{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-07-16", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-RG-2025-00004_2025-07-16.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225157&W10_KEY=13955789&nTrefferzeile=56&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "874ff8491a4ef8a4acc39b9f4d0bdcf4"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" RG.2025.00004"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 16.07.2025  RG.2025.00004"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 16.07.2025  RG.2025.00004"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 16.07.2025  RG.2025.00004"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fristwiederherstellung | Fristwiederherstellung Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Gem\u00e4ss \u00a7 70 i.V.m. \u00a7 12 Abs. 2 VRG kann eine vers\u00e4umte Frist wiederhergestellt werden, wenn keine grobe Nachl\u00e4ssigkeit vorliegt und binnen zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses ein Gesuch eingereicht wird; bei Gutheissung gilt eine Frist von zehn Tagen zum Nachholen der Rechtshandlung (E. 2.1). Die Anforderungen an den Wiederherstellungsgrund sind hoch; fehlende grobe Nachl\u00e4ssigkeit wird nur anerkannt, wenn die fristgebundene Handlung trotz \u00fcblicher Sorgfalt objektiv unm\u00f6glich oder subjektiv unzumutbar war. Vertretungss\u00e4umnisse sind der Partei grunds\u00e4tzlich anzurechnen; f\u00fcr Anw\u00e4lte gelten besonders strenge Anforderungen (E. 2.2). Eine ernsthafte Krankheit kann als Wiederherstellungsgrund anerkannt werden, wenn sie sowohl die eigene Handlung als auch die Beauftragung Dritter verhindert; eine Krankheit allein gen\u00fcgt nicht. Dabei muss sie  mittels konkretem \u00e4rztlichem Nachweis belegt werden, der erl\u00e4utert, weshalb und inwiefern die Handlung aus gesundheitlichen Gr\u00fcnden unm\u00f6glich war; pauschale Arbeitsunf\u00e4higkeitszeugnisse gen\u00fcgen nicht (E.2.3 f.). Die versp\u00e4tete Einreichung des Wiederherstellungsgesuchs erfolgte deutlich nach Ablauf der zehnt\u00e4gigen Frist. Die Krankheit des Gesuchstellers entbindet den Vertreter nicht von der Pflicht, rechtzeitig zu handeln; dessen Vers\u00e4umnis ist als grob nachl\u00e4ssig zu qualifizieren und der Partei anzurechnen (E. 4.1 f.). Selbst bei Annahme eines rechtzeitig eingereichten Fristwiederherstellungsgesuchs erf\u00fcllen die vorgelegten \u00e4rztlichen Zeugnisse die Anforderungen an den Nachweis einer Verhinderung w\u00e4hrend der Frist nicht; weitere Hindernisse wurden nicht substanziiert dargelegt (E. 4.3). Abweisung des Gesuchs."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:22:59", "Checksum": "2f2f4675125d45636b89110f2e928ae8"}