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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
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RG.2018.00006
Beschluss
der 4. Kammer
vom 21. November 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin
Viviane Eggenberger.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Gesuchsteller,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Gesuchsgegner,
betreffend
Fristwiederherstellungsgesuch,
hat
sich ergeben:
I.
Mit Verfügung vom 22. August 2017 lehnte das
Migrationsamt des Kantons Zürich ab, die Aufenthaltsbewilligung des Ausländers A
zu verlängern, und ordnete an, jener müsse die Schweiz bis 30. September 2017
verlassen.
II.
Mit Entscheid vom 6. September 2018 wies die
Sicherheitsdirektion den Rekurs von A dagegen in der Hauptsache ab und setzte
eine neue Ausreisefrist bis 15. November des laufenden Jahres an; dieser
Entscheid wurde dem seinerzeitigem Vertreter von A am 7. September 2018
ausgehändigt.
III.
A. Am 1.
Oktober 2018 mandatierte A seinen jetzigen Vertreter. Jener liess beim
Verwaltungsgericht am 17./18. gleichen Monats als Geschäft VB.2018.00684
erfasste Beschwerde führen sowie zur Sache im Wesentlichen beantragen, seine
Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern; mit unpublizierter Verfügung vom 26.
Oktober 2018 trat der Einzelrichter auf das Rechtsmittel einzig deswegen nicht
ein, weil es nicht bis zum Ende der am (Montag,) 8. nämlichen Monats
abgelaufenen Beschwerdefrist von 30 Tagen eingereicht worden sei, und dehnte
die Ausreisefrist primär bis 15. Dezember 2018 aus. Die Verfügung bekam die
Vertretung von A am 1. November dieses Jahres ausgehändigt.
B. A liess
am 7. November 2018 abermals an das Verwaltungsgericht gelangen und um
Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist sowie anschliessendes Eintreten auf die
Beschwerde vom 17.(/18.) des Vormonats ersuchen. Hierauf wurde das
gegenwärtige Verfahren angelegt und wurden die Verfügung des Einzelrichters vom
26. Oktober 2018 im Geschäft VB.2018.00684 sowie die Akten desselben
beigezogen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit kraft des
§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) von
Amts wegen. Gesuche um Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist – hier
unstreitig verpasst, ansonsten es auch gar nicht um deren Restitution
einzukommen gälte – müssen bei jener Instanz eingereicht werden, die das
(verspätete) Rechtsmittel zu behandeln hätte (Kaspar Plüss in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014, § 12 N. 90; VGr, 5. Oktober 2016,
VB.2016.00587, E. 1 Abs. 1, und 26. März 2018, SB.2018.00025, E. 4.1). Das ist
betreffend erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen
einer Verwaltungseinheit der Direktion unter anderem auf dem Gebiet des Ausländerrechts
nach §§ 41–44 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und
Abs. 3 Satz 1, 19a sowie 19b Abs. 1 und 2 lit. b
Ziff. 1 VRG das Verwaltungsgericht.
Wie sich alsbald zeigt, ergeht hier ein Endentscheid (siehe
Plüss, § 12 N. 94); diesen gilt es – anders als die
einzelrichterliche Verfügung vom 26. Oktober 2018 – mangels Sondertatbeständen
im Sinn der §§ 38a und 38b VRG gemäss § 38 Abs. 1 VRG in
Dreierbesetzung zu fällen (vgl. VGr, 5. Oktober 2016, VB.2016.00587, E. 1 Abs.
2).
Im Übrigen kommt eine Fristwiederherstellung wie hier auch
nach Ergehen des Entscheids zum verspäteten Rechtsmittel in Betracht (Plüss, §
12 N. 93).
2.
