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Geschäftsnummer: RG.2023.00003  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 10.03.2023
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 04.09.2023 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe (Revision des VGr-Urteils VB.2021.00786 vom 30. Juni 2022)


Sozialhilfe (Revision des VGr-Urteils VB.2021.00786 vom 30. Juni 2022). Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts und des Einzelrichters (E. 1.2). Auf die Ausstandsbegehren gegen den Abteilungspräsidenten und den Leitenden Gerichtsschreiber ist nicht einzutreten. Für diese Personen besteht kein Anlass, in den Ausstand zu treten. Vielmehr können sie am vorliegenden Entscheid mitwirken (E. 2.3). Keine Nichtigkeit des Urteils VB.2021.00786 des Verwaltungsgerichts vom 30. Juni 2022 sowie der weiteren, vom Gesuchsteller angeführten Entscheide (E. 3). Soweit der Gesuchsteller im Zusammenhang mit der von ihm beantragten Revision des Urteils des Verwaltungsgerichts den Revisionsgrund von § 86a lit. a VRG anführt, ist dies bereits deshalb unbehelflich, weil eine Beeinflussung der damals mitwirkenden Gerichtspersonen (noch) nicht im Rahmen eines Strafverfahrens festgestellt wurde. Soweit er sich zudem auf den Revisionsgrund von § 86a lit. b VRG beruft, vermag dies ebenso wenig zu überzeugen, führt der Gesuchsteller insofern doch nach dem Urteilszeitpunkt eingetretene Tatsachen an, welche von § 86a lit. b VRG nicht erfasst werden (E. 4.2). Abweisung uP wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit (E. 5). Nichteintreten auf die Ausstandsbegehren und das Revisionsgesuch.
 
Stichworte:
AUSSTAND
AUSSTANDSBEGEHREN
BEFANGENHEIT
NICHTIGKEIT
OFFENSICHTLICH UNZULÄSSIG
OFFENSICHTLICHE AUSSICHTSLOSIGKEIT
REVISION
REVISIONSGRUND
UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 5a Abs. I VRG
§ 38b Abs. I lit. a VRG
§ 86a lit. a VRG
§ 86a lit. b VRG
§ 86b Abs. I VRG
§ 86b Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

RG.2023.00003

 

 

 

Verfügung

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 10. März 2023

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

In Sachen

 

 

 

A,

Gesuchsteller,

 

 

gegen

 

 

Stadt Zürich,

Gesuchsgegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe
(Revision des VGr-Urteils VB.2021.00786 vom 30. Juni 2022),

 

 

hat sich ergeben:

I.  

A. A wurde von Juli 2013 bis Februar 2019 von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich gewährte ihm mit Verfügung vom 7. Februar 2018 rückwirkend auf den 1. September 2013 eine volle Rente der Invalidenversicherung (IV). Zugleich wies sie den Sozialen Diensten der Stadt Zürich für die ab diesem Zeitpunkt für A ausgerichtete wirtschaftliche Hilfe den Betrag von Fr. 81'890.40 zu.

B. Mit Entscheid vom 11. Oktober 2018 wies die Sonderfall- und Einsprachekommission der Stadt Zürich (SEK) das Gesuch von A um Verzicht auf Verrechnung der IV-Nachzahlung mit den vorschussweise erbrachten Sozialhilfeleistungen ab.

C. Am 14. November 2018 ersuchte A bei der Sozialbehörde der Stadt Zürich um Neubeurteilung des Entscheids der SEK, wobei er in formeller Hinsicht sinngemäss darum bat, dass diejenigen Personen, die am Entscheid der SEK vom 11. Oktober 2018 mitgewirkt und diesem zugestimmt hatten, in den Ausstand zu treten hätten. Die Sozialbehörde wies das Ausstandsbegehren unter Ausschluss der davon betroffenen Personen mit Zwischenentscheid vom 13. März 2019 ab. Den gegen diesen Zwischenentscheid von A erhobenen Rekurs wies der Bezirksrat mit Beschluss vom 19. Dezember 2019 ab, soweit er darauf eintrat. Ebenso erfolglos blieben die anschliessenden Beschwerden an das Verwaltungsgericht (Urteil VB.2020.00063 vom 10. Mai 2020) und an das Bundesgericht (Urteil 8C_494/2020 vom 12. November 2020). Auf ein in der Folge betreffend das Urteil vom 12. November 2020 von A gestelltes Revisionsgesuch trat das Bundesgericht mit Urteil 8F_3/2021 vom 18. März 2021 nicht ein.

