{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2023-10-23", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-RG-2023-00005_2023-10-23.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223581&W10_KEY=13955799&nTrefferzeile=68&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "c9cd1e46974687c7d5262bd19d1ed7f9"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" RG.2023.00005"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 23.10.2023  RG.2023.00005"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 23.10.2023  RG.2023.00005"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 23.10.2023  RG.2023.00005"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verletzung von Berufsregeln (Revision des VGr-Urteils VB.2022.00255 vom 24. November 2022) | Verletzung von Berufsregeln (Revision des Urteils VB.2022.00255 vom 24. November 2022). [Nachdem der Beschwerdef\u00fchrer verstorben war, schrieb das Bundesgericht die gegen das Urteil VB.2022.00255 des Verwaltungsgerichts vom 24. November 2022 erhobene Beschwerde im Verfahren 2C_85/2023 als gegenstandslos geworden ab. Die - anwaltlich vertretene - Erbin des Beschwerdef\u00fchrers weigerte sich in der Folge, die ihr vom Verwaltungsgericht in Rechnung gestellten Kosten des kantonalen Beschwerdeverfahrens zu bezahlen, und ersuchte das Verwaltungsgericht um Neuregelung der Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen des Verfahrens VB.2022.00255.] Die Gesuchstellerin f\u00fchrt nicht aus, unter welchem Titel das Verwaltungsgericht einen neuen anfechtbaren Entscheid \u00fcber die Verlegung der mit Urteil vom 24. November 2022 erhobenen Gerichtsgeb\u00fchr f\u00e4llen bzw. darauf zur\u00fcckkommen soll bzw. k\u00f6nnte. Prima facie k\u00e4men hierf\u00fcr die Institute der Erl\u00e4uterung bzw. Berichtigung, der Wiedererw\u00e4gung und der Revision infrage. Dabei bedarf lediglich letztere einer eingehenderen Pr\u00fcfung, weshalb das vorliegende Verfahren als Revisionsverfahren angelegt wurde (E. 1.1). Zust\u00e4ndigkeit des Einzelrichters (E. 1.2). Das Urteil vom 24. November 2022 bedarf weder der Erl\u00e4uterung noch der Berichtigung (E. 2). Das Verwaltungsgericht kann das Urteil vom 24. November 2022 nicht in Wiedererw\u00e4gung ziehen (E. 3). Das Verwaltungsgericht ist f\u00fcr die Beurteilung des (sinngem\u00e4ssen) Revisionsgesuchs betreffend sein Urteil vom 24. November 2022 zust\u00e4ndig (E. 4.1). Weshalb das Bundesgericht entgegen seiner Praxis darauf verzichtete, die Sache zur Neuregelung der Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen f\u00fcr das kantonale Verfahren an das Verwaltungsgericht zur\u00fcckzuweisen, erschliesst sich auf den ersten Blick nicht. Zu beachten ist aber, dass es die \"Beschwerde im Verfahren 2C_85/2023\" als gegenstandslos geworden abschrieb. Die Abschreibung eines Rechtmittels \u2013 anders als die Abschreibung eines ganzen Verfahrens \u2013 bewirkt grunds\u00e4tzlichdie Rechtskraft des mit dem gegenstandslos gewordenen Rechtsmittel angefochtenen Entscheids. Das Bundesgericht wollte dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24. November 2022 in Bezug auf dessen Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen somit noch Rechtswirkungen zukommen lassen. Darauf deutet nicht zuletzt auch der abschliessende Hinweis hin, wonach es dem Rechtsvertreter freistehe, das Verwaltungsgericht insofern um eine \"Neuregelung zu ersuchen\" (E. 4.2.4). Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24. November 2022 erwuchs jedenfalls in Bezug auf die Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen mit der Verf\u00fcgung des Bundesgerichts in Rechtskraft (E. 4.2.5). Revisionsgr\u00fcnde sind weder ersichtlich noch macht die Gesuchstellerin solche geltend (E. 4.3). Selbst wenn das Verwaltungsgericht \u00fcber eine Neuregelung der Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen im Verfahren VB.2022.00255 \u2013 entgegen dem Vorstehenden \u2013 zu befinden h\u00e4tte, bliebe das diesbez\u00fcgliche Dispositiv unver\u00e4ndert; die durch den Tod des (damaligen) Beschwerdef\u00fchrers verursachte Gegenstandslosigkeit f\u00fchrt nicht zu einer anderen Einsch\u00e4tzung der Prozesschancen der abgewiesenen Beschwerde (E. 5.2).\r\rNichteintreten auf das Gesuch um Neuregelung der Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen des Verfahrens VB.2022.00255."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:05:18", "Checksum": "0d3600e4d2721d66dd19cd34f9c1ad73"}