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Geschäftsnummer: RG.2020.00003  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 19.06.2020
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 19.11.2020 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Informationszugang (Revision des VGr-Urteils VB.2018.00483 vom 25.4.20)


Informationszugang - Revisionsgesuch betreffend das Geschäft VB.2018.00483 Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts bzw. des Einzelrichters für die Beurteilung eines Revisionsgesuchs, nachdem das Bundesgericht im ersten Rechtsgang auf eine Beschwerde des Gesuchstellers nicht eingetreten ist (E. 1 f.). Neue Beweismittel sind erheblich, wenn sie geeignet erscheinen, den Entscheid zugunsten der gesuchstellenden Person zu ändern, indem sie erhebliche Tatsachen erhärten (E. 3.1). Der Gesuchsteller vermag keine erheblichen neuen Beweise vorzubringen (E. 3.2). Abweisung UP. Nichteintreten.
 
Stichworte:
BEWEISMITTEL
ERHEBLICH
REVISION
REVISIONSZUSTÄNDIGKEIT
Rechtsnormen:
§ 86a lit. b VRG
§ 86b Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

RG.2020.00003

 

 

 

Verfügung

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 19. Juni 2020

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin Nicole Bürgin.

 

 

In Sachen

 

 

A,

Gesuchsteller,

 

 

gegen

 

 

Stadtrat von Zürich,

Gesuchsgegnerin,

 

 

betreffend Informationszugang
(Revision des VGr-Urteils VB.2018.00483 vom 25.4.19),

 

 

 

 

 

 

hat sich ergeben:

I.  

A. Vom 2. März 2015 bis 27. März 2015 nahm A an der Basisbeschäftigung der Dienststelle Soziale Einrichtungen und Betriebe (SEB) der Stadt Zürich teil. Am 20. März 2015 wurde eine "Gesamtbeurteilung der Kompetenzfelder von A" erstellt. Diese Gesamtbeurteilung wurde wörtlich auch in die Integrationsempfehlung der SEB vom 26. März 2015 übernommen. Mit Schreiben vom 20. Mai 2015 ersuchte A, die Gesamtbeurteilung vom 20. März 2015 gemäss von ihm verfassten Textvorschlägen zu ändern. Mit Schreiben vom 17. Juni 2015 ersuchte A erneut um Änderung der Gesamtbeurteilung und verlangte im abschlägigen Fall den Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Mit Verfügung vom 7. Juli 2015 wies die SEB das vorgenannte Gesuch ab.

B. Eine dagegen erhobene Einsprache wies der Stadtrat mit Beschluss vom 2. Dezember 2015 ab.

II.  

Daraufhin rekurrierte A am 20. Januar 2016 an den Bezirksrat Zürich. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie die Änderung seiner Beurteilung; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gegenpartei. Zudem stellte er sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. Mit Beschluss vom 5. Juli 2018 (Geschäft Nr. 02) wies der Bezirksrat den Rekurs ab, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und auferlegte A die Verfahrenskosten. Parteientschädigungen sprach er keine zu.

III.  

A. Dagegen erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an den Stadtrat, eventualiter an die Dienststelle SEB, mit der Auflage, die Gesamtbeurteilung in verschiedenen näher bezeichneten Punkten zu korrigieren. Eventualiter sei unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids die Sache zur Neubeurteilung an den Bezirksrat zurückzuweisen, mit der verbindlichen Auflage, er solle seine Prüfungsbefugnisse voll ausschöpfen und nicht einschränken. Subeventualiter beantragte er sinngemäss, sein Gesuch vom 20. Mai 2015 sei gutzuheissen und die SEB anzuweisen, die beanstandeten Qualifikationen im Sinn seiner Ausführungen zu ändern; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gegenpartei. In der Beschwerdeschrift selber verlangte der Beschwerdeführer sodann eine Berichtigung der zweiten Zwischenqualifikation der Basisbeschäftigung.

Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde am 25. April 2019 teilweise gut. Auf eine hiergegen von A erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 16. Januar 2020 nicht ein (8C_544/2019).

