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I. A war im Jahr 2001 in Zürich sowohl selbständig als auch unselbständig erwerbstätig; ausserdem übte er in den USA an der Universität M einen Lehrauftrag aus. Seine Ehefrau B betreibt in Zürich eine psychologische Beratungspraxis. Mit Einschätzungs- und Einspracheentscheid vom 14. Februar 2003 bzw. 3. Juli 2003 veranlagte das kantonale Steueramt die Eheleute für die Steuerperiode 2001 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 149'100.- (satzbestimmend Fr. 176'500.-) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 51'000.- (satzbestimmend Fr. 62'000.-). Dabei verwarf es deren Standpunkt, der ihnen zustehende Sonderabzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten von Fr. 5'200.- sei vollumfänglich auf das schweizerische Einkommen anzurechnen, und verlegte stattdessen den Doppelverdienerabzug (Miterwerbsabzug) im Verhältnis der in der Schweiz und den Vereinigten Staaten erzielten Erwerbseinkünfte mit Fr. 3'564.- bzw. Fr. 1'636.-. II. Die Steuerrekurskommission I hiess den Rekurs der Pflichtigen am 18. September 2003 teilweise gut und setzte das steuerbare Einkommen für die Steuerperiode 2001 auf Fr. 148'400.- (satzbestimmend Fr. 176'500.-) herab. Sie erwog, der Doppelverdienerabzug stehe nicht mit der Erzielung der Erwerbseinkünfte in Zusammenhang. Dieser sei vielmehr den steuerfreien Beträgen zuzuordnen, weshalb er anteilsmässig auf die beteiligten Staaten im Verhältnis des auf sie insgesamt entfallenden steuerbaren Einkommensquellen, d.h. mit Fr. 4'372.- (Schweiz) und Fr. 828.- (USA), zu verlegen sei. III. Mit Beschwerde vom 17. Oktober 2003 beantragte das kantonale Steueramt dem Verwaltungsgericht die Wiederherstellung des Einspracheentscheids mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 149'100.- (satzbestimmend Fr. 176'500.-). Während die Steuerrekurskommission I auf Abweisung der Beschwerde schloss, liessen sich die Pflichtigen nicht vernehmen. Der Einzelrichter überwies die Akten der 2. Kammer zur Entscheidung.
Die Kammer zieht in Erwägung: 1. Steuerpflichtige, die im Kanton nur für einen Teil ihres Einkommens und Vermögens steuerpflichtig sind, entrichten laut § 6 Abs. 1 Satz 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) die Steuern für die im Kanton steuerbaren Werte nach dem Steuersatz, der ihrem gesamten Einkommen und Vermögen entspricht; steuerfreie Beträge werden ihnen anteilmässig gewährt. Diese Vorschrift ist nach der Rechtsprechung nicht nur im interkantonalen, sondern auch im internationalen Verhältnis anwendbar (vgl. zur gleich lautenden früheren Bestimmung von § 7 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juli 1951 [aStG]: RB 1993 Nr. 14 = StE 1994 B 11.3 Nr. 9; zum interkantonalen Verhältnis: Ernst Höhn/Peter Mäusli, Interkantonales Steuerrecht, 4.A. Bern/Stuttgart/Wien 2000, § 19 Ziff. 32). Mithin sind steuerfreie Beträge auch im internationalen Verhältnis anteilsmässig auf die beteiligten Staaten zu verlegen, sofern nicht übergeordnetes Recht eine abweichende Ordnung verlangt. Dies ist vorliegend mangels Regelung der Zuweisung von Abzügen im Abkommen vom 2. Oktober 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (DBA-USA; SR 0.672.933.61) nicht der Fall. Der in § 6 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz StG verwendete Begriff der "steuerfreien Beträge" erscheint als zu eng (so schon RB 1993 Nr. 14 = StE 1994 B 11.3 Nr. 9 zu § 7 Abs. 1 aStG). Er umfasst dem Wortsinn nach offenkundig nicht nur eigentliche Steuerfreibeträge und Sozialabzüge. Vielmehr fallen darunter alle Abzüge, die nicht als Gewinnungskosten organisch mit bestimmten Einkünften verknüpft und kollisionsrechtlich folgerichtig diesen objektmässig zuzuweisen sind (Höhn/Mäusli, § 19 Ziff. 4 ff.), sondern als "allgemeine Abzüge" anorganischen Charakter aufweisen und daher auf die beteiligten Staaten proportional verlegt werden müssen (Höhn/Mäusli, § 19 Ziff. 28 ff.). 