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1. Die Eheleute A.1 und A.2 wurden vom Steuerkommissär gestützt auf von deren damaliger Vertreterin anerkannte Einschätzungsvorschläge für die Steuerjahre 1996 und 1997 unter anderem mit einem Reinvermögen von Fr. 15'590'000.- (Zürich) und Fr. 16'043'000.- (Gesamt) bzw. Fr. 16'142'000.- (Zürich) und Fr. 16'561'000.- (Gesamt) eingeschätzt. Die derart zustande gekommenen Einschätzungen, in denen insbesondere die Steuerwerte von (näher bezeichneten) Wertschriften abweichend von den von den Pflichtigen deklarierten Werten festgelegt worden waren, wurden den Pflichtigen am 15. November 1999 mittels Steuerrechnungen eröffnet.
Dagegen erhoben die Pflichtigen, mittlerweile durch die heutige Vertreterin vertreten, am 25. November 1999 Einsprache, die das kantonale Steueramt nach materieller Behandlung des von den Pflichtigen Vorgebrachten am 9. März 2000 abwies. Im Einspracheentscheid korrigierte das kantonale Steueramt zudem ein Versehen und schätzte die Pflichtigen für die Steuerjahre 1996 und 1997 neu mit einem Reinvermögen von Fr. 16'033'000.- (Zürich) und Fr. 16'487'000.- (Gesamt) bzw. Fr. 16'550'000.- (Zürich) und Fr. 16'971'000.- (Gesamt) ein.
II. Den dagegen gerichteten Rekurs wies die Steuerrekurskommission II am 22. August 2000 ab. Dabei ging diese auf die von den Pflichtigen gemachten Ausführungen, weshalb die von der Abteilung Wertschriftenbewertung des kantonalen Steueramts ermittelten Steuerwerte der genannten Wertschriften unzutreffend seien, nicht ein, da sie aus (näher dargelegten) Gründen zum Schluss kam, die Pflichtigen müssten sich auf den im Einschätzungsverfahren gemachten Zustimmungserklärungen behaften lassen.
III. Dagegen erhoben die Pflichtigen am 29. September 2000 Beschwerde an das Verwaltungsgericht, dem sie Folgendes beantragen liessen:
"1. Die Beschwerdeführenden seien für das Steuerjahr 1996 mit einem Reinvermögen von Fr. 6'634'000 (Gesamt) und Fr. 6'271'000.- (Zürich) und für das Steuerjahr 1997 mit einem Reinvermögen von Fr. 6'947'000 (Gesamt) und Fr. 6'612'000.- (Zürich) einzuschätzen. 2. Eventualiter seien die Beschwerdeführenden für das Steuerjahr 1996 mit einem Reinvermögen von Fr. 8'222'000 (Gesamt) und Fr. 7'834'000.- (Zürich) und für das Steuerjahr 1997 mit einem Reinvermögen von Fr. 8'873'000 (Gesamt) und Fr. 8'511'000.- (Zürich) einzuschätzen. 3. Subeventualiter sei das Verfahren an die Steuerrekurskommission II zurückzuweisen. 4. Die Verfahrenskosten seien dem Staat Zürich aufzuerlegen. 5. Der Staat Zürich sei zu verpflichten, den Beschwerdeführenden eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen."
Die Steuerrekurskommission II schloss auf Abweisung der Beschwerde, derweil das kantonale Steueramt beantragte, "die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gutzuheissen und das Verfahren an die Steuerrekurskommission II zurückzuweisen".
