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Geschäftsnummer: SB.2003.00066  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 24.03.2004
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Einschätzung 2001


Abgrenzung von Aus- und Weiterbildungskosten.

Eine Weiterbildung liegt stets vor, wenn das Lernen darauf ausgerichtet ist, das zur Ausübung der betreffenden beruflichen Tätigkeit erforderliche Fachwissen zu aktualisieren, zu vertiefen und zu erweitern (vgl. Art. 30 Abs. 1 lit. a des des eidgenössischen Berufsbildungsgesetzes). Das in Frage stehende berufliche Fachwissen kann dabei durchaus in der Praxis erlernt worden sein. Einer diesbezüglichen eigentlichen Grundausbildung - die es im Übrigen für verschiedene berufliche Tätigkeiten gar nicht gibt - bedarf es nicht (E. 1.1).
Ob Weiterbildung vorliegt und ob damit die Kosten eines Nachdiplomstudiums als abzugsfähige Kosten zu würdigen sind, kann aber nicht allgemein gesagt werden, sondern beurteilt sich aufgrund der konkreten Umstände, indem es namentlich auf den im Nachdiplomstudium vermittelten Stoff einerseits und die berufliche Tätigkeit oder die Grundausbildung des Nachdiplomabsolventen anderseits ankommt (E. 1.2).
Aufgrund der Tätigkeit der Pflichtigen und des im berufsbegleitenden Nachdiplomstudiengang "Executive MBA in Business Engineering (MBE)" gelehrten Fächerkanons Bejahen des Weiterbilungscharakters im vorliegenden konkreten Einzelfall (E. 1.3).
 
Stichworte:
AKTUALISIERUNG
ANGESTAMMTER BERUF
AUSBILDUNGSKOSTEN
BERUFSKOSTEN
EINKOMMENSSTEUER
ERWEITERUNG
FACHWISSEN
LEBENSHALTUNGSKOSTEN
MBA
MBE
VERTIEFUNG
WEITERBILDUNGSKOSTEN
Rechtsnormen:
Art. 30 BBG
§ 26 Abs. I lit. d StG
§ 33 lit. b StG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 1
 
 

I.  

A. B schloss im Jahr 1994 ihr Studium an der Universität U in den Fä­chern Pädago­gik, Deutsche Sprachwissenschaft und Psychopathologie als lic. phil. I ab. Sie war hernach bei den Banken C und D sowie bei der Firma C angestellt, wo sie mit dem Aufbau von Leadership- und Ma­nage­mentkursen bzw. der Entwicklung von Mitarbeiterbeurteilungs­systemen beschäf­tigt war. Ab 2001 war sie zunächst selbständig erwerbstätig; am 26. No­vem­ber 2001 nahm sie eine Stelle bei der Firma F, Abteilung Human Re­sources, als HR (Human Re­sour­ces) Relationship Manager an. Ihre Aufgaben bestanden im Wesentlichen in der Unter­stüt­zung von Outsourcing- und Integrationsprozessen, Beratung und Unter­stüt­zung bei Re­or­ganisationsprojekten und Organisationsent­wicklungen sowie in der Funktion eines stra­te­gi­schen Partners für Human Resources Projekte.

Ab September 2001 nahm B an einem berufsbegleitenden Nachdi­plom­stu­dium an der Uni­ver­sität St. Gallen teil, das sie mit dem Executive Master of Business En­gi­neering (MBE HSG) abschloss. Das Studium dauerte rund eineinhalb Jahre, aufgeteilt in acht Einheiten, und wurde – mit Ausnahme eines vierwöchigen Moduls im Gebiet W in den USA – in der Schweiz durchgeführt. Die Kosten für das gesamte Nach­di­plom­studium, die sich auf Fr. 60'000.- zuzüglich Unterkunfts- und Reisekosten für das Mo­dul in den USA beliefen, waren von B grösstenteils selber zu tragen, wobei sich allerdings die Firma F im Jahr 2002 mit einem Betrag von Fr. 10'000.- be­teiligte. Ausserdem stellte ihr diese 10 % der Arbeits­zeit für die Schulung zur Ver­fü­gung.