2. Leben Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe, werden laut § 31 Abs. 2, 1. Halbsatz StG vom Erwerbseinkommen, das ein Ehegatte unabhängig vom Beruf, Geschäft oder Gewerbe des anderen Ehegatten erzielt, Fr. 5'200 abgezogen (vgl. Art. 9 Abs. 2 lit. k, 1. Halbsatz des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG] sowie Art. 33 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG]). 2.1 Beide pflichtigen Eheleute sind in der streitbetroffenen Steuerperiode erwerbstätig gewesen. Während die Erwerbseinkünfte der Ehefrau ausschliesslich der schweizerischen Steuerhoheit unterstehen, unterliegt ein Teil der Erwerbseinkünfte des Ehemannes gestützt auf Art. 15 DBA-USA der Steuerhoheit der Vereinigten Staaten. Das beschwerdeführende kantonale Steueramt pflichtet der Rekurskommission zu Recht bei, dass die Voraussetzungen für die Gewährung des vollen Doppelverdienerabzugs im Sinn von § 31 Abs. 2 StG erfüllt sind. Nach Ansicht des Steueramts soll die Zuweisung des Abzugs aber objektmässig auf die in beiden Staaten entfallenden (Netto-)Erwerbseinkünfte erfolgen, während die Rekurskommission die Auffassung vertreten hat, dass der Abzug proportional im Verhältnis des auf die beiden Staaten entfallenden (gesamthaften) Einkommens verlegt werden müsse. 2.2 § 31 Abs. 2 StG bezweckt, die bei der Zweiverdienerehe gegenüber der Einverdienerehe anfallenden Haushaltmehrkosten im Sinn einer gerechten Lastenverteilung auszugleichen (Botschaft vom 24. Mai 1983 zu den Bundesgesetzen über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden sowie über die direkte Bundessteuer, BBl 1983 III 95; Bericht der Expertenkommission zur Überprüfung des schweizerischen Systems der Familienbesteuerung [Kommission Familienbesteuerung], Bern 1998, S. 32; Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, Zürich 1999, § 31 N. 96; Markus Reich, in Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, 2.A. Basel/Genf/München 2002, Art. 9 StHG N. 54; Rainer Zigerlig/Guido Jud, in Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, Basel/Genf/München 2000, Art. 33 DBG N. 38, halten diese Begründung nicht für unproblematisch, weisen aber darauf hin, dass der Abzug jedenfalls steuerpolitisch motiviert sei). Demnach ist die Gewährung des Doppelverdienerabzugs zwar an die Tatsache der Erzielung von Erwerbseinkünften (in einem bestimmten Mindestmass) durch beide Gatten geknüpft. Doch hat der Gesetzgeber dessen Höhe nicht mit Blick auf den Umfang dieser Einkünfte festgesetzt, sondern vielmehr unter Berücksichtigung der durch die Doppelerwerbstätigkeit anfallenden erhöhten Lebenshaltungskosten beider Ehegatten, welche ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit insgesamt mindern. Daher beschlägt der Abzug deren gesamtes Einkommen und ist nicht allein ihren Erwerbseinkünften zurechenbar. Er erweist sich infolgedessen als anorganischer, allgemeiner Abzug (Ernst Höhn/Robert Waldburger, Steuerrecht, Band I, 9.A. Bern/Stuttgart/Wien 2001, Ziff. 137; ferner Reich, Art. 9 StHG N. 21 ff.; vgl. auch das Marginale zu § 31 StG). Somit ist der Doppelverdienerabzug bei geteilter Steuerhoheit im Sinn der Bestimmung von § 6 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz StG proportional nach Massgabe des jeweils in den beteiligten Staaten steuerbaren Einkommens der Ehegatten zu verlegen. Das führt zur Abweisung der Beschwerde. 3. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.
5. … |