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Geschäftsnummer: RG.2019.00003  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 15.03.2019
Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 25.04.2019 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Bildung
Betreff:

Nichtpromotion (Revision des Verwaltungsgerichtsurteils VB.2015.00307 vom 15. Juli 2015)


Der Gesuchsteller lehnt den Einzelrichter ab; darüber darf dieser selbst befinden, weil das Ausstandsbegehren unzulässig erscheint. Wie hier unstatthaft und deshalb ohne eigenen Zwischenentscheid nicht an die Hand zu nehmen ist nämlich etwa ein offenkundig rechtsmissbräuchliches bzw. querulatorisches oder von vornherein untauglich begründetes Ansinnen (E. 2). Dem Gesuchsteller gebricht es sodann an der Berechtigung, in eigenem Namen ein Begehren um Revision des Verwaltungsgerichtsurteils VB.2015.00307 einzureichen, wo er lediglich gesetzlicher Vertreter seiner Tochter war; vielmehr hätte er lediglich mit Vollmacht seiner mittlerweile erwachsenen Tochter für diese handeln können (E. 3). Nicht dargetan werden ferner das keineswegs selbstverständliche und ziemlich sicher mangelnde Einhalten der Revisionsfrist sowie das Erfordernis, dass sich die behauptete neue Tatsache nicht schon früher ins Treffen führen liess (E. 3.2). Nichtanhandnahme des Ausstandsgesuchs. Nichteintreten.
 
Stichworte:
AUSSTANDSBEGEHREN
EINZELRICHTER
ELTERLICHE SORGE
LEGITIMATION
NICHTEINTRETEN
REVISION
REVISIONSBEGEHREN
REVISIONSFRIST
REVISIONSGRUND
VERTRETER
Rechtsnormen:
§ 86a VRG
§ 86b Abs. 1 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

RG.2019.00003

 

 

 

Verfügung

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 15. März 2019

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Jso Schumacher, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.

 

 

In Sachen

 

 

C,

Gesuchsteller,

 

 

gegen

 

 

Kantonsschule D,

Gesuchsgegnerin,

 

 

betreffend Nichtpromotion
(Revision des Verwaltungsgerichtsurteils VB.2015.00307 vom 15. Juli 2015)
,

hat sich ergeben:

I.  

A wurde in der 3. Klasse der Kantonsschule D, die direkt an die Primarstufe anschliesst und Schülerinnen sowie Schüler in sechs Jahren bis zur Maturität führt, mit Verfügung vom 11. Juli 2014 nicht promoviert.

II.  

Einen Rekurs dawider lehnte die Bildungsdirektion mit Verfügung vom 16. April 2015 ab.

III.  

A. A liess dagegen vertreten durch ihre Eltern, nämlich B sowie C, am 19. Mai 2015 beim Verwaltungsgericht als Geschäft VB.2015.00307 rubrizierte Beschwerde führen; mit unangefochten gebliebenem Urteil vom 15. Juli jenes Jahrs – beiden Elternteilen noch im selben Monat eröffnet bzw. als zugestellt geltend (siehe in den Beizugsakten) – wurde das Rechtsmittel unter Kostenfolge zu Lasten von A abgewiesen (auf www.vgrzh.ch nicht publiziert).

B. B gelangte am 14. Februar 2019 an das Verwaltungsgericht, ersuchte um revisionsweise Aufhebung von dessen Urteil im Geschäft VB.2015.00307 "unter Kostenfolgen für den Kanton" und focht zudem zwei damit nicht zusammenhängende Rekursentscheide an; er verlangte des Weiteren, "[e]s sei ein einziges Verfahren zu führen", sowie den Ausstand der beim Entscheid vom 15. Juli 2015 Mitwirkenden, und zwar Letzteres wegen Folgendem: "Grund ist nicht die Beteiligung am Verfahren an sich, sondern, dass es dem gesunden Menschenverstand und damit dem Willkürverbot der Schweizer Verfassung widerspricht, ein Urteil über eine Promotion betreffend möglicher Repetition des 9. Schuljahrs zu fällen, wenn das Zeugnis des 10. Schuljahres bereits vorliegt (2.7.2015)." Hierauf wurde allein für das Revisionsgesuch das gegenwärtige Geschäft angelegt und wurden das Urteil des Verfahrens VB.2015.00307 sowie dessen Restakten beigezogen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Auf eigene Rechtsmittelentscheide zurückkommen darf das Verwaltungsgericht – unter Vorbehalt deren gegenwärtig weder behaupteter noch ersichtlicher Nichtigkeit und hier auch nicht fraglicher Berichtigung oder Erläuterung – nur im Rahmen einer Revision (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [VRG-Kommentar], Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 1 ff.; BGr, 3. Dezember 2011, 2C_994/2011; VGr, 22. Mai 2014, RG.2014.00006, E. 1, und 15. Juni 2018, RG.2018.00004, E. 1 Abs. 1, je mit Hinweisen).

