|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: RG.2021.00004  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 10.11.2021
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 20.01.2022 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung (Revision des Urteils VB.2021.00042 vom 24. Februar 2021)


[Gesuch um Revision des Urteils VB.2021.00042 vom 24. Februar 2021] Im Verfahren VB.2021.00042 hatte das Verwaltungsgericht zu beurteilen, ob die Aufenthaltsbewilligung der Gesuchstellerin gestützt auf Art. 27 Abs. 1 AIG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 2 VZAE ausnahmsweise nochmals verlängert werden kann (E. 2.1). Die Gesuchstellerin reichte einen nach rechtskräftigem Abschluss jenes Verfahrens ergangenen Beschluss der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen ein. Sie machte im Wesentlichen geltend, dieser belege, dass sie ihr Doktoratsstudium innert absehbarer Frist werde beenden können (E. 2.3). Der nämliche Beschluss enthält keine neuen Tatsachen im Sinn von § 86a lit. b VRG. Damit ist nicht erwiesen, dass der dem Urteil VB.2021.00042 vom 24. Februar 2021 zugrunde liegende Sachverhalt ursprünglich fehlerhaft war (E. 3). Die Gesuchstellerin bringt keine neuen Tatsachen im Sinn von § 86a lit. b VRG vor, welche die Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung rückblickend als unverhältnismässig erscheinen lassen (E. 4.1). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen; Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (E. 5). Abweisung des Revisionsgesuchs.
 
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
NICHTVERLÄNGERUNG
REVISIONSGESUCH
REVISIONSGRÜNDE
STUDIENZWECK
WEGWEISUNG
Rechtsnormen:
Art. 27 Abs. I AIG
§ 86a Abs. I lit. b VRG
§ 86b Abs. II VRG
§ 86c Abs. I VRG
Art. 23 Abs. II VZAE
Art. 23 Abs. III VZAE
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

RG.2021.00004

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 10. November 2021

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Nicole Aellen.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Gesuchstellerin,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Gesuchsgegner,

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung
(Revision des Urteils VB.2021.00042 vom 24. Februar 2021),

hat sich ergeben:

I.  

A. A, Staatsangehörige der USA, geboren 1986, reiste am 1. September 2010 in die Schweiz ein und absolvierte in Genf ein Masterstudium. Anschliessend zog sie im Januar 2013 nach Zürich, wo sie eine Stelle als Doktorandin an der Hochschule D antrat. Zu diesem Zweck erhielt sie eine für ein Jahr befristete Aufenthaltsbewilligung, welche jeweils um ein Jahr verlängert wurde. Im Juli 2018 teilte das Migrationsamt A mit, dass die längst mögliche Aufenthaltsdauer zur Aus- und Weiterbildung insgesamt acht Jahre betrage. Aufgrund gesundheitlicher Probleme und von Problemen mit dem Betreuungsteam der Dissertation sowie aufgrund des (vermeintlich) absehbaren Endes des Doktorats verlängerte das Migrationsamt am 28. August 2018 die Aufenthaltsbewilligung als Doktorandin im Sinn einer Ausnahme bis 31. Juli 2019 mit dem Hinweis, dass eine weitere Verlängerung nicht mehr möglich sein werde. Ab Februar 2019 wurde A mit Sozialhilfeleistungen unterstützt, welche sich bis am 23. Januar 2020 auf Fr. 32'652.45 beliefen. Am 27. Januar 2020 wies das Migrationsamt ein weiteres Verlängerungsgesuch vom 31. Mai 2019 ab und setzte A eine Frist zum Verlassen der Schweiz.

B. Den dagegen erhobenen Rekurs vom 27. Februar 2020 wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 25. März 2020 ab. Das Verwaltungsgericht hiess die daraufhin erhobene Beschwerde von A vom 19. Mai 2020 mit Urteil vom 22. Juli 2020 (VB.2020.00325) hingegen teilweise gut, hob Ziff. I und II des Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion vom 25. März 2020 auf und wies die Sache zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion zurück.

II.  

Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion nahm das Verfahren unter der Verfahrensnummer 2020.0713 wieder auf und setzte A Frist, um die Zustimmung der Hochschule D zur Verlängerung der Doktoratsfrist sowie die Einladung der Hochschule D zur Verteidigung der Dissertation einzureichen, Angaben zu den finanziellen Verhältnissen gemäss E. 4.2 des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 22. Juli 2020 (VB.2020.00325) zu machen und diese zu belegen. Nach Eingang der Stellungnahme von A vom 16. November 2020 wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion den Rekurs von A sowie deren Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Entscheid vom 30. November 2020 erneut ab.

III.  

A. Mit Beschwerde vom 18. Januar 2021 beantragte A dem Verwaltungsgericht unter anderem, der Rekursentscheid der Vorinstanz vom 30. November 2020 sei vollumfänglich aufzuheben und ihr sei die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, eventualiter sei die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 24. Februar 2021 vollumfänglich ab (VB.2021.00042).

B. Am 27. August 2021 ersuchte A (Gesuchstellerin) um Revision des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 24. Februar 2021 (VB.2021.00042). Sie beantragt, das besagte Urteil sei in Revision zu ziehen und aufzuheben (Ziffer 1), die Beschwerde vom 18. Januar 2021 gegen den Rekursentscheid Nr. 2020.0713 der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 30. November 2020 sei gutzuheissen und der Rekursentscheid sei vollumfänglich aufzuheben (Ziffer 2), der Gesuchstellerin sei die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern (Ziffer 3), eventuell sei die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Rekursinstanz zurückzuweisen (Ziffer 4), dem vorliegenden Revisionsgesuch sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen bzw. es sei der Gesuchstellerin im Sinn einer vorsorglichen Massnahme der Aufenthalt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu gewähren (Ziffer 5), es sei der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren VB.2021.00042 sowie für das vorinstanzliche Rekursverfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen (Ziffer 6) und es sei der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren VB.2021.0042 sowie für das Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person ihres Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (Ziffer 7), alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.

Mit Präsidialverfügung vom 30. August 2021 wies der Abteilungspräsident den Antrag der Gesuchstellerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab und ordnete an, dass bis zum Entscheid über das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben haben.

Am 1. September 2021 teilte die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit, auf eine Vernehmlassung zu verzichten.

Mit Eingabe vom 7. September 2021 ersuchte die Gesuchstellerin um superprovisorische bzw. vorsorgliche Regelung des prozeduralen Aufenthalts. Dieses Gesuch wies der Abteilungspräsident mit Präsidialverfügung vom 14. September 2021 ab.

Am 1. Oktober 2021 reichte das Migrationsamt die Vorakten sowie eine Stellungnahme ein. Mit dieser beantragte es, das Revisionsgesuch sei abzuweisen.

C. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2021 ersuchte die Gesuchstellerin – sofern das Revisionsbegehren nicht ohnehin gutgeheissen werde – um Sistierung des vorliegenden Revisionsverfahrens, bis über die bei der 4. Abteilung des Verwaltungsgerichts hängige Beschwerde (Anfechtung der Präsidialverfügung der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 22. September 2021) entschieden sei. Diesbezüglich wurde dem Migrationsamt mit Präsidialverfügung vom 15. Oktober 2021 Gelegenheit zur freigestellten Stellungnahme gegeben. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2021 teilte das Migrationsamt mit, auf eine Vernehmlassung zum Sistierungsgesuch zu verzichten.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Die Revision rechtskräftiger Anordnungen von Verwaltungsbehörden, Rekurskommissionen und vom Verwaltungsgericht kann gemäss § 86a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) von den am Verfahren Beteiligten verlangt werden, wenn im Rahmen eines Strafverfahrens festgestellt wird, dass ein Verbrechen oder ein Vergehen sie beeinflusst hat (lit. a), oder sie neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnten (lit. b). Rechtsanwendungsmängel, die sich nicht auf die Ermittlung des massgebenden Sachverhalts beziehen, bilden keinen Revisionsgrund nach § 86a lit. b VRG. Die Revision dient nicht dazu, eine andere Rechtsauffassung durchzusetzen oder eine neue rechtliche Würdigung bereits bekannter Fakten herbeizuführen (siehe Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 86a N. 14–18, § 86b N. 1–4; VGr, 20. August 2008, VB.2008.00204, E. 4; VGr, 23. März 2011, VB.2010.00415, E. 4.2 Abs. 2 und E. 4.6; VGr, 2. Juli 2012, RG.2012.00006, E. 3.1.1 Abs. 2).

