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Geschäftsnummer: RG.2020.00005  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 05.01.2021
Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung (Revisionsgesuch VB.2020.00499)


[Revision]

Die Gesuchstellerin rügt einen Rechtsanwendungsmangel, wogegen die Revision nach §§ 86a ff. VRG nicht offensteht (E. 2.2).

Nichteintreten.
 
Stichworte:
REVISION
REVISIONSGRUND
REVISIONSGRÜNDE
REVISIONSZUSTÄNDIGKEIT
Rechtsnormen:
§ 86a VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 5
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

RG.2020.00005

 

 

 

Verfügung

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 5. Januar 2021

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Gesuchstellerin,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Gesuchsgegner,

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung (Revisionsgesuch VB.2020.00499),


 

hat sich ergeben:

I.  

A. A ist eine 1976 geborene kosovarische Staatsangehörige. Aus einer (nichtehelichen) Beziehung mit einem in der Schweiz niederlassungsberechtigten Landsmann gingen 2009 Zwillinge hervor. Diese reisten im Juni 2013 in die Schweiz ein, worauf ihnen das Migrationsamt des Kantons Zürich eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Vater und später die Niederlassungsbewilligung erteilte.

Ende 2013 reiste auch A in die Schweiz ein und ersuchte erfolglos um Asyl. Wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde sie am 10. August 2018 vorläufig aufgenommen.

B. Mit Verfügung vom 6. Januar 2020 wies das Migrationsamt ein Gesuch von A vom 21. Januar 2019 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab.

II.  

Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 9. Juli 2020 ab.

III.  

A. Das Verwaltungsgericht wies eine dawider erhobene Beschwerde von A mit Urteil vom 21. Oktober 2020 ab (VB.2020.00499).

B. Daraufhin gelangte A an das Bundesgericht, das auf ihre Beschwerde mit Urteil vom 18. November 2020 nicht eintrat (2C_939/2020).

C. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2020 gelangte A mit dem Ersuchen ans Verwaltungsgericht, ihr "eine chance" zu geben, damit sie – nach Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung – mit ihren Kindern reisen könne "wie andere Kinder und Mutter".

Hierauf wurden das vorliegende Revisionsgeschäft angelegt und die Urteile des Verwaltungsgerichts vom 21. Oktober 2020 sowie des Bundesgerichts vom 18. November 2020 beigezogen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Einer Wiedererwägung sind Rechtsmittelentscheide – anders als erstinstanzliche Verfügungen – nicht zugänglich (vgl. Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d, N. 19 mit Hinweis; VGr, 21. April 2020, RG.2020.00001, E. 1 mit Hinweisen). Die Eingabe vom 23. Dezember 2020 kann daher im Sinn der §§ 86a–86d des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) nur ein Revisionsgesuch bedeuten (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 1 ff.; BGr, 3. Dezember 2011, 2C_994/2011; VGr, 15. Juni 2018, RG.2018.00004, E. 1 Abs. 1 mit Hinweisen).

1.2 Das Revisionsgesuch ist gemäss § 86b Abs. 2 Satz 1 VRG bei der Behörde einzureichen, welche die Anordnung getroffen hat. Für den Fall, dass in der betreffenden Angelegenheit ein Rechtsmittelentscheid ergangen ist, ist jene Instanz funktionell zuständig, die als letzte in der Sache entschieden hat. Ist die Rechtsmittelinstanz indes auf die Sache nicht eingetreten, ist die untere Instanz für die Behandlung des Revisionsbegehrens zuständig, es sei denn, die darin geltend gemachten Tatsachen oder Beweismittel beträfen gerade die von der Rechtsmittelinstanz als nicht gegeben erachteten Eintretensvoraussetzungen (VGr, 21. April 2020, RG. 2020.00001 mit Hinweisen). Vorliegend trat das Bundesgericht mit Urteil vom 18. November 2020 auf die Beschwerde der Gesuchstellerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21. Oktober 2020 nicht ein. Da das Bundesgericht somit keinen materiellen Entscheid fällte und das Revisionsbegehren nicht die von ihm verneinten Eintretensvoraussetzungen betrifft, ist das Verwaltungsgericht grundsätzlich die zuständige Revisionsinstanz.

