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RG.2023.00001
Verfügung
der Einzelrichterin
vom 19. Januar 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A, Gesuchstellerin,
gegen
B, vertreten durch RA C, Gesuchsgegner,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz
hat sich ergeben: I. A. A und B sind seit 2004 verheiratet und Eltern von drei Söhnen. Mit Verfügung vom 14. Mai 2022 ordnete die Stadtpolizei Zürich in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG; LS 351) gegenüber B für die Dauer von jeweils 14 Tagen die Wegweisung aus der ehelichen Wohnung in Zürich, ein Rayonverbot betreffend diese sowie Kontaktverbote zu A und den Kindern an. B. In der Folge ersuchte A den Haftrichter am Bezirksgericht Zürich um Verlängerung der von der Stadtpolizei angeordneten Schutzmassnahmen um drei Monate, mit Ausnahme des Kontaktverbots zugunsten eines Sohns. Mit Urteil vom 25. Mai 2022 wies der Haftrichter dieses Gesuch vorläufig ab. Mit Urteil vom 1. Juni 2022 wies er sodann die dagegen von A erhobene Einsprache ab und hob die Schutzmassnahmen per sofort auf. II. Das Verwaltungsgericht wies die anschliessend von A erhobene – vom Obergericht des Kantons Zürich zuständigkeitshalber weitergeleitete – Beschwerde vom 9. Juni 2022 mit Urteil VB.2022.00354 vom 6. Juli 2022 ab, soweit es darauf eintrat. Die Gerichtskosten auferlegte es A. III. A. Mit am 10. August 2022 dem Verwaltungsgericht persönlich überbrachtem Schreiben vom 8. Juli 2022 erhob A gegen das Urteil vom 6. Juli 2022 "Einsprache" bzw. ersuchte sie um "Wiedererwägung" dieses Urteils. B. Das Verwaltungsgericht antwortete A daraufhin mit Schreiben vom 10. August 2022, das Urteil vom 6. Juli 2022 sei noch nicht in Rechtskraft erwachsen und sie habe noch während geraumer Zeit die Möglichkeit, dagegen Beschwerde beim Bundesgericht zu erheben. Es bestünden keine Anzeichen dafür, dass sie dies (bereits) mit ihrem Schreiben vom 8. Juli 2022 beabsichtigt hätte, zumal sie sich damit ausdrücklich an das Verwaltungsgericht gewandt und dieses um einen "Aufschub" bis Ende September 2022 gebeten habe, um Unterlagen nachzureichen. Das Verwaltungsgericht werde das Schreiben vom 8. Juli 2022 daher nicht zur Behandlung als Beschwerde an das Bundesgericht weiterleiten. Angesichts der noch laufenden Beschwerdefrist bestünden sodann Zweifel, ob sie – A – mit ihrem Schreiben vom 8. Juli 2022 tatsächlich ein formelles (Wiedererwägungs-)Verfahren beim Verwaltungsgericht habe einleiten wollen. Sollte dies indes der Fall sein, hätte sie ihren entsprechenden Willen innert einer Frist von fünf Tagen schriftlich gegenüber dem Verwaltungsgericht zu bestätigen, ansonsten die Eingabe vom 8. Juli 2022 ohne Weiterungen abgelegt würde. Daraufhin bestätigte A mit dem Verwaltungsgericht am 16. August 2022 persönlich überbrachtem Schreiben vom 15. August 2022 sinngemäss ihren Antrag, das Verwaltungsgericht habe das Urteil vom 6. Juli 2022 in Wiedererwägung zu ziehen. C. Das Verwaltungsgericht trat auf das von A erhobene Wiedererwägungsgesuch vom 15. August 2022 mit Verfügung RG.2022.00006 vom 18. Juli 2022 nicht ein. Die Gerichtskosten auferlegte es A. D. Das Urteil VB.2022.00354 vom 6. Juli 2022 und die Verfügung RG.2022.00006 vom 18. Juli 2022 des Verwaltungsgerichts erwuchsen in Rechtskraft. E. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2022, eingegangen am 6. Januar 2023, erklärte A mit den ihr für die Verfahren VB.2022.00354 und RG.2022.00006 zugestellten Rechnungen nicht "einverstanden" zu sein und ersuchte das Verwaltungsgericht "den Fall" erneut zu überprüfen und zu "berichtigen". F. Das Verwaltungsgericht antwortete A daraufhin mit Schreiben vom 9. Januar 2023, die beiden Entscheide VB.2022.00354 und RG.2022.00006 seien in Rechtskraft erwachsen und die ihr jeweils auferlegten Verfahrenskosten seien ihr daraufhin in Rechnung gestellt worden, wobei sie mit der Kasse des Verwaltungsgerichts Ratenzahlung vereinbart hätte. Ihr Schreiben vom 30. Dezember 2022 könne als Gesuch um Erlass der ihr auferlegten Verfahrenskosten verstanden werden. Gleichzeitig könne es sich aber auch um ein (erneutes) Gesuch um Revision des Urteils VB.2022.00354 vom 6. Juli 2022 und der Verfügung RG.2022.00006 vom 18. August 2022 handeln, was die Einleitung eines grundsätzlich kostenpflichtigen Verfahrens zur Folge hätte. Aufgrund dieser Unklarheit hätte sie ihren entsprechenden Willen innert einer Frist von fünf Tagen schriftlich gegenüber dem Verwaltungsgericht zu bestätigen, ansonsten die Eingabe vom 30. Dezember 2022 ohne Weiterungen abgelegt würde. G. Mit Schreiben vom 13./14. Januar 2023 (Datum nicht eindeutig leserlich), eingegangen am 17. Januar 2023 (Poststempel unleserlich; Eingabe jedoch innert Frist), erklärte A, sie "bestätige, dass sie mit dem Gesuch um Revision des Urteils vom 6. Juli 2022 (unter Nennung beider Geschäftsnummern VB.2022.00354 und RG.2022.00006) einverstanden sei". H. Hierauf wurde das vorliegende Revisionsgeschäft angelegt und die verwaltungsgerichtlichen Akten der Verfahren VB.2022.00354 und RG.2022.00006 beigezogen. Die Einzelrichterin erwägt: 1. 