1.2 Gemäss § 86b Abs. 1 VRG ist ein Revisionsgesuch unzulässig, wenn die Revisionsgründe im Verfahren, das der Anordnung vorausging, oder mit Rekurs oder Beschwerde gegen die Anordnung hätten geltend gemacht werden können. Das Revisionsgesuch ist bei der Behörde, welche die Anordnung getroffen hat, innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrunds bzw. im Anwendungsfall von § 86a lit. b VRG spätestens bei Ablauf von zehn Jahren seit Mitteilung der Anordnung einzureichen (§ 86b Abs. 2 VRG). Das Revisionsgesuch muss die Revisionsgründe angeben und die für den Fall einer neuen Anordnung in der Sache gestellten Anträge enthalten; Beweismittel sollen beigelegt oder, soweit dies nicht möglich ist, genau bezeichnet werden (§ 86c Abs. 1 VRG). Der vom Revisionsgesuch betroffene Entscheid muss in formelle Rechtskraft erwachsen sein, darf also keinem ordentlichen Rechtsmittel mehr unterliegen (Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 6, § 86a N. 2).

1.3  

1.3.1 Die Gesuchstellerin macht geltend, ihr Rekurs an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen sei am 27. Mai 2021 teilweise gutgeheissen und die C-Fakultät der Hochschule D verpflichtet worden, sie mit ihrer bereits begonnenen Doktorarbeit unter einer neuen Kommission zur Verteidigung des Doktorats zuzulassen. Mit dem entsprechenden Beschluss liege ein neues und erhebliches Beweismittel vor, welches geeignet sei, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24. Februar 2021 zu ihren Gunsten zu ändern. Der Beschluss der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 27. Mai 2021 sei ihr erst nach Rechtskraft des in Revision zu ziehenden Urteils des Verwaltungsgerichts zugestellt worden, weshalb er in jenem Verfahren nicht habe beigebracht und auch nicht in einem ordentlichen Rechtsmittel habe geltend gemacht werden können. Die Voraussetzungen von § 86 lit. b VRG seien damit erfüllt.

1.3.2 Es ist unbestritten, dass mit dem rechtskräftigen Verwaltungsgerichtsurteil vom 24. Februar 2021 (VB.2021.00042) ein Anfechtungsobjekt vorliegt und die Gesuchstellerin als seinerzeitige Verfahrensbeteiligte legitimiert ist, dessen Revision zu beantragen. Das Revisionsgesuch enthält die für den Fall einer neuen Anordnung in der Sache gestellten Anträge, und die Beweismittel wurden beigelegt oder bezeichnet. Strittig und damit zu prüfen ist, ob neu entdeckte Tatsachen (unechte Noven), die im früheren Verfahren oder mit einem daran anschliessenden Rechtsmittel nicht vorgebracht werden konnten, das Verwaltungsgerichtsurteil vom 24. Februar 2021 (VB.2021.00042) in Bezug auf den Sachverhalt als ursprünglich fehlerhaft erscheinen lassen.

2.  

2.1 Im Verfahren VB.2021.00042 hatte das Verwaltungsgericht zu beurteilen, ob die Aufenthaltsbewilligung der Gesuchstellerin gestützt auf Art. 27 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) in Verbindung mit Art. 23 Abs. 2 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) ausnahmsweise nochmals verlängert werden kann.

