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I. Der 1939 geborene A. war bis 31. Dezember 1999 bei der C. AG angestellt und erzielte dabei im Jahr 1999 einen Lohn von Fr. 389'301.-. Am 20. Mai 1999 wurde ihm mitgeteilt, dass er aufgrund einer Umstrukturierung und im Zug der Nachfolgeplanung per Ende Jahr vorzeitig pensioniert werde. Im Oktober 1999 überwies A. der Vorsorgeeinrichtung seiner Arbeitgeberfirma unter dem Titel "Einkauf von Beitragsjahren" einen Betrag von Fr. 150'000.-; entsprechende Einlagen von je Fr. 100'000.- hatte er jeweils bereits in den Jahren 1995 bis 1997 getätigt. Im Januar 2000 wurde ihm das gesamte Vorsorgeguthaben in der Höhe von Fr. 1'754'654.- ausbezahlt.
Das kantonale Steueramt stellte sich auf den Standpunkt, der erwähnte Einkaufsbetrag habe nicht der Schliessung einer Vorsorgelücke gedient, sondern sei lediglich zu Steuerumgehungszwecken geleistet worden, weshalb er nicht abzugsfähig sei. Gestützt darauf schätzte es die Eheleute A. am 30. Januar 2001 für die Steuerperiode 1999 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. ... (zum Satz von Fr. ...) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. ... (zum Satz von Fr. ...) ein. An dieser Einschätzung hielt das Steueramt mit Einspracheentscheid vom 8. Mai 2001 fest.
II. Die Steuerrekurskommission I hiess den Rekurs der Pflichtigen mit Entscheid vom 28. August 2001 gut. Sie liess den erwähnten Einkaufsbetrag von Fr. 150'000.- zum Abzug zu und setzte das steuerbare Einkommen der Steuerperiode 1999 auf Fr. ... (zum Satz von Fr. ...) herab.
III. Das kantonale Steueramt beantragte mit Beschwerde vom 18. September 2001 dem Verwaltungsgericht, die Pflichtigen seien (entsprechend dem Einspracheentscheid) für die Steuerperiode 1999 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. ... (zum Satz von Fr. ...) zu veranlagen.
Die Steuerrekurskommission I und die Pflichtigen schlossen auf Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1. Von den Einkünften werden laut § 31 Abs. 1 lit. d des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) abgezogen die gemäss Gesetz, Statut oder Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von Ansprüchen (unter anderem) aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge.
Diese Bestimmung vollzieht die bundesrechtliche Vorschrift von Art. 81 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG), wonach die von den Arbeitnehmern und Selbständigerwerbenden an Vorsorgeeinrichtungen nach Gesetz oder reglementarischen Bestimmungen geleisteten Beiträge bei den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden abziehbar sind. Abzugsfähig sind nicht nur die ordentlichen Beiträge an die Vorsorgeeinrichtung, sondern auch die Beiträge für den Einkauf von Lohnerhöhungen oder verbesserten Leistungen sowie von Beitragsjahren. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Vorsorge auf dem Leistungs- oder dem Beitragsprimat beruht oder den obligatorischen oder überobligatorischen Bereich betrifft (Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, Zürich 1999, § 31 N. 60; Rainer Zigerlig/Guido Jud in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, Basel/Genf/München 2000, Art. 33 DBG N. 23 und 25; RB 1996 Nr. 48).
2. Das beschwerdeführende kantonale Steueramt vertritt in Übereinstimmung mit anderen kantonalen Steuerverwaltungen (etwa der Kantone Graubünden und Aargau, vgl. StR 54 [1999] 708 bzw. StR 56 [2001] 162), der Steuerpflichtige, der – wie hier – kurz vor der Pensionierung der Vorsorgeeinrichtung eine grössere Zahlung für den Einkauf von Beitragsjahren leiste und in der Folge bei der Pensionierung eine Kapitalabfindung beziehe, verbessere den Vorsorgeschutz nicht. Dies widerspreche deshalb einerseits der Vorschrift von Art. 80 Abs. 2 BVG, wonach Einkünfte und Vermögenswerte ausschliesslich der beruflichen Vorsorge zu dienen hätten, und stelle andererseits eine nicht hinzunehmende Steuerumgehung dar.
