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Geschäftsnummer: RG.2020.00004  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 22.07.2020
Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Kurzaufenthaltsbewilligung/Verweigerung der Fortsetzung des Ehevorbereitungsverfahrens und der Trauung (Revision)


Aus dem Schreiben der Gesuchstellenden geht nicht hervor, ob das rechtskräftige Urteil der Kammer vom 30. April 2020 im Verfahren VB.2019.00860 (Fortsetzung des Ehevorbereitungsverfahrens und der Trauung) in Revision gezogen werden solle oder aber das gleichentags im Verfahren VB.2020.00065 (Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Eheschliessung) gefällte, sodass die Eingabe als ein beide (rechtskräftigen) Erkenntnisse betreffendes Revisionsgesuch entgegengenommen wurde (E. 1 Abs. 1). Zuständigkeit der Einzelrichterin (E. 1 Abs. 2). Mit dem Hinweis darauf, dass der Gesuchsteller ohne eine (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung keinen neuen Reisepass bei der heimatlichen Botschaft in der Schweiz beantragen könne, sowie auf die stattdessen vorhandenen Zivilstandsdokumente des Gesuchstellers und seine soziale Integration vermochten die Gesuchstellenden keine neuen erheblichen Tatsachen aufzuzeigen und/oder neue Beweismittel ins Verfahren einzubringen (E. 2.2).

Nichteintreten.
 
Stichworte:
NEUE BEWEISMITTEL
NEUE TATSACHE
REVISION
Rechtsnormen:
§ 86a lit. b VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

RG.2020.00004

 

 

 

Verfügung

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 22. Juli 2020

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

2.    B,

Gesuchstellende,

 

 

gegen

 

 

1.    Migrationsamt des Kantons Zürich,

2.    Zivilstandsamt Dielsdorf,

Gesuchsgegner,

 

 

betreffend Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung
der Eheschliessung und Trauung (Revision)
,


 

hat sich ergeben:

I.  

B, ein 1993 geborener Staatsangehöriger Sri Lankas, reiste am 12. April 2016 in die Schweiz ein und ersuchte hier um Asyl. Noch während des Asylverfahrens reichte er Ende September 2017 beim Zivilstandsamt Dielsdorf ein Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung mit seiner Verlobten, der 1997 geborenen Schweizerin A, ein. Nach verschiedenen Abklärungen und wiederholter Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Frage des Nachweises der Identität sowie des rechtmässigen Aufenthalts von B wies das Zivilstandsamt Dielsdorf das Gesuch mit Verfügung vom 8. Februar 2019 ab.

Anfang April 2019 wurde darauf das Asylgesuch von B abgewiesen und dieser nach Abweisung auch eines Wiedererwägungsgesuchs zwei Monate später zum Verlassen der Schweiz aufgefordert. Am 10. Juli 2019 liessen A und B deshalb beim Migrationsamt des Kantons Zürich um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung an Letzteren ersuchen, um in der Schweiz die Ehe eingehen zu können. Mit Verfügung vom 30. Juli 2019 wies das Migrationsamt das Aufenthaltsgesuch ab, insbesondere, weil nach dem Entscheid des Zivilstandsamts Dielsdorf nicht in absehbarer Zeit mit einem Eheschluss gerechnet werden könne.

II.  

Ein gegen die Verfügung des Zivilstandsamts Dielsdorf vom 8. Februar 2019 erhobenes Rechtsmittel wies die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt) des Kantons Zürich mit Verfügung vom 25. November 2019 ab.

Gleich tat es ihm die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit einem gegen die Verfügung des Migrationsamts vom 30. Juli 2019 erhobenen Rekurs am 20. Dezember 2019; es hielt B zudem dazu an, die Schweiz unverzüglich zu verlassen.

III.  

