|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: RG.2022.00001  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 14.02.2022
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Gesundheitswesen
Betreff:

Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie im Gesundheitsbereich; Revision von AN.2021.00023


Nichteintreten auf ein offensichtlich unzulässiges Revisionsgesuch (E. 2.1 f.). Keine Neuansetzung der Beschwerdefrist gegen das ursprüngliche Urteil (E. 2.3).
 
Stichworte:
BESCHWERDEFRIST
EINZELRICHTER
FRISTENLAUF
OFFENKUNDIGE UNZULÄSSIGKEIT
REVISIONSGESUCH
REVISIONSGRÜNDE
Rechtsnormen:
§ 38b Abs. I lit. a VRG
§ 86a VRG
§ 86b Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 5
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

RG.2022.00001

 

 

 

Verfügung

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 14. Februar 2022

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Yannick Weber.

 

 

In Sachen

 

 

A,

Gesuchsteller,

 

gegen

 

Regierungsrat des Kantons Zürich,

Gesuchsgegner,

 

 

betreffend Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung
der Covid-19-Epidemie im Gesundheitsbereich;
Revision von AN.2021.00023,

hat sich ergeben:

I.  

A. Am 22. September 2021 beschloss der Regierungsrat den Erlass der Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie im Gesundheitsbereich (V-Covid-19 Gesundheitsbereich; LS 818.13) und setzte diese per 4. Oktober 2021 in Kraft. A erhob dagegen am 11. Oktober 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verordnung.

B. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil AN.2021.00023 vom 16. Dezember 2021 ab, soweit darauf einzutreten war. Laut Eingangsanzeige des Bundesgerichts vom 9. Februar 2022 hat A dort inzwischen gegen dieses Urteil Beschwerde erhoben (Verfahren 2C_141/2022).

II.  

A. Mit Revisionsgesuch vom 7. Februar 2022 ersuchte A das Verwaltungsgericht, das Urteil AN.2021.00023 in Revision zu ziehen, auf seine Beschwerde vom 11. Oktober 2021 insgesamt einzutreten und die Verordnung aufzuheben; eventualiter sei die Gerichtsgebühr zu reduzieren. Zudem beantragte er, dass die Beschwerdefrist an das Bundesgericht gegen das Urteil AN.2021.00023 erneut zu laufen beginne, falls sein Antrag auf Revision oder die Beschwerde bei erneuter Behandlung abgewiesen werde.

B. Hierauf wurden das vorliegende Revisionsgeschäft angelegt und das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2021 beigezogen. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Auf eigene Rechtsmittelentscheide darf das Verwaltungsgericht grundsätzlich nur im Rahmen einer Revision zurückkommen (§§ 86a–86d des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG; LS 175.2]; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 1 ff.).

1.2 Die Behandlung des Revisionsgesuchs fällt – wegen offensichtlicher Unzulässigkeit im Sinn des § 38b Abs. 1 lit. a VRG, wie sie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt – in die Zuständigkeit des Einzelrichters (siehe die Hinweise bei VGr, 19. Juni 2020, RG.2020.00003, E. 1). Aus demselben Grund konnte auf weitere Verfahrensschritte (wie auf die Durchführung eines Schriftenwechsels) verzichtet werden (vgl. Bertschi, § 86c N. 8).

2.  

2.1 Die Revision richtet sich gegen Anordnungen und Entscheide, die in formelle Rechtskraft erwachsen sind. Sie kann nach § 86a VRG dann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren feststellt, dass ein Verbrechen oder Vergehen diesen Entscheid beeinflusst hat (lit. a), oder Beteiligte neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnten (lit. b). Gemäss § 86b Abs. 1 VRG sind Revisionsgesuche unzulässig, wenn die Revisionsgründe im Verfahren, das der Anordnung vorausging, oder mit Rekurs oder Beschwerde gegen die Anordnung hätten geltend gemacht werden können. Der damit statuierte Grundsatz der Subsidiarität der Revision als ein ausserordentliches Rechtsmittel bildet eine Voraussetzung des Eintretens. Auf Revisionsgesuche, die dieses Erfordernis nicht erfüllen, ist dementsprechend nicht einzutreten (Bertschi, § 86b N. 1).

2.2 Der Gesuchsteller macht nicht geltend, dass ein Verbrechen oder Vergehen das Urteil AN.2021.00023 beeinflusst habe. Er bringt vor, das Verwaltungsgericht habe Tatsachen übersehen, die seine Legitimation begründeten, habe seine Vorbringen nicht ausreichend berücksichtigt, übereilt entschieden und das Urteil ungenügend begründet. Zudem reichte er Diagramme zur Pandemie sowie eine Liste von Studien ein. Der vom Gesuchsteller angerufene Revisionsgrund nach § 86a lit. b VRG setzte indessen voraus, dass er neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel aufgefunden hätte, die er im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beibringen konnte. Solche Tatsachen oder Beweismittel sind weder ersichtlich noch dargetan. Dass die Gerichtsgebühren für den Gesuchsteller nach seinen Angaben eine erhebliche finanzielle Belastung darstellten, bildet keinen Revisionsgrund. Auf das im Sinne von § 86b Abs. 1 VRG offenkundig unzulässige Revisionsgesuch ist folglich nicht einzutreten.

2.3 Dem Gesuchsteller war unbenommen, seine inhaltliche Kritik am verwaltungsgerichtlichen Urteil mittels Beschwerde beim Bundesgericht vorzubringen. Die – inzwischen abgelaufene – Beschwerdefrist gegen das Urteil AN.2021.00023 richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110). Diese sehen nicht vor, dass die Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels an das Bundesgericht gegen das bereits eröffnete Urteil neu angesetzt werden könnte, wie dies der Gesuchsteller verlangt. Zudem erlaubte auch das Verwaltungsrechtspflegegesetz keine erneute, die Beschwerdefrist auslösende Eröffnung des ursprünglichen Entscheids beim Nichteintreten auf ein Revisionsgesuch. Zwar unterliegt auch der vorliegende Entscheid als solcher über ein Revisionsgesuch wiederum demselben Rechtsmittel an das Bundesgericht wie das Urteil AN.2021.00023, doch lässt sich damit bei diesem Ausgang grundsätzlich nur vorbringen, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht nicht auf das Revisionsgesuch eingetreten.

3.  

Ausgangsgemäss sind die (reduzierten) Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    300.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr.    370.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4.    Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an …