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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
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RG.2021.00004
Urteil
der 2. Kammer
vom 10. November 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Nicole Aellen.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Gesuchstellerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Gesuchsgegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung
(Revision des Urteils VB.2021.00042 vom 24. Februar 2021),
hat sich ergeben:
I.
A. A, Staatsangehörige der USA, geboren 1986, reiste am 1. September
2010 in die Schweiz ein und absolvierte in Genf ein Masterstudium.
Anschliessend zog sie im Januar 2013 nach Zürich, wo sie eine Stelle als
Doktorandin an der Hochschule D antrat. Zu diesem Zweck erhielt sie eine
für ein Jahr befristete Aufenthaltsbewilligung, welche jeweils um ein Jahr
verlängert wurde. Im Juli 2018 teilte das Migrationsamt A mit, dass die längst
mögliche Aufenthaltsdauer zur Aus- und Weiterbildung insgesamt acht Jahre
betrage. Aufgrund gesundheitlicher Probleme und von Problemen mit dem
Betreuungsteam der Dissertation sowie aufgrund des (vermeintlich) absehbaren
Endes des Doktorats verlängerte das Migrationsamt am 28. August 2018 die
Aufenthaltsbewilligung als Doktorandin im Sinn einer Ausnahme bis 31. Juli
2019 mit dem Hinweis, dass eine weitere Verlängerung nicht mehr möglich sein
werde. Ab Februar 2019 wurde A mit Sozialhilfeleistungen unterstützt, welche
sich bis am 23. Januar 2020 auf Fr. 32'652.45 beliefen. Am
27. Januar 2020 wies das Migrationsamt ein weiteres Verlängerungsgesuch
vom 31. Mai 2019 ab und setzte A eine Frist zum Verlassen der Schweiz.
B.
Den dagegen erhobenen Rekurs vom 27. Februar 2020
wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 25. März 2020 ab. Das
Verwaltungsgericht hiess die daraufhin erhobene Beschwerde von A vom 19. Mai
2020 mit Urteil vom 22. Juli 2020 (VB.2020.00325) hingegen teilweise gut,
hob Ziff. I und II des Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion vom
25. März 2020 auf und wies die Sache zur weiteren Untersuchung und zum
Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion zurück.
II.
Die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion nahm das Verfahren unter der Verfahrensnummer 2020.0713
wieder auf und setzte A Frist, um die Zustimmung der Hochschule D zur
Verlängerung der Doktoratsfrist sowie die Einladung der Hochschule D zur
Verteidigung der Dissertation einzureichen, Angaben zu den finanziellen
Verhältnissen gemäss E. 4.2 des Urteils des Verwaltungsgerichts vom
22. Juli 2020 (VB.2020.00325) zu machen und diese zu belegen. Nach Eingang
der Stellungnahme von A vom 16. November 2020 wies die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion den Rekurs von A sowie deren Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege mit Entscheid vom 30. November 2020 erneut
ab.
III.
A.
Mit Beschwerde vom 18. Januar 2021 beantragte A
dem Verwaltungsgericht unter anderem, der Rekursentscheid der Vorinstanz vom
30. November 2020 sei vollumfänglich aufzuheben und ihr sei die
Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, eventualiter sei die Sache zur
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom
24. Februar 2021 vollumfänglich ab (VB.2021.00042).
B.
Am 27. August 2021 ersuchte A (Gesuchstellerin)
um Revision des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 24. Februar 2021
(VB.2021.00042). Sie beantragt, das besagte Urteil sei in Revision zu ziehen
und aufzuheben (Ziffer 1), die Beschwerde vom
18. Januar 2021 gegen den Rekursentscheid Nr. 2020.0713 der
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 30. November 2020 sei
gutzuheissen und der Rekursentscheid sei vollumfänglich aufzuheben
(Ziffer 2), der Gesuchstellerin sei die Aufenthaltsbewilligung zu
verlängern (Ziffer 3), eventuell sei die Sache zur Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts an die Rekursinstanz zurückzuweisen
(Ziffer 4), dem vorliegenden Revisionsgesuch sei die aufschiebende Wirkung
zuzuerkennen bzw. es sei der Gesuchstellerin im Sinn einer vorsorglichen
Massnahme der Aufenthalt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu
gewähren (Ziffer 5), es sei der Gesuchstellerin für das
Beschwerdeverfahren VB.2021.00042 sowie für das vorinstanzliche Rekursverfahren
eine Parteientschädigung zuzusprechen (Ziffer 6) und es sei der
Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren VB.2021.0042 sowie für das
Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person
ihres Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen
(Ziffer 7), alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Staatskasse.