A. Am 26. Dezember 2019 liessen A und B gegen den Rekursentscheid der Direktion der Justiz und des Innern vom 25. November 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei dieser aufzuheben und das Zivilstandsamt Dielsdorf "anzuweisen, das Ehevorbereitungsverfahren [...] fortzuführen und die Ehe zivilrechtlich zu trauen", eventualiter die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Verwaltungsgericht wies dieses Rechtsmittel mit Urteil vom 30. April 2020 ab (VB.2019.00860).

Mit Urteil vom gleichen Tag wies das Verwaltungsgericht ausserdem eine gegen den Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 20. Dezember 2019 gerichtete Beschwerde von A und B ab, mit welcher diese unter anderem darum ersucht hatten, dem Letztgenannten eine Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Eheschliessung zu erteilen (VB.2020.00065).

B. Mit beim Verwaltungsgericht am 8. Juni 2020 eingegangenen Schreiben vom 3. März 2020 (richtig: 3. Juni 2020) gelangte A erneut ans Verwaltungsgericht und ersuchte dieses darum, seinen "Entscheid nochmals zu überdenken" bzw. ihnen "eine Chance zu geben", in der Schweiz zu heiraten und nach der Heirat für B einen Pass bei der Botschaft in Genf zu beantragen. Das Verwaltungsgericht teilte A daraufhin mit Schreiben vom 8. Juni 2020 mit, dass es grundsätzlich nur im Rahmen einer Revision auf einen eigenen Entscheid zurückkommen könne, und zwar erst nach ungenutztem Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist ans Bundesgericht. Das Schreiben äusserte sich überdies zu den Voraussetzungen, unter welchen sich dereinst eine Revision der Entscheide vom 30. April 2020 verlangen liesse.

Nach dem ungenutzten Ablauf der Beschwerdefrist ans Bundesgericht reichten A und B am 5. Juli 2020 ein Revisionsgesuch ein, worin sie unter Beilage der Geburtsurkunde und der heimatlichen Zivilstandsbestätigung von B namentlich vorbrachten, dass es diesem ohne eine Aufenthaltsbewilligung nicht möglich sei, in der Schweiz einen Pass zu beantragen. Hierauf wurden das vorliegende Revisionsgeschäft angelegt und die verwaltungsgerichtlichen Akten der Verfahren VB.2019.00860 und VB.2020.00065 beigezogen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

Auf eigene Rechtsmittelentscheide zurückkommen darf das Verwaltungsgericht grundsätzlich nur im Rahmen einer Revision (Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 1 ff.; BGr, 3. Dezember 2011, 2C_994/2011; VGr, 15. Juni 2018, RG.2018.00004, E. 1 Abs. 1 mit Hinweisen). Die das vorliegende Verfahren auslösende Eingabe vom 5. Juli 2020 ist denn auch entsprechend betitelt, wobei sich besagtem Schreiben nicht entnehmen lässt, ob das rechtskräftige Urteil der Kammer vom 30. April 2020 im Verfahren VB.2019.00860 in Revision gezogen werden solle oder aber das gleichentags im Verfahren VB.2020.00065 gefällte. Die Eingabe wurde deshalb als ein beide (rechtskräftigen) Erkenntnisse betreffendes Revisionsgesuch gemäss §§ 86a–86d des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) entgegengenommen.

Dessen Behandlung fällt – wegen offensichtlicher Unzulässigkeit im Sinn des § 38b Abs. 1 lit. a VRG und weil es auch keine grundsätzlichen Fragen im Sinn des § 38b Abs. 2 VRG aufwirft – in die Zuständigkeit der Einzelrichterin (siehe VGr, 15. Juni 2018, RG.2018.00004, E. 1 Abs. 3 mit Hinweis; Bertschi, § 38b N. 7 f. und 20 ff. in Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8).

2.  

