I.
Nachdem die A AG trotz Mahnung des kantonalen Steueramts
vom 24. November 2000 keine Steuererklärung 1999 B eingereicht
hatte, schätzte sie der Steuerkommissär am 16. Mai 2001 für die
Steuerperiode 1.1. - 31.12.1999 nach pflichtgemässem Ermessen mit
einem steuerbaren Reingewinn von Fr. 100.- (zum Steuersatz von 4 %)
und einem steuerbaren Eigenkapital von Fr. 2'000'000.- (zum Steuersatz von
1,5 ‰) ein. In der Verfügung wurde darauf aufmerksam gemacht, dass in der
Schätzung aktenkundige Vorjahresverluste berücksichtigt seien.
Für die Steuerperiode 1.1. - 31.12.2000 wurde
die A AG nach erfolgloser Mahnung vom 30. November 2001 ebenfalls nach
pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt. Mit Verfügung vom 21. März 2002
setzte der Steuerkommissär den steuerbaren Reingewinn auf Fr. 100'000.-
(zum Steuersatz von 5 %) und das steuerbare Eigenkapital auf
Fr. 2'000'000.- (zum Steuersatz von 1,5 ‰) fest.
Mit Eingaben vom 27. Juni 2002 stellte die Pflichtige ein
Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist für die Einschätzungen der
Steuerperioden 1.1. - 31.12.1999 und 2000. Gleichzeitig erhob sie
Einsprache und beantragte jeweils einen steuerbaren Gewinn von Fr. 0.-. Am
20. März 2003 wies das kantonale Steueramt die Fristwiederherstellungsgesuche
ab und trat auf die Einsprachen wegen Verspätung nicht ein. Ausserdem
auferlegte es der Pflichtigen die Verfahrenskosten.
II.
Die gegen die Einspracheentscheide erhobenen Rekurse wies
die Steuerrekurskommission II nach Vereinigung der Verfahren am
30. Juni 2003 ab.
III.
Am 16. September 2003 liess die Pflichtige Beschwerde
an das Verwaltungsgericht erheben und beantragte, es sei die Nichtigkeit der
Einschätzungsentscheide festzustellen und unter Aufhebung aller
vorinstanzlichen Entscheide sei der steuerbare Reingewinn für die Steuerjahre
1999 und 2000 auf Fr. 0.- festzusetzen. Eventualiter seien die
Einsprachefristen wieder herzustellen sowie die Einsprachen mit einer Einschätzung
von einem steuerbaren Reingewinn mit Fr. 0.- für die Steuerjahre 1999 und
2000 gutzuheissen. Ausserdem verlangte die Pflichtige die Zusprechung einer
Parteientschädigung.
Während die Steuerrekurskommission II auf
Vernehmlassung verzichtete, beantragte das kantonale Steueramt Abweisung der
Beschwerde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können
laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Richtet sich eine
Beschwerde gegen einen Nichteintretensbeschluss der Rekurskommission oder
gegen einen Entscheid, womit die Rekurskommission einen Nichteintretensentscheid
des kantonalen Steueramts bestätigt hat, so darf das Verwaltungsgericht
lediglich prüfen, ob die vorinstanzliche Beurteilung der Eintretensfrage an
beschwerdefähigen Rechtsmängeln leide; ein weiter gehender,
materiellrechtlicher Entscheid – namentlich über die Einschätzung –
ist dem Gericht verwehrt (RB 1999 Nr. 152).
Das Verwaltungsgericht hat sich auf die reine
Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die
Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben.
Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der Rekurskommission in
Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen
und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekursinstanz zu setzen. Die Prüfungsbefugnis
des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler,
d.h. auf Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch.
2.
2.1
Gegen den Einschätzungsentscheid können laut
§ 140 Abs. 1 StG der Steuerpflichtige und die Gemeinde innert
30 Tagen nach Zustellung beim kantonalen Steueramt schriftlich Einsprache
erheben. Die Einhaltung der Frist ist Gültigkeitsvoraussetzung des Rechtsmittels.
Eine verspätete Einsprache ist unwirksam und vermag
– Fristwiederherstellung vorbehalten – keine materielle Überprüfung
der Einschätzung herbeizuführen (RB 1973 Nr. 34 und 1981
Nr. 76). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts setzt die Feststellung
der Nichtigkeit ebenfalls die Einhaltung der Rechtsmittelfrist voraus (RB 1986
Nr. 11).
Der Beurteilung der geltend gemachten Nichtigkeit der
Einschätzungsentscheide durch das Verwaltungsgericht stehen nach dem Gesagten
die verspäteten Einsprachen entgegen.