Mit Präsidialverfügung vom 30. August
2021 wies der Abteilungspräsident den Antrag der Gesuchstellerin um Erteilung
der aufschiebenden Wirkung ab und ordnete an, dass bis zum Entscheid über das
Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben
haben.
Am 1. September 2021 teilte die
Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit, auf eine Vernehmlassung zu
verzichten.
Mit Eingabe vom 7. September 2021
ersuchte die Gesuchstellerin um superprovisorische bzw. vorsorgliche Regelung
des prozeduralen Aufenthalts. Dieses Gesuch wies der Abteilungspräsident mit
Präsidialverfügung vom 14. September 2021 ab.
Am 1. Oktober 2021 reichte das
Migrationsamt die Vorakten sowie eine Stellungnahme ein. Mit dieser beantragte
es, das Revisionsgesuch sei abzuweisen.
C. Mit Eingabe
vom 13. Oktober 2021 ersuchte die Gesuchstellerin – sofern das
Revisionsbegehren nicht ohnehin gutgeheissen werde – um Sistierung des vorliegenden
Revisionsverfahrens, bis über die bei der 4. Abteilung des Verwaltungsgerichts
hängige Beschwerde (Anfechtung der Präsidialverfügung der Rekurskommission der
Zürcher Hochschulen vom 22. September 2021) entschieden sei. Diesbezüglich
wurde dem Migrationsamt mit Präsidialverfügung vom 15. Oktober 2021
Gelegenheit zur freigestellten Stellungnahme gegeben. Mit Eingabe vom
25. Oktober 2021 teilte das Migrationsamt mit, auf eine Vernehmlassung zum
Sistierungsgesuch zu verzichten.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Die
Revision rechtskräftiger Anordnungen von Verwaltungsbehörden, Rekurskommissionen
und vom Verwaltungsgericht kann gemäss § 86a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) von den am Verfahren Beteiligten verlangt werden,
wenn im Rahmen eines Strafverfahrens festgestellt wird, dass ein Verbrechen
oder ein Vergehen sie beeinflusst hat (lit. a), oder sie neue erhebliche
Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren
nicht beibringen konnten (lit. b). Rechtsanwendungsmängel, die sich nicht
auf die Ermittlung des massgebenden Sachverhalts beziehen, bilden keinen Revisionsgrund
nach § 86a lit. b VRG. Die Revision dient nicht dazu, eine andere
Rechtsauffassung durchzusetzen oder eine neue rechtliche Würdigung bereits
bekannter Fakten herbeizuführen (siehe Martin Bertschi in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 86a N. 14–18,
§ 86b N. 1–4; VGr, 20. August 2008, VB.2008.00204, E. 4;
VGr, 23. März 2011, VB.2010.00415, E. 4.2 Abs. 2 und E. 4.6;
VGr, 2. Juli 2012, RG.2012.00006, E. 3.1.1 Abs. 2).
1.2 Gemäss
§ 86b Abs. 1 VRG ist ein Revisionsgesuch unzulässig, wenn die
Revisionsgründe im Verfahren, das der Anordnung vorausging, oder mit Rekurs
oder Beschwerde gegen die Anordnung hätten geltend gemacht werden können. Das
Revisionsgesuch ist bei der Behörde, welche die Anordnung getroffen hat, innert
90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrunds bzw. im Anwendungsfall von § 86a
lit. b VRG spätestens bei Ablauf von zehn Jahren seit Mitteilung der
Anordnung einzureichen (§ 86b Abs. 2 VRG). Das Revisionsgesuch muss
die Revisionsgründe angeben und die für den Fall einer neuen Anordnung in der
Sache gestellten Anträge enthalten; Beweismittel sollen beigelegt oder, soweit
dies nicht möglich ist, genau bezeichnet werden (§ 86c Abs. 1 VRG). Der
vom Revisionsgesuch betroffene Entscheid muss in formelle Rechtskraft erwachsen
sein, darf also keinem ordentlichen Rechtsmittel mehr unterliegen (Martin Bertschi,
Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 6, § 86a
N. 2).
1.3
1.3.1
Die Gesuchstellerin macht geltend, ihr Rekurs an die Rekurskommission der
Zürcher Hochschulen sei am 27. Mai 2021 teilweise gutgeheissen und die C-Fakultät
der Hochschule D verpflichtet worden, sie mit ihrer bereits begonnenen
Doktorarbeit unter einer neuen Kommission zur Verteidigung des Doktorats
zuzulassen. Mit dem entsprechenden Beschluss liege ein neues und erhebliches
Beweismittel vor, welches geeignet sei, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom
24. Februar 2021 zu ihren Gunsten zu ändern. Der Beschluss der
Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 27. Mai 2021 sei ihr erst
nach Rechtskraft des in Revision zu ziehenden Urteils des Verwaltungsgerichts
zugestellt worden, weshalb er in jenem Verfahren nicht habe beigebracht und
auch nicht in einem ordentlichen Rechtsmittel habe geltend gemacht werden
können. Die Voraussetzungen von § 86 lit. b VRG seien damit erfüllt.
1.3.2
Es ist unbestritten, dass mit dem rechtskräftigen Verwaltungsgerichtsurteil
vom 24. Februar 2021 (VB.2021.00042) ein
Anfechtungsobjekt vorliegt und die Gesuchstellerin als seinerzeitige
Verfahrensbeteiligte legitimiert ist, dessen Revision zu beantragen. Das
Revisionsgesuch enthält die für den Fall einer neuen Anordnung in der Sache
gestellten Anträge, und die Beweismittel wurden beigelegt oder bezeichnet.
Strittig und damit zu prüfen ist, ob neu entdeckte Tatsachen (unechte Noven),
die im früheren Verfahren oder mit einem daran anschliessenden Rechtsmittel
nicht vorgebracht werden konnten, das Verwaltungsgerichtsurteil vom
24. Februar 2021 (VB.2021.00042) in Bezug auf den
Sachverhalt als ursprünglich fehlerhaft erscheinen lassen.
2.
2.1 Im
Verfahren VB.2021.00042 hatte das
Verwaltungsgericht zu beurteilen, ob die Aufenthaltsbewilligung der
Gesuchstellerin gestützt auf Art. 27 Abs. 1 des Ausländer- und
Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) in Verbindung mit
Art. 23 Abs. 2 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) ausnahmsweise nochmals
verlängert werden kann.
2.2 Gemäss Art. 23 Abs. 3 VZAE werden Aus- oder Weiterbildungen
in der Regel für längstens acht Jahre bewilligt. Die einem Doktorat
vorangehenden Studienjahre werden bei der Berechnung der Achtjahresfrist miteinberechnet
(BVGr, 26. Februar 2015, C-4107/2012, E. 6.2 ff.; BVGr,
19. Dezember 2011, C-2218/2010, E. 6.4.1 f.; BVGr,
27. April 2018, F-5565/2016, E. 8.2 f.). Ausnahmen von der
Achtjahresregel sind aber möglich, wenn sie einer zielgerichteten Aus- oder
Weiterbildung dienen (Art. 23 Abs. 3 VZAE). Dies ist etwa der Fall,
wenn die Ausbildung einen logischen Aufbau hat und nicht zur Umgehung der
strengeren Zulassungsvoraussetzungen benutzt wird, wobei bei Personen über
dreissig Jahren besondere Zurückhaltung gilt und besondere Umstände vorliegen
müssen (Weisungen des Staatssekretariats für Migration [SEM], Ausländerbereich,
Stand 1. Januar 2021, Ziff. 5.1.1.5). Das
Verwaltungsgericht gelangte in seinem Urteil vom 24. Februar 2021 (VB.2021.00042) zum Schluss, unter den gegebenen Umständen könne
nicht gesagt werden, dass eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung über die
Regeldauer von Art. 23 Abs. 3 VZAE hinaus noch einer zielgerichteten Aus- und
Weiterbildung dienen würde, weshalb sie ausnahmsweise zu bewilligen sei, und auch
die Voraussetzung von Art. 27 Abs. 1 lit. c AIG sei nicht (mehr) erfüllt. Die
Vorinstanzen hätten bei der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung das
ihnen zustehende Ermessen nicht verletzt (zum Ganzen: VGr, 24. Februar 2021,
VB.2021.00042, E. 3.4.2 am Ende).
