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Geschäftsnummer: RG.2020.00002  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 06.04.2020
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 08.06.2020 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Fristwiederherstellung


[Wiederherstellung der Frist zur Zahlung der Kaution]

Nach § 70 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 VRG kann eine Frist wiederhergestellt werden, wenn die Säumigen sich nicht grob nachlässig verhalten haben. Die Verfahrensbeteiligten müssen sich Fristversäumnisse einer Vertretung auch dann anrechnen lassen, wenn sie dadurch einen Rechtsverlust erleiden. Dies gilt auch, wenn der Vertreter seinerseits Hilfspersonen beizieht. Vorliegend muss sich die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine mangelnde Überwachung ihrer Hilfsperson vorwerfen lassen, welche als grobe Nachlässigkeit zu qualifizieren ist (E. 2).

Abweisung.
 
Stichworte:
FRISTWIEDERHERSTELLUNGSGESUCH
KAUTIONSSÄUMNIS
Rechtsnormen:
§ 12 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 5
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

RG.2020.00002

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 6. April 2020

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Christoph Raess.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Gesuchsteller,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Gesuchsgegner,

 

 

betreffend Fristwiederherstellung,


 

hat sich ergeben:

I.  

Mit Verfügung vom 15. April 2019 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die Niederlassungsbewilligung von A, eines 1981 geborenen Staatsangehörigen Serbiens. Die Sicherheitsdirektion wies den Rekurs von A dagegen mit Entscheid vom 6. Dezember 2019 ab.

Am 24. Januar 2020 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, der Rekursentscheid sei unter Entschädigungsfolge aufzuheben, vom Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung sei abzusehen, eventualiter sei er zu verwarnen, subeventualiter sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

Mit Präsidialverfügung vom 29. Januar 2020 wurde A unter Androhen des Nichteintretens aufgefordert, binnen 20 Tagen die ihn allenfalls treffenden Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Kaution von Fr. 2'070.- sicherzustellen, da er aus Verfahren vor zürcherischen Behörden Kosten schulde. Diese Verfügung wurde am 29. Januar 2020 per Gerichtsurkunde versandt und tags darauf der Rechtsvertreterin von A zugestellt. Am 30. Januar 2020 nahm eine Hilfsperson der Rechtsvertreterin die Verfügung in Empfang. Am 4. März 2020 bestätigte die Kasse des Verwaltungsgerichts, dass A bis dahin keine Zahlung geleistet hat. Die Einzelrichterin trat am 9. März 2020 zufolge Kautionssäumnisses auf die Beschwerde nicht ein (VGr, 9. März 2020, VB.2020.00050). Diese Verfügung wurde der Anwältin von A am 12. März 2020 zugestellt.

II.

Am 16. März 2020 ersuchte A um Wiederherstellung der Frist zur Zahlung der Kaution, da das Kautionssäumnis auf ein Versehen einer Hilfsperson der ihn vertretenden Anwältin zurückzuführen sei. Die Kaution sei nach Entdeckung des Fehlers am 13. März 2020 umgehend geleistet worden.

Hierauf wurde das gegenwärtige Verfahren angelegt und die Verfügung der Einzelrichterin vom 9. März 2020 sowie die Akten jenes Geschäfts beigezogen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit gemäss des § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) von Amtes wegen. Gesuche um Wiederherstellung einer Frist müssen bei jener Instanz eingereicht werden, die bei Gewährung der Wiederherstellung über die nachgeholte Rechtshandlung zu befinden hätte (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 12 N. 89 f.; VGr, 23. Januar 2019, RG.2019.00001, E. 1 mit Hinweisen). Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. VRG). Sodann kommt eine Fristwiederherstellung auch wie hier nach Ergehen des Entscheids in Betracht (Plüss, § 12 N. 93; VGr, 23. Oktober 2002, VB.2002.00175; VGr, 30. November 2018, RG.2018.00005, E. 1 Abs. 3). Auf das Gesuch ist deshalb einzutreten.

Über das Gesuch hat mangels Sondertatbeständen im Sinn der §§ 38a und 38b VRG gemäss § 38 Abs. 1 VRG die Kammer zu entscheiden (siehe VGr, 30. November 2018, RG.2018.00005, E. 1 Abs. 2).

2.  