2.2
Anzumerken bleibt immerhin, dass inhaltliche
Mängel, wie sie der Pflichtige geltend macht, nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung aus Gründen der Rechtssicherheit nur in seltenen Ausnahmefällen
eine Nichtigkeit bewirken (BGE 104 Ia 172 E. 2c; Ulrich Häfelin/Georg
Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich etc. 2002,
Rz. 981), nämlich nur dann, wenn die Fehler ausserordentlich schwer wiegen
und den Verwaltungsakt praktisch wirkungslos, unsinnig oder unsittlich machen;
so beispielsweise, wenn eine Verfügung gegen ein unverzichtbares
verfassungsmässiges Recht verstösst oder wenn eine Steuer einer Person auferlegt
wird, die nicht Steuersubjekt ist (vgl. René A. Rhinow/Beat Krähenmann,
Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel/Frankfurt a.M.
1990, Nr. 40 B V e). Ein solcher ausserordentlich schwerer, ohne
weiteres erkennbarer, zur Nichtigkeit führender Fehler liegt bei einer
übersetzten Ermessenseinschätzung, wie sie hier vom Pflichtigen für Steuerperiode
1.1. - 31.12.1999 bzw.
1.1. - 31.12.2000 behauptet wird, nicht vor.
3.
Gemäss § 127 Abs. 2 StG sind Verfügungen und Entscheide
dem (vertraglichen) Vertreter zuzustellen. Die direkte Zustellung an den
Steuerpflichtigen ist zwar ebenfalls gültig, steht aber unter dem Vorbehalt der
Fristwiederherstellung (§ 10 der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April
1998 [VO StG]). Die Steuerbehörde ist zur Zustellung an den Vertreter
verpflichtet, sofern und solange das Vertretungsverhältnis der Behörde bekannt
ist (BGE 113 Ib 296 E. 2b).
Ein Vertretungsverhältnis bestand allein
für das Einspracheverfahren im Steuerjahr 1995. In den Steuererklärungen 1997
und 1998 wurde der aktuelle Vertreter nur als Ansprechpartner für Rückfragen
aufgeführt, das Feld für den zur Entgegennahme von Auflagen und Entscheiden
bevollmächtigten Vertreter blieb jeweils leer. Damit durfte der Steuerkommissär
die Einschätzungsverfügung vom 16. Mai 2001 und 21. März 2002 der
Pflichtigen direkt zustellen. Auch wenn man aufgrund der Steuererklärungen 1997
und 1998 von einem Vertretungsverhältnis ausginge, wäre aufgrund der fehlenden
Steuererklärungen 1999 A, 1999 B und 2000 unklar gewesen, ob zu
diesen Zeitpunkten noch ein Vertretungsverhältnis bestanden hat.
4.
4.1
Die Wiederherstellung einer versäumten Frist ist
laut § 15 Abs. 1 VO StG zu gewähren, wenn die steuerpflichtige
Person nachweist, dass sie oder ihre Vertretung ohne Verschulden entweder von
der Fristansetzung nicht rechtzeitig Kenntnis erhielt oder durch schwer
wiegende Gründe an der Einhaltung der Frist verhindert wurde. Die Voraussetzungen
für die Wiederherstellung sind namentlich gegeben, wenn ein unvorhergesehener
Verhinderungsgrund eintritt, der bis zum Ende der Frist andauert oder zumindest
so lange bestehen bleibt, dass die insgesamt zur Verfügung stehende bzw. die
verbleibende Zeit zur Einhaltung der Frist objektiv nicht mehr ausreicht (Felix
Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher
Steuergesetz, Zürich 1999, § 129 N. 22). Die Wiederherstellungsgründe
sind von der pflichtigen Person zu substanziieren (RB 1988 Nr. 11);
fehlt eine derartige Sachverhaltsdarstellung, so ist weder eine amtliche Untersuchung
über die massgebenden Tatsachen zu führen noch der pflichtigen Person Frist zur
Verbesserung des Gesuchs anzusetzen (RB 1979 Nr. 51).
Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung verfügen die
Behörden, die einen Wiederherstellungsgrund beurteilen müssen, über einen
weiten Spielraum. Im Interesse der Rechtssicherheit und eines geordneten
Rechtsgangs darf dabei ein Hinderungsgrund nicht leichthin angenommen werden.
Ein solcher ist nach dem praxisgemäss strengen Massstab nur zu bejahen, wenn
dem Gesuchsteller auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung seiner
Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert wird. So ist insbesondere anerkannt,
dass nur eine Krankheit von erheblicher Schwere einen Hinderungsgrund darstellen
kann (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
§ 12 N. 15).