D. Mit Entscheid vom 4. März 2021 wies die Sozialbehörde den Antrag von A auf Neubeurteilung des Entscheids der SEK vom 11. Oktober 2018 sowie dessen Gesuche um Verfahrenssistierung, Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung und um Zusprechung einer Parteientschädigung ab, soweit sie darauf eintrat. Verfahrenskosten erhob die Sozialbehörde keine.

E. Am 30. März 2021 gelangte A an das Verwaltungsgericht und beantragte die Feststellung der Nichtigkeit oder die Revision des verwaltungsgerichtlichen Urteils VB.2020.00063 vom 10. Mai 2020. Zudem stellte er ein Ausstandsgesuch gegen alle Personen, die an diesem Urteil mitgewirkt hatten. Mit Verfügung RG.2021.00003 des Einzelrichters vom 27. April 2021 trat das Verwaltungsgericht auf das Ausstandsbegehren und das Revisionsgesuch nicht ein. Auf die dagegen von A erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_438/2021 vom 29. September 2021 nicht ein.

II.  

Bereits mit Eingabe vom 14. April 2021 hatte A beim Bezirksrat Zürich Rekurs gegen den die IV-Nachzahlung betreffenden Entscheid der Sozialbehörde vom 4. März 2021 erhoben. Mit Beschluss vom 14. Oktober 2021 trat der Bezirksrat auf die gegen verschiedene seiner Mitglieder gestellten Ausstandsbegehren nicht ein und wies den Antrag auf Sistierung des Rekursverfahrens bis zu einem Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich betreffend Ergänzungsleistungen ab. Sodann wies der Bezirksrat den Rekurs ab, soweit er darauf eintrat. Verfahrenskosten erhob er keine, eine Parteientschädigung sprach er nicht zu. Schliesslich wies der Bezirksrat auch das Gesuch von A um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab.

III.  

A. Daraufhin gelangte A mit Beschwerde vom 18. November 2021 und Ergänzung vom 22. November 2021 an das Verwaltungsgericht und beantragte im Wesentlichen die vollumfängliche Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats vom 14. Oktober 2021. Die Sozialen Dienste seien anzuweisen, ihm den ihnen von der Sozialversicherungsanstalt zugewiesenen Betrag von Fr. 81'890.40 auszuzahlen. Daneben verlangte er den Ausstand der Verwaltungsrichter André Moser, Matthias Hauser und Daniel Schweikert sowie von Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker und des Gerichtsschreibers Yannick Weber. Sodann ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Stadt Zürich.

B. Mit Verfügung vom 24. November 2021 trat der Abteilungspräsident auf die Ausstandsbegehren nicht ein und wies die Gesuche von A um Ansetzung einer Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerde, auf Erlass vorsorglicher Massnahmen und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren ab. Das Bundesgericht trat mit Urteil 8C_36/2022 vom 31. März 2022 auf die gegen diese Präsidialverfügung von A erhobene Beschwerde nicht ein.

C. Mit Urteil VB.2021.00786 vom 30. Juni 2022 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde von A ab, ebenso dessen Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. Die Gerichtskosten auferlegte das Verwaltungsgericht A, eine Parteientschädigung sprach es nicht zu. Auf die gegen dieses Urteil von A erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_499/2022 vom 22. November 2022 mangels Leistung des Prozesskostenvorschusses nicht ein.

D. In der Folge gelangte A mit Schreiben vom 18. Januar 2023 erneut an das Verwaltungsgericht. Das Schreiben wurde als (sinngemässes) Kostenerlassgesuch betreffend das Urteil VB.2021.00786 vom 30. Juni 2022 behandelt, welches die Generalsekretärin des Verwaltungsgerichts mit Verfügung vom 19. Januar 2023 abwies. Hinsichtlich seiner weiteren Anliegen antwortete der Leitende Gerichtsschreiber der 3. Abteilung A mit Schreiben vom 25. Januar 2023. A stehe es frei, nach telefonischer Vereinbarung eines Termins am Verwaltungsgericht Einsicht in die Akten des Verfahrens VB.2021.00786 zu nehmen. Die Vorakten seien jedoch bereits retourniert worden; diesbezüglich habe er sich an den Bezirksrat oder die Sozialbehörde zu wenden. Seinem Gesuch, es sei ihm die Möglichkeit zur "Replik" und zur "Stellungnahme zum Beweisergebnis" zu gewähren, könne nicht entsprochen werden, nachdem das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 30. Juni 2022 mit dem Urteil 8C_499/2022 des Bundesgerichts vom 22. November 2022 in Rechtskraft erwachsen sei; das Verfahren VB.2021.00786 sei mithin abgeschlossen. Schliesslich habe er keinen Anspruch auf Zustellung einer Kopie der Anstellungsverfügung von Gerichtsschreiber Yannick Weber, weshalb er keine solche erhalte.

