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RG.2022.00003
Verfügung
der Einzelrichterin
vom 7. Juni 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Ivana Devcic.
In Sachen
A, Gesuchstellerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Gesuchsgegner,
betreffend
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zur Aus- und Weiterbildung
hat sich ergeben: I. A. A, Staatsangehörige der Volksrepublik China, geboren 1990, nahm von Februar 2016 bis Dezember 2016 an der Universität Freiburg (CH) an einem LL.M.-Studiengang in ... teil. Im Dezember 2016 bewarb sie sich ein erstes Mal erfolglos für einen Studienplatz an der B-Fakultät an der Universität Zürich. Ungefähr zeitgleich ersuchte sie im Kanton Freiburg um Verlängerung der bis am 30. Juni 2017 gültigen Kurzaufenthaltsbewilligung, um eine Masterarbeit zu schreiben oder aber ein Praktikum zu absolvieren und damit die fehlenden 10 ECTS-Punkte für den vollen LL.M. an der Universität Freiburg zu erreichen. Am 25. September 2018 ersuchte sie um ein Visum für einen langdauernden Aufenthalt in der Schweiz zum Bachelorstudium an der B-Fakultät der Universität Zürich (Hauptfach …). Weil sie das erforderliche Sprachzertifikat nicht rechtzeitig erbringen konnte, scheiterte die Immatrikulation zu diesem Zeitpunkt und wurde das Gesuch vom 25. September 2018 als gegenstandslos abgeschrieben. Nachdem A am 11. Januar 2019 das Deutsch-Zertifikat Cl erworben hatte, ersuchte sie am 26. März 2019 erneut um ein Visum für einen längerdauernden Aufenthalt zwecks Bachelorstudium an der B-Fakultät der Universität Zürich (Hauptfach …). Nach Abklärung des Sachverhalts erteilte das Migrationsamt die Ermächtigung zur Visumserteilung für eine Aufenthaltsdauer von einem Jahr mit Verlängerungsmöglichkeit, worauf A am 29. August 2019 mit einer entsprechenden Erlaubnis in die Schweiz einreiste, um ein Bachelorstudium in B, Fachrichtung …, an der Universität Zürich aufzunehmen. Nach ihrer Immatrikulation für das Herbstsemester 2019 erhielt sie am 30. September 2019 eine bis am 11. September 2020 gültige Aufenthaltsbewilligung zur Ausbildung. B. Mit Gesuch vom 4. September 2020 beantragte A die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung zur Ausbildung. Mit ihrem Verlängerungsgesuch reichte sie eine Studienbescheinigung der C-Fakultät der Universität Zürich für das Herbstsemester 2020 für den Bachelor of Science (Studienfach …) ein. Aus der vom Migrationsamt angeforderten Immatrikulationsbestätigung vom 4. Juni 2020 ergab sich, dass A ab 1. August 2020 bis 31. Januar 2021 an der D-Fakultät der Universität Zürich für den Studiengang … eingeschrieben war. Für das zuvor besuchte Studium an der B-Fakultät (…) erwarb sie 6 ECTS Credits. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verweigerte das Migrationsamt gestützt auf diesen Sachverhalt mit Verfügung vom 4. Januar 2021 das Gesuch um Verlängerung im Wesentlichen mit der Begründung, dass aufgrund des bisherigen Verlaufs nicht von einer zielgerichteten Aus- und Weiterbildung ausgegangen werden könne. Vielmehr scheine das Studium der Umgehung der ausländerrechtlichen Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt zu dienen. Zum Verlassen der Schweiz wurde A eine Frist bis am 15. Februar 2020 angesetzt. II. Den gegen die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung am 2. Februar 2021 erhobenen Rekurs wies die Rechtsabteilung der Sicherheitsdirektion am 16. März 2021 ab und setzte A eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis 20. Mai 2021. III. A. Mit Beschwerde vom 19. April 2021 beantragte A beim Verwaltungsgericht im Wesentlichen sinngemäss, die Entscheide der Vorinstanzen seien aufzuheben und es sei ihr die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern sowie eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. Zudem beantragte sie die unentgeltliche Prozessführung. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 10. November 2021 ab, soweit darauf eingetreten wurde (VB.2021.00261). B. Daraufhin gelangte A an das Bundesgericht, das auf ihre Beschwerde mit Urteil vom 10. Januar 2022 nicht eintrat (2C_7/2022). C. Mit Eingabe vom 1. März 2022 (Datum Poststempel: 21. März 2022) führte A (Gesuchstellerin) aus, das Verwaltungsgericht hätte seinem Entscheid die falsche Annahme zugrunde gelegt, dass sie im Herbstsemester 2020 nicht nur an der D-Fakultät, sondern auch für den Studiengang … eingeschrieben gewesen sei. Dies sei jedoch falsch, da sie im Herbst 2020 ausschliesslich an der D-Fakultät eingeschrieben gewesen sei und reichte eine entsprechende Studienbescheinigung der D-Fakultät der Universität Zürich ein. Mit Präsidialverfügung vom 24. März 2022 setzte das Verwaltungsgericht der Gesuchstellerin eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgrund der nicht beglichenen Kosten aus dem vormaligen Verfahren an. Gleichzeitig setzte es eine Nachfrist zur Einreichung eines verbesserten Revisionsgesuchs an, da es an einem genügenden Antrag und einer ausreichenden Begründung fehle. Beide Fristansetzungen erfolgten unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Innert angesetzter Frist reichte die Gesuchstellerin weder ein verbessertes Revisionsgesuch ein, noch leistete sie den Vorschuss für die ausstehende Kaution. Die Einzelrichterin erwägt: 1. 1.1 Da rechtskräftige Rechtsmittelentscheide einer Wiedererwägung nicht zugänglich sind (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d, N. 19 mit Hinweis; VGr, 21. April 2020, RG.2020.00001, E. 1 mit Hinweisen) ist die Eingabe der Gesuchstellerin vom 1. März 2022 im Sinn der §§ 86a–86d des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) als Revisionsgesuch zu deuten (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 1 ff.; BGr, 3. Dezember 2011, 2C_994/2011; VGr, 15. Juni 2018, RG.2018.00004, E. 1 Abs. 1 mit Hinweisen). 1.2 Das Revisionsgesuch ist gemäss § 86b Abs. 2 Satz 1 VRG bei der Behörde einzureichen, welche die Anordnung getroffen hat. Für den Fall, dass in der betreffenden Angelegenheit ein Rechtsmittelentscheid ergangen ist, ist jene Instanz funktionell zuständig, die als letzte in der Sache entschieden hat. Ist die Rechtsmittelinstanz indes auf die Sache nicht eingetreten, ist die untere Instanz für die Behandlung des Revisionsbegehrens zuständig, es sei denn, die darin geltend gemachten Tatsachen oder Beweismittel beträfen gerade die von der Rechtsmittelinstanz als nicht gegeben erachteten Eintretensvoraussetzungen (VGr, 21. April 2020, RG. 2020.00001 mit Hinweisen). Vorliegend trat das Bundesgericht mit Urteil vom 10. Januar 2022 auf die Beschwerde der Gesuchstellerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10. November 2021 nicht ein. Da das Bundesgericht somit keinen materiellen Entscheid fällte und das Revisionsbegehren nicht die vom Bundesgericht verneinten Eintretensvoraussetzungen betrifft, ist das Verwaltungsgericht grundsätzlich die zuständige Revisionsinstanz. 1.3 Die Behandlung des Revisionsgesuchs fällt wegen offensichtlicher Unzulässigkeit im Sinn des § 38b Abs. 1 lit. a VRG und weil es auch keine grundsätzlichen Fragen im Sinn des § 38b Abs. 2 VRG aufwirft, in die Zuständigkeit des Einzelrichters (siehe VGr, 15. Juni 2018, RG.2018.00004, E. 1 Abs. 3 mit Hinweis; Bertschi, § 38b N. 7 f., in Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8; Bertschi, § 38b N. 20 ff) und kann ohne Aktenbeizug und Einholung von Vernehmlassungen erledigt werden. 2. 