2.3 Die
Gesuchstellerin macht geltend, mit dem Beschluss der Rekurskommission der
Zürcher Hochschulen vom 27. Mai 2021 lasse sich belegen, dass ihr das
zielgerichtete Studium seit März 2018 tatsächlich zu Unrecht – namentlich
in Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben – durch die Fakultät
verweigert worden sei. Ebenso werde deutlich, dass das Verwaltungsgericht die
Erfolgsaussichten des Rekurses an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen
in seinem Urteil vom 24. Februar 2021 falsch eingeschätzt habe, was
wiederum zentral gewesen sei für die Verweigerung der Sistierung des
Beschwerdeverfahrens. Das Verwaltungsgericht habe mit derselben Argumentation
auch die fehlende zeitliche Absehbarkeit bis zum Abschluss des Doktorats
begründet. Diese Frage sei im migrationsrechtlichen Verfahren von
entscheidender Bedeutung. Demnach würden mit dem neuen Beweismittel bereits
früher im Verfahren behauptete, erhebliche Tatsachen bewiesen. Weiter stehe
fest, dass die Gesuchstellerin ihr Studium zielgerichtet verfolgt habe und die
Verzögerung rechtswidrig durch die Fakultät verschuldet worden sei. Letztere
sei nun explizit verpflichtet, die Gesuchstellerin mit ihrer bereits begonnenen
Doktorarbeit unter einer neuen Kommission zur Verteidigung des Doktorats
zuzulassen. Daraus folge, dass sie ihr Studium nun endlich innert absehbarer
Zeit beenden könne.
2.4 Das
Migrationsamt wendet ein, eine nochmalige Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung setze voraus, dass die Gesuchstellerin ihr Doktorat in
absehbarer Zeit abschliessen könne. Bis heute sei es der Gesuchstellerin jedoch
nicht gelungen, eine Promotionskommission zusammenzustellen, obschon die
Rekurskommission der Zürcher Hochschulen bereits vor mehr als vier Monaten
entschieden habe, dass sie ihr Doktorat zum bisherigen Thema beenden könne. Es
sei daher auch zum heutigen Zeitpunkt nicht davon auszugehen, dass sie ihr
Doktoratsstudium in absehbarer Zeit werde beenden können. Offenbar sei es nicht
möglich, zeitnah eine Promotionskommission zusammenzustellen, welche den
fachlichen Anforderungen genüge. Die zuerst vorgeschlagenen Mitglieder seien
von der C-Fakultät der Hochschule D gemäss dem Beschluss der
Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 27. Mai 2021 zu Recht nicht akzeptiert
worden. Hinzu komme, dass die Gesuchstellerin ihr Studium bereits vor ihrem
Bruch mit der ursprünglichen Promotionskommission nicht mehr zielgerichtet
verfolgt habe, was ebenfalls aus dem Beschluss der Rekurskommission der Zürcher
Hochschulen vom 27. Mai 2021 hervorgehe.
3.
3.1 Aus dem
Beschluss der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 27. Mai 2021
geht hervor, dass die Gesuchstellerin darauf vertrauen durfte, auch nach dem
Wechsel der Promotionskommission ihre begonnene Doktorarbeit beenden zu dürfen.
Im Gegensatz zum Sachverhalt, welcher dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom
24. Februar 2021 (VB.2021.00042) zugrunde lag, steht damit in
tatsächlicher Hinsicht fest, dass die Gesuchstellerin ihr Doktoratsstudium
nicht neu beginnen bzw. eine Doktorarbeit unter einem anderen Thema (nochmals)
schreiben muss. Entgegen der Auffassung der Gesuchstellerin ist damit jedoch
noch nicht dargetan, dass bereits am 24. Februar 2021 davon hätte
ausgegangen werden müssen, dass sie ihr Doktoratsstudium in absehbarer Zeit
wird abschliessen können und eine nochmalige, ausnahmsweise Verlängerung ihrer
Aufenthaltsbewilligung zur Beendigung ihres Studiums angezeigt wäre.
