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I. A. B schloss im Jahr 1994 ihr Studium an der Universität U in den Fächern Pädagogik, Deutsche Sprachwissenschaft und Psychopathologie als lic. phil. I ab. Sie war hernach bei den Banken C und D sowie bei der Firma C angestellt, wo sie mit dem Aufbau von Leadership- und Managementkursen bzw. der Entwicklung von Mitarbeiterbeurteilungssystemen beschäftigt war. Ab 2001 war sie zunächst selbständig erwerbstätig; am 26. November 2001 nahm sie eine Stelle bei der Firma F, Abteilung Human Resources, als HR (Human Resources) Relationship Manager an. Ihre Aufgaben bestanden im Wesentlichen in der Unterstützung von Outsourcing- und Integrationsprozessen, Beratung und Unterstützung bei Reorganisationsprojekten und Organisationsentwicklungen sowie in der Funktion eines strategischen Partners für Human Resources Projekte. Ab September 2001 nahm B an einem berufsbegleitenden Nachdiplomstudium an der Universität St. Gallen teil, das sie mit dem Executive Master of Business Engineering (MBE HSG) abschloss. Das Studium dauerte rund eineinhalb Jahre, aufgeteilt in acht Einheiten, und wurde – mit Ausnahme eines vierwöchigen Moduls im Gebiet W in den USA – in der Schweiz durchgeführt. Die Kosten für das gesamte Nachdiplomstudium, die sich auf Fr. 60'000.- zuzüglich Unterkunfts- und Reisekosten für das Modul in den USA beliefen, waren von B grösstenteils selber zu tragen, wobei sich allerdings die Firma F im Jahr 2002 mit einem Betrag von Fr. 10'000.- beteiligte. Ausserdem stellte ihr diese 10 % der Arbeitszeit für die Schulung zur Verfügung. B. Das kantonale Steueramt veranlagte die Eheleute A und B für die Steuerperiode 2001 mit Einschätzungs- und Einspracheentscheid vom 6. Januar 2003 bzw. 17. Juli 2003 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. --.- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. --.-. Unter anderem liess es die als Weiterbildungskosten geltend gemachten Studiengebühren von Fr. 20'000.- für das Nachdiplomstudium an der Universität St. Gallen nicht zum Abzug zu. II. Die Steuerrekurskommission III hiess den Rekurs der Pflichtigen am 9. Oktober 2003 gut und schätzte diese für die Steuerperiode 2001 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. --.- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. --.- ein. Sie würdigte die Studiengebühren für den Nachdiplomlehrgang als abzugsfähige Weiterbildungskosten. III. Mit Beschwerde vom 11. November 2003 beantragte das kantonale Steueramt dem Verwaltungsgericht, es seien die Pflichtigen mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. --.- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. --.- einzuschätzen. Ausserdem verlangte es eine Parteientschädigung. Das Steueramt machte geltend, bei den Studiengebühren handle es sich um Ausbildungskosten, die nicht abzugsfähig seien. Während die Steuerrekurskommission III auf Vernehmlassung verzichtete, schlossen die Pflichtigen sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde und forderten ihrerseits die Zusprechung einer Parteientschädigung. Der Einzelrichter überwies die Akten der 2. Kammer zur Entscheidung.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1. Bei unselbständiger Erwerbstätigkeit werden als Berufskosten laut § 26 Abs. 1 lit. d des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) abgezogen die mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten. Nicht abzugsfähig sind demgegenüber gemäss § 33 lit. b StG die Ausbildungskosten. 