B. Das kantonale Steueramt veranlagte die Eheleute A und B für die Steu­er­periode 2001 mit Einschätzungs- und Einspracheentscheid vom 6. Januar 2003 bzw. 17. Juli 2003 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. --.- und einem steuerbaren Ver­mögen von Fr. --.-. Unter anderem liess es die als Weiterbildungs­kosten geltend ge­machten Stu­dien­gebühren von Fr. 20'000.- für das Nachdiplomstudium an der Uni­ver­si­tät St. Gallen nicht zum Abzug zu.

II.  

Die Steuerrekurskommission III hiess den Rekurs der Pflichtigen am 9. Oktober 2003 gut und schätzte diese für die Steuerperiode 2001 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. --.- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. --.- ein. Sie würdigte die Stu­dien­gebühren für den Nachdiplomlehrgang als abzugsfähige Weiterbildungskosten.

III.  

Mit Beschwerde vom 11. November 2003 beantragte das kantonale Steueramt dem Ver­wal­tungsgericht, es seien die Pflichtigen mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. --.- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. --.- einzuschätzen. Ausserdem ver­langte es eine Parteientschädigung. Das Steueramt machte geltend, bei den Studien­ge­büh­ren handle es sich um Ausbildungskosten, die nicht abzugsfähig seien.

Während die Steuerrekurskommission III auf Vernehmlassung verzichtete, schlossen die Pflich­tigen sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde und forderten ihrerseits die Zu­sprechung einer Parteientschädigung.

Der Einzelrichter überwies die Akten der 2. Kammer zur Entscheidung.

 

 

Die Kammer zieht in Erwägung:

 

1.  

Bei unselbständiger Erwerbstätigkeit werden als Berufskosten laut § 26 Abs. 1 lit. d des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) abgezogen die mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten. Nicht abzugsfähig sind demgegenüber gemäss § 33 lit. b StG die Ausbildungskosten.

1.1 Unter den Ausbildungskosten sind Aufwendungen zu verstehen, welche die Ausübung eines bestimmten Berufs überhaupt ermöglichen oder hierzu befähigen. Sie bilden mangels qualifiziert engen wesentlichen Zusammenhangs mit einer vorbeste­henden so genannten angestammten beruflichen Tätigkeit keine Berufskosten im Sinn des Gesetzes (vgl. RB 1995 Nr. 36, auszugsweise veröffentlicht in StE 1995 B 22.3 Nr. 57), sondern nicht ab­zugs­fähige private Lebenshaltungskosten (vgl. Philip Funk, Der Begriff der Gewinnungs­kosten nach schweizerischem Einkommens­steuerrecht, Grüsch 1989, S. 95; August Rei­mann/Ferdinand Zuppinger/Erwin Schärrer, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 2. Bd., Bern 1963, § 25 N. 18).

Demgegenüber gelten Aufwendungen, mit welchen die Erhaltung und/oder Sicherung der vom Steuerpflichtigen erreichten beruflichen Stellung oder der Aufstieg in eine gehobenere Stellung im angestammten Beruf bezweckt wird, als Weiterbildungskosten und sind damit abzugsfähige Berufskosten (VGr, 3. Juni 1996, StE 1997 B 27.6 Nr. 12 E. 1b mit weiteren Hinweisen). Solche Kosten sind also Auslagen, die getätigt werden, um im angestammten Be­ruf auf dem Laufenden zu bleiben oder dessen steigenden oder neuen Anforderungen zu genügen (Ziff. 3.2 Abs. 1 des Kreisschreibens Nr. 26 der Eidgenössischen Steuer­ver­waltung vom 22. September 1995 betreffend Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit, ASA 64 [1995/96] S. 692 ff., 693 f.), aber auch solche Aufwendungen, die den Erwerb besonderer Fachkenntnisse mit Blick auf eine Spezialisierung oder den Auf­stieg im angestammten Beruf bezwecken (vgl. Peter Locher, Kommentar zum DBG, Ther­wil/Basel 2001, Art. 26 N. 62 f.).