3.2
3.2.1
Aus dem Beschluss der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom
27. Mai 2021 geht hervor (vgl. E. 6bcb), dass die Doktorarbeit der
Gesuchstellerin noch nicht abgeschlossen und damit noch nicht promotionsbereit
war. Es ist auch im heutigen Zeitpunkt nicht erkennbar, wann die
Gesuchstellerin ihr Doktoratsstudium abgeschlossen haben wird. Tatsachen im Sinn
von § 86a lit. b VRG, die geeignet sind, den dem
Verwaltungsgerichtsurteil vom 24. Februar 2021 (VB.2021.00042) zugrunde liegenden
Sachverhalt in diesem Zusammenhang als ursprünglich fehlerhaft erscheinen zu
lassen, bringt die Gesuchstellerin nicht vor. Sie behauptet lediglich pauschal,
ihr Doktoratsstudium in absehbarer Zeit abschliessen zu können. Dies genügt den
Anforderungen von § 86a lit. b VRG offensichtlich nicht.
3.2.2
Aus dem Beschluss der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom
27. Mai 2021 geht in tatsächlicher Hinsicht weiter hervor, dass die
Gesuchstellerin Vorgaben der "alten" Promotionskommission nicht
eingehalten und ihre Arbeit jeweils nicht im gewünschten Umfang nachgebessert
hatte. Anzeichen dafür, dass die Gesuchstellerin schlecht oder ungenügend
betreut worden wäre, erkannte die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom
27. Mai 2021 nicht. Sie hielt fest, dass die Mobbingvorwürfe der
Gesuchstellerin gegenüber der "alten" Promotionskommission nicht
substanziiert waren (E. 6bcb, zu den Mobbingvorwürfen auch E. 6bca).
Entgegen den sinngemässen Behauptungen der Gesuchstellerin kann daher im
vorliegenden Verfahren nicht davon ausgegangen werden, dass die Mitglieder der
ursprünglichen Promotionskommission bzw. die C-Fakultät der Hochschule D
den Studienabschluss der Gesuchstellerin mutwillig verhinderten. Der Beschluss
der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 27. Mai 2021 belegt damit
nicht, dass bereits im Zeitpunkt des Verwaltungsgerichtsurteils vom
24. Februar 2021 (VB.2021.00042) besondere Umstände vorlagen, die eine Ausnahme von der Achtjahresregel gestützt auf Art. 23 Abs. 3
VZAE begründet hätten (vgl. zu den Voraussetzungen einer solchen Ausnahme
vorne, E. 2.1). Der nämliche Beschluss fördert folglich auch in diesem
Zusammenhang keine neuen, erheblichen Tatsachen im Sinn von § 86a
lit. b VRG zutage.
3.2.3
Gemäss dem Beschluss der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom
27. Mai 2021 steht ausserdem fest (E. 5ba–5bc), dass die Mitglieder
der "neuen" Promotionskommission in fachlicher Hinsicht nicht
geeignet waren, die Doktorarbeit der Gesuchstellerin bis zu deren
Fertigstellung zu betreuen und anschliessend zu begutachten. Daraus folgt, dass
es der Gesuchstellerin schon im Zeitpunkt des Verwaltungsgerichtsurteils vom
24. Februar 2021 (VB.2021.00042) nicht gelungen war, eine geeignete
Promotionskommission zusammenzustellen. Dass die Gesuchstellerin mit dem
Beschluss der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 27. Mai 2021
nun in die Lage versetzt wurde, eine neue Promotionskommission vorzuschlagen,
vermag an diesem Ergebnis offensichtlich nichts zu ändern. So oder anders
belegt der fragliche Beschluss gerade nicht, dass die Gesuchstellerin ihr
Doktoratsstudium demnächst wird beenden können.
3.3 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass sich dem Beschluss der Rekurskommission der Zürcher
Hochschulen vom 27. Mai 2021 keine Tatsachen im Sinn von § 86a
lit. b VRG entnehmen lassen. Entgegen den Vorbringen der Gesuchstellerin
hat sich insgesamt nicht herausgestellt, dass der dem Urteil des Verwaltungsgerichts
vom 24. Februar 2021 zugrunde liegende Sachverhalt ursprünglich fehlerhaft
war und eine Ausnahme im Sinn von Art. 23 Abs. 3 VZAE
hätte bejaht werden müssen. Eine Revision des besagten Urteils fällt demnach
ausser Betracht. Ob die Gesuchstellerin ihr Doktoratsstudium bisher
zielgerichtet verfolgt hat, wie sie dies behauptet, ist unerheblich, weshalb
darauf nicht näher einzugehen ist.