1.1 Unter den Ausbildungskosten sind Aufwendungen zu verstehen, welche die Ausübung eines bestimmten Berufs überhaupt ermöglichen oder hierzu befähigen. Sie bilden mangels qualifiziert engen wesentlichen Zusammenhangs mit einer vorbestehenden so genannten angestammten beruflichen Tätigkeit keine Berufskosten im Sinn des Gesetzes (vgl. RB 1995 Nr. 36, auszugsweise veröffentlicht in StE 1995 B 22.3 Nr. 57), sondern nicht abzugsfähige private Lebenshaltungskosten (vgl. Philip Funk, Der Begriff der Gewinnungskosten nach schweizerischem Einkommenssteuerrecht, Grüsch 1989, S. 95; August Reimann/Ferdinand Zuppinger/Erwin Schärrer, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 2. Bd., Bern 1963, § 25 N. 18). Demgegenüber gelten Aufwendungen, mit welchen die Erhaltung und/oder Sicherung der vom Steuerpflichtigen erreichten beruflichen Stellung oder der Aufstieg in eine gehobenere Stellung im angestammten Beruf bezweckt wird, als Weiterbildungskosten und sind damit abzugsfähige Berufskosten (VGr, 3. Juni 1996, StE 1997 B 27.6 Nr. 12 E. 1b mit weiteren Hinweisen). Solche Kosten sind also Auslagen, die getätigt werden, um im angestammten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben oder dessen steigenden oder neuen Anforderungen zu genügen (Ziff. 3.2 Abs. 1 des Kreisschreibens Nr. 26 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 22. September 1995 betreffend Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit, ASA 64 [1995/96] S. 692 ff., 693 f.), aber auch solche Aufwendungen, die den Erwerb besonderer Fachkenntnisse mit Blick auf eine Spezialisierung oder den Aufstieg im angestammten Beruf bezwecken (vgl. Peter Locher, Kommentar zum DBG, Therwil/Basel 2001, Art. 26 N. 62 f.). Zielen die Aufwendungen aber auf einen Aufstieg in eine von der bisherigen Berufstätigkeit zu unterscheidende höhere Stellung oder gar in einen anderen Beruf, so sind die betreffenden Aufwendungen als solche für die Ausbildung zu einem neuen Beruf zu würdigen und demzufolge zu den grundsätzlich nicht abzugsfähigen privaten Lebenshaltungskosten zu rechnen (BGE 113 Ib 114 E. 3 S. 120 f. = StE 1988 B 27.6 Nr. 5; Locher, Art. 26 N. 64; Markus Reich, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, 2. A. Basel/ Genf/München 2002, Art. 9 StHG N. 11 f.). Im 4. Kapitel "Berufsorientierte Weiterbildung" vermittelt die Vorschrift von Art. 30 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 (Berufsbildungsgesetz, BBG) jedenfalls insofern ein taugliches Kriterium für den Weiterbildungsbegriff von § 26 Abs. 1 lit. d StG, als die berufsorientierte Weiterbildung dazu dient, "durch organisiertes Lernen bestehende berufliche Qualifikationen zu erneuern, zu vertiefen und zu erweitern […]". Die in Art. 30 Abs. 1 lit. a und lit. b BBG erwähnten weiteren Zwecksetzungen, "neue berufliche Qualifikationen zu erwerben" bzw. "die berufliche Flexibilität zu unterstützen", erweisen sich indessen als Elemente der Umschulung oder Ausbildung. Eine Weiterbildung liegt stets vor, wenn das Lernen darauf ausgerichtet ist, das zur Ausübung der betreffenden beruflichen Tätigkeit erforderliche Fachwissen zu aktualisieren, zu vertiefen und zu erweitern. Das in Frage stehende berufliche Fachwissen kann in der Praxis erlernt worden sein. Einer diesbezüglichen eigentlichen Grundausbildung – die es im Übrigen für verschiedene berufliche Tätigkeiten gar nicht gibt – bedarf es nicht. Soweit die Allgemeinbildung verbessert werden soll, handelt es sich in der Regel steuerrechtlich um zusätzliche Ausbildung. Werden derartige Kenntnisse im Rahmen der beruflichen Weiterbildung vermittelt, so vermögen sie der Qualifikation der hierfür getätigten Aufwendung als Weiterbildungskosten nichts zu ändern, sofern ihnen nur untergeordneter Charakter zukommt. 1.2 Ob die Kosten eines Nachdiplomstudiums als abzugsfähige Weiterbildungskosten zu würdigen sind, kann nicht allgemein gesagt werden, sondern beurteilt sich aufgrund der konkreten Umstände, indem es namentlich auf den im Nachdiplomstudium vermittelten Stoff einerseits und die berufliche Tätigkeit oder die Grundausbildung des Nachdiplomabsolventen anderseits ankommt. So hat das Verwaltungsgericht in einem Entscheid vom 23. Oktober 2002 (StE 2003 B 22.3 Nr. 74 = RB 2002 Nr. 100, dessen Leitsatz allerdings zu eng formuliert ist) erkannt, dass der von einem Rechtsanwalt an einer amerikanischen Universität absolvierte General Master of Laws (LL.M.)