2.2 Gemäss Art. 23 Abs. 3 VZAE werden Aus- oder Weiterbildungen in der Regel für längstens acht Jahre bewilligt. Die einem Doktorat vorangehenden Studienjahre werden bei der Berechnung der Achtjahresfrist miteinberechnet (BVGr, 26. Februar 2015, C-4107/2012, E. 6.2 ff.; BVGr, 19. Dezember 2011, C-2218/2010, E. 6.4.1 f.; BVGr, 27. April 2018, F-5565/2016, E. 8.2 f.). Ausnahmen von der Achtjahresregel sind aber möglich, wenn sie einer zielgerichteten Aus- oder Weiterbildung dienen (Art. 23 Abs. 3 VZAE). Dies ist etwa der Fall, wenn die Ausbildung einen logischen Aufbau hat und nicht zur Umgehung der strengeren Zulassungsvoraussetzungen benutzt wird, wobei bei Personen über dreissig Jahren besondere Zurückhaltung gilt und besondere Umstände vorliegen müssen (Weisungen des Staatssekretariats für Migration [SEM], Ausländerbereich, Stand 1. Januar 2021, Ziff. 5.1.1.5). Das Verwaltungsgericht gelangte in seinem Urteil vom 24. Februar 2021 (VB.2021.00042) zum Schluss, unter den gegebenen Umständen könne nicht gesagt werden, dass eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung über die Regeldauer von Art. 23 Abs. 3 VZAE hinaus noch einer zielgerichteten Aus- und Weiterbildung dienen würde, weshalb sie ausnahmsweise zu bewilligen sei, und auch die Voraussetzung von Art. 27 Abs. 1 lit. c AIG sei nicht (mehr) erfüllt. Die Vorinstanzen hätten bei der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung das ihnen zustehende Ermessen nicht verletzt (zum Ganzen: VGr, 24. Februar 2021, VB.2021.00042, E. 3.4.2 am Ende).

2.3 Die Gesuchstellerin macht geltend, mit dem Beschluss der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 27. Mai 2021 lasse sich belegen, dass ihr das zielgerichtete Studium seit März 2018 tatsächlich zu Unrecht – namentlich in Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben – durch die Fakultät verweigert worden sei. Ebenso werde deutlich, dass das Verwaltungsgericht die Erfolgs­aussichten des Rekurses an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen in seinem Urteil vom 24. Februar 2021 falsch eingeschätzt habe, was wiederum zentral gewesen sei für die Verweigerung der Sistierung des Beschwerdeverfahrens. Das Verwaltungsgericht habe mit derselben Argumentation auch die fehlende zeitliche Absehbarkeit bis zum Abschluss des Doktorats begründet. Diese Frage sei im migrationsrechtlichen Verfahren von entscheidender Bedeutung. Demnach würden mit dem neuen Beweismittel bereits früher im Verfahren behauptete, erhebliche Tatsachen bewiesen. Weiter stehe fest, dass die Gesuchstellerin ihr Studium zielgerichtet verfolgt habe und die Verzögerung rechtswidrig durch die Fakultät verschuldet worden sei. Letztere sei nun explizit verpflichtet, die Gesuchstellerin mit ihrer bereits begonnenen Doktorarbeit unter einer neuen Kommission zur Verteidigung des Doktorats zuzulassen. Daraus folge, dass sie ihr Studium nun endlich innert absehbarer Zeit beenden könne.

2.4 Das Migrationsamt wendet ein, eine nochmalige Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung setze voraus, dass die Gesuchstellerin ihr Doktorat in absehbarer Zeit abschliessen könne. Bis heute sei es der Gesuchstellerin jedoch nicht gelungen, eine Promotionskommission zusammenzustellen, obschon die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen bereits vor mehr als vier Monaten entschieden habe, dass sie ihr Doktorat zum bisherigen Thema beenden könne. Es sei daher auch zum heutigen Zeitpunkt nicht davon auszugehen, dass sie ihr Doktoratsstudium in absehbarer Zeit werde beenden können. Offenbar sei es nicht möglich, zeitnah eine Promotionskommission zusammenzustellen, welche den fachlichen Anforderungen genüge. Die zuerst vorgeschlagenen Mitglieder seien von der C-Fakultät der Hochschule D gemäss dem Beschluss der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 27. Mai 2021 zu Recht nicht akzeptiert worden. Hinzu komme, dass die Gesuchstellerin ihr Studium bereits vor ihrem Bruch mit der ursprünglichen Promotionskommission nicht mehr zielgerichtet verfolgt habe, was ebenfalls aus dem Beschluss der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 27. Mai 2021 hervorgehe.

3.  

