr, 22. Mai 2014, RG.2014.00006, E. 3 – 10. Juni 2015, RG.2015.00001, E. 4 – 6. Oktober 2016, RG.2016.00001, E. 3).

5.  

Zur Rechtsmittelbelehrung in Ziff. 4 des nachstehenden Verfügungsdispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Weil es hier lediglich noch um eine Wegweisung(sfrist) geht, steht als Weiterzugsmöglichkeit die ordentliche Beschwerde beim Bundesgericht nicht zu Gebot (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR. 173.110]).

Insofern die gegenwärtige Verfügung die funktionelle Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts verneint, dürfte sie heute ganz allgemein der Anfechtung beim Bundesgericht unterliegen (vgl. Bertschi, § 19a N. 35 ff.; Hans-Jakob Mosimann, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten, in: Thomas Geiser et al. [Hrsg.], Prozessieren vor Bundesgericht, 4. A., Basel 2014, S. 199 ff., Rz. 4.20; Karl Spühler/Heinz Aemisegger in: Karl Spühler et al., Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. A., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 92 N. 4; BGr, 18. März 2014, 9C_582/2013, E. 1.1 [in BGE 140 V 58 nicht publizierte Erwägung]); dafür verlangt Art. 113 BGG immerhin einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid; wie anzumerken bleibt, wurde solche Letztinstanzlichkeit unter früherem Recht einem vergleichbaren Entscheid noch abgesprochen (BGr, 8. März 2006, 1A.39/2006, E. 1; VGr, 6. Oktober 2016, RG.2016.00001, E. 4 Abs. 3).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.

       Es wird zur Behandlung im Sinn der Erwägung 2 Abs. 3 an den Gesuchsgegner weitergeleitet.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr.    560.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4.    Gegen diese Verfügung kann im Sinn der E. 5 subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

5.         Mitteilung an ...