IV.  

Mit Eingabe vom 1. März 2023 ersuchte A um Revision bzw. "Feststellung der Nichtigkeit" des Urteils VB.2021.00786 des Verwaltungsgerichts vom 30. Juni 2022. Zudem seien die Entscheide der Sozialbehörde bzw. der SEK vom 11. Oktober 2018, 13. März 2019 und 4. März 2021 sowie der Beschluss des Bezirksrats vom 14. Oktober 2021 aufzuheben. Die am Urteil vom 30. Juni 2022 mitwirkenden Personen – Abteilungspräsident André Moser, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert und Gerichtsschreiber Yannick Weber – hätten ebenso in den Ausstand zu treten wie Verwaltungsrichter Matthias Hauser und der Leitende Gerichtsschreiber Cyrill Bienz. Weiter ersuchte A um Erlass vorsorglicher Massnahmen sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, "eventualiter" auch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Stadt Zürich.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht darf – unter Vorbehalt der Nichtigkeit sowie hier nicht fraglicher Berichtigung oder Erläuterung – nur im Rahmen einer Revision auf eigene Rechtsmittelentscheide zurückkommen (statt vieler VGr, 3. März 2021, RG.2021.00002, E. 1.1; vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 1 ff.).

1.2 Gemäss § 86b Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) ist das Revisionsgesuch bei der Behörde einzureichen, welche die Anordnung getroffen hat. Sofern in der betreffenden Angelegenheit ein Rechtsmittelentscheid ergangen, die Rechtsmittelinstanz – wie vorliegend das Bundesgericht (vorn III.D.) – auf die Sache jedoch nicht eingetreten ist, ist die untere Instanz für die Behandlung des Revisionsbegehrens zuständig, es sei denn, die darin geltend gemachten Tatsachen oder Beweismittel beträfen gerade die von der Rechtsmittelinstanz verneinten Eintretensvoraussetzungen. Letzteres ist hier nicht der Fall. Demgemäss ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung des Revisionsgesuchs betreffend sein Urteil vom 30. Juni 2022 zuständig. Wegen offensichtlicher Unzulässigkeit im Sinn von § 38b Abs. 1 lit. a VRG ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen, zumal sich keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn von § 38b Abs. 2 VRG stellen (zur vorliegenden Gerichtsbesetzung vgl. hinten E. 2.3). Aus demselben Grund konnte auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden (vgl. Bertschi, § 86c N. 8).

1.3 Die Akten des Beschwerdeverfahrens VB.2021.00786 wurden in das vorliegenden Verfahren aufgenommen. Weitere Akten mussten nicht beigezogen werden.

1.4 Für die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung besteht kein Anlass, zumal die Akten eine hinreichende Entscheidgrundlage bieten und auf das unzulässige Revisionsgesuch nicht einzutreten ist (hinten E. 4; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 59 N. 5, 17).

1.5 Da sogleich der Endentscheid ergeht, muss der Antrag des Gesuchstellers auf Erlass vorsorglicher Massnahmen nicht behandelt werden. Ebenso erübrigt sich ein Entscheid über den Aufschub der Vollstreckung des angefochtenen Urteils gemäss § 86c Abs. 2 VRG.

2.  