3.1 Aus dem Beschluss der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 27. Mai 2021 geht hervor, dass die Gesuchstellerin darauf vertrauen durfte, auch nach dem Wechsel der Promotionskommission ihre begonnene Doktorarbeit beenden zu dürfen. Im Gegensatz zum Sachverhalt, welcher dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24. Februar 2021 (VB.2021.00042) zugrunde lag, steht damit in tatsächlicher Hinsicht fest, dass die Gesuchstellerin ihr Doktoratsstudium nicht neu beginnen bzw. eine Doktorarbeit unter einem anderen Thema (nochmals) schreiben muss. Entgegen der Auffassung der Gesuchstellerin ist damit jedoch noch nicht dargetan, dass bereits am 24. Februar 2021 davon hätte ausgegangen werden müssen, dass sie ihr Doktoratsstudium in absehbarer Zeit wird abschliessen können und eine nochmalige, ausnahmsweise Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung zur Beendigung ihres Studiums angezeigt wäre.

3.2  

3.2.1 Aus dem Beschluss der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 27. Mai 2021 geht hervor (vgl. E. 6bcb), dass die Doktorarbeit der Gesuchstellerin noch nicht abgeschlossen und damit noch nicht promotionsbereit war. Es ist auch im heutigen Zeitpunkt nicht erkennbar, wann die Gesuchstellerin ihr Doktoratsstudium abgeschlossen haben wird. Tatsachen im Sinn von § 86a lit. b VRG, die geeignet sind, den dem Verwaltungsgerichtsurteil vom 24. Februar 2021 (VB.2021.00042) zugrunde liegenden Sachverhalt in diesem Zusammenhang als ursprünglich fehlerhaft erscheinen zu lassen, bringt die Gesuchstellerin nicht vor. Sie behauptet lediglich pauschal, ihr Doktoratsstudium in absehbarer Zeit abschliessen zu können. Dies genügt den Anforderungen von § 86a lit. b VRG offensichtlich nicht.

3.2.2 Aus dem Beschluss der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 27. Mai 2021 geht in tatsächlicher Hinsicht weiter hervor, dass die Gesuchstellerin Vorgaben der "alten" Promotionskommission nicht eingehalten und ihre Arbeit jeweils nicht im gewünschten Umfang nachgebessert hatte. Anzeichen dafür, dass die Gesuchstellerin schlecht oder ungenügend betreut worden wäre, erkannte die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 27. Mai 2021 nicht. Sie hielt fest, dass die Mobbingvorwürfe der Gesuchstellerin gegenüber der "alten" Promotionskommission nicht substanziiert waren (E. 6bcb, zu den Mobbingvorwürfen auch E. 6bca). Entgegen den sinngemässen Behauptungen der Gesuchstellerin kann daher im vorliegenden Verfahren nicht davon ausgegangen werden, dass die Mitglieder der ursprünglichen Promotionskommission bzw. die C-Fakultät der Hochschule D den Studienabschluss der Gesuchstellerin mutwillig verhinderten. Der Beschluss der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 27. Mai 2021 belegt damit nicht, dass bereits im Zeitpunkt des Verwaltungsgerichtsurteils vom 24. Februar 2021 (VB.2021.00042) besondere Umstände vorlagen, die eine Ausnahme von der Achtjahresregel gestützt auf Art. 23 Abs. 3 VZAE begründet hätten (vgl. zu den Voraussetzungen einer solchen Ausnahme vorne, E. 2.1). Der nämliche Beschluss fördert folglich auch in diesem Zusammenhang keine neuen, erheblichen Tatsachen im Sinn von § 86a lit. b VRG zutage.

3.2.3 Gemäss dem Beschluss der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 27. Mai 2021 steht ausserdem fest (E. 5ba–5bc), dass die Mitglieder der "neuen" Promo­tionskommission in fachlicher Hinsicht nicht geeignet waren, die Doktorarbeit der Gesuchstellerin bis zu deren Fertigstellung zu betreuen und anschliessend zu begutachten. Daraus folgt, dass es der Gesuchstellerin schon im Zeitpunkt des Verwaltungsgerichtsurteils vom 24. Februar 2021 (VB.2021.00042) nicht gelungen war, eine geeignete Promotionskommission zusammenzustellen. Dass die Gesuchstellerin mit dem Beschluss der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 27. Mai 2021 nun in die Lage versetzt wurde, eine neue Promotionskommission vorzuschlagen, vermag an diesem Ergebnis offensichtlich nichts zu ändern. So oder anders belegt der fragliche Beschluss gerade nicht, dass die Gesuchstellerin ihr Doktoratsstudium demnächst wird beenden können.