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das neue Steuergesetz vom 8. Juni 1997 (StG) ist seit dem 1. Januar 1999 in Kraft (§ 285 StG). Formellrechtlich entfaltet es ab diesem Datum Wirkung und dessen Verfahrensvorschriften gelangen umgehend und uneingeschränkt zur Anwendung, und zwar auch dann, wenn wie im vorliegenden Fall materiellrechtlich gemäss § 269 Abs. 1 StG die Ordnung des auf den 1. Januar 1999 aufgehobenen alten Steuergesetzes vom 8. Juli 1951 zur Anwendung gelangt. Zulässigkeit bzw. Anforderungen an die von den Pflichtigen am 25. November 1999 erhobene Einsprache sowie die Tragweite der von diesen bzw. von deren damaliger Vertreterin am 19. November 1998 [richtig: 19. Oktober 1999] bzw. am 19. Oktober 1999 unterzeichneten Zustimmungserklärungen beurteilen sich damit nach dem StG.
2. Die Pflichtigen bringen vor, die Rekurskommission habe durch die Weigerung, die Streitsache in materieller Hinsicht zu prüfen, unter anderem ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Erweist sich diese Rüge als zutreffend, so ist der angefochtene Entscheid ohne weiteres aufzuheben (BGE 125 I 113 E. 3; BGE 124 I 49 E. 3e), weshalb über diese Frage formeller Natur vorab zu entscheiden ist (BGE 126 I 15 E. 2).
3. a) Das Veranlagungsverfahren wird mit dem Einschätzungsentscheid abgeschlossen, in dem gemäss § 139 Abs. 1 StG die Steuerfaktoren und der Steuertarif festgesetzt werden. Dieser Entscheid wird dem Pflichtigen separat mitgeteilt (vgl. § 126 Abs. 1 StG), es sei denn, es liege einer der in § 126 Abs. 4 StG geregelten Fälle vor: Entspricht nämlich der Einschätzungsentscheid der vom Steuerpflichtigen eingereichten Steuererklärung oder einer von diesem im Lauf des Einschätzungs- oder Einspracheverfahrens unterschriftlich anerkannten Einschätzung (sogenannter Einschätzungsvorschlag, vgl. § 44 der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998 [Vo StG]), so wird dieser Entscheid durch die Schlussrechnung angezeigt. Ein zu Recht mit der Schlussrechnung im Sinn von § 126 Abs. 4 StG mitgeteilter Entscheid entfaltet also die gleichen Wirkungen wie ein Einschätzungsentscheid im Sinn von § 139 Abs. 1 StG (in Verbindung mit § 126 Abs. 1 StG) und ist diesem gleich zu setzen.
b) Gegen den Einschätzungsentscheid des kantonalen Steueramts oder – in den Fällen, in denen aufgrund der Regelung in § 126 Abs. 4 StG auf die Zustellung eines solchen verzichtet werden kann (vgl. E. 3a) – gegen die Schlussrechnung des Gemeindesteueramts kann gemäss § 140 Abs. 1 StG innert 30 Tagen nach Zustellung beim kantonalen Steueramt schriftlich Einsprache erhoben werden. Gültigkeitsvoraussetzungen sind bei dieser neben der Einhaltung der Frist wie bei jedem anderen Rechtsmittel der schriftlich, vorbehalts- und bedingungslos erklärte Wille, den Einschätzungsentscheid des kantonalen Steueramts anzufechten sowie die eigenhändige Unterzeichnung. Weitere Voraussetzungen bestehen nicht; insbesondere braucht die Einsprache mit Ausnahme des in § 140 Abs. 2 StG genannten Falles nicht begründet zu werden.
4. a) Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Pflichtigen ihre Einsprache gegen die Schlussrechnung des Steueramts der Stadt Zürich fristgerecht eingereicht und schriftlich, vorbehalts- und bedingungslos erklärt haben, der im Sinn von § 126 Abs. 4 StG mitgeteilte Einschätzungsentscheid des kantonalen Steueramts sei (in genau bezeichneter Weise) abzuändern. Dieses ist denn auch ohne weiteres auf die Einsprache eingetreten und hat sich mit dem materiell Vorgebrachten auseinandergesetzt.
