{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-07-17", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-RG-2024-00002_2024-07-17.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224221&W10_KEY=13955801&nTrefferzeile=89&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "5cc742360a978fd66d706de86f89e6d0"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" RG.2024.00002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 17.07.2024  RG.2024.00002"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 17.07.2024  RG.2024.00002"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 17.07.2024  RG.2024.00002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Niederlassungsbewilligung\r(Revision des Urteils VB.2016.00512 vom 21. Dezember 2016) | [Revision des Urteils des Verwaltungsgerichts (VB.2016.00512): Die Niederlassungsbewilligung des Gesuchstellers wurde rechtskr\u00e4ftig wegen Straff\u00e4lligkeit widerrufen und er wurde aus der Schweiz weggewiesen. In der Folge wurde bei ihm eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert und das SEM verf\u00fcgte die vorl\u00e4ufige Aufnahme, weil ihm in Gabun eine unmenschliche Behandlung (Art. 3 EMRK) drohe.] Das Verwaltungsgericht hielt in seinem Urteil (VB.2016.00512) fest, dass es sich beim Gesuchsteller um einen Gewohnheitsverbrecher handle, der sich weder von jugendstrafrechtlichen Sanktionen, 22 Verurteilungen, einer ambulanten Therapie noch von vier migrationsrechtlichen Verwarnungen von weiterer Delinquenz habe abhalten lassen. Seine gesundheitlichen Probleme (kombinierte Pers\u00f6nlichkeitsst\u00f6rung mit dissozialen und schizoiden Anteilen und ein Abh\u00e4ngigkeitssyndrom von Cannabinoiden) w\u00fcrden nicht zu einer Unzumutbarkeit der Wegweisung f\u00fchren. Der Widerruf erweise sich als verh\u00e4ltnism\u00e4ssig (E. 2.1). Mit der Verf\u00fcgung des SEM steht fest, dass dem Gesuchsteller im Falle einer R\u00fcckkehr eine konkrete Gefahr einer durch Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung droht und die Wegweisung des Gesuchstellers unzul\u00e4ssig ist. Es ist aufgrund der neu eingereichten Beweismittel auch davon auszugehen, dass der Gesuchsteller bereits im Zeitpunkt des in Revision zu ziehenden Urteils des Verwaltungsgerichts an einer (noch unentdeckten) paranoiden Schizophrenie gelitten hat und sich die Situation in Gabun seither nicht verschlechtert hat. Die Wegweisung des Gesuchstellers war unzul\u00e4ssig und damit unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig. Die Niederlassungsbewilligung ist zu Unrecht widerrufen worden (E. 2.3).   Gutheissung des Revisionsgesuchs."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:01:03", "Checksum": "7ec93b7fbaa2c0c46563c80463d77536"}