{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2022-06-07", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-RG-2022-00003_2022-06-07.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222420&W10_KEY=13955804&nTrefferzeile=28&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "ddaa615ebafcd579fcb050d548dd65da"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" RG.2022.00003"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 07.06.2022  RG.2022.00003"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 07.06.2022  RG.2022.00003"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 07.06.2022  RG.2022.00003"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung zur Aus- und Weiterbildung\r(Revision des Urteils VB.2021.00261 vom 10. November 2021)\r | Revision des Urteils VB.2021.00264; Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung zur Aus- und Weiterbildung. [Die Beschwerdef\u00fchrerin ist im Besitz eines ausl\u00e4ndischen Bachelorabschlusses. An einer ausserkantonalen Universit\u00e4t nahm sie an einem LL.M.-Studiengang teil. Um einen Bachelorlehrgang an einer Hochschule zu absolvieren, wurde ihr eine Aufenthaltsbewilligung zur Ausbildung erteilt. Aus ihrem Verl\u00e4ngerungsgesuch f\u00fcr die Aufenthaltsbewilligung ergab sich, dass sie f\u00fcr das Herbstsemester 2020 in einem anderen Fach der Hochschule eingeschrieben war; aus einer neu eingereichten Immatrikulationsbest\u00e4tigung ergab sich, dass sie nochmals in einem anderen Studiengang studierte. Das Migrationsamt, die Sicherheitsdirektion sowie das Verwaltungsgericht gelangten zum Schluss, es k\u00f6nne nicht von einer zielgerichteten Aus- und Weiterbildung ausgegangen werden. Daraufhin gelangte die Beschwerdef\u00fchrerin an das Bundesgericht, das auf ihre Beschwerde nicht eintrat. Hierauf reichte die Beschwerdef\u00fchrerin ein Revisionsgesuch beim Verwaltungsgericht ein.] Ein Revisionsgesuch ist bei der Beh\u00f6rde einzureichen, welche die Anordnung getroffen hat. F\u00fcr den Fall, dass in der betreffenden Angelegenheit ein Rechtsmittelentscheid ergangen ist, ist jene Instanz funktionell zust\u00e4ndig, die als letzte in der Sache entschieden hat. Ist die Rechtsmittelinstanz indes auf die Sache nicht eingetreten, ist die untere Instanz f\u00fcr die Behandlung des Revisionsbegehrens zust\u00e4ndig, es sei denn, die darin geltend gemachten Tatsachen oder Beweismittel betr\u00e4fen gerade die von der Rechtsmittelinstanz als nicht gegeben erachteten Eintretensvoraussetzungen (E. 1.2).  Aufgrund offensichtlicher Unzul\u00e4ssigkeit f\u00e4llt die Behandlung des Revisionsgesuchs in die Zust\u00e4ndigkeit des Einzelrichters (E. 1.3). Die Beschwerdef\u00fchrerin legte in ihrem Revisionsgesuch weder dar, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel leidet, noch setzte sie sich substanziiert mit den massgeblichen Erw\u00e4gungen des angefochtenenEntscheids auseinander. Selbst innert zur Nachbesserung angesetzten Frist reichte sie kein verbessertes Revisionsgesuch ein, womit es an einem gen\u00fcgenden Revisionsgesuch und -grund fehlt (E. 2.2).\r\rSodann wurde auch der ihr auferlegte Prozesskostenvorschuss bis heute nicht geleistet, womit es an einer (weiteren) Eintretensvoraussetzung fehlt (E. 2.3).\r\rNichteintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 00:58:34", "Checksum": "0c1a02d5e31ccccc9eb9809434d7f4d7"}