Zielen die Aufwendungen aber auf einen Aufstieg in eine von der bisherigen Berufs­tä­tig­keit zu unterscheidende höhere Stellung oder gar in einen anderen Beruf, so sind die be­tref­fenden Aufwendungen als solche für die Ausbildung zu einem neu­en Beruf zu wür­digen und demzufolge zu den grundsätzlich nicht abzugsfähigen privaten Lebens­hal­tungs­kosten zu rechnen (BGE 113 Ib 114 E. 3 S. 120 f. = StE 1988 B 27.6 Nr. 5; Locher, Art. 26 N. 64; Markus Reich, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, 2. A. Basel/ Genf/München 2002, Art. 9 StHG N. 11 f.).

Im 4. Kapitel "Berufsorientierte Weiterbildung" vermittelt die Vorschrift von Art. 30 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 (Berufs­bil­dungsgesetz, BBG) jedenfalls insofern ein taugliches Kriterium für den Weiter­bil­dungs­be­griff von § 26 Abs. 1 lit. d StG, als die berufsorientierte Weiterbildung dazu dient, "durch organisiertes Lernen bestehende berufliche Qualifikationen zu erneuern, zu ver­tie­fen und zu erweitern […]". Die in Art. 30 Abs. 1 lit. a und lit. b BBG erwähnten weiteren Zweck­setzungen, "neue berufliche Qualifikationen zu erwerben" bzw. "die berufliche Fle­xi­bilität zu unterstützen", erweisen sich indessen als Elemente der Umschulung oder Aus­bil­dung. Eine Weiterbildung liegt stets vor, wenn das Lernen darauf ausgerichtet ist, das zur Ausübung der betreffenden beruflichen Tätigkeit erforderliche Fachwissen zu aktuali­sie­ren, zu vertiefen und zu erweitern. Das in Frage stehende berufliche Fachwissen kann in der Praxis erlernt worden sein. Einer diesbezüglichen eigentlichen Grundausbildung – die es im Übrigen für verschiedene berufliche Tätigkeiten gar nicht gibt – bedarf es nicht. So­weit die Allgemeinbildung verbessert werden soll, handelt es sich in der Regel steuer­recht­lich um zusätzliche Ausbildung. Werden derartige Kenntnisse im Rahmen der beruflichen Weiterbildung vermittelt, so vermögen sie der Qualifikation der hierfür getätigten Aufwen­dung als Weiterbildungskosten nichts zu ändern, sofern ihnen nur untergeordneter Charak­ter zukommt.

1.2 Ob die Kosten eines Nachdiplomstudiums als abzugsfähige Weiterbildungskosten zu wür­digen sind, kann nicht allgemein gesagt werden, sondern beurteilt sich aufgrund der kon­kreten Umstände, indem es namentlich auf den im Nachdiplomstudium vermittelten Stoff einerseits und die berufliche Tätigkeit oder die Grundausbildung des Nach­diplom­ab­sol­venten anderseits ankommt.

So hat das Verwaltungsgericht in einem Entscheid vom 23. Oktober 2002 (StE 2003 B 22.3 Nr. 74 = RB 2002 Nr. 100, dessen Leitsatz allerdings zu eng formuliert ist) erkannt, dass der von einem Rechtsanwalt an einer amerikanischen Universität absolvierte General Master of Laws (LL.M.)-Lehrgang für ausländische Juristen und Juristinnen offenkundig kei­ne Vertiefung oder Aktualisierung derjenigen Fächer bewirkte, die ein in der Schweiz ab­ge­schlossenes Rechtsstudium bietet bzw. die zürcherische Rechtsanwaltsprüfung im Sinn einer juristischen Grundausbildung verlangt. Vielmehr bildete das Nachdiplom­stu­di­um eine Ergänzung dieser Grundausbildung, indem es zur Hauptsache Kenntnisse in aus­ge­wählten Bereichen des amerikanischen Rechts sowie juris­tischer Methodik, Arbeits­wie­se und Rechtssprache amerikanischer Juristen vermittelte. Ob der Pflichtige dadurch sein Fach­wissen im Rahmen seiner früheren Tätigkeit in einer international ausgerichteten An­waltskanzlei hatte vertiefen können, blieb im Dunkeln, da der Pflichtige keine nähere Dar­stellung seiner anwaltlichen Arbeit gegeben hatte.