Eine solche erstrebt der Gesuchsteller denn auch. Weil sie übrigens nichts mit den Anfechtungsobjekten seiner gleichzeitig erhobenen Beschwerden gemein hat, gilt es hierfür ein von den diese betreffenden Verfahren getrenntes Geschäft zu führen. Abgesehen davon ist unklar, ob er nicht bloss die beiden Beschwerden vereint behandelt wissen wolle.

Das Revisionsgesuch ist wegen offensichtlicher Unzulässigkeit im Sinn des § 38b Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) und weil es auch keine grundsätzlichen Fragen im Sinn des § 38b Abs. 2 VRG aufwirft, gerichtsintern durch den Einzelrichter zu erledigen (siehe VGr, 15. Juni 2018, RG.2018.00004, E. 1 Abs. 3 mit Hinweis, ebenso zum Folgenden; Bertschi, § 38b N. 7 f. in Verbindung mit Alain Griffel, VRG-Kommentar, § 28a N. 8; Bertschi, § 38b N. 20 ff.); das kann ohne erneute Weiterungen geschehen (dazu etwa Bertschi, § 86c N. 7 f. in Verbindung mit ABl 2009, 801 ff., 972).

2.  

Soweit es die gegenwärtig Mitwirkenden anlangt, lehnt der Gesuchsteller den Einzelrichter ab. Darüber darf dieser selbst befinden, weil das Ausstandsbegehren als unzulässig erscheint (vgl. BGE 105 Ib 301 E. 1c, 114 Ia 278 E. 1; Regina Kiener, VRG-Kommentar, § 5a N. 47; VGr, 16. Juni 2016, VB.2016.00083, E. 2, sowie 25. Juni 2018, VB.2017.00213, E. 1.1 f. [alles ebenso zum Folgenden]). Wie hier unstatthaft und deshalb ohne eigenen Zwischenentscheid nicht an die Hand zu nehmen ist nämlich etwa ein offenkundig rechtsmissbräuchliches bzw. querulatorisches oder von vornherein untauglich begründetes Ansinnen (VGr, 21. August 2014, VB.2013.00541, E. 2.3 Abs. 2, sowie VB.2014.00085, E. 1.2). Nun wirft der Gesuchsteller dem Einzelrichter weniger dessen Beteiligung am verwaltungsgerichtlichen Entscheid vom 15. Juli 2015 vor – das wäre ohnehin unbehelflich –, sondern eher, dass es über eine Nichtpromotion im neunten Schuljahr ergangen sei, obwohl für das zehnte bereits ein Zeugnis vom 2. jenes Monats vorgelegen habe. Ein solches mag aber wie auch immer gelautet haben, jedenfalls wusste der seinerzeitige Spruchkörper nichts davon (siehe in den Beizugsakten).

3.  

Die Legitimation zum Einreichen eines Revisionsbegehrens kommt nach § 86a VRG den Parteien des ursprünglichen Verfahrens zu (Bertschi, § 86a N. 9). Der Gesuchsteller hat seine damals noch minderjährige Tochter bloss gesetzlich vertreten, ohne selbst Beschwerde zu führen. Es gebricht ihm also an der Berechtigung, jetzt um Revision – wie er es tut – in eigenem Namen zu ersuchen; vielmehr hätte er lediglich mit Vollmacht seiner mittlerweile erwachsenen Tochter für diese handeln können. Auf das Gesuch ist schon darum nicht einzutreten.

3.1 Die Revision einer rechtskräftigen Anordnung lässt sich nach § 86a VRG verlangen, wenn ein Strafverfahren feststellt, dass ein Verbrechen oder Vergehen diese beeinflusst hat (lit. a), oder Beteiligte neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht "beibringen" konnten (lit. b). Gemäss § 86b VRG ist ein Revisionsgesuch unstatthaft, wenn die Revisionsgründe im Verfahren, das der Anordnung vorausging, oder mit Rekurs oder Beschwerde gegen die Anordnung hätten geltend gemacht werden können (Abs. 1), und ist es innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrunds einzureichen, gestützt auf die vorliegend offensichtlich allein in Frage kommende lit. b des § 86a VRG aber spätestens bei Ablauf von zehn Jahren seit Mitteilung der Anordnung (Abs. 2). Insbesondere muss es laut § 86c Abs. 1 Satz 1 VRG die Revisionsgründe angeben und die für den Fall einer neuen Anordnung in der Sache gestellten Anträge enthalten (zum Ganzen VGr, 15. Juni 2018, RG.2018.00004, E. 3.1 Abs. 1).