3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich dem Beschluss der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 27. Mai 2021 keine Tatsachen im Sinn von § 86a lit. b VRG entnehmen lassen. Entgegen den Vorbringen der Gesuchstellerin hat sich insgesamt nicht herausgestellt, dass der dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24. Februar 2021 zugrunde liegende Sachverhalt ursprünglich fehlerhaft war und eine Ausnahme im Sinn von Art. 23 Abs. 3 VZAE hätte bejaht werden müssen. Eine Revision des besagten Urteils fällt demnach ausser Betracht. Ob die Gesuchstellerin ihr Doktoratsstudium bisher zielgerichtet verfolgt hat, wie sie dies behauptet, ist unerheblich, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist.

4.  

4.1 Im Zusammenhang mit der Frage, ob die Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung der Gesuchstellerin verhältnismässig ist, sind ebenfalls keine neuen, erheblichen Tatsachen im Sinn von § 86a lit. b VRG ersichtlich. Die Gesuchstellerin behauptet lediglich erneut, die von ihr für den Abschluss ihrer Doktorarbeit benötigten Daten des ... seien nur auf dessen internen Arbeitsplätzen verfügbar, weshalb ein Aufenthalt in der Schweiz notwendig sei. Damit bringt sie freilich vor, was sie bereits im Verfahren VB.2021.00042 geltend gemacht hatte. Im Übrigen verweist die Gesuchstellerin auf ihre Beschwerde vom 18. Januar 2021, was den Anforderungen von §§ 86a ff. VRG offensichtlich nicht genügt. Auch darauf braucht folglich nicht weiter eingegangen zu werden.

4.2 Nicht näher einzugehen ist sodann auf die Begründung des Sistierungsgesuchs vom 13. Oktober 2021. Allein der Umstand, dass die Gesuchstellerin um Sistierung des vorliegenden Verfahrens ersucht, belegt, dass das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 24. Februar 2021 zu Recht davon ausging, dass ihr Doktoratsstudium nicht in absehbarer Zeit abgeschlossen sein wird. Eine Sistierung zum Zweck, das Gegenteil hiervon zu beweisen, erscheint widersinnig und ist daher abzulehnen.

5.  

5.1 Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Revisionsverfahrens der Gesuchstellerin aufzuerlegen (vgl. § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 86c N. 7 in Verbindung mit Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 13 N. 65; VGr, 22. Mai 2014, RG.2014.00006, E. 3; VGr, 10. Juni 2015, RG.2015.00001, E. 4, VGr, 6. Oktober 2016, RG.2016.00001, E. 3) und steht dieser keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.2  

5.2.1 Die Gesuchstellerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Rekurs- wie auch für das Beschwerdeverfahren.

5.2.2 Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben nach Abs. 2 derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selber zu wahren. Offensichtlich aussichtslos sind Begehren, bei denen die Aussichten zu obsiegen wesentlich geringer sind als die Aussichten zu unterliegen, und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (statt vieler VGr, 20. Februar 2020, VB.2020.00022, E. 2.1.).

5.2.3 Die Gesuchstellerin ist unstreitig bedürftig. Nachdem sie um revisionsweise Verlängerung einer Ermessensbewilligung ersuchte und offensichtlich kein Revisionsgrund vorliegt, erweisen sich ihre Rechtsbegehren als offensichtlich aussichtslos. Ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ist daher abzuweisen.

6.  

Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache wird der provisorische Vollzugsstopp vom 30. August 2021 hinfällig. Die Gesuchstellerin hat die Schweiz unverzüglich zu verlassen bzw. die Behörden sind berechtigt, die Überstellung in die USA vorzunehmen.

7.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Entscheide über ein Revisionsgesuch unterliegen grundsätzlich den gleichen Rechtsmitteln wie die Anordnung, welche Anlass zum Revisionsgesuch gegeben hat (Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 86d N. 6; VGr, 6. Oktober 2016, RG.2016.00001, E. 4 Abs. 2). Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007, 2D_3/2007 bzw. 2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2.    Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

3.    Die Gesuchstellerin hat die Schweiz unverzüglich zu verlassen.

4.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

5.    Die Gerichtskosten werden der Gesuchstellerin auferlegt.

6.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

7.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an …