|
|||||||||
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
RG.2021.00003
Verfügung
des Einzelrichters
vom 27. April 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Yannick Weber.
In Sachen
A, Gesuchsteller,
gegen
Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement, Gesuchsgegnerin,
betreffend Sozialhilfe
hat sich ergeben: I. A. A wurde ab Juli 2013 von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich gewährte A mit Verfügung vom 7. Februar 2018 rückwirkend auf den 1. September 2013 eine volle Rente der Invalidenversicherung und wies zugleich den Sozialen Diensten der Stadt Zürich für die ab diesem Zeitpunkt ausgerichtete wirtschaftliche Hilfe den Betrag von Fr. 81'890.40 zu. Mit Entscheid vom 11. Oktober 2018 wies die Sonderfall- und Einsprachekommission der Stadt Zürich (SEK) das Gesuch von A um Verzicht auf Verrechnung der IV-Nachzahlung mit den vorschussweise erbrachten Sozialhilfeleistungen ab. B. Am 14. November 2018 ersuchte A bei der Sozialbehörde der Stadt Zürich um Neubeurteilung des Entscheids der SEK, wobei er in formeller Hinsicht sinngemäss darum bat, dass diejenigen Personen, die am Entscheid der SEK vom 11. Oktober 2018 mitgewirkt und diesem zugestimmt hatten, in den Ausstand zu treten hätten. Die Sache sei ferner an einen unbefangenen Stadtrat zur Bearbeitung weiterzuleiten. Die Sozialbehörde wies das Ausstandsbegehren unter Ausschluss der davon betroffenen Personen mit Zwischenentscheid vom 13. März 2019 ab. II. Mit Eingabe vom 9. April 2019 erhob A beim Bezirksrat Zürich gegen diesen Zwischenentscheid Rekurs und beantragte neben anderem dessen Nichtigerklärung oder Aufhebung. Mit Beschluss vom 19. Dezember 2019 wies der Bezirksrat Zürich den Rekurs ab, soweit er darauf eintrat. III. A. Dagegen gelangte A mit Beschwerde vom 30. Januar 2020 an das Verwaltungsgericht. Er beantragte, der Beschluss des Bezirksrats Zürich vom 19. Dezember 2019 sei aufzuheben und die Sache sei an einen unbefangenen Bezirksrat zurückzuweisen. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil VB.2020.00063 vom 10. Mai 2020 ab, soweit es darauf eintrat. B. Das Bundesgericht trat mit Urteil 8C_494/2020 vom 12. November 2020 nicht auf die von A gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts erhobene Beschwerde ein. Auf ein in der Folge betreffend dieses Urteil gestelltes Revisionsgesuch trat das Bundesgericht mit Urteil 8F_3/2021 vom 18. März 2021 nicht ein. C. Am 30. März 2021 gelangte A erneut an das Verwaltungsgericht und beantragte die Feststellung der Nichtigkeit oder die Revision des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 10. Mai 2020. Zudem stellte er ein Ausstandsgesuch gegen alle Personen, die am genannten Urteil mitgewirkt hatten, und verlangte eine Umtriebsentschädigung. D. Hierauf wurden das vorliegende Revisionsgeschäft angelegt und die Urteile des Verwaltungsgerichts vom 10. Mai 2020 sowie des Bundesgerichts vom 12. November 2020 und vom 18. März 2021 beigezogen. Der Einzelrichter erwägt: 1. 1.1 Auf eigene Rechtsmittelentscheide darf das Verwaltungsgericht grundsätzlich nur im Rahmen einer Revision zurückkommen (§§ 86a–86d des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG; LS 175.2]; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 1 ff.). 