Dem Steueramt ist zwar zuzugeben, dass das geschilderte Vorgehen unter dem Gesichtswinkel des Vorsorgezwecks als fragwürdig und einzig darauf ausgerichtet erscheint, eine Steuereinsparung zu erzielen. Doch geht das beschwerdeführende Amt offenkundig von einem zu engen Vorsorgeverständnis aus. Wenn im Einklang mit dem BVG unter dem Begriff der beruflichen Vorsorge allgemein die Abdeckung der Risiken Alter, Tod und Invalidität zu verstehen ist (vgl. Art. 1 Abs. 2 BVG; Linda Peter-Szerenyi, Der Begriff der Vorsorge im Steuerrecht, Zürich 2001, S. 18), so dient jeder Erwerb eines diese Risiken abdeckenden Vorsorgeanspruchs der beruflichen Vorsorge, und zwar – entgegen der Auffassung des Steueramts – ganz unabhängig davon, ob dies als ökonomisch sinnvolle Vermögensanlage erscheint.
Des Weiteren können die reglementarischen Bestimmungen laut Art. 37 Abs. 3 Satz 1 BVG – wie im vorliegenden Fall – vorsehen, dass der Anspruchsberechtigte anstelle einer Alters-, Witwen- oder Invalidenrente eine Kapitalabfindung verlangen kann. Stellt mithin der Gesetzgeber die Kapitalabfindung als Leistungsform der Rente gleich, so verstösst es gegen das Gesetz und ist es im Sinn von Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 willkürlich, weil sachwidrig, die Abzugsfähigkeit von Einkaufsbeiträgen von der Form der Vorsorgeleistung abhängig zu machen. Wenn Art. 37 Abs. 3 Satz 2 BVG fordert, für die Altersleistung habe der Versicherte die Erklärung, er wolle eine Kapitalabfindung, spätestens drei Jahre vor Entstehung des Anspruches abzugeben, so ist darin eine zum Schutz der Vorsorgeeinrichtung aufgestellte Ordnungsvorschrift zu erblicken, welche naturgemäss vor allem die Altersleistung bei Pensionierung im ordentlichen Rücktrittsalter beschlägt.
Schliesslich kommt in dem hier zu beurteilenden Fall hinzu, dass der pflichtige Ehemann bereits in den vorangegangenen Jahren 1995 bis 1997 jeweils Einkaufsbeträge von Fr. 100'000.- bezahlt hatte, weshalb die im Jahr 1999 entrichtete Einkaufssumme von Fr. 150'000.- weder als einmalig noch als ungewöhnlich hoch erscheint.
Unter diesen Umständen erweist sich das Vorgehen des pflichtigen Ehemannes als gesetzmässig und ist es auch nicht als Steuerumgehung zu würdigen. Im Übrigen kann sich das Verwaltungsgericht damit begnügen, auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid der Steuerrekurskommission I zu verweisen, denen es vollumfänglich beipflichtet (vgl. § 161 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976). Der in Frage stehende Einkaufsbetrag ist somit kraft § 31 Abs. 1 lit. d StG abzugsfähig.
Im Ergebnis ist daher hinzunehmen, dass die Pflichtigen dadurch in den Genuss eines Steuervorteils kommen, den der Gesetzgeber nach dem hier anwendbaren Recht nicht verhindert hat. Dieser hat allerdings eine künftig wirkende Korrektur vorgenommen und den Einkauf beschränkt durch Art. 79a BVG, welche Vorschrift mit dem Bundesgesetz vom 19. März 1999 über das Stabilisierungsprogramm 1998 eingefügt wurde und seit 1. Januar 2001 in Kraft steht.
Die Beschwerde ist nach alledem abzuweisen.
3. ...
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. ... |