1.3 Die Behandlung des – das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21. Oktober 2020 betreffenden – Revisionsgesuchs fällt wegen offensichtlicher Unzulässigkeit im Sinn des § 38b Abs. 1 lit. a VRG und weil es auch keine grundsätzlichen Fragen im Sinn des § 38b Abs. 2 VRG aufwirft, in die Zuständigkeit des Einzelrichters (siehe VGr, 15. Juni 2018, RG.2018.00004, E. 1 Abs. 3 mit Hinweis; Bertschi, § 38b N. 7 f., in Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8; Bertschi, § 38b N. 20 ff).

2.  

2.1 Die Revision einer rechtskräftigen Anordnung lässt sich nach § 86a VRG verlangen, wenn ein Strafverfahren feststellt, dass ein Verbrechen oder Vergehen diese beeinflusst hat (lit. a), oder Beteiligte neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht "beibringen" konnten (lit. b). Gemäss § 86b VRG ist ein Revisionsgesuch unstatthaft, wenn die Revisionsgründe im Verfahren, das der Anordnung vorausging, oder mit Rekurs oder Beschwerde gegen die Anordnung hätten geltend gemacht werden können (Abs. 1), und ist es innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrunds einzureichen, gestützt auf die lit. b des § 86a VRG aber spätestens bei Ablauf von zehn Jahren seit Mitteilung der Anordnung (Abs. 2).

Die Verfahrensbeteiligten können insofern eine Revision bloss begehren, wenn sie neue, das heisst bei Fällung des revisionsbetroffenen Entscheids schon bestehende, erhebliche Tatsachen oder Beweismittel hierfür entdecken, auf die sie sich – kraft § 86b Abs. 1 VRG eine Eintretensbedingung – weder im früheren Verfahren noch mit Rekurs oder Beschwerde auch etwa beim Bundesgericht zu berufen vermochten; Rechtsanwendungsmängel, die sich nicht auf die Ermittlung des massgebenden Sachverhalts beziehen, bilden keinen Revisionsgrund nach § 86a lit. b VRG, weil die Revision nicht dazu dient, eine andere Rechtsauffassung durchzusetzen oder eine neue rechtliche Würdigung bereits bekannter Fakten herbeizuführen (siehe Bertschi, § 86a N. 14–18, § 86b N. 1–4; ferner VGr, 15. März 2019, RG.2019.00003, E. 3.1).

2.2 Die Gesuchstellerin tut keine Revisionsgründe dar. Sie beschränkt sich in ihrem Ersuchen vielmehr im Wesentlichen auf das Vorbringen, eine Aufenthaltsbewilligung würde ihr Reisen ins Ausland erleichtern. Solches hatte sie bereits ins frühere Verfahren eingebracht, wo es vom Verwaltungsgericht auch berücksichtigt wurde (VGr, 21. Oktober 2020, VB.2020.00499, E. 2.2 Abs. 2). Im Ergebnis rügt die Gesuchstellerin mithin einen – angeblichen – Rechtsanwendungsmangel, wogegen die Revision nach §§ 86a ff. VRG nicht offensteht.

3.  

Nach dem Gesagten ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten.

4.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen.

5.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Verfügungsdispositivs gilt es Folgendes zu erläutern: Entscheide über ein Revisionsgesuch unterliegen grundsätzlich den gleichen Rechtsmitteln wie die Anordnung, welche Anlass zum Revisionsgesuch gegeben hat (Bertschi, § 86d N. 6; VGr, 6. Oktober 2016, RG.2016.00001, E. 4 Abs. 2). Das Bundesgericht hat die Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mangels eines Bewilligungsanspruchs der Beschwerdeführerin bzw. gestützt auf Art. 83 lit. c Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) bereits verneint (BGr, 18. November 2020, 2C_939/2020, E. 2).

Demgemäss  verfügt der Einzelrichter:

1.    Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    100.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr.    170.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Gesuchstellerin auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Sie ist binnen  Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

5.    Mitteilung an …