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Geschäftsnummer: RG.2020.00001  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.04.2020
Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 27.05.2020 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung (Verwarnung) - Revisionsgesuch betreffend das Geschäft VB.2019.00202


(Funktionale) Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts bzw. des Einzelrichters für die Beurteilung eines Revisionsgesuchs, nachdem das Bundesgericht im ersten Rechtsgang auf eine Beschwerde des Gesuchstellers nicht eingetreten ist (E. 1 f.). Der Gesuchsteller macht keine neuen Tatsachen im Sinn von § 86a lit. b VRG geltend, sondern wiederholt bloss, was schon im ordentlichen Rechtsmittelverfahren vorgebracht worden war, bzw. rügt erneut eine falsche Rechtsanwendung (E. 3).

Nichteintreten.
 
Stichworte:
FUNKTIONALE ZUSTÄNDIGKEIT
NEUE TATSACHE
NICHTEINTRETEN
RECHTSANWENDUNG
REVISION
REVISIONSGESUCH
WEITERZUG ANS BUNDESGERICHT
ZURÜCKBEHALTUNG
Rechtsnormen:
§ 86a lit. b VRG
§ 86b Abs. 1 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 5
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

RG.2020.00001

 

 

 

Verfügung

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 21. April 2020

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.

 

 

In Sachen

 

 

A,

Gesuchsteller,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Gesuchsgegner,

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung (Verwarnung);

Revisionsgesuch betreffend das Geschäft VB.2019.00202,


 

hat sich ergeben:

I.  

A, ein 1981 geborener Staatsangehöriger der Elfenbeinküste, reiste am 10. März 2003 in die Schweiz ein und erhielt im Juni 2004 nach der Heirat einer Schweizerin eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich.

Anfang Januar 2008 wurde die Ehegemeinschaft aufgegeben, die Aufenthaltsbewilligung von A aber regelmässig verlängert. Weil jener indes – trotz wiederholter wirtschaftlicher Unterstützung durch die öffentliche Hand – bis Ende April 2018 Schulden im Gesamtbetrag von über Fr. 130'000.- angehäuft hatte, verwarnte ihn das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 28. August 2018 und drohte ihm den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung an.

II.  

Die Sicherheitsdirektion wies einen hiergegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 6. März 2019 ab.

III.  

A. Mit Beschwerde vom 24. März 2019 beantragte A dem Verwaltungsgericht sinngemäss, dass der Rekursentscheid aufzuheben und von einer Verwarnung abzusehen sei. Das Verwaltungsgericht wies dieses Rechtsmittel mit Urteil vom 11. Dezember 2019 ab (VB.2019.00202).

Auf eine hiergegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 11. Februar 2020 nicht ein (2C_1081/2019).

B. Am 17. April 2020 gelangte A erneut ans Verwaltungsgericht und erklärte, gegen dessen "Urteil Berufung einlegen" zu wollen, da er, wie er "bereit informiert habe, [...] finanzielle Schwierigkeiten" habe, was (allein) nicht zu einer ausländerrechtlichen Verwarnung führen dürfe.

Hierauf wurden das vorliegende Revisionsgeschäft angelegt und die verwaltungsgerichtlichen Akten des Verfahrens VB.2019.00202 beigezogen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Auf eigene Rechtsmittelentscheide zurückkommen darf das Verwaltungsgericht grundsätzlich nur im Rahmen einer Revision. Die Eingabe vom 17. April 2020 kann daher im Sinn der §§ 86a–86d des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) nur ein – das rechtskräftige Urteil der Kammer vom 11. Dezember 2019 betreffendes – Revisionsgesuch bedeuten (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 1 ff.; BGr, 3. Dezember 2011, 2C_994/2011; VGr, 15. Juni 2018, RG.2018.00004, E. 1 Abs. 1 mit Hinweisen).