2.1 Gemäss § 86b Abs. 1 VRG ist ein Revisionsgesuch unzulässig, wenn die Revisionsgründe im Verfahren, das der Anordnung vorausging, oder mit Rekurs oder Beschwerde gegen die Anordnung hätten geltend gemacht werden können. Das Revisionsgesuch muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten (§ 86c Abs. 1 VRG). In der Begründung muss dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel leidet. Dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde substanziiert mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Das Verwaltungsgericht als eines der obersten kantonalen Gerichte ist nicht gehalten, gleich einer erstinstanzlichen Behörde den angefochtenen Entscheid von Amtes wegen nach allen Seiten hin zu überprüfen. Die Begründung ist formelles Gültigkeitserfordernis. Bei fehlender Begründung ist nicht selbst rechtskundigen oder nicht rechtskundig vertretenen Parteien grundsätzlich eine kurze Frist zur Nachbesserung anzusetzen (VGr, 21. Oktober 2010, VB.2010.00569, E. 3.2). 2.2 In der Eingabe vom 1. März 2022 reichte die Gesuchstellerin ein E-Mail vom 2. März 2022 ein, in welchem die Kanzlei der Universität Zürich ihr auf entsprechende Anfrage hin anbietet, die ''falschen Studienbescheinigungen'' auszutauschen, sowie eine Studienbescheinigung, wonach sie im Herbstsemester 2020 lediglich an der D-Fakultät eingeschrieben gewesen sei. Entgegen ihrer Ansicht handelt es sich nicht um Beweismittel, welche nicht schon im früheren Verfahren hätten beigebracht werden können, ging doch bereits die Sicherheitsdirektion in ihrem Entscheid vom 16. März 2021 aufgrund der von der Gesuchstellerin selber eingereichten Studienbescheinigungen davon aus, dass sie im Herbstsemester 2020 für das Studienfach … eingeschrieben gewesen sei. Die Gesuchstellerin reichte innert zur Nachbesserung angesetzter Frist kein verbessertes Revisionsgesuch ein. Somit fehlt es an einem genügenden Revisionsgesuch und -grund im Sinne von § 86a lit. b VRG, weshalb auf das Gesuch androhungsgemäss nicht einzutreten ist. 2.3 Im Übrigen ist bereits aufgrund der nicht fristgerecht geleisteten Kaution auf das Gesuch nicht einzutreten. Die Präsidialverfügung vom 24. März 2022 ist der Gesuchstellerin gemäss Sendungsverfolgung der Post am 28. März 2022 zur Abholung mit Fristansetzung bis zum 4. April 2022 gemeldet worden. Die Gesuchstellerin hat die Verfügung nicht abgeholt, womit sie aufgrund der Zustellungsfiktion am 4. April 2022 als zugestellt gilt. Demnach ist die zwanzigtägige Kautionsfrist gemäss § 11 Abs. 1 VRG am Donnerstag, 24. April 2022 um 24.00 Uhr abgelaufen. Sodann ist inzwischen auch die dreissigtägige Rechtsmittelfrist für eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gegen die Kautionsverfügung abgelaufen. Da der auferlegte Prozesskostenvorschuss bis heute nicht geleistet wurde, fehlt es an einer (weiteren) Eintretensvoraussetzung. 3. Bei diesem Ausgang sind die reduzierten Kosten des Revisionsverfahrens der Gesuchstellerin aufzuerlegen (vgl. § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 86c N. 7 in Verbindung mit Kaspar Plüss in Kommentar VRG, § 13 N. 65; VGr, 22. Mai 2014, RG.2014.00006, E. 3; VGr, 10. Juni 2015, RG.2015.00001, E. 4, VGr, 6. Oktober 2016, RG.2016.00001, E. 3) und steht dieser, bereits mangels Antrag, keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). 4. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Entscheide über ein Revisionsgesuch unterliegen grundsätzlich den gleichen Rechtsmitteln wie die Anordnung, welche Anlass zum Revisionsgesuch gegeben hat (Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 86d N. 6; VGr, 6. Oktober 2016, RG.2016.00001, E. 4 Abs. 2). Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss verfügt die Einzelrichterin: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Gegen diese Verfügung kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an: |