2.1 Die Revision einer rechtskräftigen Anordnung lässt sich nach § 86a VRG nur verlangen, wenn ein Strafverfahren feststellt, dass ein Verbrechen oder Vergehen diese beeinflusst hat (lit. a), oder aber die beteiligten Personen neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht "beibringen" konnten (lit. b). Es muss sich dabei um erhebliche Tatsachen oder Beweismittel handeln, die schon bei Fällung des revisionsbetroffenen Entscheids bestanden, auf die sie sich die gesuchstellende Partei jedoch – kraft § 86b Abs. 1 VRG eine Eintretensbedingung – weder im früheren Verfahren noch mit Rekurs oder Beschwerde auch etwa beim Bundesgericht zu berufen vermochte; Rechtsanwendungsmängel, die sich nicht auf die Ermittlung des massgebenden Sachverhalts beziehen, bilden dagegen keinen Revisionsgrund nach § 86a lit. b VRG, weil die Revision nicht dazu dient, eine andere Rechtsauffassung durchzusetzen oder eine neue rechtliche Würdigung bereits bekannter Fakten herbeizuführen (siehe Bertschi, § 86a N. 14–18, § 86b N. 1–4; ferner VGr, 15. März 2019, RG.2019.00003, E. 3.1).

2.2 Der negative Ausgang der Verfahren VB.2019.00860 und VB.2020.00065 ist im Wesentlichen darauf zurückzuführen, dass die – hier auch für die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Eheschliessung erforderliche – Fortführung des Ehevorbereitungsverfahrens der Gesuchstellenden bedingte, dass der Gesuchsteller gegenüber dem Gesuchsgegner 2 seine Identität nachweise, was ihm mit der Einreichung einer blossen Kopie eines abgelaufenen Reisepasses und dem Hinweis auf ein von der sri-lankischen Botschaft ausgestelltes Reiseersatzdokument ("Laissez-passer") nicht gelinge, zumal er den Behörden zusätzlich eine gefälschte Identitätskarte eingereicht und widersprüchliche Angaben zum Verbleib des Originalreisepasses gemacht habe (siehe dazu die Erwägungen in VGr, 30. April 2020, VB.2019.00860, E. 5, und 30. April 2020, VB.2020.00065, E. 4.3, auf welche verwiesen werden kann). Die konsularische Beglaubigung der dem Gesuchsgegner 2 ausserdem eingereichten Geburtsurkunde und der heimatlichen Zivilstandsbestätigung schliesslich diene – so das Verwaltungsgericht weiter – nur dazu, die Echtheit dieser Dokumente zu bestätigen; sie sage indes nichts darüber aus, ob die ausländischen Urkunden auch für die vorlegende Person ausgestellt wurden. Auch diese seien daher zur Führung des geforderten Identitätsnachweises nicht geeignet.

Die Gesuchstellenden hatten dabei bereits in den beiden Beschwerdeverfahren wiederholt eingewendet, dass der Gesuchsteller ohne eine (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung keinen neuen Reisepass bei der heimatlichen Botschaft in der Schweiz beantragen könne. Sie hatten das Verwaltungsgericht zudem auf das Vorhandensein einer beglaubigten Geburtsurkunde sowie einer ebenfalls beglaubigten Zivilstandsbestätigung des Gesuchstellers hingewiesen, welchem Umstand in den Urteilen vom 30. April 2020 denn auch Rechnung getragen wurde. Die diesbezüglichen Vorbringen der Gesuchstellenden in ihrer Eingabe vom 5. Juli 2020 sind somit nicht neu und zielen damit offenkundig einzig darauf ab, eine neue rechtliche Würdigung bereits bekannter Fakten zum Nachweis der Identität des Gesuchstellers herbeizuführen. Gleiches gilt für die bereits mit Eingabe vom 3. Mai 2020 (erneut) eingereichten Kopien des abgelaufenen Reisepasses des Gesuchstellers sowie einer Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 13. August 2018.

