{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2000-07-05", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2000-00019_2000-07-05.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=105725&W10_KEY=13823309&nTrefferzeile=11&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "5dec849cae4a0b68520c891c603eab29"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" SB.2000.00019"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 05.07.2000  SB.2000.00019"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 05.07.2000  SB.2000.00019"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 05.07.2000  SB.2000.00019"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einsch\u00e4tzung 1990 und 1991 | \"Transponierung\" (Pr\u00e4zisierung der Rechtsprechung) Einbringung von verschiedenen b\u00f6rsenkotierten Titeln (keine massgebenden Beteiligungen) sowie 33.5%-Beteiligung an einer AG in die vom \"Verk\u00e4ufer\" beherrschte Holdinggesellschaft. Gem\u00e4ss dem vom Verwaltungsgericht verfolgten Ver\u00e4usserungsbegriff handelt es sich bei einer derartigen Einbringung nicht um einen steuerfreien Kapitalgewinn, sondern um grunds\u00e4tzlich steuerbaren Verm\u00f6gensertrag (das Verm\u00f6gen wird bloss \"umstrukturiert\"; E. 1). \u00a7 19 lit.c aStG ist eine Norm mit wirtschaftlichem Grundgehalt und soll bez\u00fcglich des Ertrags aus Beteiligungsrechten die wirtschaftliche Doppelbelastung sicherstellen. Diese wird \"ausgehebelt\", wenn durch Einbringen in eine selbstbeherrschte Holdinggesellschaft die auf den Beteiligungspapieren bestehende latente Aussch\u00fcttungssteuerlast in eine (einkommenssteuerfreie) R\u00fcckzahlung eines Darlehens bzw. Auszahlung des nominellen Kapitals der aufnehmenden Holdinggesellschaft umgewandelt werden kann. Voraussetzung daf\u00fcr ist aber, dass eine massgebende Beteiligung eingebracht wurde, garantiert doch nur eine solche einen substanziellen Einfluss auf die Dividendenpolitik derjenigen Gesellschaft, deren Beteiligungsrechte eingebracht wurden. Eine massgebende Beteiligung liegt vor, wenn vom Grund- oder Stammkapital einer Gesellschaft mindestens 20% gehalten wird oder der Verkehrswert der Beteiligung mindestens 2 Mio. Fr. betr\u00e4gt (vgl. die Regelung \u00fcber den Beteiligungsabzug in \u00a7 50 Abs. 2 aStG). Ist dies der Fall, so wird (widerlegbarerweise) vermutet, ein (verlangter) substanzieller Einfluss bestehe und bleibt es bei der Besteuerung des Verm\u00f6gensertrags beim Einbringenden in der Differenz zwischen Einbringungspreis und einbezahltem Gesellschaftsanteil. Ist dies nicht der Fall, ist die (ebenfalls widerlegbare) Vermutung umgekehrt und bleibt die Einbringung (trotz blosser Verm\u00f6gensumstrukturierung) im Ergebnis steuerfrei (E. 2). I.c. wurden bei den b\u00f6rsenkotierten Wertpapieren keine massgebenden Beteiligungen eingebracht. Die Einbringung bleibt demgem\u00e4ss steuerfrei und die Beschwerde ist diesbez\u00fcglich gutzuheissen. Was die 33.5%-Beteiligung betrifft, so ist der Fall an die RK zur\u00fcckzuweisen, auf dass diese dem Pflichtigen bez\u00fcglich der aufgrund der H\u00f6he dieser Beteiligung bestehenden Vermutung das rechtliche Geh\u00f6r gew\u00e4hre."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:11:58", "Checksum": "71accdc6efe0a6437517e2e38403f2bc"}