1.2 Das Revisionsgesuch ist gemäss § 86b Abs. 2 Satz 1 VRG bei der Behörde einzureichen, welche die Anordnung getroffen hat. Für den Fall, dass in der betreffenden Angelegenheit ein Rechtsmittelentscheid ergangen ist, ist jene Instanz funktionell zuständig, die als letzte in der Sache entschieden hat. Ist die Rechtsmittelinstanz indes auf die Sache nicht eingetreten, ist die untere Instanz für die Behandlung des Revisionsbegehrens zuständig, es sei denn, die darin geltend gemachten Tatsachen oder Beweismittel beträfen gerade die von der Rechtsmittelinstanz als nicht gegeben erachteten Eintretensvoraussetzungen (VGr, 21. April 2020, RG.2020.00001 E. 2 mit Hinweisen). Das Bundesgericht trat am 12. November 2020 auf die Beschwerde des Gesuchstellers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10. Mai 2020 nicht ein. Da das Bundesgericht keinen materiellen Entscheid fällte und das Revisionsbegehren nicht die von ihm verneinten Eintretensvoraussetzungen betrifft, ist das Verwaltungsgericht zuständige Revisionsinstanz. 1.3 Die Behandlung des Revisionsgesuchs fällt – wegen offensichtlicher Unzulässigkeit im Sinn des § 38b Abs. 1 lit. a VRG, wie sie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt, und weil es auch keine grundsätzlichen Fragen im Sinn des § 38b Abs. 2 VRG aufwirft – in die Zuständigkeit des Einzelrichters (siehe die Hinweise bei VGr, 19. Juni 2020, RG.2020.00003, E. 1). Aus demselben Grund konnte auf weitere Verfahrensschritte (wie auf die Durchführung eines Schriftenwechsels) verzichtet werden (vgl. Bertschi, § 86c N. 8) und erübrigt sich eine Behandlung der Anträge des Gesuchstellers auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen. 1.4 Für die beantragte öffentliche Verhandlung besteht kein Anlass, zumal die Akten eine hinreichende Entscheidgrundlage bieten, auf das Revisionsgesuch offenkundig nicht einzutreten ist (E. 4 hiernach) und dieses einen Zwischenentscheid betrifft (vgl. Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 59 N. 5, 17). 2. Der Gesuchsteller verlangt den Ausstand des Gerichtsschreibers. Ist ein Ausstandsbegehren offenkundig unzulässig, kann darüber praxisgemäss auch unter Mitwirkung der betroffenen Person entschieden werden (VGr, 3. Juni 2020, VB.2020.00157, E. 2.1). In diesem Sinne offenkundig unzulässig sind Ausstandsbegehren wegen der Mitwirkung an einem für den Gesuchsteller ungünstigen Entscheid (a.a.O. E. 2.2.3 mit Hinweisen). Die Mitwirkung des Gerichtsschreibers am Urteil VB.2020.00063 stellt demzufolge offensichtlich keinen Ausstandsgrund für die Behandlung des Revisionsbegehrens dar. Gleiches gilt mit Bezug auf den vom Gesuchsteller weiter angeführten Umstand, dass der Gerichtsschreiber ihm die Auskunft erteilt hatte, dass das betriebliche Funktionieren des Verwaltungsgerichts jederzeit gewährleistet gewesen sei. Entsprechend ist auf das Ausstandsbegehren nicht einzutreten. 3. Das Verwaltungsgericht fällte das Urteil VB.2020.00063 vom 10. Mai 2020 angesichts der offensichtlichen Unbegründetheit der Beschwerde und einstimmig im Zirkularverfahren (§ 38 Abs. 2 VRG). Als Urteilsdatum ist jenes Datum ausgewiesen, an dem die letzte Person der Kammerbesetzung unterschriftlich ihr Einverständnis mit dem Urteil bezeugte. Dabei handelte es sich um einen Sonntag. Der Gesuchsteller sucht aus diesem Umstand die Nichtigkeit des Urteils abzuleiten, weil notorisch sei, dass Gerichte an grundsätzlich arbeitsfreien Sonn- und Feiertagen keine Urteile fällten. Zudem sei davon auszugehen, dass alle beteiligten Gerichtspersonen am 10. Mai 2020 anlässlich des Muttertags nicht gearbeitet, sondern ihre jeweiligen Mütter besucht hätten. Damit Nichtigkeit anzunehmen ist, muss nach der sogenannten Evidenztheorie ein besonders schwerer Mangel vorliegen; der Mangel muss offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar sein, und die Annahme der Nichtigkeit darf die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährden (anstelle vieler VGr, 11. Juli 2019, VB.2018.00705, E. 6.3). Weshalb die wahrheitsgemässe Datierung des Urteils im Zirkularverfahren einen Mangel darstellen könnte, ist nicht nachvollziehbar. Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichtern ist jedenfalls nicht verwehrt, auch ausserhalb der Bürozeiten und an Wochenenden neben allfälligen sozialen oder familiären Verpflichtungen ihrer Arbeit nachzugehen. Dass Urteile von einem Sonntag datieren, ist im Übrigen nicht ungebräuchlich: Auch das Bundesgericht fällt bisweilen selbst (Grundsatz-)Urteile an Sonntagen (vgl. z.B. BGE 141 II 199 = BGr, 19. April 2015, 2C_781/2014), namentlich auch an Muttertagen (vgl. BGr, 13. Mai 2012, 2C_897/2011; 11. Mai 2014, 2C_413/2014). 4. 4.1 Die Revision richtet sich gegen Anordnungen und Entscheide, die in formelle Rechtskraft erwachsen sind. Sie kann nach § 86a VRG dann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren feststellt, dass ein Verbrechen oder Vergehen diesen Entscheid beeinflusst hat (lit. a), oder Beteiligte neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnten (lit. b). Gemäss § 86b Abs. 1 VRG sind Revisionsgesuche unzulässig, wenn die Revisionsgründe im Verfahren, das der Anordnung vorausging, oder mit Rekurs oder Beschwerde gegen die Anordnung hätten geltend gemacht werden können. Der damit statuierte Grundsatz der Subsidiarität der Revision als ein ausserordentliches Rechtsmittel bildet eine Voraussetzung des Eintretens. Auf Revisionsgesuche, die dieses Erfordernis nicht erfüllen, ist dementsprechend nicht einzutreten (Bertschi, § 86b N. 1). Soweit der Gesuchsteller das verwaltungsgerichtliche Urteil als inhaltlich unzutreffend rügt, ist auf das Revisionsgesuch demzufolge nicht einzutreten. Dass ein grundrechtlicher Revisionsgrund bzw. ein Revisionsgrund sui generis (dazu Bertschi, § 86a N. 21 f.) vorliegen könnte, ist weder ersichtlich noch nachvollziehbar dargetan. 4.2 Eine neue Tatsache gilt als erheblich im Sinn von § 86a lit. b VRG, wenn sie den Rechtsmittelentscheid für die gesuchstellende Person günstiger gestaltet hätte: Zu prüfen ist bei der Behandlung eines Revisionsgesuchs daher, ob der Verfahrensausgang von den geltend gemachten Noven abhängen würde (Bertschi, § 86b N. 17). Die Parteizugehörigkeit bzw. die politische Einstellung eines Richters stellt für sich allein weder nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts noch des EGMR einen Ausstandsgrund dar (BGr, 4. Juni 2018, 1B_137/2018, E. 2.2 mit Hinweisen). Das Vorbringen des Gesuchstellers, nachträglich erfahren zu haben, dass der SVP angehörige Richter grundsätzlich nicht unabhängig seien, ist daher von vornherein nicht geeignet, eine erhebliche Tatsache im Sinn von § 86a lit. b VRG darzustellen. Folglich ist auf das Revisionsgesuch auch insoweit nicht einzutreten. 4.3 Vor diesem Hintergrund erübrigen sich Weiterungen zur Rechtzeitigkeit des Revisionsgesuchs (§ 86b Abs. 2 VRG). 5. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und hat er keinen Anspruch auf eine Umtriebsentschädigung (§ 17 Abs. 2 VRG). Zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit ist sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen (§ 16 Abs. 1 VRG). Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
1. Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten. 2. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 3. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf 4. Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsteller auferlegt. 5. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. 6. Es wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen. 7. Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern einzureichen. 8. Mitteilung an …
|