Demgegenüber ist die Rekurskommission zwar auf den fristgerechten Rekurs eingetreten, hat diesen aber mit der Begründung abgewiesen, dass sich die Pflichtigen auf den im Einschätzungsverfahren gemachten Zustimmungserklärungen behaften lassen müssten, da sie im Einspracheverfahren nicht geltend gemacht hätten, über "irgendwelche neuen Erkenntnisse zu verfügen, die ein Zurückkommen auf die Verständigung als geboten erscheinen liessen". Unter diesen Umständen erscheine es als treuwidrig, wenn sich die Pflichtigen nicht mehr an die von ihrer damaligen Vertreterin abgegebene Zustimmungserklärung gebunden betrachteten.
b) Die Auffassung der Rekurskommission
erweist sich als unzutreffend. Der bisweilen auch Verständigung genannte
Einschätzungsvorschlag ist für das kantonale Steueramt ein möglicher Weg, um
zu einem Einschätzungsentscheid zu gelangen (vgl. § 44 Vo StG sowie
der nahezu gleichlautende § 53 der Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz
vom 26. November 1951 [VV StG]). Anspruch auf Erlass eines
Einschätzungsvorschlags besteht nicht; dieser ist lediglich (aber immerhin)
ein Instrument der bürgernahen Verwaltung, dessen Einsatz sich in bestimmten
Situationen aus Gründen der Verhältnismässigkeit und der
Verfahrenswirtschaftlichkeit anbietet, etwa dann, wenn die der Veranlagung
zugrundeliegenden Tatsachen nicht oder nur unter unverhältnismässig grossen
Schwierigkeiten abgeklärt werden können (RB 1992 Nr. 30). Weitere
Wirkungen entfaltet er nicht. Insbesondere kann die Unterzeichnung des
Einschätzungsvorschlags auch nicht dem Verzicht auf Erhebung eines
Rechtsmittels gleichgesetzt werden, der nur unter eingeschränkten
Voraussetzungen widerrufen werden kann (vgl. dazu RB 1985 Nr. 55).
Demzufolge kann eine aufgrund eines Einschätzungsvorschlags erfolgte
Einschätzung nach ständiger Rechtsprechung ohne weiteres auf dem
Rechtsmittelweg weitergezogen werden (RB 1996 Nr. 39), ohne dass etwa
ein Willensmangel bei der Unterzeichnung der Zustimmungserklärung geltend
gemacht werden müsste. Davon geht denn auch das Steueramt gemäss ständig
geübter Praxis zu Recht aus. Weshalb diese "jedenfalls im Lichte des neuen
Rechts unzutreffend" sein soll, ist nicht ersichtlich. Insbesondere kann
für die Auffassung der Rekurskommission auch nichts aus § 44 Vo StG
abgeleitet werden, der im Übrigen
c) Somit hat sich die Rekurskommission (aus ihrer Sicht zwar konsequenterweise, aber) zu Unrecht mit den materiellen Vorbringen der Pflichtigen nicht auseinandergesetzt und diesen so das rechtliche Gehör verweigert. Die Beschwerde ist demzufolge teilweise gutzuheissen und die Sache ist bezüglich der Beurteilung der Bewertung der Wertpapiere an die Rekurskommission zur allfälligen weiteren Untersuchung und zur Fällung eines neuen Entscheids zurückzuweisen. Dabei kann die Tatsache, dass die Pflichtigen einen Einschätzungsvorschlag unterzeichneten und damit die diesem zugrundeliegenden Bewertungen zum damaligen Zeitpunkt anerkannten, im Rahmen der materiellrechtlichen Würdigung einbezogen werden sowie bezüglich der Kostenverlegung eine Rolle spielen.
Bei diesem Resultat kann im Übrigen offenbleiben, ob in der hier vorliegenden Konstellation aus Gründen von Treu und Glauben eine Praxisänderung erst hätte angekündigt werden dürfen und erübrigen sich Ausführungen zu den von den Pflichtigen aufgeworfenen materiellen Fragen.
5. ...
Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die
Sache wird zur allfälligen weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn
der Erwägungen an die Steuerrekurskommission II zurückgewiesen. ... |