2.1 § 70
in Verbindung mit § 12 Abs. 2 VRG erlaubt, eine versäumte Frist
wiederherzustellen, wenn die Säumigen sich nicht grob nachlässig verhalten
haben und sie binnen zehn Tagen nach Wegfall des Grunds, welcher die
Fristwahrung verhindert hat, ein Restitutionsgesuch einreichen (Satz 1);
wird dieses gutgeheissen, beträgt die Frist zum Nachholen der versäumten – hier
freilich längst erfolgten – Rechtshandlung ebenfalls zehn Tage (Satz 2).
Fristauslösend für die ersten zehn Tage wirkt der Moment, in dem jemand
aufgrund der ihm bekannten Umstände wissen oder damit rechnen muss, eine Frist
verpasst zu haben, und es ihm objektiv möglich und subjektiv zumutbar ist,
selber tätig zu werden oder eine Drittperson mit der Interessenwahrung zu
beauftragen (Plüss, § 12 N. 85; VGr, 5. Oktober 2016, VB.2016.00587,
E. 2.1 Abs. 2, sowie 8. November 2016, VB.2016.00356, E. 2.3 Abs. 1).
Bezüglich zu beobachtende Sorgfalt ist die Praxis streng;
es gehört zu den grundlegenden Pflichten Verfahrensbeteiligter, sich über die
Fristberechnung rechtzeitig zu informieren; hat eine Partei eine Frist verpasst,
weil sie etwa bei einer fristansetzenden Anordnung das Zustelldatum nicht
sorgfältig abklärte, liegt grobe Nachlässigkeit vor und bleibt für eine
Wiederherstellung kein Raum (Plüss, § 12 N. 45; VGr, 21. März 2018,
VB.2018.00013, E. 3.3, sowie 28. Mai 2018, VB.2018.00073, E. 1.6 Abs. 1).
Die Verfahrensbeteiligten müssen sich Fristversäumnisse einer Vertretung
anrechnen lassen (Plüss, § 12 N. 55). Für Anwälte gilt ein besonders strenger
Massstab (Plüss, § 12 N. 50).
Es obliegt der säumigen Person, die Säumnisgründe sowie das
Einhalten der zehntägigen Frist im Gesuch vollständig und genau darzutun; fehlt
es hieran, gilt es weder eine amtliche Untersuchung über die massgebenden
Tatsachen zu führen noch der betreffenden Partei Frist für eine Gesuchsverbesserung
anzusetzen (Plüss, § 12 N. 88; VGr, 5. Oktober 2016, VB.2016.00587,
E. 2.1 Abs. 2, sowie 8. November 2016, VB.2016.00356, E. 2.3 Abs. 1).
2.2 Der
Gesuchsteller bringt vor, der seinerzeitige Vertreter habe ihn auftragswidrig
nicht sofort über den Rekursentscheid informiert, sondern Letzteren – offenbar
noch am 7. September 2018 – einfach in einem Briefumschlag an seine alte
Adresse weitergeleitet, obwohl er die neue zuvor ordnungsgemäss Post und
Behörden mitgeteilt habe. Jene habe ihm Frist bis 18. September 2018 für das
Abholen der Sendung gesetzt, die er einen Tag später "übernommen"
habe ohne zu merken, dass diese nicht von der Sicherheitsdirektion, sondern
über seinen damaligen Vertreter zu ihm gelangt sei; deshalb und auch weil das
Couvert "zwischenzeitlich nicht auffindbar war", "wurde […] die
30-tägige Rekurs[hier und nachher richtig: Beschwerde]frist ab der Abholung des
Briefes am 19. September 2018 gerechnet, wonach die Rekursfrist erst am
19. Oktober 2018 abgelaufen wäre. Der Rekurs wurde jedoch bereits am 17.
[richtig: 18.] Oktober 2018 eingereicht." Ihm könne keine grobe
Nachlässigkeit angelastet werden, und das Wiederherstellungsgesuch erfolge
binnen zehn Tagen ab Zustellung des Nichteintretensentscheids vom 26. Oktober
am 1. November 2018.
