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Geschäftsnummer: RG.2019.00005  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 31.07.2019
Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Personalrecht
Betreff:

Kündigung (Revision des Geschäfts VB.2019.00019)


Die Gesuchstellerin rügt einzig die fehlerhafte Anwendung bzw. Nichtanwendung von § 16 Abs. 2 VRG, welche noch dazu ohne Weiteres bereits im ordentlichen Rechtsmittelverfahren hätte vorgebracht werden können (E. 3.2). Die Gerichtskosten sind dem Rechtsanwalt der Gesuchstellerin aufzuerlegen, weil dieser schon bei Beachtung elementarster Sorgfalt hätte feststellen können, dass dem - wohl ohne Kenntnis der Beschwerdeführerin erhobenen - Gesuch kein Erfolg beschieden sein werde (E. 4).

Nichteintreten.
 
Stichworte:
ANTRAGSPRINZIP
FEHLERHAFT
GESUCH
KOSTENAUFLAGE
NICHTEINTRETEN
RECHTSANWENDUNG
RECHTSBEISTAND
REVISION
REVISIONSGRÜNDE
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
Rechtsnormen:
§ 16 Abs. 2 VRG
§ 86a lit. b VRG
§ 86b VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

RG.2019.00005

 

 

 

Verfügung

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 31. Juli 2019

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Gesuchstellerin,

 

 

gegen

 

 

Universitätsspital Zürich,

Gesuchsgegner,

 

 

betreffend Kündigung
(Revision des Geschäfts VB.2019.00019),

hat sich ergeben:

I.  

A war seit dem 1. Oktober 2013 als Disponentin für das Universitätsspital Zürich (USZ) tätig. Mit Verfügung vom 11. Juli 2017 löste die Spitaldirektion des USZ dieses Dienstverhältnis "wegen langdauernder Krankheit, krankheitsbedingter Abwesenheit" per 30. September 2017 auf.

II.  

Der Spitalrat des USZ wies den dagegen erhobenen Rekurs von A mit Entscheid vom 5. Dezember 2018 ab.

III.  

A. Am 14. Januar 2019 liess A beim Verwaltungsgericht als Geschäft VB.2019.00019 rubrizierte Beschwerde führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge "(zuzüglich 7.7 % MwSt)" seien ihr in Aufhebung des Rekursentscheids "wegen missbräuchlicher Kündigung eine Entschädigung von 6 Monatsgehältern mithin SFr. 22'163.10 netto" sowie "Schadenersatz in der Höhe von SFr. 1324.30" zuzusprechen; um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung wurde nicht ersucht.

Das Verwaltungsgericht wies das Rechtsmittel mit Urteil vom 3. April 2019 ab, nahm die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse und sprach den Parteien keine Parteientschädigungen zu.

B. Am 12. Juli 2019 reichte der bisherige Rechtsvertreter von A, Rechtsanwalt B, dem Verwaltungsgericht eine Honorarnote ein mit der Bitte um Entschädigung seines Aufwands im vorgenannten Beschwerdeverfahren. Die Abteilungspräsidentin wies ihn in der Folge mit Schreiben vom 17. Juli 2019 darauf hin, im betreffenden Verfahren nicht als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt worden zu sein, weshalb eine Entschädigung des geltend gemachten Aufwands über Fr. 2'220.34 durch das Verwaltungsgericht ausser Betracht falle.

Rechtsanwalt B gelangte am 24. Juli 2019 erneut an das Verwaltungsgericht und ersuchte "in Wiedererwägung um einen anfechtbaren Entscheid" darüber, ob seine Einsetzung als unentgeltlicher Rechtvertreter durch den Spitalrat des USZ nicht auch für das Beschwerdeverfahren gegolten habe.

Hierauf wurden das vorliegende Revisionsgeschäft angelegt und das Urteil vom 3. April 2019 beigezogen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

Einer "Wiedererwägung" sind Rechtsmittelentscheide – anders als erstinstanzliche Verfügungen – nicht zugänglich (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d, N. 19 mit Hinweis; ferner VGr, 26. Juni 2019, RG.2019.00004, E. 3.4 [nicht auf www.vgrzh.ch]). Die Eingabe vom 24. Juli 2019 kann daher im Sinn der §§ 86a–86d des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) nur ein – das rechtskräftige Urteil der Kammer vom 3. April 2019 betreffendes – Revisionsgesuch bedeuten (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 1 ff.; BGr, 3. Dezember 2011, 2C_994/2011; VGr, 15. Juni 2018, RG.2018.00004, E. 1 Abs. 1 mit Hinweisen).