B. Am 3. Juni 2020 gelangte A erneut ans Verwaltungsgericht und beantragte, die Revision des Urteils vom 25. April 2019, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Prozessführung.

Hierauf wurde das vorliegende Revisionsgeschäft angelegt und die verwaltungsgerichtlichen Akten des Verfahrens VB.2018.00483 beigezogen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Auf eigene Rechtsmittelentscheide zurückkommen darf das Verwaltungsgericht grundsätzlich nur im Rahmen einer Revision (§§ 86a–86d des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 1 ff.).

Die Behandlung des Revisionsgesuchs fällt – wegen offensichtlicher Unzulässigkeit im Sinn des § 38b Abs. 1 lit. a VRG und weil es auch keine grundsätzlichen Fragen im Sinn des § 38b Abs. 2 VRG aufwirft – in die Zuständigkeit des Einzelrichters (siehe VGr, 21. April 2020, RG.2020.00001, E. 1; Bertschi, § 38b N. 7 f. in Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8; Bertschi, § 38b N. 20 ff.).

2.  

Das Revisionsgesuch ist gemäss § 86b Abs. 2 Satz 1 VRG bei der Behörde einzureichen, welche die Anordnung getroffen hat. Für den Fall, dass in der betreffenden Angelegenheit ein Rechtsmittelentscheid ergangen ist, ist jene Instanz funktionell zuständig, die als letzte in der Sache entschieden hat. Ist die Rechtsmittelinstanz indes auf die Sache nicht eingetreten, ist die untere Instanz für die Behandlung des Revisionsbegehrens zuständig, es sei denn, die darin geltend gemachten Tatsachen oder Beweismittel beträfen gerade die von der Rechtsmittelinstanz als nicht gegeben erachteten Eintretensvoraussetzungen (Bertschi, § 86b N. 9; vgl. auch VGr, 21. April 2020, RG.2020.00001, E. 2).

Vorliegend trat das Bundesgericht mit Urteil vom 16. Januar 2020 auf die Beschwerde des Gesuchstellers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25. April 2019 nicht ein. Da das Bundesgericht somit keinen materiellen Entscheid fällte und das Revisionsbegehren nicht die von ihm verneinten Eintretensvoraussetzungen betrifft, ist auch die funktionelle Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts bzw. des Einzelrichters gegeben.

3.  

3.1 Die Revision einer rechtskräftigen Anordnung lässt sich nach § 86a VRG nur verlangen, wenn ein Strafverfahren feststellt, dass ein Verbrechen oder Vergehen diese beeinflusst hat (lit. a), oder aber die beteiligten Personen neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht "beibringen" konnten (lit. b). Es muss sich dabei um erhebliche Tatsachen oder Beweismittel handeln, die schon bei Fällung des revisionsbetroffenen Entscheids bestanden, auf die sie sich die gesuchstellende Partei jedoch weder im früheren Verfahren noch mit Rekurs oder Beschwerde auch etwa beim Bundesgericht zu berufen vermochte. Die Neuheit und die Erheblichkeit sind kumulative Voraussetzungen. Erheblich sind nur Tatsachen, welche die Verfügung bzw. den Rechtsmittelentscheid für die gesuchstellende Person günstiger gestaltet hätten. Zu prüfen ist also, ob der Verfahrensausgang von den geltend gemachten Noven abhängen würde, wobei nicht erforderlich ist, dass die Tatsache bereits für sich allein genommen zu einem anderen Ergebnis führen würde. Der Begriff der erheblichen Tatsache hat demnach nicht dieselbe Bedeutung wie bei der Ermittlung des Sachverhalts im nichtstreitigen Verfahren und im ordentlichen Rechtsmittelverfahren. Die neuen Beweismittel sind erheblich, wenn sie geeignet erscheinen, den Entscheid zugunsten der gesuchstellenden Person zu ändern, indem sie erhebliche Tatsachen erhärten. Diese können neu entdeckt oder bereits im früheren Verfahren behauptet, aber nicht bewiesen worden sein (Bertschi, § 86a N. 17).