4.
4.1 Im
Zusammenhang mit der Frage, ob die Nichtverlängerung ihrer
Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung der Gesuchstellerin verhältnismässig
ist, sind ebenfalls keine neuen, erheblichen Tatsachen im Sinn von § 86a
lit. b VRG ersichtlich. Die Gesuchstellerin behauptet lediglich erneut,
die von ihr für den Abschluss ihrer Doktorarbeit benötigten Daten des ... seien
nur auf dessen internen Arbeitsplätzen verfügbar, weshalb ein Aufenthalt in der
Schweiz notwendig sei. Damit bringt sie freilich vor, was sie bereits im
Verfahren VB.2021.00042 geltend gemacht hatte. Im Übrigen verweist die
Gesuchstellerin auf ihre Beschwerde vom 18. Januar 2021, was den
Anforderungen von §§ 86a ff. VRG offensichtlich nicht genügt. Auch darauf
braucht folglich nicht weiter eingegangen zu werden.
4.2 Nicht
näher einzugehen ist sodann auf die Begründung des Sistierungsgesuchs vom
13. Oktober 2021. Allein der Umstand, dass die Gesuchstellerin um
Sistierung des vorliegenden Verfahrens ersucht, belegt, dass das
Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 24. Februar 2021 zu Recht davon
ausging, dass ihr Doktoratsstudium nicht in absehbarer Zeit abgeschlossen sein
wird. Eine Sistierung zum Zweck, das Gegenteil hiervon zu beweisen, erscheint
widersinnig und ist daher abzulehnen.
5.
5.1 Bei diesem
Ausgang sind die Kosten des Revisionsverfahrens der Gesuchstellerin
aufzuerlegen (vgl. § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG; Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 86c
N. 7 in Verbindung mit Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014 [Kommentar VRG], § 13 N. 65; VGr, 22. Mai 2014,
RG.2014.00006, E. 3; VGr, 10. Juni 2015, RG.2015.00001, E. 4,
VGr, 6. Oktober 2016, RG.2016.00001, E. 3) und steht dieser keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.2
5.2.1
Die Gesuchstellerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
sowie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Rekurs- wie
auch für das Beschwerdeverfahren.
5.2.2
Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen
Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint,
auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und
Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben nach Abs. 2 derselben Bestimmung
Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie
nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selber zu wahren.
Offensichtlich aussichtslos sind Begehren, bei denen die Aussichten zu obsiegen
wesentlich geringer sind als die Aussichten zu unterliegen, und die deshalb
kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (statt vieler VGr, 20. Februar
2020, VB.2020.00022, E. 2.1.).
5.2.3
Die Gesuchstellerin ist unstreitig bedürftig. Nachdem sie um revisionsweise
Verlängerung einer Ermessensbewilligung ersuchte und offensichtlich kein
Revisionsgrund vorliegt, erweisen sich ihre Rechtsbegehren als offensichtlich
aussichtslos. Ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ist daher abzuweisen.
6.
Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache wird der
provisorische Vollzugsstopp vom 30. August 2021 hinfällig. Die
Gesuchstellerin hat die Schweiz unverzüglich zu verlassen bzw. die Behörden
sind berechtigt, die Überstellung in die USA vorzunehmen.
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden
Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Entscheide über ein Revisionsgesuch
unterliegen grundsätzlich den gleichen Rechtsmitteln wie die Anordnung, welche
Anlass zum Revisionsgesuch gegeben hat (Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 86d N. 6; VGr, 6. Oktober 2016, RG.2016.00001,
E. 4 Abs. 2). Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird,
ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. BGr,
18. Juni 2007, 2D_3/2007 bzw. 2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten steht
die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden
beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
2. Das
Revisionsgesuch wird abgewiesen.
3. Die Gesuchstellerin
hat die Schweiz unverzüglich zu verlassen.
4. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
5. Die
Gerichtskosten werden der Gesuchstellerin auferlegt.
6. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
7. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
8. Mitteilung an …