Die Verfahrensbeteiligten können insofern eine Revision bloss begehren, wenn sie neue, das heisst bei Fällung des revisionsbetroffenen Entscheids schon bestehende, erhebliche Tatsachen oder Beweismittel hierfür entdecken, auf die sie sich – kraft § 86b Abs. 1 VRG eine Eintretensbedingung – weder im früheren Verfahren noch mit Rekurs oder Beschwerde auch etwa beim Bundesgericht zu berufen vermochten; Rechtsanwendungsmängel, die sich nicht auf die Ermittlung des massgebenden Sachverhalts beziehen, bilden keinen Revisionsgrund nach § 86a lit. b VRG, weil die Revision nicht dazu dient, eine andere Rechtsauffassung durchzusetzen oder eine neue rechtliche Würdigung bereits bekannter Fakten herbeizuführen (siehe Bertschi, § 86a N. 14–18, § 86b N. 1–4; VGr, 15. Juni 2018, RG.2018.00004, E. 3.1 Abs. 2 mit Hinweisen).

Die gesuchstellende Person muss beantragen, wie die neue Anordnung lauten soll, und namentlich im Einzelnen dartun, aufgrund welcher neu entdeckten Fakten und/oder Beweismittel ein Tatbestand von § 86a VRG erfüllt sei, sowie ferner, dass sie sich auf die als Revisionsgrund angerufenen Tatsachen oder Beweismittel auch bei pflichtgemässer Sorgfalt weder vor Erlass der Anordnung noch mit Rekurs oder Beschwerde berufen konnte. Zudem hat sie das Einhalten der Revisionsfrist darzulegen. Fehlt ein Antrag in diesem Sinn oder fehlen solche Angaben, lässt sich auf das Revisionsbegehren nicht eintreten, ohne dass zuvor eine Nachfrist zur Verbesserung angesetzt zu werden bräuchte; Letzteres gilt jedenfalls bei offensichtlich unstatthaften oder unbegründeten Eingaben wie hier (zum Ganzen Bertschi, § 86c N. 1–4; VGr, 15. Juni 2018, RG.2018.00004, E. 3.1 Abs. 3 mit Hinweis).

3.2 Der vom Revisionsgesuch betroffene Entscheid muss in formelle Rechtskraft erwachsen sein, darf also keinem ordentlichen Rechtsmittel mehr unterliegen (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 6, § 86a N. 2); das trifft hier zu (vgl. oben III.A). Kein Problem bietet ausserdem der Antrag (zum Ganzen und auch den beiden folgenden Absätzen VGr, 15. Juni 2018, RG.2018.00004, E. 3.2 mit Hinweisen).

Nicht dargetan wird jedoch das keineswegs selbstverständliche und ziemlich sicher mangelnde Einhalten der Revisionsfrist. Dasselbe gilt für das Erfordernis, dass sich ein Zeugnis vom 2. Juli 2015 überdies welchen Inhalts nicht schon während des früheren Verfahrens oder hieran unmittelbar anschliessend bzw. wann erst ins Treffen führen liess.

Auf das Revisionsgesuch ist mithin auch aus diesen Gründen nicht einzutreten.

4.  

Die Gerichtskosten sind dem als unterliegend zu betrachtenden Gesuchsteller zu belasten (vgl. § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; Bertschi, § 86c N. 7 in Verbindung mit Plüss, § 13 N. 65; VGr, 15. Juni 2018, RG.2018.00004, E. 4 mit Hinweisen).

5.  

Zur Rechtsmittelbelehrung in Ziff. 5 des nachstehenden Verfügungsdispositivs gilt es Folgendes zu erläutern: Entscheide über ein Revisionsgesuch unterliegen den gleichen Rechtsmitteln wie die ursprüngliche Anordnung, welche Anlass zum Revisionsgesuch gegeben hat (Bertschi, § 86d N. 6; VGr, 6. Oktober 2016, RG.2016.00001, E. 4 Abs. 2). Insofern sagte das Urteil vom 15. Juli 2015 (E. 5):

" Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen nicht die Ergebnisse der Prüfungen, sondern organisatorische bzw. verfahrensrechtliche Gesichtspunkte Gegenstand des Verfahrens sind, wird dies vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur Verfügung (vgl. BGE 136 I 229 E. 1; BGr, 19. Mai 2011, 2D_7/2011, E. 1.1 f.; Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2011 [nunmehr 2018], Art. 83 BGG N. 299). Ansonsten kann die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel erhoben, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG)."

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Das Ausstandsgesuch wird nicht an die Hand genommen.

2.    Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr.    560.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsteller auferlegt.

5.    Gegen diese Verfügung kann im Sinn der Erwägung 5 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lau­sanne 14.

6.    Mitteilung an …