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RG.2026.00003
Urteil
der 4. Kammer
vom 5. Mai 2026
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
A, Gesuchsteller,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Gesuchsgegner,
betreffend Gesuch um Fristwiederherstellung, hat sich ergeben: I. A, ein 1981 geborener Staatsangehöriger Österreichs, reiste Anfang November 2016 in die Schweiz ein, wo ihm nach Einreichung eines unbefristeten Arbeitsvertrags eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zwecks Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit erteilt wurde mit Gültigkeit bis am 6. Februar 2022. Im Rahmen des Verfahrens um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung liess A mehrere Anfragen des Migrationsamts des Kantons Zürich zu seiner (letzten) Erwerbstätigkeit unbeantwortet, weshalb ihm das Amt mit Verfügung vom 25. April 2025 die Bewilligungsverlängerung verweigerte und ihn zum Verlassen der Schweiz bis am 25. Juli 2025 anhielt. II. Dagegen rekurrierte A bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, welche das Rechtsmittel mit Beschluss vom 16. Dezember 2025 abwies. III. A. Am 3. Februar 2026 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Rekursentscheids vom 16. Dezember 2025; in prozessualer Hinsicht ersuchte er ausserdem um aufschiebende Wirkung und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren. Die Einzelrichterin trat am 4. Februar 2026 auf das Rechtsmittel infolge Verspätung nicht ein, verweigerte A die unentgeltliche Rechtspflege und auferlegte ihm die Gerichtskosten (VB.2026.00082). Diese Verfügung wurde A am 16. Februar 2026 zugestellt. B. Am 11. April 2026 gelangte A erneut an das Verwaltungsgericht und ersuchte um Wiederherstellung der (versäumten) Beschwerdefrist. Hierauf wurde das gegenwärtige Verfahren angelegt und wurden die Verfügung der Einzelrichterin vom 4. Februar 2026 im Geschäft VB.2026.00082 sowie die Akten desselben beigezogen. Die Kammer erwägt: 1. Gesuche um Wiederherstellung einer Rechtsmittelfrist müssen – auch nach Ergehen eines Entscheids zum verspäteten Rechtsmittel – bei jener Instanz eingereicht werden, die dieses bei Gewährung der Wiederherstellung zu behandeln hätte (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 12 N. 89 f. und N. 93; BGr, 16. Juli 2019, 2C_657/2019, E. 2; VGr, 25. November 2021, RG.2021.00006, E. 1.3 – 23. Januar 2019, RG.2019.00001, E. 1 – 21. November 2018, RG.2018.00006, E. 1 mit Hinweisen). Das ist bei Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht das Verwaltungsgericht (vgl. §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Auf das Gesuch des Gesuchstellers um Wiederherstellung der Frist "bezüglich der Verfügung vom 4.2.26" ist daher einzutreten, wobei es mangels Sondertatbeständen im Sinn der §§ 38a und 38b VRG gemäss § 38 Abs. 1 VRG durch die Kammer zu behandeln ist (vgl. VGr, 21. November 2018, RG.2018.00006, E. 1 mit Hinweisen). 2. 2.1 Wie sich dem in der Sache ergangenen (rechtskräftigen) Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 4. Februar 2026 (VB.2026.00082) entnehmen lässt, wurde dem Gesuchsteller der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion am 17. Dezember 2025 zugestellt. Die 30-tägige Beschwerdefrist (§ 53 Satz 2 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 1 VRG) begann somit – unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom 18. Dezember 2025 bis am 2. Januar 2026 – am 3. Januar 2026 zu laufen und endete am (Montag, den) 2. Februar 2026. Die Postaufgabe der Beschwerde des Gesuchstellers erfolgte indes erst am 3. Februar 2026 und damit (unstreitig) nach Ablauf der Beschwerdefrist. 2.2 § 70 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 VRG erlaubt, eine versäumte Frist wiederherzustellen, wenn die Säumigen sich nicht grob nachlässig verhalten haben und sie binnen zehn Tagen nach Wegfall des Grunds, welcher die Fristwahrung verhindert hat, ein Gesuch um Wiederherstellung einreichen. Fristauslösend wirkt der Moment, in dem die Partei aufgrund der ihr bekannten Umstände wissen oder damit rechnen muss, eine Frist versäumt zu haben, und es ihr objektiv möglich und subjektiv zumutbar ist, selbst tätig zu werden oder eine Drittperson mit der Wahrung ihrer Interessen zu beauftragen (Plüss, § 12 N. 85). Es obliegt dabei der säumigen Partei, die Säumnisgründe sowie die Tatsache, dass die zehntägige Gesuchsfrist eingehalten worden ist, im Wiederherstellungsgesuch vollständig und genau darzulegen (Plüss, § 12 N. 88; siehe auch BGr, 15. November 2018, 2C_925/2018, E. 2.2.3 mit Hinweisen). 