Soweit die Gesuchstellenden sodann neu auf die (angeblich) erfolgreiche soziale Integration des Gesuchstellers hinweisen und betonen, wie nah sie sich stünden (vgl. die schon mit Eingabe vom 3. Mai 2020 zum Beleg eingereichten, allesamt zwischen November 2016 und Mai 2019 aufgenommenen Fotografien des Paars), müssen sie sich entgegenhalten lassen, mit den diesbezüglichen Sachvorbringen ohne Not bis nach dem Abschluss des Beschwerdeverfahrens zugewartet zu haben. Wollten sie damit einen konventions- bzw. verfassungsrechtlichen Bewilligungsanspruch des Gesuchstellers gestützt auf die Beziehung zur Gesuchstellerin geltend machen (Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [SR 0.101] sowie Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [SR 101]), ist zudem anzumerken, dass sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aus einem Konkubinat nur dann ein Anwesenheitsrecht einer ausländischen Person herleiten lässt, wenn die partnerschaftliche Beziehung bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommt. Dabei ist wesentlich, ob die Partner in einem gemeinsamen Haushalt leben; zudem ist der Natur und Länge ihrer Beziehung sowie ihrem Interesse und ihrer Bindung aneinander, etwa durch die Übernahme wechselseitiger Verantwortung, Rechnung zu tragen (zum Ganzen BGr, 3. Mai 2018, 2C_880/2017, E. 3.1 mit Hinweisen [ferner E. 3.2 mit konkreten Beispielen aus der bundesgerichtlichen Praxis]). Dies trifft auf die Beziehung der Gesuchstellenden – soweit ersichtlich – nicht zu, lebten sie doch jedenfalls im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch in getrennten Haushalten und sind keine anderen stabilisierenden Elemente dargetan (so denn auch bereits VGr, 30. April 2020, VB.2020.00065, E. 4.3.1 mit Hinweisen). Auch wenn sie rechtzeitig gemacht worden wären, hätten die Angaben der Gesuchstellenden zu ihrer Beziehung die tatbestandliche Grundlage der zur Revision beantragten Entscheide daher nicht geändert und nicht zu einer anderen Entscheidung geführt.

2.3 Die Gesuchstellenden vermochten demnach keine neuen erheblichen Tatsachen aufzuzeigen und/oder neue Beweismittel ins Verfahren einzubringen, sodass auf ihr (Revisions-)Gesuch nicht einzutreten ist (zum Ganzen auch VGr, 10. Juni 2015, RG.2015.00001, E. 3, und 22. Mai 2014, RG.2014.00006, E. 1.3).

3.  

Ausgangsgemäss sind die (reduzierten) Gerichtskosten den Gesuchstellenden unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 14 N. 6, 11 und 16).

4.  

Da Entscheide über ein Revisionsgesuch den gleichen Rechtsmitteln wie die ursprüngliche Anordnung unterliegen, welche Anlass zum Revisionsgesuch gegeben hat (Bertschi, § 86d N. 6), und sich hier nicht genau sagen lässt, ob das Gesuch vom 5. Juli 2020 den Entscheid im Verfahren VB.2019.00860 oder jenen im Verfahren VB.2020.00065 betreffe, erscheinen folgende Erläuterungen zum Rechtsmittelweg angezeigt:

Während gegen die Verweigerung der Fortsetzung des Ehevorbereitungsverfahrens und der Trauung Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu erheben ist, ist gegen die Verweigerung der Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zum Eheschluss zum Rechtsmittel der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zu greifen, sofern ein Anwesenheitsrecht der betroffenen ausländischen Person geltend gemacht wird; ansonsten, das heisst, wenn kein Anwesenheitsrecht geltend gemacht wird, steht den Parteien gegen den ausländerrechtlichen Entscheid bloss die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG zu Gebot.

Je nachdem, welcher der am 30. April 2020 vom Verwaltungsgericht gefällten Entscheide den Gesuchstellenden Anlass für die Einreichung ihres Revisionsgesuchs bot, haben sie deshalb Beschwerde in Zivilsachen und/oder Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bzw. subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht zu führen. Wird sowohl eine ordentliche Beschwerde als auch eine Verfassungsbeschwerde ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:

1.    Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    250.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr.    320.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Gesuchstellenden unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen binnen 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden.

5.    Mitteilung an …