Der Gesuchsteller behauptet nicht, seinen Adresswechsel dem
damaligen Vertreter gemeldet zu haben. Ob sich dieser ansonsten auftragswidrig
verhalten habe, darf ebenso dahinstehen wie die Antwort darauf, ob erstens
angesichts des offenbar auf dem Briefumschlag prangenden Absenderstempels der
Gesuchsteller nicht hätte erkennen müssen, dass die Sendung mit dem
Rekursentscheid von seinem Vertreter komme, und in welcher Periode zweitens das
Couvert verschollen geblieben sein soll. Jedenfalls war nach Empfang des Rekursentscheids
durch den Gesuchsteller persönlich wie auch noch bei Mandatierung des neuen
Vertreters am 1. Oktober 2018 genug Zeit für eine fristwahrende Beschwerde. Im
Übrigen mag die Frist für ein Wiederherstellungsgesuch gewahrt scheinen.
Ein Anwalt hat im Rahmen der Fristberechnung das Datum der
Aushändigung einer fristauslösenden Anordnung abzuklären und darf nicht auf
eines vertrauen, welches etwa die auftraggebende Person nennt (Plüss, § 12 N.
52; VGr, 21. März 2018, VB.2018.00013, E. 3.3). Offenkundig trifft hier
nicht Ersteres zu, sondern Letzteres. Der Rekursentscheid vom 6. September
2018 wies den damaligen Vertreter des Gesuchstellers sowie jenen ebenso als
Mitteilungsempfänger aus. Das sowie die Angabe des 19. gleichen Monats als
Mitteilungsdatum durch den Gesuchsteller hätten dessen aktuellen Vertreter noch
besonders stutzig machen sollen. Selbst sonst hätte der Anwalt das
Zustellungsdatum für den Rekursentscheid bei der Sicherheitsdirektion
überprüfen müssen und es auch mit Leichtigkeit tun können. Seine
diesbezügliche, dem Gesuchsteller zuzurechnende Passivität ist grob nachlässig,
mithin ungeachtet dessen möglichen Rechtsverlusts das
Fristwiederherstellungsgesuch abzulehnen (Plüss, § 12 N. 57).
3.
Ausgangsgemäss laut § 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG gilt es die Gerichtskosten dem Gesuchsteller
aufzuerlegen (siehe Plüss, § 65a N. 20 in Verbindung mit § 13
N. 65; VGr, 5. Oktober 2016, VB.2016.00587, E. 3).
4.
Zur Rechtsmittelbelehrung in Ziff. 4 des nachstehenden Beschlussdispositivs
bleibt Folgendes zu erläutern (vgl. auch Plüss, § 12 N. 94; VGr, 5.
Oktober 2016, VB.2016.00587, E. 4):
Soweit im Hintergrund ein Anwesenheitsanspruch des Gesuchstellers
geltend gemacht werden will, ist Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu erheben (siehe Art. 83
lit. c Ziff. 2 BGG e contrario; BGE 139 I 330 E. 1.1;
Daniela Thurnherr in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.],
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010,
Art. 112 N. 39 ff.; Hansjörg Seiler in: derselbe et al.,
Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. A., Bern 2015, Art. 83
N. 25 ff.; Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2018, Art. 83 BGG
N. 65 ff.). Andernfalls steht lediglich die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG zu Gebot (vgl. zu ihrer
hier besonders beschränkten Reichweite Peter Nideröst, Sans-Papiers in der
Schweiz, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. A.,
Basel 2009, S. 373 ff., Rz. 9.33; Thurnherr, Art. 112
N. 72–75; Seiler, Art. 83 N. 24, Art. 115 N. 27;
Häberli, Art. 83 N. 61).
Das Ergreifen beider Rechtsmittel müsste laut Art. 119
Abs. 1 BGG in der gleichen Rechtsschrift geschehen.
Demgemäss beschliesst die Kammer:
1. Das
Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Gesuchsteller auferlegt.
4. Gegen
diesen Beschluss kann im Sinn der Erwägung 4 Beschwerde erhoben werden. Sie ist
binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an …