2.3 Der Gesuchsteller bringt vor, er habe die Beschwerdefrist unverschuldet wegen Krankheit nicht wahren können. Er habe am 2. Februar 2026 nachmittags einen "völligen Zusammenbruch" erlitten mit stechenden grossen Schmerzen in der Bauchgegend und sich hinlegen müssen. Seine Lebensgefährtin sei erst gegen 21.00 Uhr nach Hause gekommen und besorgt gewesen wegen seines schlechten Zustands. Am nächsten Tag, dem 3. Februar 2026, habe er seinen Hausarzt kontaktiert, der von einer Magenkolik ausgegangen sei. Gleichentags habe seine Lebensgefährtin die Beschwerde auf die Post gebracht. Sein Arzt habe ihn in der Folge vom 2. Februar bis am 31. März 2026 zu 100 % krankgeschrieben. Erst in der letzten Märzwoche habe er sich wieder einigermassen stabilisieren können, weshalb das Fristwiederherstellungsgesuch nicht früher eingereicht worden sei. Um seine Vorbringen zu belegen, reicht der Gesuchsteller zwei Bestätigungen einer Gemeinschaftspraxis vom 13. und vom 20. März 2026 ein, wonach er vom 1. Februar bis am 31. März 2026 wegen Krankheit "zu 100 % arbeits-, sport- oder schulunfähig" gewesen sei. 2.4 Eine (ernsthafte) Erkrankung der Person, die eine fristgebundene Rechtshandlung vorzunehmen hat, kann grundsätzlich einen Fristwiederherstellungsgrund im Sinn von (§ 70 in Verbindung mit) § 12 Abs. 2 VRG darstellen. Die Erkrankung muss allerdings derart sein, dass die rechtsuchende Person durch sie sowohl davon abgehalten wird, selbst innert Frist zu handeln, als auch daran gehindert wird, eine Drittperson mit der Vornahme der fristgebundenen Prozesshandlung zu betrauen (zum Ganzen Plüss, § 12 N. 61). Ein Arztzeugnis, worin ohne nähere Angabe von Gründen bescheinigt wird, die säumige Person sei während eines bestimmten Zeitraums gänzlich arbeitsunfähig (gewesen), stellt deshalb keinen genügenden Nachweis für fehlende grobe Nachlässigkeit dar. Vielmehr muss aus dem Arztzeugnis hervorgehen, weshalb die betroffene Person die fristwahrende Handlung aus gesundheitlichen Gründen nicht vornehmen und auch niemand anderes damit betrauen konnte. Das Arztzeugnis muss mit anderen Worten einen Beleg dafür darstellen, dass die säumige Person an jeglichem zielgerichteten Handeln verhindert war (zum Ganzen Plüss, § 12 N. 64; siehe auch BGr, 26. November 2024, 9C_119/2024, E. 2.2.4 mit Hinweisen – 17. April 2024, 6B_11/2024, E. 2.3.2 – 20. Mai 2021, 6B_1329/2020, E. 1.3.3). Diesen Anforderungen vermögen die Ausführungen des Gesuchstellers bzw. die von ihm eingereichten Arztzeugnisse nicht zu genügen. So äussert sich der behandelnde Arzt in letzteren mit keinem Wort zur behaupteten (notfallmässigen) Erstkonsultation am 3. Februar 2026 oder zur geltend gemachten Unfähigkeit des Gesuchstellers, die offenbar bereits vor dem 2. Februar 2026 fertiggestellte Beschwerde ans Verwaltungsgericht rechtzeitig auf die Post zu bringen bzw. jemanden mit der rechtzeitigen Postaufgabe zu betrauen; es handelt sich bei den beiden Schreiben vielmehr um blosse Bestätigungen eines nicht näher beschriebenen Krankheitszustands des Gesuchstellers bzw. einer daraus resultierenden vollständigen Arbeits-, Sport- oder Schulunfähigkeit während mehrerer Wochen (vgl. dazu auch BGr, 26. November 2024, 9C_119/2024, E. 2.2.4 und E. 3.2.1). Es kommt hinzu, dass das erste Zeugnis vom 13. März 2026 datiert und dem Gesuchsteller darin die Arbeits-, Sport- oder Schulunfähigkeit somit rückwirkend für einen Zeitraum von fast eineinhalb Monaten bescheinigt wird; gemäss den Empfehlungen der Ärztegesellschaft des Kantons Zürich (AGZ) sollten Arztzeugnisse jedoch nur im Ausnahmefall rückwirkend ausgestellt werden und sollte die Rückwirkungsdauer in jedem Fall eine Woche nicht überschreiten (vgl. Roland Müller, Arztzeugnisse in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, AJP 2/2010, S. 167 ff., 172 mit Hinweisen). Damit liegt kein (genügender) Beleg dafür vor, dem zufolge das Fristversäumnis des Gesuchstellers nicht oder höchstens leicht verschuldet gewesen wäre. Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob der Gesuchsteller sein Fristwiederherstellungsgesuch nicht ohnehin vor dem 11. April 2026 hätte einreichen müssen bzw. hätte einreichen können. 2.5 Nach dem Gesagten ist das Fristwiederherstellungsgesuch des Gesuchstellers abzuweisen. 3. Ausgangsgemäss sind die – angemessen zu reduzierenden (vgl. § 4 Abs. 2 f. der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [LS 175.252]) – Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Das Gesuch um Fristwiederherstellung wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 5. Mitteilung an:
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