2.1 Nach § 5a Abs. 1 Ingress VRG treten Personen in den Ausstand, wenn sie in der Sache persönlich befangen erscheinen. Praxisgemäss hat eine Person dann in den Ausstand zu treten, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des jeweiligen Behördenmitglieds zu erwecken bzw. die Gefahr der Voreingenommenheit begründen können. Dabei braucht nicht nachgewiesen zu werden, dass diese Person tatsächlich befangen ist. Vielmehr genügt das Vorhandensein von Umständen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit objektiv zu begründen vermögen (BGE 140 I 326 E. 5.1; VGr, 27. Oktober 2022, VB.2022.00456, E. 4.2; Regina Kiener Kommentar VRG, § 5a N. 15). Eine Voreingenommenheit kann sich etwa daraus ergeben, dass Mitglieder von Rechtsmittelbehörden bereits zu einem früheren Zeitpunkt mit der konkreten Streitsache befasst waren. Trotz einer solchen Vorbefassung liegt jedoch so lange keine Befangenheit vor, als das Verfahren in Bezug auf den konkreten Sachverhalt und die konkret zu entscheidenden Rechtsfragen weiterhin als offen und nicht vorbestimmt erscheint. Ausschlaggebend ist, ob die frühere Tätigkeit den berechtigten Eindruck entstehen lässt, die betroffene Person könne sich von den seinerzeit getroffenen Feststellungen und geäusserten Wertungen nicht mehr lösen und die Angelegenheit deshalb nicht mehr mit der nötigen Distanz und Objektivität beurteilen (BGE 131 I 113 E. 3.4; VGr, 3. Juni 2020, VB.2020.00157, E. 2.2.1; Kiener, § 5a N. 25 ff.).

2.2 Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Verwaltungsrichter Matthias Hauser und Gerichtsschreiber Yannick Weber wirken am vorliegenden Entscheid nicht mit. In Bezug auf diese Personen braucht das Ausstandsbegehren des Gesuchstellers nicht geprüft zu werden.

2.3 Soweit ersichtlich, begründet der Gesuchsteller das Ausstandsbegehren gegen Abteilungspräsident André Moser ausschliesslich mit dessen Beteiligung an früheren, ihn betreffenden Entscheiden, namentlich am Urteil vom 30. Juni 2022. Abteilungspräsident André Moser sei "gerichtsnotorisch" befangen. Hinsichtlich des Ausstandsbegehrens gegen Gerichtsschreiber Cyrill Bienz fehlt jegliche Begründung. Es ist höchstens zu vermuten, dass der Gesuchsteller ihn aufgrund des Schreibens vom 25. Januar 2023 (vorn III.D.) als befangen ansieht. Nach der Rechtsprechung ist ein Ausstandsbegehren indes offensichtlich unzulässig, wenn es einzig damit begründet wird, dass das davon betroffene Gerichtsmitglied bzw. die davon betroffenen Gerichtsmitglieder bereits an einem für die gesuchstellende Person negativen Entscheid sowie anderen Verfahren mitwirkten. Über ein solches Ausstandsbegehren kann denn auch unter Mitwirkung der betroffenen Person(en) entschieden werden (statt vieler VGr, 6. Oktober 2022, VB.2020.00051, E. 2.1). Auf die Ausstandsbegehren gegen Abteilungspräsident André Moser und Gerichtsschreiber Cyrill Bienz ist demgemäss nicht einzutreten. Für die genannten Personen besteht kein Anlass, in den Ausstand zu treten. Vielmehr können sie am vorliegenden Entscheid mitwirken.

3.  

3.1 Wie teilweise schon in früheren Rechtsschriften rügt der Gesuchsteller auch mit Eingabe vom 1. März 2023, die Urteile des Verwaltungsgerichts vom 30. Juni 2022 und 10. Mai 2020 (vorn I.C.) sowie der Entscheid der SEK vom 11. Oktober 2018 (vorn I.B.) und der Zwischenentscheid der Sozialbehörde vom 13. März 2019 (vorn I.C.) seien nichtig. Diese Rüge erweist sich indes als unbegründet.

3.2 Fehlerhafte Verfügungen sind in der Regel anfechtbar. Nur in ausserordentlichen Fällen bewirkt die Fehlerhaftigkeit einer Verfügung deren Nichtigkeit. Damit Nichtigkeit anzunehmen ist, muss eine Verfügung einen besonders schweren Mangel aufweisen, der Mangel muss offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar sein (sogenannte Evidenztheorie) und die Nichtigkeit darf die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährden. Als Nichtigkeitsgründe fallen namentlich schwerwiegende Zuständigkeitsfehler und schwerwiegende Verfahrens- und Formfehler in Betracht. Die Nichtigkeit eines Entscheids ist von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden jederzeit von Amtes wegen zu beachten (BGE 147 III 226 E. 3.1.2; VGr, 8. Dezember 2022, VB.2022.00281, E. 5.2).