-Lehrgang für ausländische Juristen und Juristinnen offenkundig keine Vertiefung oder Aktualisierung derjenigen Fächer bewirkte, die ein in der Schweiz abgeschlossenes Rechtsstudium bietet bzw. die zürcherische Rechtsanwaltsprüfung im Sinn einer juristischen Grundausbildung verlangt. Vielmehr bildete das Nachdiplomstudium eine Ergänzung dieser Grundausbildung, indem es zur Hauptsache Kenntnisse in ausgewählten Bereichen des amerikanischen Rechts sowie juristischer Methodik, Arbeitswiese und Rechtssprache amerikanischer Juristen vermittelte. Ob der Pflichtige dadurch sein Fachwissen im Rahmen seiner früheren Tätigkeit in einer international ausgerichteten Anwaltskanzlei hatte vertiefen können, blieb im Dunkeln, da der Pflichtige keine nähere Darstellung seiner anwaltlichen Arbeit gegeben hatte. 1.3 Der berufsbegleitende Nachdiplomstudiengang "Executive MBA in Business Engineering (MBE)" vermittelt laut der Konzeptdarstellung der Universität St. Gallen Kenntnisse, die sich auf die "Veränderung des Unternehmens in der Transformation von Gesellschaft, Markt und Technologie" beziehen. Er bietet "gezielt die notwendigen Qualifikationen für die aktive Gestaltung der Transformation in das Informationszeitalter". "Schwerpunkt der Ausbildung ist die ganzheitliche Verbindung von Führungskompetenzen, Prozessorientierung, kulturellen Aspekten und Informationsmanagement für Veränderungsprojekte." Inhalt der angebotenen Module sind Führung, Beratung, Psychologie und Kommunikation in Veränderungsprozessen von Unternehmen, wie etwa die Module "Unternehmensführung und Wandel", "Kommunikationsmanagement und Mediengestaltung", "Psychologie in Veränderungsprojekten" oder "Innovationsmanagement" erkennen lassen. Diese im Nachdiplomstudiengang vermittelten Kenntnisse waren offenkundig geeignet, das für die Pflichtige zur Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit notwendige Fachwissen zu vertiefen und auf den neuesten Stand zu bringen, damit sie den komplexen beruflichen Anforderungen gewachsen blieb. Denn deren Berufstätigkeit bestand im Wesentlichen in der Beratung und Unterstützung der Unternehmenskader bei Umstrukturierungsprozessen, also bei "Veränderung des Unternehmens in der Transformation von Gesellschaft, Markt und Technologie" – wie Outsourcing- und Integrationsprozessen, Reorganisationsprojekten und Organisationsentwicklungen –, sowie in der Implementierung von Führungsinstrumenten und der Leitung von Projekten in der Personalarbeit. Dass der Executive MBA in Business Engineering ein Executive Master of Business Administration mit Vertiefung Business Engineering darstellt, ändert daran entgegen der Auffassung des beschwerdeführenden kantonalen Steueramts nichts. Es genügt wie erwähnt (vgl. vorn E. 1.1), dass das zu aktualisierende oder zu vertiefende berufliche Fachwissen in der Praxis erlernt worden ist; es muss nicht auf einer spezifischen Grundausbildung beruhen. Soweit das Nachdiplomstudium auch eine gewisse Erweiterung des Allgemeinwissens vermittelt hat, erscheint diese offenkundig als untergeordnet und schadet infolgedessen der Würdigung der Studienkosten als Weiterbildungskosten im Sinn von § 26 Abs. 1 lit. d StG nicht. Somit ist die Beschwerde abzuweisen. 2. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG). Demgegenüber rechtfertigt es sich, der obsiegenden Beschwerdegegnerschaft eine solche Entschädigung zuzusprechen.
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerschaft je eine Parteientschädigung von Fr. 100.- zu bezahlen.
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.
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