4.2
Es ist unbestritten, dass die Pflichtige die Frist
zur Einsprache gegen die Einschätzungsverfügungen vom 16. Mai 2001 und vom
21. März 2002 versäumt hat. Indessen besteht Streit darüber, ob ihr dieses
Versäumnis angelastet werden kann.
Die Pflichtige macht geltend, dass ihr
Verwaltungsratspräsident B, der sich um alle finanziellen und steuerlichen
Angelegenheiten der Pflichtigen kümmere, aus gesundheitlichen Gründen während
22 Monaten – vom 27. Juli 2000 bis Ende Mai 2002 – vollständig
ausgefallen sei. Wegen der starken Beeinträchtigung seiner Leistungs- und
Konzentrationsfähigkeit sei er nicht mehr in der Lage gewesen, seine Aufgaben
zu delegieren; er hätte seine geschäftlich wenig erfahrene Ehefrau und
Mitverwaltungsrätin nicht mehr darauf hinweisen können, dass sie sein Ausfallen
kompensieren müsse. Das der Pflichtigen von den Vorinstanzen vorgeworfene Organisationsverschulden
treffe in diesem Fall nicht zu, da es sich bei der Pflichtigen um eine kleinere
Unternehmung – mit einfachen Strukturen und relativ wenig Personal –
handle, bei welcher ein weniger strenger Massstab angelegt werden müsse.
Selbst, wenn seiner Ehefrau die Post vorgelegt worden wäre, hätte sie als Laie
in Finanz- und Steuerfragen die Bedeutung der Einschätzungsmitteilung für das
Jahr 1999 niemals erkennen können.
4.3
Gemäss Art. 718
Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) wird eine Aktiengesellschaft durch den
Verwaltungsrat vertreten, der sie durch Abschluss von Rechtsgeschäften und sein
sonstiges Verhalten verpflichtet (Art. 55 Abs. 2 des
Zivilgesetzbuches). Der Verwaltungsrat ist auch zuständig für die
Geschäftsführung, soweit er sie nicht übertragen hat (Art. 716 Abs. 2
OR); auf jeden Fall obliegt ihm unter anderem die Oberleitung der Gesellschaft,
die Festlegung der Organisation und die Oberaufsicht über die Geschäftsführung
(Art. 716a Abs. 1 OR). Die Mitglieder des Verwaltungsrats haben ihre
Aufgaben laut Art. 717 Abs. 1 OR "mit aller Sorgfalt" zu erfüllen.
Fällt der geschäftsführende Präsident des Verwaltungsrats
aus, ist es Aufgabe des verbleibenden Verwaltungsratsmitglieds dafür zu sorgen,
dass die Gesellschaft ihren gesetzlichen Pflichten weiter nachkommt und die ihr
in diesem Zusammenhang zustehenden Rechte wahrnimmt, falls dies in ihrem
Interesse ist (vgl. RB 1975 Nr. 60). C wusste als Ehefrau von B von
dessen gesundheitlichen Problemen und hätte als Verwaltungsratsmitglied der
Pflichtigen die nötigen Vorkehrungen treffen müssen, damit diese während der
lang dauernden Geschäftsunfähigkeit des Verwaltungsratspräsidenten ihre
steuerlichen Pflichten erfüllt. Dass sie dies nicht getan hat, ist ihr und
damit der pflichtigen Gesellschaft anzulasten, weshalb auch die Versäumnis der
Einsprachefristen nicht als unverschuldet gelten kann. Nichts an den
gesetzlichen Pflichten des Verwaltungsrats ändern die Grösse einer
Aktiengesellschaft oder die geschäftliche Unerfahrenheit eines Verwaltungsratsmitglieds;
vielmehr besteht bei fehlendem Sachverständnis die Pflicht, einen Experten
beizuziehen (vgl. BGE 114 V 219 E. 4a).
Die Vorinstanzen haben der Pflichtigen
die Wiederherstellung der Einsprachefristen zu Recht verweigert. Demzufolge ist
die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
5.
5.1
Die Kostenverlegung in den Einsprache- und im
Rekursverfahren ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Da die Pflichtige
ein Verschulden bei der Nichterfüllung der Deklarationspflicht trifft, durfte
ihr der Steuerkommissär die Kosten der Einspracheverfahren auferlegen
(§ 142 Abs. 2 StG). Ebenso hat die Rekurskommission rechtmässig gehandelt,
indem sie die Kosten gemäss § 151 Abs. 1 StG der unterliegenden
Pflichtigen auferlegt hat.
5.2
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind
ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in
Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG). Ebenfalls bleibt ihr bei diesem
Verfahrensausgang eine Parteientschädigung versagt (§ 17 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit
§ 152 und § 153 Abs. 4 StG).
Demgemäss
entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden der
Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht
zugesprochen.
5.
…