1.3 Der berufsbegleitende Nachdiplomstudiengang "Executive MBA in Business Engi­nee­ring (MBE)" vermittelt laut der Konzeptdarstellung der Universität St. Gallen Kenntnisse, die sich auf die "Veränderung des Unternehmens in der Transformation von Gesellschaft, Markt und Technologie" beziehen. Er bietet "gezielt die notwendigen Qualifikationen für die aktive Gestaltung der Transformation in das Informations­zeitalter". "Schwerpunkt der Aus­bil­dung ist die ganzheitliche Verbindung von Füh­rungskompetenzen, Prozess­orien­tie­rung, kulturellen Aspekten und Informationsma­nagement für Veränderungsprojekte." In­halt der angebotenen Module sind Führung, Beratung, Psychologie und Kommunikation in Ver­änderungsprozessen von Unterneh­men, wie etwa die Module "Unternehmensführung und Wandel", "Kommunikationsma­nagement und Mediengestaltung", "Psychologie in Ver­än­derungs­projek­ten" oder "Innovationsmanagement" erkennen lassen.

Diese im Nachdiplomstudiengang vermittelten Kenntnisse waren offenkundig geeignet, das für die Pflichtige zur Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit notwendige Fachwissen zu ver­tiefen und auf den neuesten Stand zu bringen, damit sie den komplexen berufli­chen Anforderungen gewachsen blieb. Denn deren Berufstätigkeit bestand im Wesentli­chen in der Beratung und Unterstützung der Unternehmenskader bei Um­strukturierungs­prozessen, also bei "Veränderung des Unternehmens in der Transformation von Gesell­schaft, Markt und Technologie" – wie Outsourcing- und Integrationsprozessen, Reorga­nisa­tionsprojekten und Organisationsentwicklungen –, sowie in der Implementierung von Führungsinstru­men­ten und der Leitung von Projekten in der Personalarbeit. Dass der Executive MBA in Busi­ness Engineering ein Executive Master of Business Admi­nistration mit Vertiefung Busi­ness Engineering darstellt, ändert daran entgegen der Auffassung des beschwer­de­füh­ren­den kantonalen Steueramts nichts. Es genügt wie erwähnt (vgl. vorn E. 1.1), dass das zu ak­tua­lisierende oder zu vertiefende berufliche Fachwissen in der Praxis erlernt worden ist; es muss nicht auf einer spezifischen Grundausbildung beruhen. Soweit das Nach­diplom­stu­di­um auch eine gewisse Erweite­rung des Allgemeinwissens vermittelt hat, erscheint diese offenkundig als untergeordnet und schadet infolgedessen der Würdigung der Studienkosten als Weiterbildungskosten im Sinn von § 26 Abs. 1 lit. d StG nicht.

Somit ist die Beschwerde abzuweisen.

2.  

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG) und steht ihm keine Parteient­schä­di­gung zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbin­dung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG). Demgegenüber rechtfertigt es sich, der obsiegenden Beschwerdegegnerschaft eine solche Entschädigung zuzusprechen.

 

 

Demgemäss entscheidet die Kammer:

 

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 1'060.--     Total der Kosten.

 

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

 

4.    Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerschaft je eine Partei­ent­schädigung von Fr. 100.- zu bezahlen.

 

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Ver­wal­tungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

 

6.    …