Dessen Behandlung fällt – wegen offensichtlicher Unzulässigkeit im Sinn des § 38b Abs. 1 lit. a VRG und weil es auch keine grundsätzlichen Fragen im Sinn des § 38b Abs. 2 VRG aufwirft – in die Zuständigkeit der Einzelrichterin (siehe VGr, 15. Juni 2018, RG.2018.00004, E. 1 Abs. 3 mit Hinweis; Bertschi, § 38b N. 7 f. in Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8; Bertschi, § 38b N. 20 ff.); das kann ohne erneute Weiterungen geschehen (dazu etwa Bertschi, § 86c N. 7 f. in Verbindung mit ABl 2009, 801 ff., 972).

2.  

Die Legitimation zum Einreichen eines Revisionsbegehrens kommt nach § 86a VRG den Parteien des ursprünglichen Verfahrens zu (Bertschi, § 86a N. 9). Rechtsanwalt B hat die Gesuchstellerin im Verfahren VB.2019.00019 bloss anwaltlich vertreten, ohne selbst Beschwerde zu führen. Sollte er daher nunmehr in eigenem Namen um Revision ersuchen, worauf der Wortlaut der verfahrensauslösenden Eingabe vom 24. Juli 2019 hindeutet, fehlte es ihm an der hierfür erforderlichen Berechtigung. Die Legitimationsfrage braucht hier allerdings nicht beantwortet zu werden, da – wie sich sogleich zeigt – auf das Revisionsgesuch schon aus einem anderen Grund nicht einzutreten ist und jedenfalls der Gesuchstellerin keine Gerichtskosten aufzuerlegen sind.

3.  

3.1 Die Revision einer rechtskräftigen Anordnung lässt sich nach § 86a VRG verlangen, wenn ein Strafverfahren feststellt, dass ein Verbrechen oder Vergehen diese beeinflusst hat (lit. a), oder Beteiligte neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht "beibringen" konnten (lit. b). Gemäss § 86b VRG ist ein Revisionsgesuch unstatthaft, wenn die Revisionsgründe im Verfahren, das der Anordnung vorausging, oder mit Rekurs oder Beschwerde gegen die Anordnung hätten geltend gemacht werden können (Abs. 1), und ist es innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrunds einzureichen, gestützt auf die lit. b des § 86a VRG aber spätestens bei Ablauf von zehn Jahren seit Mitteilung der Anordnung (Abs. 2).

Die Verfahrensbeteiligten können insofern eine Revision bloss begehren, wenn sie neue, das heisst bei Fällung des revisionsbetroffenen Entscheids schon bestehende, erhebliche Tatsachen oder Beweismittel hierfür entdecken, auf die sie sich – kraft § 86b Abs. 1 VRG eine Eintretensbedingung – weder im früheren Verfahren noch mit Rekurs oder Beschwerde auch etwa beim Bundesgericht zu berufen vermochten; Rechtsanwendungsmängel, die sich nicht auf die Ermittlung des massgebenden Sachverhalts beziehen, bilden keinen Revisionsgrund nach § 86a lit. b VRG, weil die Revision nicht dazu dient, eine andere Rechtsauffassung durchzusetzen oder eine neue rechtliche Würdigung bereits bekannter Fakten herbeizuführen (siehe Bertschi, § 86a N. 14–18, § 86b N. 1–4; ferner VGr, 15. März 2019, RG.2019.00003, E. 3.1).

Die gesuchstellende Person muss beantragen, wie die neue Anordnung lauten soll, und namentlich im Einzelnen dartun, aufgrund welcher neu entdeckten Fakten und/oder Beweismittel ein Tatbestand von § 86a VRG erfüllt sei, sowie ferner, dass sie sich auf die als Revisionsgrund angerufenen Tatsachen oder Beweismittel auch bei pflichtgemässer Sorgfalt weder vor Erlass der Anordnung noch mit Rekurs oder Beschwerde berufen konnte (vgl. § 86c Abs. 1 Satz 1 VRG). Zudem hat sie das Einhalten der Revisionsfrist darzulegen. Fehlt ein Antrag in diesem Sinn oder fehlen solche Angaben, lässt sich auf das Revisionsbegehren nicht eintreten, ohne dass zuvor eine Nachfrist zur Verbesserung angesetzt zu werden bräuchte; Letzteres gilt jedenfalls bei offensichtlich unstatthaften oder unbegründeten Eingaben rechtskundiger bzw. rechtskundig vertretener Personen (zum Ganzen Bertschi, § 86c N. 1–4; VGr, 2. Juli 2012, RG.2012.00006, E. 3.1.1 Abs. 3 mit Rechtsprechungshinweis).