3.2  

3.2.1 Der Gesuchsteller macht geltend, er habe im Rahmen einer Akteneinsicht bei der SEB vom 6. März 2020 neue Beweismittel namentlich das Frageblatt Termine, ein Beleg für die Existenz einer Zeiterfassung mittels Stempelkarte, eine Erledigungsliste Word sowie Übungen entdeckt. Bei den Beweismitteln handelt es sich um Formulare sowie Aufgabenstellungen, welche nicht ausgefüllt sind. Der Beschwerdeführer macht gesamthaft geltend, die neuen Beweismittel würden eine Revision in Bezug auf die Beurteilung der Motivation sowie des Arbeitsergebnisses rechtfertigen.

3.2.2 Bei der Beurteilung der Motivation des Gesuchstellers wurde im Urteil vom 25. April 2019 festgehalten: Die Motivation des Beschwerdeführers lässt sich nur schwer objektiv feststellen, und verschiedene Meinungen dazu sind möglich. So hält die Gesamtbeurteilung vom 20. März 2015 auch fest, dass es so schiene, als hätte der Beschwerdeführer zeitweise Schwierigkeiten, sich zu motivieren. Ob der Beschwerdeführer motiviert war, stellt deshalb ein Werturteil dar. Dass der Beschwerdeführer schnell und fehlerfrei gearbeitet hat, vermag nicht zu belegen, dass er diese Arbeit auch mit Interesse oder begeistert erledigt hätte, zudem attestiert die Gesamtbeurteilung auch nur teilweise Motivationsschwierigkeiten, sodass auch die Möglichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer während der motivierten Phasen besonders gut und schnell arbeitete. Die beanstandete Textstelle ist nicht abzuändern (E. 14.4). Der Beschwerdeführer möchte mit den eingelegten neuen Beweismitteln die Quantität seiner Leistung nachweisen, aufgrund welcher Rückschlüsse für die Motivation gezogen werden sollen. Da aber das genannte Urteil bereits davon ausgeht, dass der Gesuchsteller schnell und fehlerfrei gearbeitet hat und daher von einer hohen Quantität ausgegangen wurde, vermögen die eingereichte Beweise keine erheblichen neuen Tatsachen zu belegen.

3.2.3 Bei der Beurteilung des Arbeitsergebnisses hielt das Urteil vom 25. April 2019 Folgendes fest: Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich, den Passus "Gesamthaft gesehen war das Arbeitsergebnis von A gut" zu ändern in "Die Qualität der geleisteten Arbeit war sehr gut. Bezüglich der Quantität war die Leistung sehr hoch. Gesamthaft gesehen war das Arbeitsergebnis von A sehr gut". Bezüglich der Qualität der geleisteten Arbeit macht die Gesamtbeurteilung keine Aussagen, es bestehen somit keine Daten, die unrichtig sein könnten und daher berichtigt werden müssten. Bezüglich der Gesamtbeurteilung des Arbeitsergebnisses ist festzuhalten, dass es sich bei der Beurteilung, ob dieses gut oder sehr gut war, um ein Werturteil handelt, welches sich einer Berichtigung entzieht. Somit ist auch der letzten beantragten Änderung der Gesamtbeurteilung nicht stattzugeben (E. 14.10). Da es sich bei dem vom Beschwerdeführer beanstandeten Passus betreffend Arbeitsergebnis, wie im Urteil festgehalten, um ein Werturteil handelt, welches sich einer Berichtigung entzieht, erscheinen die vom Beschwerdeführer neu vorgelegten Beweismittel nicht geeignet, den Entscheid zu ändern.

3.3 Demgemäss erweisen sich die vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Beweise als unerheblich und ist daher auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten.

4.  

4.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Umtriebsentschädigung steht ihm nicht zu.

4.2 Der Gesuchsteller ersucht um unentgeltliche Prozessführung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss; Kommentar VRG, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).

4.3 Nach dem vorgängig Ausgeführten ist das Revisionsgesuch offensichtlich aussichtlos. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist daher abzuweisen.

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr.    570.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4.    Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

5.    Es wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.

6.    Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

7.    Mitteilung an …