§ 70 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 VRG erlaubt, eine versäumte Frist wiederherzustellen, wenn die Säumigen sich nicht grob nachlässig verhalten haben und sie binnen zehn Tagen nach Wegfall des Grunds, welcher die Fristwahrung verhindert hat, ein Restitutionsgesuch einreichen (Satz 1); wird dieses gutgeheissen, beträgt die Frist zum Nachholen der versäumten – hier bereits erfolgten – Rechtshandlung ebenfalls zehn Tage (Satz 2).

Bezüglich zu beobachtender Sorgfalt ist die Praxis streng (Plüss, § 12 N. 45; VGr, 21. März 2018, VB.2018.00013, E. 3.3, sowie 28. Mai 2018, VB.2018.00073, E. 1.6 Abs. 1). Die Verfahrensbeteiligten müssen sich Fristversäumnisse einer Vertretung anrechnen lassen (Plüss, § 12 N. 55). Das Säumnis des Vertreters ist dem Vertretenen auch dann zuzurechnen, wenn dieser dadurch einen Rechtsverlust – beispielsweise eine Wegweisung – erleidet (Plüss, § 12 N. 57). Für Anwälte und Anwältinnen gilt ein besonders strenger Massstab (Plüss, § 12 N. 50; zum Ganzen VGr, 21. November 2018, RG.2018.00006, E. 2.1 Abs. 2). Dies gilt auch, wenn die Partei oder der Vertreter seinerseits Hilfspersonen beizieht (VGr, 22. November 2014, VB.2014.00578 E. 2; VGr, 22. Dezember 2016, VB.2016.00688, E. 3.2 mit Hinweisen [nicht auf www.vgrzh.ch publiziert]; VGr, 12. September 2019, VB.2019.00336, E. 2.2 f. [nicht auf www.vgrzh.ch publiziert]; VGr, 23. Januar 2019, RG.2019.00001, E. 2). Nimmt eine empfangsberechtigte Person eine eingeschriebene Sendung entgegen, ohne sie (intern) an den direkt betroffenen Adressaten weiterzuleiten, muss sich der Adressat das Verhalten der empfangsberechtigten Person im Säumnisfall grundsätzlich als grobe Nachlässigkeit anrechnen lassen (Plüss, § 12 N. 59.).

Um einen solchen Fall handelt es sich hier: Der Beschwerdeführer bringt in seinem fristgerecht gestellten Gesuch vor, die Kanzleimitarbeiterin seiner Anwältin habe die Kautionsverfügung vom 29. Januar 2020 aus Versehen ins Postfach einer im Mutterschaftsurlaub weilenden Anwältin gelegt. Letztere hätte ihn im Rekursverfahren vertreten, das Mandat sei dann während deren Urlaub für das Beschwerdeverfahren von der unterzeichnenden Büropartnerin weitergeführt worden. Im Postfach der abwesenden Anwältin sei die Verfügung zwischen unwichtige Postzustellungen geraten und erst nach dem Empfang des Nichteintretensentscheids vom 9. März 2020 dort entdeckt worden. Es handelt sich vorliegend – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – nicht um ein leichtes Versehen der Kanzleimitarbeiterin, welche weder die Frist vermerkte noch die Verfügung an die zuständige Person weiterleitete. Sodann wurde die Verfügung auch bei den offenbar wöchentlich stattfindenden Kontrollen des Fachs der abwesenden Anwältin nicht bemerkt. Im Zusammenhang mit der längeren Abwesenheit einer Anwaltskollegin sowie der Betreuung von deren Mandate während dieser Zeit handelt es sich um eine grobe Nachlässigkeit, wenn die "einspringende" Anwältin nicht auch persönlich entsprechende regelmässige Kontrollen des Postfachs der abwesenden Kollegin durchführt, um Versäumnisse des Kanzleipersonals der eingetretenen Art zu verhindern. Insofern muss sich die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine mangelnde Überwachung ihrer Hilfsperson vorwerfen lassen. Mithin ist das Restitutionsgesuch abzuweisen.

3.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

4.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit es im Hintergrund um den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers geht, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu erheben (BGr, 17. Dezember 2018, 2C_698/2018, E. 1.1 und 2.1); ansonsten steht bloss die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 e contrario BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.    Das Gesuch um Fristwiederherstellung wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      35.--     Zustellkosten,
Fr.    535.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsteller – unter Verrechnung mit dessen Kaution im Geschäft VB.2020.00050 – auferlegt.

4.    Gegen diesen Beschluss kann im Sinn der Erwägung 4 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lau­sanne 14. Diese Frist steht aufgrund der Verordnung über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus vom 20. März 2020 (SR 173.110.4) bis am 19. April 2020 still.

5.    Mitteilung an …