3.3  

3.3.1 Was das Urteil vom 30. Juni 2022 betrifft, bringt der Gesuchsteller zunächst vor, das Verwaltungsgericht sei "sachlich und funktionell unzuständig" gewesen. Die Begründung hierfür ist jedoch nicht nachvollziehbar, und eine Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist auch nicht ersichtlich. Sodann macht der Gesuchsteller geltend, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert hätte angesichts seiner Parteizugehörigkeit in den Ausstand zu treten. Wie das Verwaltungsgericht jedoch bereits in der Präsidialverfügung vom 24. November 2021 (vorn III.B.) erwog, sind allein an die Parteizugehörigkeit anknüpfende Ausstandsbegehren, die keine Gründe nennen, weshalb der betreffende Richter in einem konkreten Fall befangen sein soll, unzulässig. Sodann darf nach dem – nicht nur bereits in der vorliegenden Verfügung (vorn E. 2.3) – Gesagten über ein Ausstandsbegehren, das einzig damit begründet wird, dass das davon betroffene Gerichtsmitglied bzw. die davon betroffenen Gerichtsmitglieder bereits an einem für die gesuchstellende Person negativen Entscheid sowie anderen Verfahren mitwirkten, unter Mitwirkung der betroffenen Person(en) entschieden werden.

3.3.2 Dass das Urteil vom 10. Mai 2020 nicht nichtig ist, obwohl es von einem Sonntag datiert, wurde bereits in der Verfügung RG.2021.00003 vom 27. April 2021 (E. 3) und im Urteil VB.2021.00786 vom 30. Juni 2022 (E. 3.2) festgestellt.

3.3.3 Soweit ersichtlich macht der Gesuchsteller zum ersten Mal geltend, die SEK und die Sozialbehörde seien bei ihren Entscheiden vom 11. Oktober 2018 und 13. März 2019 nicht beschlussfähig gewesen, bzw. es fehle ein "Nachweis" hierfür. Ungeachtet dessen, dass es am Gesuchsteller gewesen wäre, diese Behauptung zu substanziieren, könnte angesichts der gegen diese Entscheide angestrengten und – auch vor Bundesgericht – erfolglos gebliebenen Rechtsmittelverfahren jedenfalls nicht von offensichtlichen oder zumindest leicht erkennbaren, besonders schweren Mängeln im Sinn der Evidenztheorie gesprochen werden. Dasselbe gilt in Bezug auf das unter dem Titel "Rechtsverweigerung/Unzuständigkeitserklärung der Sozialbehörde/fehlende Verfügung" vom Gesuchsteller Vorgebrachte, soweit dieses überhaupt verständlich ist.

3.3.4 Die Nichtigkeit der fraglichen Entscheide ergibt sich schliesslich auch nicht aus den vom Gesuchsteller angeführten, angeblichen Verfahrensfehlern. Das Schreiben des Leitenden Gerichtsschreibers vom 25. Januar 2023 (vorn III.D.), womit dem Gesuchsteller nach dessen Ansicht das "IDG-Gesuch", die Beantwortung seiner Fragen und die Akteneinsicht "verweigert" worden sein soll, hat von vornherein keinen Einfluss auf die – früher ergangenen – Entscheide. Die behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs ("Unmöglichkeit der Stellungnahme zum Beweisergebnis und der Replik") stellt ebenso wenig einen Nichtigkeitsgrund dar wie die vorgebrachte Teilnahme zweier Mitglieder der Sozialbehörde am – nicht näher bezeichneten – "Entscheid" trotz gestellter Ausstandsbegehren. Ferner darf nach dem Gesagten (vorn E. 2.3) über ein offensichtlich unzulässiges Ausstandsbegehren, welches einzig damit begründet wird, dass das davon betroffene Gerichtsmitglied bzw. die davon betroffenen Gerichtsmitglieder bereits an einem für die gesuchstellende Person negativen Entscheid sowie anderen Verfahren mitwirkten, auch unter Mitwirkung der vom Ausstandsbegehren betroffenen Person(en) entschieden werden. Hinsichtlich der früheren Mitwirkung von Verwaltungsrichter Daniel Schweikert und von Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, welche gemäss dem Gesuchsteller allein aufgrund ihrer Parteizugehörigkeit in den Ausstand hätten treten müssen, kann auf das Vorstehende (E. 3.3.1) bzw. die Präsidialverfügung vom 24. November 2021 verwiesen werden. Von einem Nichtigkeitsgrund kann auch insofern keine Rede sein.