1.1 Auf eigene Rechtsmittelentscheide zurückkommen darf das Verwaltungsgericht grundsätzlich nur im Rahmen einer Revision (§§ 86a–86d des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG; LS 175.2]; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 1 ff.). 1.2 Die Behandlung des Revisionsgesuchs fällt – wegen offensichtlicher Unzulässigkeit im Sinn des § 38b Abs. 1 lit. a VRG und weil es auch keine grundsätzlichen Fragen im Sinn des § 38b Abs. 2 VRG aufwirft – in die Zuständigkeit der Einzelrichterin (siehe VGr, 21. April 2020, RG.2020.00001, E. 1; Bertschi, § 38b N. 7 f. in Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8; Bertschi, § 38b N. 20 ff.). 2. Die Revision einer rechtskräftigen Anordnung lässt sich nach § 86a VRG nur verlangen, wenn ein Strafverfahren feststellt, dass ein Verbrechen oder Vergehen diese beeinflusst hat (lit. a), oder aber die beteiligten Personen neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht "beibringen" konnten (lit. b). Es muss sich dabei um erhebliche Tatsachen oder Beweismittel handeln, die schon bei Fällung des revisionsbetroffenen Entscheids bestanden, auf die sich die gesuchstellende Partei jedoch weder im früheren Verfahren noch mit Rekurs oder Beschwerde auch etwa beim Bundesgericht zu berufen vermochte. Die Neuheit und die Erheblichkeit sind kumulative Voraussetzungen. Erheblich sind nur Tatsachen, welche die Verfügung bzw. den Rechtsmittelentscheid für die gesuchstellende Person günstiger gestaltet hätten. Zu prüfen ist also, ob der Verfahrensausgang von den geltend gemachten Noven abhängen würde, wobei nicht erforderlich ist, dass die Tatsache bereits für sich allein genommen zu einem anderen Ergebnis führen würde. Der Begriff der erheblichen Tatsache hat demnach nicht dieselbe Bedeutung wie bei der Ermittlung des Sachverhalts im nichtstreitigen Verfahren und im ordentlichen Rechtsmittelverfahren. Die neuen Beweismittel sind erheblich, wenn sie geeignet erscheinen, den Entscheid zugunsten der gesuchstellenden Person zu ändern, indem sie erhebliche Tatsachen erhärten. Diese können neu entdeckt oder bereits im früheren Verfahren behauptet, aber nicht bewiesen worden sein (Bertschi, § 86a N. 17). 3. 3.1 Die Gesuchstellerin macht nicht geltend, dass ein Verbrechen oder Vergehen das Urteil vom 6. Juli 2022 oder die Verfügung vom 18. August 2022 beeinflusst habe. Sie bringt zusammengefasst vor, ihre im Gewaltschutzverfahren eingereichte Dokumentation sei missachtet und falsch interpretiert worden. Sie sei Opfer erlittener Gewalt und müsse dazu noch Kosten bezahlen. Sie habe ihre Beweismittel wie Fotos, Zeugnisse und Arztberichte zurückerhalten. Sie akzeptiere jedoch keine Verfälschung der Dokumente, weshalb sie das Verwaltungsgericht um erneute Recherche und entsprechenden Bericht ersuche. Der von der Gesuchstellerin damit sinngemäss angerufene Revisionsgrund nach § 86a lit. b VRG würde aber voraussetzen, dass sie neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel aufgefunden hätte, die sie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beibringen konnte. Solche Tatsachen oder Beweismittel sind weder ersichtlich noch dargetan. Dass die Gerichtsgebühren für die Gesuchstellerin ihren Angaben nach eine finanzielle – und allenfalls auch psychische – Belastung darstellten, bildet keinen Revisionsgrund. Ausserdem wurde die Gesuchstellerin darauf hingewiesen, dass Verfahren vor dem Verwaltungsgericht grundsätzlich kostenpflichtig sind. 3.2 Somit fehlt es an einem genügenden Revisionsgrund im Sinn von § 86a lit. b VRG. Auf das Revisionsgesuch ist folglich nicht einzutreten. 3.3 Der Gesuchstellerin war unbenommen, ihre inhaltliche Kritik am verwaltungsgerichtlichen Urteil VB.2022.00354 vom 6. Juli 2022 – auch betreffend die Kosten- und Entschädigungsfolgen – mittels Beschwerde beim Bundesgericht vorzubringen, worauf sie in der Verfügung RG.2022.00006 vom 18. August 2022 während damals noch laufender Beschwerdefrist hingewiesen wurde (E. 2.2). 4. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und hat sie keinen Anspruch auf eine Umtriebsentschädigung (§ 17 Abs. 2 VRG). Dass das vorliegende Verfahren grundsätzlich kostenpflichtig ist, wurde der Gesuchstellerin ebenso mitgeteilt. Demgemäss verfügt die Einzelrichterin: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Es wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen. 5. Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an die Parteien.
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