Dessen Behandlung fällt – wegen offensichtlicher Unzulässigkeit im Sinn des § 38b Abs. 1 lit. a VRG und weil es auch keine grundsätzlichen Fragen im Sinn des § 38b Abs. 2 VRG aufwirft – in die Zuständigkeit des Einzelrichters (siehe VGr, 15. Juni 2018, RG.2018.00004, E. 1 Abs. 3 mit Hinweis; Bertschi, § 38b N. 7 f. in Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8; Bertschi, § 38b N. 20 ff.).

2.  

Das Revisionsgesuch ist gemäss § 86b Abs. 2 Satz 1 VRG bei der Behörde einzureichen, welche die Anordnung getroffen hat. Für den Fall, dass in der betreffenden Angelegenheit ein Rechtsmittelentscheid ergangen ist, ist jene Instanz funktionell zuständig, die als letzte in der Sache entschieden hat. Ist die Rechtsmittelinstanz indes auf die Sache nicht eingetreten, ist die untere Instanz für die Behandlung des Revisionsbegehrens zuständig, es sei denn, die darin geltend gemachten Tatsachen oder Beweismittel beträfen gerade die von der Rechtsmittelinstanz als nicht gegeben erachteten Eintretensvoraussetzungen (Bertschi, § 86b N. 9; vgl. auch VGr, 13. April 2018, RG.2018.00002, E. 2 [nicht unter www.vgrzh.ch]).

Vorliegend trat das Bundesgericht mit Urteil vom 11. Februar 2020 auf die Beschwerde des Gesuchstellers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2019 nicht ein, weil die Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nicht erfüllt waren. Da das Bundesgericht somit keinen materiellen Entscheid fällte und das Revisionsbegehren nicht die von ihm verneinten Eintretensvoraussetzungen betrifft, ist auch die funktionelle Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts bzw. des Einzelrichters gegeben.

3.  

3.1 Die Revision einer rechtskräftigen Anordnung lässt sich nach § 86a VRG nur verlangen, wenn ein Strafverfahren feststellt, dass ein Verbrechen oder Vergehen diese beeinflusst hat (lit. a), oder aber die beteiligten Personen neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht "beibringen" konnten (lit. b). Es muss sich dabei um erhebliche Tatsachen oder Beweismittel handeln, die schon bei Fällung des revisionsbetroffenen Entscheids bestanden, auf die sie sich die gesuchstellende Partei jedoch – kraft § 86b Abs. 1 VRG eine Eintretensbedingung – weder im früheren Verfahren noch mit Rekurs oder Beschwerde auch etwa beim Bundesgericht zu berufen vermochte; Rechtsanwendungsmängel, die sich nicht auf die Ermittlung des massgebenden Sachverhalts beziehen, bilden dagegen keinen Revisionsgrund nach § 86a lit. b VRG, weil die Revision nicht dazu dient, eine andere Rechtsauffassung durchzusetzen oder eine neue rechtliche Würdigung bereits bekannter Fakten herbeizuführen (siehe Bertschi, § 86a N. 14–18, § 86b N. 1–4; ferner VGr, 15. März 2019, RG.2019.00003, E. 3.1).

3.2 Im Lichte dieser Ausführungen sind die Vorbringen des Gesuchstellers in seiner Eingabe vom 15. April 2020 nicht als neue Tatsachen im Sinn von § 86a lit. b VRG zu qualifizieren. Wie der Gesuchsteller darin selber betont, wiederholt er nämlich bloss, was schon im ordentlichen Rechtsmittelverfahren vorgebracht worden war bzw. rügt er erneut eine falsche Rechtsanwendung. Auf sein (Revisions-)Gesuch ist demzufolge nicht einzutreten (zum Ganzen auch VGr, 10. Juni 2015, RG.2015.00001, E. 3, und 22. Mai 2014, RG.2014.00006, E. 1.3).

4.  

Ausgangsgemäss sind die (reduzierten) Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    100.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr.    170.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

5.    Mitteilung an …