4.  

4.1 Die Revision einer rechtskräftigen Anordnung kann nach § 86a VRG verlangt werden, wenn im Rahmen eines Strafverfahrens feststellt wird, dass ein Verbrechen oder Vergehen sie beeinflusst hat (lit. a), oder Beteiligte neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnten (lit. b). Revisionsgesuche sind unzulässig, wenn die Revisionsgründe im Verfahren, das der Anordnung vorausging, oder mit Rekurs oder Beschwerde gegen die Anordnung hätten geltend gemacht werden können (§ 86b Abs. 1 VRG). Sie müssen die Revisionsgründe angeben und die für den Fall einer neuen Anordnung in der Sache gestellten Anträge enthalten. Beweismittel sollen beigelegt oder, soweit dies nicht möglich ist, genau bezeichnet werden (§ 86c Abs. 1 VRG).

4.2 Soweit der Gesuchsteller im Zusammenhang mit der von ihm beantragten Revision des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 30. Juni 2022 den Revisionsgrund von § 86a lit. a VRG anführt, ist dies bereits deshalb unbehelflich, weil eine Beeinflussung der damals mitwirkenden Gerichtspersonen (noch) nicht im Rahmen eines Strafverfahrens festgestellt wurde (vgl. Bertschi, § 86a N. 12). Soweit sich der Gesuchsteller zudem auf den Revisionsgrund von § 86a lit. b VRG beruft, vermag dies ebenso wenig zu überzeugen. So führt er als neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel im Sinn dieser Bestimmung eine – nicht beigelegte – Verfügung der IV-Stelle vom 5. Dezember 2022 sowie das Schreiben des Leitenden Gerichtsschreibers vom 25. Januar 2023 an. Dabei handelt es sich indes nicht um neu entdeckte Tatsachen (oder Beweismittel), welche bereits im Urteilszeitpunkt bestanden hatten, sondern um nachträglich eingetretene Tatsachen, welche von § 86a lit. b VRG nicht erfasst werden (vgl. Bertschi, § 86a N. 15). Die Frage nach deren Erheblichkeit ist damit gar nicht erst zu prüfen. Soweit der Gesuchsteller schliesslich auch unter dem Titel der Revision die Verletzung von Verfahrensrechten seitens des Verwaltungsgerichts rügt, hätte er dies im Rahmen einer Beschwerde an das Bundesgericht vorbringen können bzw. müssen (§ 86b Abs. 1 VRG). Zusammengefasst besteht somit kein Grund, das Urteil vom 30. Juni 2022 zu revidieren.

4.3 Als Beginn der 90-tägigen Frist gemäss § 86b Abs. 2 VRG legt der Gesuchsteller für sich die Kenntnisnahme der Verfügung vom 5. Dezember 2022 bzw. des Schreibens vom 25. Januar 2023 fest. Dabei stellt er ein "Fristwiederherstellungsgesuch für die Zeit vom 30.1 2023 bis und mit 10.2.2023", da er arbeitsunfähig gewesen sei. Nachdem der Gesuchsteller wie dargelegt keine tauglichen bzw. zulässigen Revisionsgründe anführt, besteht indes weder für eine "Fristwiederherstellung" zur Verbesserung bzw. Ergänzung Anlass noch für ein Zuwarten mit dem Entscheid über das Revsionsgesuch.

5.  

Nach dem Gesagten ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Mangels Obsiegens steht ihm keine Umtriebsentschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist zufolge der offensichtlichen Aussichtslosigkeit seiner Begehren abzuweisen (§ 16 Abs. 1 VRG). Mangels Vertretung kam die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (§ 16 Abs. 2 VRG) von vornherein nicht in Betracht.

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Auf die Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

2.    Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'200.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 1'270.--     Total der Kosten.

4.    Das Gesuch des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

5.    Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsteller auferlegt.

6.    Es wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.

7.    Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern einzureichen.

8.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    den Bezirksrat Zürich.