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Geschäftsnummer: RG.2021.00002  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 03.03.2021
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

Versetzung in die Sicherheitsabteilung (Revision gegen das Urteil vom 17.12.20; VB.2020.00444)


Revisionsgesuch gegen Urteil des Verwaltungsgerichts. Zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung lief die Frist für eine Beschwerde ans Bundesgericht noch, womit der Entscheid des Verwaltungsgerichts noch nicht in Rechtskraft erwachsen war, und die vorliegend vorgebrachten Revisionsgründe - soweit sie solche darstellen würden - hätten auch mit einer Beschwerde ans Bundesgericht geltend gemacht werden können (E. 2.2). Trotz laufender Rechtsmittelfrist besteht keine Weiterleitungspflicht an das Bundesgericht, da der Gesuchsteller explizit ausführt, dass er auf eine Beschwerde ans Bundesgericht verzichte (E. 2.3). Abweisung UP/URB. Nichteintreten.
 
Stichworte:
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
RECHTSKRAFT
REVISION
REVISIONSGESUCH
SUBSIDIARITÄT
ÜBERWEISUNGSPFLICHT
VERFAHREN
WEITERLEITUNGSPFLICHT
Rechtsnormen:
Art. 48 Abs. III BGG
§ 5 Abs. II VRG
§ 86a VRG
§ 86b VRG
§ 86b Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

RG.2021.00002

 

 

 

Verfügung

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 3. März 2021

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Cornelia Moser.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, zzt. JVA B,

Gesuchsteller,

 

 

gegen

 

 

Justizvollzug und Wiedereingliederung,
Rechtsdienst der Amtsleitung,

Gesuchsgegner,

 

 

betreffend Versetzung in die Sicherheitsabteilung
(Revision gegen das Urteil vom 17.12.20; VB.2020.00444),

hat sich ergeben:

I.  

A. A war seit 26. Mai 2016 in der Justizvollzugsanstalt B im Strafvollzug und verbüsste eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren wegen mehrfacher qualifizierter Freiheitsberaubung und Entführung im Sinn von Art. 183 Ziff. 2 in Verbindung mit Art. 184 Abs. 4 des Strafgesetzbuches (StGB). Hintergrund der Verurteilung war, dass er Mitte Oktober 2011 seine beiden Söhne G (geboren 2006) und C (geboren 2008) in sein Heimatland Nigeria entführte und bei seiner Familie unterbrachte, wo sie noch heute leben. Nach Verbüssung der Freiheitsstrafe wurde A in Sicherheitshaft im Gefängnis E gesetzt.

B. A wurde mit Verfügung der Direktion der Untersuchungsgefängnisse Zürich vom 4. März 2020 in Anwendung von § 9 der Hausordnung der Gefängnisse des Kantons Zürich in die Sicherheitsabteilung des Gefängnisses F versetzt, befristet für einen Monat. Einen durch A dagegen erhobenen Rekurs wies die Direktion der Justiz und des Innern (fortan Justizdirektion) mit Verfügung vom 2. Juni 2020 ab, soweit sie darauf eintrat.

C. A gelangte daraufhin mit Beschwerde vom 20. Juni 2020 an das Verwaltungsgericht und verlangte, er sei unverzüglich aus Beugehaft und Strafvollzug zu entlassen und es sei eine Strafuntersuchung gegen Staatsanwältin D zu eröffnen. Ferner sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu gewähren. Mit zusätzlichen Anträgen verlangte er die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.

D. Mit Urteil vom 17. Dezember 2020 (VB.2020.00444) wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Es gewährte dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung, wies sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung aber ab.

II.  

Mit Eingabe vom 20. Februar 2021 (Poststempel vom 22. Februar 2021) verlangte A beim Verwaltungsgericht, unter Hinweis darauf, dass er auf eine Beschwerde ans Bundesgericht verzichte, die Revision des Urteils vom 17. Dezember 2020. Sinngemäss beantragte er die Aufhebung des Urteils, und die Sache sei zur weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sodann sei seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und ihm sei die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu gewähren.

Hierauf wurde das vorliegende Revisionsverfahren eröffnet und die verwaltungsgerichtlichen Akten des Verfahrens VB.2020.00444 beigezogen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht darf – unter Vorbehalt vorliegend nicht ersichtlicher und auch nicht geltend gemachter Nichtigkeit sowie hier nicht fraglicher Berichtigung oder Erläuterung – nur im Rahmen einer Revision auf eigene Rechtsmittelentscheide zurückkommen (statt vieler VGr, 15. März 2019, RG.2019.00003, E. 1, mit Hinweisen; vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 1 ff.).

1.2 Gemäss § 86b Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) ist das Revisionsgesuch bei der Behörde einzureichen, welche die Anordnung getroffen hat. Demgemäss ist das Verwaltungsgericht bzw. die Einzelrichterin für die Beurteilung des Revisionsgesuchs betreffend das Urteil vom 17. Dezember 2020 zuständig, zumal das Gesuch keine grundsätzlichen Fragen im Sinn von § 38b Abs. 2 VRG aufwirft. Die Zuständigkeit der Einzelrichterin ergibt sich zudem aus § 38b Abs. 1 lit. a VRG bzw. der offensichtlichen Unzulässigkeit des Revisionsgesuchs (unten E. 2.2; Bertschi, § 38b N. 7 f. in Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8). Aus demselben Grund konnte auf weitere Verfahrensschritte (wie auf die Durchführung eines Schriftenwechsels) verzichtet werden (vgl. Bertschi, § 86c N. 8).