3.2 Problematisch erscheint hier bereits das Einhalten der Revisionsfrist. Auch sonst genügt das Gesuch – abgesehen davon, dass es eine Art Antrag ("ich ersuche Sie in Wiedererwägung") enthält – keinem der erwähnten formellen Erfordernisse. Vor allem lassen sich überhaupt keine Revisionsgründe im Sinn von § 86a VRG ersehen und werden solche auch nicht geltend gemacht. Mit Eingabe vom 24. Juli 2019 wird vielmehr einzig vorgebracht, dass Rechtsanwalt B von der Vorinstanz (wohl) auch für das Rechtsmittelverfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Gesuchstellerin eingesetzt worden sei und damit vom Verwaltungsgericht als solcher für seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren zu entschädigen gewesen wäre, ohne – was unbestritten ist – vorgängig ein entsprechendes (erneutes) Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung gestellt zu haben. Sinngemäss wird folglich einzig eine fehlerhafte Anwendung bzw. die Nichtanwendung von § 16 Abs. 2 VRG gerügt, welche noch dazu ohne Weiteres bereits im ordentlichen Rechtsmittelverfahren hätte vorgebracht werden können. Auf das Gesuch ist demzufolge nicht einzutreten (zum Ganzen auch VGr, 10. Juni 2015, RG.2015.00001, E. 3, und 22. Mai 2014, RG.2014.00006, E. 1.3).

Anzumerken bleibt, dass – wie Rechtsanwalt B bereits vor Einreichung des Revisionsgesuchs telefonisch mitgeteilt worden war – im Verwaltungsverfahren im Verlauf des Instanzenzugs vor jeder Instanz ein gesondertes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt und für den betreffenden Verfahrensabschnitt separat geprüft werden muss (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 13). Dies ergibt sich bereits aus dem Antragsprinzip gemäss § 16 Abs. 1 VRG (vgl. Plüss, § 16 N. 58 ff.; Marc Häusler/Reto Ferrari-Visca, Der Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand im Verwaltungsverfahren, Jusletter vom 24. Oktober 2011, Rz. 31 ff.; ferner für den Zivilprozess Art. 119 Abs. 5 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [SR 272] sowie für den Fall des Fehlens einer entsprechenden ausdrücklichen Regelung – wie hier – BGr, 27. November 2018, 5A_716/2018, E. 4.3 mit Hinweis: "Für das Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen […]").

4.  

Nach § 65a Abs. 3 VRG werden in personalrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert bis Fr. 30'000.- keine Gebühren auferlegt; die Kostenauflage zulasten der unterliegenden Partei bleibt allerdings vorbehalten, wenn diese durch ihre Prozessführung einen unangemessenen Aufwand verursacht hat (Plüss, § 65a N. 38 f.; vgl. VGr, 8. März 2013, RG.2012.00002, E. 5, und 24. Dezember 2010, RG.2010.00002, E. 3, auch zur nachfolgenden Erwägung [beide nicht auf www.vgrzh.ch]). Nach dem Verursacherprinzip können die Kosten zudem auch anderen Personen auferlegt werden, wenn diese unnötige Kosten verursacht haben; dies gilt namentlich auch für die Rechtsvertretung einer Partei (§ 13 Abs. 2 Satz 2 VRG; Plüss, § 13 N. 60).

In diesem Sinn sind hier Rechtsanwalt B die Gerichtskosten aufzuerlegen, weil dieser schon bei Beachtung elementarster Sorgfalt hätte feststellen können, dass seinem ("Wiedererwägungs-")Gesuch kein Erfolg beschieden sein werde.

5.  

Zur Rechtsmittelbelehrung in Ziff. 4 des nachstehenden Verfügungsdispositivs gilt es Folgendes zu erläutern: Entscheide über ein Revisionsgesuch unterliegen grundsätzlich den gleichen Rechtsmitteln wie die ursprüngliche Anordnung, welche Anlass zum Revisionsgesuch gegeben hat (Bertschi, § 86d N. 6; VGr, 6. Oktober 2016, RG.2016.00001, E. 4 Abs. 2). Da jedoch vorliegend – anders als noch im Verfahren VB.2019.00019 – von einem Fr. 15'000.- nicht erreichenden Streitwert auszugehen ist, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Sollten beide Rechtsmittel ergriffen werden, müsste dies in derselben Rechtsschrift erfolgen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:

1.    Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr.    570.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden Rechtsanwalt B auferlegt.

4.    Gegen diese Verfügung kann im Sinn der Erwägung 5 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern.

5.    Mitteilung an …