2.  

2.1 Die Revision richtet sich gegen Anordnungen und Entscheide, die in formelle Rechtskraft erwachsen sind. Sie kann nach § 86a VRG dann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren feststellt, dass ein Verbrechen oder Vergehen diesen Entscheid beeinflusst hat (lit. a), oder Beteiligte neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnten (lit. b). Gemäss § 86b Abs. 1 VRG sind Revisionsgesuche unzulässig, wenn die Revisionsgründe im Verfahren, das der Anordnung vorausging, oder mit Rekurs oder Beschwerde gegen die Anordnung hätten geltend gemacht werden können. Der damit statuierte Grundsatz der Subsidiarität der Revision als ein ausserordentliches Rechtsmittel bildet eine Voraussetzung des Eintretens. Auf Revisionsgesuche, die dieses Erfordernis nicht erfüllen, ist dementsprechend nicht einzutreten (Bertschi, § 86b N. 1).

2.2 Das Urteil vom 17. Dezember 2020, gegen welches sich die Revision richtet, wurde vom Gesuchsteller am 25. Januar 2021 in Empfang genommen. Damit lief die 30-tägige Rechtsmittelfrist für die Beschwerde ans Bundesgericht zum Zeitpunkt seines Revisionsgesuchs vom 20. Februar 2021 noch, womit der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2020 im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung noch nicht in Rechtskraft erwachsen war. Folglich fehlte es vorliegend im Zeitpunkt der Erhebung des Revisionsgesuchs an einem rechtskräftigen Entscheid, gegen den sich die Revision hätte richten können.

Dies führt, trotz inzwischen ungenutzt verstrichener Rechtsmittelfrist für die Beschwerde ans Bundesgericht, zu einem Nichteintreten auf das Revisionsgesuch. So bringt auch § 86b Abs. 1 VRG zum Ausdruck, dass Revisionsgesuche unzulässig sind, wenn die geltend gemachten Revisionsgründe auch mit Rekurs oder Beschwerde gegen die Anordnung hätten geltend gemacht werden können; da die Revision grundsätzlich subsidiär ist, müssen zuerst andere (ordentliche) Rechtsmittel ergriffen werden. Dem Beschwerdeführer wäre es ohne Weiteres möglich gewesen, die vorliegend vorgebrachten Revisionsgründe – soweit sie überhaupt solche darstellen würden – auch mit einer Beschwerde ans Bundesgericht geltend zu machen. Daher ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten.

2.3 Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 VRG sind Eingaben an eine unzuständige Verwaltungsbehörde von Amtes wegen und in der Regel unter Benachrichtigung des Absenders an die zuständige Verwaltungsbehörde weiterzuleiten. Die Überweisungspflicht kann gemäss der Rechtsprechung ausnahmsweise dann entfallen, wenn es sich um eine nicht fristgebundene Eingabe handelt oder wenn die Eingabe wissentlich bei der unzuständigen Instanz erfolgte (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 48 ff.). Im Zuständigkeitsbereich des Bundesgerichts schreibt Art. 48 Abs. 3 BGG ferner vor, dass eine Eingabe unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln ist, wenn sie rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Eine Weiterleitungspflicht an das Bundesgericht besteht gemäss der Lehre etwa dann, wenn ein Rechtsmittel aufgrund einer falschen Rechtsmittelbelehrung bei einer unzuständigen kantonalen oder Bundesbehörde eingereicht wird (Kathrin Amstutz/Peter Arnold in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. A., Basel 2018, Art. 48 N. 21 ff.; Amstutz/Arnold, Art. 49 N. 12). Wer aber bewusst seine Eingabe an eine unzuständige Behörde richtet, kann sich nicht auf die Weiterleitungspflicht berufen (BGr, 24. November, 2C_462/2014, E. 3.2).

Da der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Verwaltungsgericht explizit um Revision ersucht und geltend macht, dass er auf eine Beschwerde an das Bundesgericht verzichte, handelt es sich offenkundig nicht um eine irrtümliche Einreichung eines Rechtsmittels bei der Vorinstanz des Bundesgerichts (hier dem Verwaltungsgericht). Deshalb besteht trotz der im Zeitpunkt der Eingabe noch laufenden Rechtsmittelfrist keine Weiterleitungspflicht an das Bundesgericht zur Behandlung einer allfälligen Beschwerde.

3.  

3.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

3.2 Der Gesuchsteller ersucht um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Sind sie nicht in der Lage, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren, haben sie zudem Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss; Kommentar VRG, § 16 N. 46).

3.3 Nach dem vorgängig Ausgeführten ist das Revisionsgesuch offensichtlich aussichtlos. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung sind daher abzuweisen.

Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:

1.    Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr.    570.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4.    Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

5.    Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …